TE Vwgh Erkenntnis 2013/4/25 2010/15/0131

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Veröffentlicht am 25.04.2013
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Index

21/01 Handelsrecht;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §9;
BAO §185;
BAO §188;
BAO §19 Abs2;
BAO §207;
BAO §79;
EStG 1988 §18 Abs6;
EStG 1988 §18 Abs7;
FBG 1991 §10 Abs1;
UGB §131;
UGB §145 Abs1;
UGB §157 Abs1;
UGB §161 Abs2;
  1. BAO § 188 heute
  2. BAO § 188 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 188 gültig von 30.12.2014 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  4. BAO § 188 gültig von 18.04.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  5. BAO § 188 gültig von 12.01.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 188 gültig von 15.12.2012 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  7. BAO § 188 gültig von 26.03.2009 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  8. BAO § 188 gültig von 19.12.2001 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  9. BAO § 188 gültig von 01.12.1993 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  10. BAO § 188 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 19 heute
  2. BAO § 19 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 207 heute
  2. BAO § 207 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  3. BAO § 207 gültig von 15.12.2010 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2010
  4. BAO § 207 gültig von 26.03.2009 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 207 gültig von 01.01.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  6. BAO § 207 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  7. BAO § 207 gültig von 10.01.1998 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  8. BAO § 207 gültig von 27.08.1994 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  9. BAO § 207 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  10. BAO § 207 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 79 heute
  2. BAO § 79 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. EStG 1988 § 18 heute
  2. EStG 1988 § 18 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. EStG 1988 § 18 gültig von 28.03.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2024
  4. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2024 bis 27.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
  5. EStG 1988 § 18 gültig von 15.02.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  6. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2021 bis 14.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  7. EStG 1988 § 18 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 18 gültig von 25.05.2018 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  9. EStG 1988 § 18 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  10. EStG 1988 § 18 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  11. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  12. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  13. EStG 1988 § 18 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  14. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  15. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2015
  16. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  17. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2016 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  18. EStG 1988 § 18 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  19. EStG 1988 § 18 gültig von 29.12.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2015
  20. EStG 1988 § 18 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  21. EStG 1988 § 18 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  22. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2012 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2010
  23. EStG 1988 § 18 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  24. EStG 1988 § 18 gültig von 02.08.2011 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  25. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2011 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  26. EStG 1988 § 18 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  27. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  28. EStG 1988 § 18 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  29. EStG 1988 § 18 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  30. EStG 1988 § 18 gültig von 29.12.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  31. EStG 1988 § 18 gültig von 27.06.2006 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2006
  32. EStG 1988 § 18 gültig von 10.06.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  33. EStG 1988 § 18 gültig von 16.02.2005 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  34. EStG 1988 § 18 gültig von 05.06.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  35. EStG 1988 § 18 gültig von 20.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  36. EStG 1988 § 18 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  37. EStG 1988 § 18 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  38. EStG 1988 § 18 gültig von 19.12.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  39. EStG 1988 § 18 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  40. EStG 1988 § 18 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  41. EStG 1988 § 18 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  42. EStG 1988 § 18 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  43. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  44. EStG 1988 § 18 gültig von 21.04.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1993
  45. EStG 1988 § 18 gültig von 27.06.1992 bis 20.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  46. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.1991 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  47. EStG 1988 § 18 gültig von 30.12.1989 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  48. EStG 1988 § 18 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 18 heute
  2. EStG 1988 § 18 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. EStG 1988 § 18 gültig von 28.03.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2024
  4. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2024 bis 27.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
  5. EStG 1988 § 18 gültig von 15.02.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  6. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2021 bis 14.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  7. EStG 1988 § 18 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 18 gültig von 25.05.2018 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  9. EStG 1988 § 18 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  10. EStG 1988 § 18 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  11. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  12. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  13. EStG 1988 § 18 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  14. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  15. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2015
  16. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  17. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2016 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  18. EStG 1988 § 18 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  19. EStG 1988 § 18 gültig von 29.12.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2015
  20. EStG 1988 § 18 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  21. EStG 1988 § 18 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  22. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2012 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2010
  23. EStG 1988 § 18 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  24. EStG 1988 § 18 gültig von 02.08.2011 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  25. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2011 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  26. EStG 1988 § 18 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  27. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  28. EStG 1988 § 18 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  29. EStG 1988 § 18 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  30. EStG 1988 § 18 gültig von 29.12.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  31. EStG 1988 § 18 gültig von 27.06.2006 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2006
  32. EStG 1988 § 18 gültig von 10.06.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  33. EStG 1988 § 18 gültig von 16.02.2005 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  34. EStG 1988 § 18 gültig von 05.06.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  35. EStG 1988 § 18 gültig von 20.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  36. EStG 1988 § 18 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  37. EStG 1988 § 18 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  38. EStG 1988 § 18 gültig von 19.12.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  39. EStG 1988 § 18 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  40. EStG 1988 § 18 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  41. EStG 1988 § 18 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  42. EStG 1988 § 18 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  43. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  44. EStG 1988 § 18 gültig von 21.04.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1993
  45. EStG 1988 § 18 gültig von 27.06.1992 bis 20.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  46. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.1991 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  47. EStG 1988 § 18 gültig von 30.12.1989 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  48. EStG 1988 § 18 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. UGB § 131 heute
  2. UGB § 131 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2014
  3. UGB § 131 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
  4. UGB § 131 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  5. UGB § 131 gültig von 01.01.2007 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  6. UGB § 131 gültig von 01.03.1939 bis 31.12.2006
  1. UGB § 145 heute
  2. UGB § 145 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. UGB § 145 gültig von 01.08.2010 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. UGB § 145 gültig von 01.01.2007 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  5. UGB § 145 gültig von 01.03.1939 bis 31.12.2006
  1. UGB § 157 heute
  2. UGB § 157 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  3. UGB § 157 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/15/0143

