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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Sußner, über die Beschwerde 1. der Dr. J S und 2. des J H, beide in W, beide vertreten durch Dr. Madeleine Zingher, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Bösendorferstraße 7, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 26. Juni 2013, Zl. BOB - 149772/2013, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (weitere Partei:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Sußner, über die Beschwerde 1. der Dr. J S und 2. des J H, beide in W, beide vertreten durch Dr. Madeleine Zingher, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Bösendorferstraße 7, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 26. Juni 2013, Zl. BOB - 149772 aus 2013,, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (weitere Partei:
Wiener Landesregierung; mitbeteiligte Partei: Dipl. Ing. A L in W, vertreten durch die Lattenmayer, Luks & Enzinger Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mahlerstraße 11), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu setzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Ansuchen vom 31. Jänner 2012 beantragte die mitbeteiligte Partei (in weiterer Folge: der Bauwerber) die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für einen Dachgeschoßausbau, für die Errichtung eines Aufzugsschachtes und von Stapelparkplätzen auf der Liegenschaft K-Gasse 23. In diesem Zusammenhang ersuchte der Bauwerber um die Gewährung einer Ausnahme von den gesetzlich festgelegten Bauvorschriften für die Ausführung des Aufzuges gemäß § 68 Bauordnung für Wien (BO), um die Bewilligung einer Abweichung von Vorschriften des Bebauungsplanes hinsichtlich der Errichtung des Aufzugsschachtes auf einer gärtnerisch auszugestaltenden Fläche gemäß § 69 BO sowie um die Bewilligung der Überschreitung des zulässigen Ausmaßes der Dachgauben gemäß § 81 Abs. 6 BO. Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer der westlich im hinteren Bereich des Bauplatzes an die Bauliegenschaft unmittelbar angrenzenden Liegenschaft V-Gasse 15.Mit Ansuchen vom 31. Jänner 2012 beantragte die mitbeteiligte Partei (in weiterer Folge: der Bauwerber) die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für einen Dachgeschoßausbau, für die Errichtung eines Aufzugsschachtes und von Stapelparkplätzen auf der Liegenschaft K-Gasse 23. In diesem Zusammenhang ersuchte der Bauwerber um die Gewährung einer Ausnahme von den gesetzlich festgelegten Bauvorschriften für die Ausführung des Aufzuges gemäß Paragraph 68, Bauordnung für Wien (BO), um die Bewilligung einer Abweichung von Vorschriften des Bebauungsplanes hinsichtlich der Errichtung des Aufzugsschachtes auf einer gärtnerisch auszugestaltenden Fläche gemäß Paragraph 69, BO sowie um die Bewilligung der Überschreitung des zulässigen Ausmaßes der Dachgauben gemäß Paragraph 81, Absatz 6, BO. Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer der westlich im hinteren Bereich des Bauplatzes an die Bauliegenschaft unmittelbar angrenzenden Liegenschaft V-Gasse 15.
Bezüglich der Errichtung des Aufzugsschachtes, die auf einer Fläche erfolgen soll, welche laut Flächenwidmungsplan gärtnerisch auszugestalten ist, holte der Magistrat der Stadt Wien eine Stellungnahme der Magistratsabteilung 21 A, Stadtteilplanung und Flächennutzung Innen-West, zur erforderlichen Ausnahmegenehmigung gemäß § 69 BO ein. Aus dieser Stellungnahme vom 26. April 2012 geht hervor, die Zielsetzung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes sei unter anderem, Vorsorge für Flächen für den erforderlichen Wohnraum unter Beachtung der Bevölkerungsentwicklung und der Ansprüche der Bevölkerung an ein zeitgemäßes Wohnen zu treffen sowie die Erhaltung bzw. Herbeiführung von Umweltbedingungen, die gesunde Lebensgrundlagen, insbesondere für Wohnen, gewähren, zu sichern. Das betreffende Gebiet sei laut STEP 05 im "Leitbild - Bauliche Entwicklung" als "dicht bebautes Stadtgebiet" ausgewiesen. Der geplante Aufzug diene der Erschließung von Wohnungen und sei als Beitrag zur zeitgemäßen Ausstattung von Wohnungen auch außerhalb der bebaubaren Fläche zu befürworten.Bezüglich der Errichtung des Aufzugsschachtes, die auf einer Fläche erfolgen soll, welche laut Flächenwidmungsplan gärtnerisch auszugestalten ist, holte der Magistrat der Stadt Wien eine Stellungnahme der Magistratsabteilung 21 A, Stadtteilplanung und Flächennutzung Innen-West, zur erforderlichen Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 69, BO ein. Aus dieser Stellungnahme vom 26. April 2012 geht hervor, die Zielsetzung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes sei unter anderem, Vorsorge für Flächen für den erforderlichen Wohnraum unter Beachtung der Bevölkerungsentwicklung und der Ansprüche der Bevölkerung an ein zeitgemäßes Wohnen zu treffen sowie die Erhaltung bzw. Herbeiführung von Umweltbedingungen, die gesunde Lebensgrundlagen, insbesondere für Wohnen, gewähren, zu sichern. Das betreffende Gebiet sei laut STEP 05 im "Leitbild - Bauliche Entwicklung" als "dicht bebautes Stadtgebiet" ausgewiesen. Der geplante Aufzug diene der Erschließung von Wohnungen und sei als Beitrag zur zeitgemäßen Ausstattung von Wohnungen auch außerhalb der bebaubaren Fläche zu befürworten.
