TE Vwgh Beschluss 2016/4/27 2013/13/0003

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Veröffentlicht am 27.04.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
21/01 Handelsrecht;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §188;
BAO §19 Abs2;
BAO §191 Abs1 litc;
BAO §293 Abs1;
BAO §79;
BAO §93 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;
FBG 1991 §10 Abs1;
UGB §131;
UGB §145 Abs1;
UGB §157 Abs1;
UGB §161 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
  1. BAO § 188 heute
  2. BAO § 188 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 188 gültig von 30.12.2014 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  4. BAO § 188 gültig von 18.04.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  5. BAO § 188 gültig von 12.01.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 188 gültig von 15.12.2012 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  7. BAO § 188 gültig von 26.03.2009 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  8. BAO § 188 gültig von 19.12.2001 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  9. BAO § 188 gültig von 01.12.1993 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  10. BAO § 188 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 19 heute
  2. BAO § 19 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 191 heute
  2. BAO § 191 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 191 gültig von 18.04.2013 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. BAO § 191 gültig von 01.01.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 191 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  6. BAO § 191 gültig von 14.01.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  7. BAO § 191 gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  8. BAO § 191 gültig von 27.06.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  9. BAO § 191 gültig von 18.07.1987 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  10. BAO § 191 gültig von 01.01.1987 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1986
  1. BAO § 293 heute
  2. BAO § 293 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  3. BAO § 293 gültig von 18.07.1987 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  4. BAO § 293 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 79 heute
  2. BAO § 79 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. UGB § 131 heute
  2. UGB § 131 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2014
  3. UGB § 131 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
  4. UGB § 131 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  5. UGB § 131 gültig von 01.01.2007 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  6. UGB § 131 gültig von 01.03.1939 bis 31.12.2006
  1. UGB § 145 heute
  2. UGB § 145 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. UGB § 145 gültig von 01.08.2010 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. UGB § 145 gültig von 01.01.2007 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  5. UGB § 145 gültig von 01.03.1939 bis 31.12.2006
  1. UGB § 157 heute
  2. UGB § 157 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  3. UGB § 157 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fries, in der Beschwerdesache des Z P in  W, gegen die Erledigung des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 21. November 2012, Zl. RV/3938-W/08 miterledigt RV/3939-W/08, betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für die Jahre 2005 und 2006, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fries, in der Beschwerdesache des Z P in  W, gegen die Erledigung des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 21. November 2012, Zl. RV/3938-W/08 miterledigt RV/3939-W/08, betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß Paragraph 188, BAO für die Jahre 2005 und 2006, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.

Begründung

1 Der Beschwerdeführer war Kommanditist der H KEG. Mit der angefochtenen Erledigung wies die belangte Behörde Berufungen des Beschwerdeführers gegen Bescheide des Finanzamtes, mit welchen die Einkünfte der H KEG betreffend die Jahre 2005 und 2006 gemäß § 188 BAO festgestellt worden sind, als unbegründet ab. 1 Der Beschwerdeführer war Kommanditist der H KEG. Mit der angefochtenen Erledigung wies die belangte Behörde Berufungen des Beschwerdeführers gegen Bescheide des Finanzamtes, mit welchen die Einkünfte der H KEG betreffend die Jahre 2005 und 2006 gemäß Paragraph 188, BAO festgestellt worden sind, als unbegründet ab.

2 Am Beginn der Entscheidungsgründe führt die belangte Behörde in der angefochtenen Erledigung u.a. aus, "mit Beschluss (...) vom 22. August 2008 (Anm: gemeint wohl 2006) wurde über das Vermögen der KEG der Konkurs eröffnet und die Gesellschaft infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst. Die Eintragung der Löschung der KEG erfolgte am 19. Juni 2008." In der Folge werden die im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung bei der H KEG getroffenen Feststellungen dargestellt und es wird die Abweisung der Berufungen gegen die Feststellungsbescheide, die im Gefolge dieser Prüfung ergangenen sind, in der Sache begründet. 2 Am Beginn der Entscheidungsgründe führt die belangte Behörde in der angefochtenen Erledigung u.a. aus, "mit Beschluss (...) vom 22. August 2008 Anmerkung, gemeint wohl 2006) wurde über das Vermögen der KEG der Konkurs eröffnet und die Gesellschaft infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst. Die Eintragung der Löschung der KEG erfolgte am 19. Juni 2008." In der Folge werden die im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung bei der H KEG getroffenen Feststellungen dargestellt und es wird die Abweisung der Berufungen gegen die Feststellungsbescheide, die im Gefolge dieser Prüfung ergangenen sind, in der Sache begründet.

3 Die angefochtene Erledigung wurde an den Beschwerdeführer und Harald W "als ehemalige Gesellschafter der (H KEG)" adressiert.

4 Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. 4 Gemäß Paragraph 93, Absatz 2, BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

5 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruchs mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch (zu dem auch das Adressfeld zählt) kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird (siehe etwa das Erkenntnis vom 16. Februar 2006, 2006/14/0011, mwN).

6 Gemäß § 191 Abs. 1 lit. c BAO hat der Feststellungsbescheid in den Fällen des § 188 BAO an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind, zu ergehen. 6 Gemäß Paragraph 191, Absatz eins, Litera c, BAO hat der Feststellungsbescheid in den Fällen des Paragraph 188, BAO an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind, zu ergehen.