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie Senatspräsident Dr. Zorn, Hofrätin Dr. Büsser und die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerden des Finanzamtes Salzburg-Stadt, 5026 Salzburg, Aignerstraße 10, gegen die Bescheide des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg,

1. vom 18. Juni 2010, Zl. RV/0380-S/09, betreffend Zurückweisung einer Berufung hinsichtlich Feststellung von Einkünften für das Jahr 2002, und 2. vom 22. Juli 2011, RV/0382-S/11, betreffend Zurückweisung einer Berufung hinsichtlich Feststellung von Einkünften für das Jahr 2000 (mitbeteiligte Partei: K P S, sowie E

P und G P, beide vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 5), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Eine Kommanditgesellschaft war im Firmenbuch mit dem Firmennamen (PE) und den Gesellschaftern Anna P, Egon P und Gerhard P eingetragen. Anna P verstarb am 9. Jänner 2004.

Im Zuge der Prüfung der Einkommensteuererklärung 2006 des Klaus P stellte das Finanzamt fest, dass dieser im Jahr 2006 und im Vorjahr Verlustvorträge geltend gemacht hat und es sich dabei um die im Rahmen der PE (Kommanditgesellschaft) seinerzeit angefallenen und Anna P zugewiesenen Verlustanteile handelt. Klaus P hatte die Verlustvorträge der Anna P in seiner eigenen Einkommensteuererklärung als deren Gesamtrechtsnachfolger (Erbe) geltend gemacht.

Über das Vermögen der PE (Kommanditgesellschaft) war im Oktober 1999 der Konkurs eröffnet worden. Nach Verteilung des Vermögens wurde das Konkursverfahren im März 2002 aufgehoben.

Die PE (Kommanditgesellschaft) hatte durch ihren steuerlichen Vertreter letztmalig für das Jahr 2001 eine Erklärung über die Einkünfte von Personengesellschaften beim Finanzamt eingereicht, und zwar am 28. Februar 2003. In dieser Erklärung wird angeführt, dass die Kommanditgesellschaft am 20. April 2002 im Firmenbuch gelöscht worden ist.