Die Beschwerdeführer erhoben mit Schriftsatz vom 25. Juni 2012 Einwendungen gegen das Bauvorhaben, insbesondere gegen die Abweichung von den festgesetzten Fluchtlinien, gegen die Abweichung von den Vorschriften des Bebauungsplanes hinsichtlich der Nichteinhaltung der gärtnerischen Ausgestaltung unbebauter Grundflächen und gegen die Abweichung vom Gebot, dass Dachgauben insgesamt höchstens ein Drittel der Länge der betreffenden Gebäudefront in Anspruch nehmen dürfen. Weiters machten sie geltend, dass die Errichtung von Terrassen direkt an der Feuermauer die Übertragung eines Feuers begünstigten würde. Auf diese Einwendungen verwiesen sie bei der Bauverhandlung am 25. Juni 2012.
Der Bauausschuss der Bezirksvertretung für den 4. Bezirk erklärte mit Bescheid vom 14. November 2012 die genannten Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes gemäß § 69 BO sowie von den gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 81 Abs. 6 BO für zulässig. Mit Bescheid vom 28. Jänner 2013 erteilte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, die beantragte Baubewilligung.Der Bauausschuss der Bezirksvertretung für den 4. Bezirk erklärte mit Bescheid vom 14. November 2012 die genannten Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes gemäß Paragraph 69, BO sowie von den gesetzlichen Bestimmungen gemäß Paragraph 81, Absatz 6, BO für zulässig. Mit Bescheid vom 28. Jänner 2013 erteilte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, die beantragte Baubewilligung.
Die Beschwerdeführer erhoben mit Schriftsatz vom 15. Februar 2013 eine verbundene Berufung gegen diese beiden Bescheide.
In der Folge wurde vom Bauwerber eine Modifikation des Projektes dahingehend vorgenommen, dass die Gauben durch Einrücken ihrer Stirnfront gegen das Gebäudeinnere abgeändert wurden.
Mit Schreiben vom 29. Mai 2013 äußerten sich die Beschwerdeführer ablehnend.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab und bestätigte die erstinstanzlichen Bescheide mit der Maßgabe, dass sich diese auf die zum Bestandteil des Berufungsbescheides erklärten Pläne beziehen. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, nach dem geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan seien für das Baugrundstück die Widmung Bauland - Wohngebiet und in dem unmittelbar von der Baulinie bis zur hinteren Baufluchtlinie gelegenen Bauplatzteil die Bauklasse III sowie die geschlossene Bauweise festgesetzt; für den hinter der hinteren Baufluchtlinie gelegenen Teil des Bauplatzes sei die gärtnerische Ausgestaltung vorgeschrieben. Weiters sei für den bebaubaren (vorderen) Bauplatzteil eine Schutzzone sowie für den gesamten Bauplatz eine Wohnzone ausgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab und bestätigte die erstinstanzlichen Bescheide mit der Maßgabe, dass sich diese auf die zum Bestandteil des Berufungsbescheides erklärten Pläne beziehen. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, nach dem geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan seien für das Baugrundstück die Widmung Bauland - Wohngebiet und in dem unmittelbar von der Baulinie bis zur hinteren Baufluchtlinie gelegenen Bauplatzteil die Bauklasse römisch drei sowie die geschlossene Bauweise festgesetzt; für den hinter der hinteren Baufluchtlinie gelegenen Teil des Bauplatzes sei die gärtnerische Ausgestaltung vorgeschrieben. Weiters sei für den bebaubaren (vorderen) Bauplatzteil eine Schutzzone sowie für den gesamten Bauplatz eine Wohnzone ausgewiesen.
