TE Vwgh Erkenntnis 2012/9/25 2008/13/0215

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Veröffentlicht am 25.09.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §81 Abs2;
EStG 1988 §108e;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §51;
VwGG §58 Abs1;
VwGG §59 Abs1;
  1. BAO § 81 heute
  2. BAO § 81 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  3. BAO § 81 gültig von 19.04.1980 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. EStG 1988 § 108e heute
  2. EStG 1988 § 108e gültig ab 05.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  3. EStG 1988 § 108e gültig von 31.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  4. EStG 1988 § 108e gültig von 05.10.2002 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 59 heute
  2. VwGG § 59 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 59 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 59 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 59 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/13/0024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die zu den hg. Zlen. 2008/13/0215 und 2009/13/0024 protokollierten Beschwerden der W GmbH & Co KG in W, vertreten durch die Dr. Andreas Köninger Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 71/1/9, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 23. September 2008, GZ. RV/1830-W/06, betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988 für das Jahr 2004,Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die zu den hg. Zlen. 2008/13/0215 und 2009/13/0024 protokollierten Beschwerden der W GmbH & Co KG in W, vertreten durch die Dr. Andreas Köninger Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 71/1/9, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 23. September 2008, GZ. RV/1830-W/06, betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß Paragraph 108 e, EStG 1988 für das Jahr 2004,

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die zur hg. Zl. 2008/13/0215 protokollierte Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von 1.141,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die zur hg. Zl. 2008/13/0215 protokollierte Beschwerde war deshalb mangels Vorliegens eines der Beschwerdeführerin zugestellten oder verkündeten Bescheides im Zeitpunkt ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen, weil entsprechend den Ausführungen in der Gegenschrift der belangen Behörde bei der Zustellung ein Versehen unterlaufen war (keine Zustellung an die gemäß § 81 Abs. 2 BAO namhaft gemachte vertretungsbefugte Person).Die zur hg. Zl. 2008/13/0215 protokollierte Beschwerde war deshalb mangels Vorliegens eines der Beschwerdeführerin zugestellten oder verkündeten Bescheides im Zeitpunkt ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen, weil entsprechend den Ausführungen in der Gegenschrift der belangen Behörde bei der Zustellung ein Versehen unterlaufen war (keine Zustellung an die gemäß Paragraph 81, Absatz 2, BAO namhaft gemachte vertretungsbefugte Person).

Im Übrigen gleicht der Beschwerdefall in den entscheidungswesentlichen Punkten hinsichtlich der Zuerkennung der Investitionszuwachsprämie nach § 108e EStG 1988 für eine Windenergieanlage jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2010, 2007/15/0097, zu Grunde lag. Wegen Verkennung der Rechtslage in Bezug auf die Möglichkeit der Zuerkennung der Investitionszuwachsprämie im Zusammenhang mit Teilanschaffungskosten war auch der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG - in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - aufzuheben.Im Übrigen gleicht der Beschwerdefall in den entscheidungswesentlichen Punkten hinsichtlich der Zuerkennung der Investitionszuwachsprämie nach Paragraph 108 e, EStG 1988 für eine Windenergieanlage jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2010, 2007/15/0097, zu Grunde lag. Wegen Verkennung der Rechtslage in Bezug auf die Möglichkeit der Zuerkennung der Investitionszuwachsprämie im Zusammenhang mit Teilanschaffungskosten war auch der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG - in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff (insbesondere § 59 Abs. 1) VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Da eine in Form einer Zurückweisung der Beschwerde gegen eine als Bescheid intendierte Erledigung getroffene verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht einer Zurückweisung im Begriffsverständnis des § 51 VwGG gleichgehalten werden kann, wenn der Fehler der vom Beschwerdeführer bekämpften Erledigung sich - wie im Beschwerdefall - nicht in dessen Sphäre ereignet hat, waren betreffend die Beschwerdezurückweisung keine Kosten zuzusprechen (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 28. Juni 2012, 2011/15/0161).Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff (insbesondere Paragraph 59, Absatz eins,) VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Da eine in Form einer Zurückweisung der Beschwerde gegen eine als Bescheid intendierte Erledigung getroffene verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht einer Zurückweisung im Begriffsverständnis des Paragraph 51, VwGG gleichgehalten werden kann, wenn der Fehler der vom Beschwerdeführer bekämpften Erledigung sich - wie im Beschwerdefall - nicht in dessen Sphäre ereignet hat, waren betreffend die Beschwerdezurückweisung keine Kosten zuzusprechen vergleiche , z.B. den hg. Beschluss vom 28. Juni 2012, 2011/15/0161).

Wien, am 25. September 2012

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung und öffentliche Verwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2008130215.X00

Im RIS seit

26.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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