7 Die Auflösung einer KG oder OG und ihre Löschung im Firmenbuch beeinträchtigt ihre Parteifähigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur BAO jedenfalls so lange nicht, als ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten - zu denen auch der Bund als Abgabengläubiger zählt - noch nicht abgewickelt sind. Zu diesen Rechtsverhältnissen zum Bund, die abgewickelt sein müssen, zählt auch ein Feststellungsverfahren nach § 188 BAO (vgl. etwa das Erkenntnis vom 25. April 2013, 2010/15/0131, mwN). 7 Die Auflösung einer KG oder OG und ihre Löschung im Firmenbuch beeinträchtigt ihre Parteifähigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur BAO jedenfalls so lange nicht, als ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten - zu denen auch der Bund als Abgabengläubiger zählt - noch nicht abgewickelt sind. Zu diesen Rechtsverhältnissen zum Bund, die abgewickelt sein müssen, zählt auch ein Feststellungsverfahren nach Paragraph 188, BAO vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 25. April 2013, 2010/15/0131, mwN).

8 Der Beschwerdeführer hat als Kommanditist der H KEG gegen die der angefochtenen Erledigung zugrundeliegenden Bescheide des Finanzamtes berufen, mit denen die Einkünfte der H KEG betreffend die Jahre 2005 und 2006 gemäß § 188 BAO festgestellt worden sind. Damit war hinsichtlich der H KEG als Gewinnermittlungssubjekt ein "Abwicklungsbedarf" im Sinne der angeführten Rechtsprechung gegeben, weshalb die Erledigung der Berufung gemäß § 191 Abs. 1 lit. c BAO an die H KEG und nicht an den Beschwerdeführer und Harald W "als ehemalige Gesellschafter der (H KEG)" zu richten gewesen wäre. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der eindeutig fehlerhaften Bezeichnung - wie es offenbar in der Gegenschrift darzustellen versucht wird - um ein bloßes Vergreifen im Ausdruck und damit um eine gemäß § 293 Abs. 1 BAO berichtigungsfähige (wenn auch allenfalls noch nicht bescheidmäßig berichtigte) Unrichtigkeit handelt (vgl. dazu das Erkenntnis vom 25. Mai 1992, 91/15/0085, VwSlg 6675/F), liegen nicht vor, zumal die Bescheidbegründung keine Ausführungen zur (richtigen) Adressierung der Berufungserledigung enthält. Die am Beginn der Entscheidungsgründe getroffenen Feststellungen lassen vielmehr den Schluss zu, dass die belangte Behörde - in Verkennung der Rechtslage - davon ausgegangen ist, dass die H KEG durch deren Auflösung und die Löschung der Firma im Firmenbuch ihre Parteifähigkeit verloren habe. 8 Der Beschwerdeführer hat als Kommanditist der H KEG gegen die der angefochtenen Erledigung zugrundeliegenden Bescheide des Finanzamtes berufen, mit denen die Einkünfte der H KEG betreffend die Jahre 2005 und 2006 gemäß Paragraph 188, BAO festgestellt worden sind. Damit war hinsichtlich der H KEG als Gewinnermittlungssubjekt ein "Abwicklungsbedarf" im Sinne der angeführten Rechtsprechung gegeben, weshalb die Erledigung der Berufung gemäß Paragraph 191, Absatz eins, Litera c, BAO an die H KEG und nicht an den Beschwerdeführer und Harald W "als ehemalige Gesellschafter der (H KEG)" zu richten gewesen wäre. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der eindeutig fehlerhaften Bezeichnung - wie es offenbar in der Gegenschrift darzustellen versucht wird - um ein bloßes Vergreifen im Ausdruck und damit um eine gemäß Paragraph 293, Absatz eins, BAO berichtigungsfähige (wenn auch allenfalls noch nicht bescheidmäßig berichtigte) Unrichtigkeit handelt vergleiche , dazu das Erkenntnis vom 25. Mai 1992, 91/15/0085, VwSlg 6675/F), liegen nicht vor, zumal die Bescheidbegründung keine Ausführungen zur (richtigen) Adressierung der Berufungserledigung enthält. Die am Beginn der Entscheidungsgründe getroffenen Feststellungen lassen vielmehr den Schluss zu, dass die belangte Behörde - in Verkennung der Rechtslage - davon ausgegangen ist, dass die H KEG durch deren Auflösung und die Löschung der Firma im Firmenbuch ihre Parteifähigkeit verloren habe.

9 Da die angefochtene Erledigung wegen der fehlenden gesetzmäßigen Bezeichnung des Bescheidadressaten rechtlich wirkungslos blieb, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen. 9 Da die angefochtene Erledigung wegen der fehlenden gesetzmäßigen Bezeichnung des Bescheidadressaten rechtlich wirkungslos blieb, war die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

10 Das Unterbleiben des in der Gegenschrift beantragten Kostenzuspruchs an den Bund gründet sich - ausgehend davon, dass das Risiko, von einer Bekämpfung der angefochtenen Erledigung abzusehen, der beschwerdeführenden Partei nicht zumutbar war - auf die vom Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 26. Jänner 2000, 98/03/0310, dargelegten Erwägungen (vgl. etwa auch das Erkenntnis vom 25. September 2012, 2008/13/0215, 2009/13/0024, und den Beschluss vom 30. Jänner 2013, 2009/13/0027, 0028). 10 Das Unterbleiben des in der Gegenschrift beantragten Kostenzuspruchs an den Bund gründet sich - ausgehend davon, dass das Risiko, von einer Bekämpfung der angefochtenen Erledigung abzusehen, der beschwerdeführenden Partei nicht zumutbar war - auf die vom Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 26. Jänner 2000, 98/03/0310, dargelegten Erwägungen vergleiche , etwa auch das Erkenntnis vom 25. September 2012, 2008/13/0215, 2009/13/0024, und den Beschluss vom 30. Jänner 2013, 2009/13/0027, 0028).

11 Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden. 11 Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.

Wien, am 27. April 2016

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013130003.X00

Im RIS seit

17.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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