Es solle bei dem zur Gänze in dem gärtnerisch auszugestaltenden Bauplatzteil bestehenden Hoftrakt in Form eines um einen Innenhof gruppierten Vierkanthofes am bestehenden Stiegenhaus ein Aufzugsschacht angebaut werden, der sämtliche bestehenden Hauptgeschosse sowie das neu auszubauende Dachgeschoss verbinden solle. Weiters sollten unter Herstellung von Dachgauben und Dachterrassen in den bestehenden Dachboden zwei Wohnungen eingebaut und eine bestehende Wohnung erweitert werden.
Die Erteilung der für das vorliegende Bauvorhaben erforderlichen Ausnahmebewilligung nach § 69 BO sei zu Recht erfolgt. Aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Stadtplanung ergebe sich nachvollziehbar, dass durch die Abweichung des Bauvorhabens von der gärtnerischen Ausgestaltung die Zielrichtung des Flächenwidmungsplans- und Bebauungsplanes nicht unterlaufen werde, da einer zweckmäßigeren oder zeitgemäßen Nutzung von Bauwerken entsprochen werde. Bezüglich des Lichteinfalles könne es für die Beschwerdeführer zu keiner wahrnehmbaren Veränderung kommen, da zwischen dem geplanten Aufzugsschacht und der Liegenschaft der Beschwerdeführer unmittelbar an der gemeinsamen Grundgrenze ein Gebäudebestand mit einer Höhe von bis zu ca. 25,00 m vorhanden sei. Eine Überschreitung der bei einer Flächenwidmung entsprechenden Nutzung typischerweise entstehenden Immissionen sei nicht zu erwarten, die beabsichtigte Flächennutzung sowie Aufschließung würden nicht grundlegend anders, daher würden sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung der erforderlichen Ausnahmebewilligung nach § 69 BO vorliegen.Die Erteilung der für das vorliegende Bauvorhaben erforderlichen Ausnahmebewilligung nach Paragraph 69, BO sei zu Recht erfolgt. Aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Stadtplanung ergebe sich nachvollziehbar, dass durch die Abweichung des Bauvorhabens von der gärtnerischen Ausgestaltung die Zielrichtung des Flächenwidmungsplans- und Bebauungsplanes nicht unterlaufen werde, da einer zweckmäßigeren oder zeitgemäßen Nutzung von Bauwerken entsprochen werde. Bezüglich des Lichteinfalles könne es für die Beschwerdeführer zu keiner wahrnehmbaren Veränderung kommen, da zwischen dem geplanten Aufzugsschacht und der Liegenschaft der Beschwerdeführer unmittelbar an der gemeinsamen Grundgrenze ein Gebäudebestand mit einer Höhe von bis zu ca. 25,00 m vorhanden sei. Eine Überschreitung der bei einer Flächenwidmung entsprechenden Nutzung typischerweise entstehenden Immissionen sei nicht zu erwarten, die beabsichtigte Flächennutzung sowie Aufschließung würden nicht grundlegend anders, daher würden sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung der erforderlichen Ausnahmebewilligung nach Paragraph 69, BO vorliegen.
Zu § 81 Abs. 6 BO hielt die belangte Behörde fest, dass die den Beschwerdeführern zugewandte Gebäudefront, über welcher die für die Beschwerdeführer maßgeblichen beiden Dachgauben situiert seien, die Hoffront des Gebäudetraktes an der gegenüberliegenden seitlichen Grundgrenze sei. Gemäß § 81 Abs. 6 BO dürften Dachgauben grundsätzlich insgesamt höchstens ein Drittel der Länge der betreffenden Gebäudefront in Anspruch nehmen, bei einer gegenständlichen Gesamtlänge von 12,55 m daher höchstens 4,18 m. Die Dachgauben würden jedoch im gegenständlichen Fall eine Länge von 4,62 m sowie 1,65 m, gesamt daher 6,27 m und damit 2,09 m mehr als ein Drittel der Länge der betreffenden Gebäudefront, in Anspruch nehmen. Der für Stadtbildfragen zuständige Amtssachverständige habe in seiner Stellungnahme der Überschreitung der Drittellängenbestimmung für die hofseitigen Gauben zugestimmt, falls dies eine zweckmäßigere Nutzung des Bauwerkes bewirke. Der Bauwerber habe in einem im Akt befindlichen Schriftstück begründend ausgeführt, dass sich durch die verlängerten Gauben zweckmäßigere Wohnungsgrundrisse herstellen ließen, deren Gestaltung ohnedies durch die vorhandenen Kaminmauern und Lichthöfe deutlich erschwert sei. Ohne Ausnahmeregelung wären nur wesentlich kleinere Wohnungen möglich, deren Platzangebot kaum die der heutigen Zeit entsprechenden Nebenräume gestatten würde. Somit seien die Voraussetzungen für die Abweichung gegeben.Zu Paragraph 81, Absatz 6, BO hielt