Erhebungen des Finanzamtes ergaben, dass die negativen Kapitalkonten der Kommanditisten vom Masseverwalter nicht eingefordert und von den Gesellschaftern auch nicht ausgeglichen worden waren. In Höhe der von den Kommanditisten nicht aufgefüllten negativen Kapitalkonten nahm das Finanzamt einen Veräußerungsgewinn iSd § 24 Abs. 2 EStG 1988 an.Erhebungen des Finanzamtes ergaben, dass die negativen Kapitalkonten der Kommanditisten vom Masseverwalter nicht eingefordert und von den Gesellschaftern auch nicht ausgeglichen worden waren. In Höhe der von den Kommanditisten nicht aufgefüllten negativen Kapitalkonten nahm das Finanzamt einen Veräußerungsgewinn iSd Paragraph 24, Absatz 2, EStG 1988 an.

Dementsprechend erließ das Finanzamt einen Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2002 mit Ausfertigungsdatum 12. September 2008. Der Bescheid erging (§ 191 Abs. 1 lit. c BAO) an die PE (Kommanditgesellschaft). Der Bescheid wies Gewinnanteile an Klaus P "als Erbe nach" Anna P sowie an Egon P und Gerhard P zu.Dementsprechend erließ das Finanzamt einen Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß Paragraph 188, BAO für das Jahr 2002 mit Ausfertigungsdatum 12. September 2008. Der Bescheid erging (Paragraph 191, Absatz eins, Litera c, BAO) an die PE (Kommanditgesellschaft). Der Bescheid wies Gewinnanteile an Klaus P "als Erbe nach" Anna P sowie an Egon P und Gerhard P zu.

Klaus P, Egon P und Gerhard P erhoben Berufung. Sie brachten vor, der Feststellungsbescheid sei an PE (Kommanditgesellschaft) adressiert worden. Über das Vermögen von PE sei im Jahr 1999 das Konkursverfahren eröffnet worden, wobei infolge Konkurseröffnung die Gesellschaft als aufgelöst anzusehen sei. Mittlerweile sei das Konkursverfahren nach Verteilung des Massevermögens aufgehoben worden, die Firma sei im Firmenbuch gelöscht. Damit sei bereits der Bescheidadressat unrichtig bezeichnet worden, was die Nichtigkeit des angefochtenen Bescheides bewirke.

Mit der an PE gerichteten Berufungsvorentscheidung änderte das Finanzamt den Feststellungsbescheid lediglich dahingehend, dass es die Höhe der Einkünfte der Kommanditgesellschaft und damit die Höhe der auf die einzelnen Gesellschafter entfallenden Einkünfte verminderte.

Klaus P "als Erbe nach" Anna P stellte den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und wendete wiederum ein, dass die Bescheidadressatin PE im Zeitpunkt der Zustellung des Erstbescheides des Finanzamtes und im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsvorentscheidung nicht mehr existent gewesen sei. Der Bescheid sei sohin nichtig.

Mit dem zu Zl. 2010/15/0131 angefochtenen Bescheid (erstangefochtener Bescheid) wies die belangte Behörde die Berufung des Klaus P "als Erbe nach" Anna P mit der Begründung als unzulässig zurück, dass der Feststellungsbescheid des Finanzamtes vom 12. September 2008 gar kein wirksamer Bescheid sei.

In der Berufung sei darauf hingewiesen worden, dass der Bescheidadressat, die Kommanditgesellschaft PE, bereits am 20. April 2002 im Firmenbuch gelöscht worden sei. Strittig sei die Frage, ob der Feststellungsbescheid vom 12. September 2008 zu diesem Zeitpunkt noch an die PE (Kommanditgesellschaft) habe ergehen können (§ 191 Abs. 1 lit. c BAO) oder ob PE damals bereits beendigt gewesen sei und daher der Bescheid an diejenigen hätte ergehen müssen, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen seien (§ 191 Abs. 2 BAO).In der Berufung sei darauf hingewiesen worden, dass der Bescheidadressat, die Kommanditgesellschaft PE, bereits am 20. April 2002 im Firmenbuch gelöscht worden sei. Strittig sei die Frage, ob der Feststellungsbescheid vom 12. September 2008 zu diesem Zeitpunkt noch an die PE (Kommanditgesellschaft) habe ergehen können (Paragraph 191, Absatz eins, Litera c, BAO) oder ob PE damals bereits beendigt gewesen sei und daher der Bescheid an diejenigen hätte ergehen müssen, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen seien (Paragraph 191, Absatz 2, BAO).