die belangte Behörde fest, dass die den Beschwerdeführern zugewandte Gebäudefront, über welcher die für die Beschwerdeführer maßgeblichen beiden Dachgauben situiert seien, die Hoffront des Gebäudetraktes an der gegenüberliegenden seitlichen Grundgrenze sei. Gemäß Paragraph 81, Absatz 6, BO dürften Dachgauben grundsätzlich insgesamt höchstens ein Drittel der Länge der betreffenden Gebäudefront in Anspruch nehmen, bei einer gegenständlichen Gesamtlänge von 12,55 m daher höchstens 4,18 m. Die Dachgauben würden jedoch im gegenständlichen Fall eine Länge von 4,62 m sowie 1,65 m, gesamt daher 6,27 m und damit 2,09 m mehr als ein Drittel der Länge der betreffenden Gebäudefront, in Anspruch nehmen. Der für Stadtbildfragen zuständige Amtssachverständige habe in seiner Stellungnahme der Überschreitung der Drittellängenbestimmung für die hofseitigen Gauben zugestimmt, falls dies eine zweckmäßigere Nutzung des Bauwerkes bewirke. Der Bauwerber habe in einem im Akt befindlichen Schriftstück begründend ausgeführt, dass sich durch die verlängerten Gauben zweckmäßigere Wohnungsgrundrisse herstellen ließen, deren Gestaltung ohnedies durch die vorhandenen Kaminmauern und Lichthöfe deutlich erschwert sei. Ohne Ausnahmeregelung wären nur wesentlich kleinere Wohnungen möglich, deren Platzangebot kaum die der heutigen Zeit entsprechenden Nebenräume gestatten würde. Somit seien die Voraussetzungen für die Abweichung gegeben.
Bezüglich des Vorbringens der Beschwerdeführer zu den projektierten Terrassen und der damit verbundenen Verringerung der Höhe der Feuermauern in Teilbereichen hielt die belangte Behörde fest, dass Terrassen übliche Bestandteile von Wohnungen seien und gegen Immissionen, die von ihrer Nutzung ausgingen, könnten Nachbarn gemäß § 134a Abs. 1 lit. e BO keine subjektivöffentlichen Rechte geltend machen. Fragen des Brandschutzes begründeten kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht.Bezüglich des Vorbringens der Beschwerdeführer zu den projektierten Terrassen und der damit verbundenen Verringerung der Höhe der Feuermauern in Teilbereichen hielt die belangte Behörde fest, dass Terrassen übliche Bestandteile von Wohnungen seien und gegen Immissionen, die von ihrer Nutzung ausgingen, könnten Nachbarn gemäß Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera e, BO keine subjektivöffentlichen Rechte geltend machen. Fragen des Brandschutzes begründeten kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete, ebenso wie der Bauwerber, eine Gegenschrift, in welcher die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 weiter anzuwenden.Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, weiter anzuwenden.
Die Beschwerdeführer führen im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für ein Abweichen von den Vorschriften des Bebauungsplanes gemäß § 69 BO lägen nicht vor, durch die Errichtung eines weiteren Bauwerkes wie des vorgesehen Aufzuges würde die gärtnerisch auszugestaltende Fläche der gegenständlichen Liegenschaft weiter verringert und damit die Zielrichtung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes unterlaufen, da die zulässige Ausnutzbarkeit des Bauplatzes überschritten würde. Es hätte auch überprüft werden müssen, ob eine zweckmäßige Errichtung des Aufzuges an einem anderen Ort möglich wäre. Diese umfassende Zweckmäßigkeitsprüfung sei unterblieben, weshalb in der Beschwerde auch Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werde.Die Beschwerdeführer führen im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für ein Abweichen von den Vorschriften des Bebauungsplanes gemäß Paragraph 69, BO lägen nicht vor, durch die Errichtung eines weiteren Bauwerkes wie des vorgesehen Aufzuges würde die gärtnerisch auszugestaltende Fläche der gegenständlichen Liegenschaft weiter verringert und damit die Zielrichtung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes unterlaufen, da die zulässige Ausnutzbarkeit des Bauplatzes überschritten würde. Es hätte auch überprüft werden müssen, ob eine zweckmäßige Errichtung des Aufzuges an einem anderen Ort möglich wäre. Diese umfassende Zweckmäßigkeitsprüfung sei unterblieben, weshalb in der Beschwerde auch Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werde.
Durch den Betrieb des Aufzuges würden Lärmemissionen entstehen, die nicht mit der typischen Nutzung einer gärtnerisch auszugestaltenden Fläche gleichzusetzen seien, sondern vielmehr darüber hinaus gingen.
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei hinsichtlich der Frage des Brandschutzes ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht gegeben. Die Verringerung der Höhe der Feuermauer würde den gesetzlichen Bestimmungen widersprechen, was zur Folge hätte, dass eine baubehördlich bewilligte Anlage vorliegen würde, deren widmungsgemäße Benützung zweifelsfrei zu einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen führen könnte. Dies sei auch durch Sachverständigengutachten nicht ausgeschlossen worden, und es liege eine zu berücksichtigende Immission vor.
Zu der Verletzung des § 81 Abs. 6 BO wird ausgeführt, eine Dachgaube diene nur der Erhöhung der Raumkubatur, die lediglich zu einer Vergrößerung der aufrecht begehbaren Fläche führe, jedoch keine zweckmäßigere oder zeitgemäße Nutzung des Bauwerkes bewirke. Es wäre objektiv zu belegen gewesen, dass zum Beispiel eine zeitgemäße Ausstattung der Wohnung bei Einhaltung der Drittellänge auszuschließen sei. Eine solche zweckmäßige Nutzung sei weder vom Bauwerber noch von einem Sachverständigen dargelegt worden.Zu der Verletzung des Paragraph 81, Absatz 6, BO wird ausgeführt, eine Dachgaube diene nur der Erhöhung der Raumkubatur, die lediglich zu einer Vergrößerung der aufrecht begehbaren Fläche führe, jedoch keine zweckmäßigere oder zeitgemäße Nutzung des Bauwerkes bewirke. Es wäre objektiv zu belegen gewesen, dass zum Beispiel eine zeitgemäße Ausstattung der Wohnung bei Einhaltung der Drittellänge auszuschließen sei. Eine solche zweckmäßige Nutzung sei weder vom Bauwerber noch von einem Sachverständigen dargelegt worden.
§ 69 BO in der Fassung LGBl. Nr. 25/2009 lautet: Paragraph 69, BO in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2009, lautet:
"Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes
§ 69. (1) Für einzelne Bauvorhaben hat die Behörde über die Zulässigkeit von Abweichungen von den Vorschriften des Bebauungsplanes zu entscheiden. Diese Abweichungen dürfen die Zielrichtung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes nicht unterlaufen. Darüber hinaus darfParagraph 69, (1) Für einzelne Bauvorhaben hat die Behörde über die Zulässigkeit von Abweichungen von den Vorschriften des Bebauungsplanes zu entscheiden. Diese Abweichungen dürfen die Zielrichtung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes nicht unterlaufen. Darüber hinaus darf
1. die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen ohne nachgewiesene Zustimmung des betroffenen Nachbarn nicht vermindert werden,
2. an Emissionen nicht mehr zu erwarten sein, als bei einer der Flächenwidmung entsprechenden Nutzung typischerweise entsteht,
3. das vom Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild nicht störend beeinflusst werden und
4. die beabsichtigte Flächennutzung sowie Aufschließung nicht grundlegend anders werden.
§ 81 BO in der Fassung LGBl. Nr. 25/2009 lautet auszugsweise: Paragraph 81, BO in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2009, lautet auszugsweise:
"Gebäudehöhe und Gebäudeumrisse; Bemessung
§ 81. Paragraph 81,
...
..."
§ 94 BO in der Fassung LGBl. Nr. 24/2008 lautet auszugsweise: Paragraph 94, BO in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2008, lautet auszugsweise:
"Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke
§ 94. (1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass der Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke vorgebeugt wird.Paragraph 94, (1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass der Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke vorgebeugt wird.
..."
§ 134a BO in der Fassung LGBl. Nr. 24/2008 lautet auszugsweise: Paragraph 134 a, BO in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2008, lautet auszugsweise:
"Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
§ 134 a. (1) Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, werden durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet: Paragraph 134, a. (1) Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (Paragraph 134, Absatz 3,) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, werden durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:
a) Bestimmungen über den Abstand eines Bauwerkes zu den Nachbargrundgrenzen, jedoch nicht bei Bauführungen unterhalb der Erdoberfläche;
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Brandschutz (Bestimmungen feuerpolizeilichen Charakters) BauRallg5/1/4 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013050168.X00Im RIS seit
30.07.2014Zuletzt aktualisiert am
08.08.2014