Bei der Frage nach der Beendigung einer Personengesellschaft des Handelsrechts gehe es um die Frage nach dem Ende ihrer Rechtsfähigkeit. Das Ende der Rechtsfähigkeit bzw. die Beendigung einer Personengesellschaft des Handelsrechtes setze das kumulative Vorliegen der Vermögenslosigkeit und der Löschung im Firmenbuch voraus.

Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft löse diese auf. Die Gesellschaft sei sodann während des Auflösungsstadiums noch parteifähig. Die Aufhebung des Konkursverfahrens nach Vollzug der Schlussverteilung führe jedoch zur Beendigung der Gesellschaft.

Auch der Verwaltungsgerichtshof führe in seinen Entscheidungen aus, dass Personengesellschaften des Handelsrechtes ihre Rechtspersönlichkeit erst mit ihrer Vollbeendigung verlören. Ihre Auflösung und die Löschung ihrer Firma im Firmenbuch beeinträchtige ihre Parteifähigkeit so lange nicht, als ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten - dazu zählten auch die Abgabengläubiger - noch nicht vollständig abgewickelt seien.

Aussagen zur Frage, ob und wann eine Vollbeendigung einer Personengesellschaft des Handelsrechts bei Eintritt der Vermögenslosigkeit der Gesellschaft und einem erst nach Eintritt der Vermögenslosigkeit anhängig gewordenen Rechtsstreit anzunehmen sei, habe der Verwaltungsgerichtshof noch nicht getroffen. Insbesondere sei niemals eine Fallkonstellation vorgelegen, in der nach Konkurseröffnung das Massevermögen verwertet und verteilt, dann der Konkurs aufgehoben und die Personengesellschaft im Firmenbuch gelöscht und erst in der Folge erstmalig ein Feststellungsbescheid für das Jahr der Löschung im Firmenbuch erlassen worden sei.

Nach Ansicht der belangten Behörde sei mit 20. April 2002 das Ende der zivilrechtlichen Rechtsfähigkeit bzw. Parteifähigkeit der PE (Kommanditgesellschaft) eingetreten. Durch die Löschung im Firmenbuch und die eingetretene Vermögenslosigkeit sei die Kommanditgesellschaft voll beendet worden, sie habe mit der Löschung im Firmenbuch nach Aufhebung des Konkursverfahrens ihre rechtliche Existenz verloren.

Damit mangele es der Erledigung des Finanzamtes vom 12. September 2008 an einem gesetzmäßigen Adressaten im Sinne des § 93 Abs. 2 iVm § 191 Abs. 2 BAO. Da die Erledigung an die nicht mehr existente PE ergangen sei, habe sie keine Rechtswirksamkeit entfalten können. Entsprechend der Bestimmung des § 191 Abs. 2 BAO hätte der Feststellungsbescheid vom 12. September 2008 an die ehemaligen Gesellschafter, denen noch Einkünfte zugeflossen sind, ergehen müssen.Damit mangele es der Erledigung des Finanzamtes vom 12. September 2008 an einem gesetzmäßigen Adressaten im Sinne des Paragraph 93, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 191, Absatz 2, BAO. Da die Erledigung an die nicht mehr existente PE ergangen sei, habe sie keine Rechtswirksamkeit entfalten können. Entsprechend der Bestimmung des Paragraph 191, Absatz 2, BAO hätte der Feststellungsbescheid vom 12. September 2008 an die ehemaligen Gesellschafter, denen noch Einkünfte zugeflossen sind, ergehen müssen.

Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter seien gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen.Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter seien gemäß Paragraph 273, Absatz eins, Litera a, BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Gegen den erstangefochtenen Bescheid hat das Finanzamt die Beschwerde vom 19. Juli 2010 eingebracht.

Zur Wahrung der Rechtsposition hat das Finanzamt den Veräußerungsgewinn am 22. Juli 2010 auch in einem Feststellungsbescheid iSd § 188 BAO für das Jahr 2002 erfasst, der an die ehemaligen Gesellschafter Klaus P "als Erbe nach" Anna P, Egon P und Gerhard P gerichtet war. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung Folge und hob den Bescheid auf. Aufgrund des mittlerweile ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2009, 2007/15/0121, gelangte das Finanzamt nämlich zur Auffassung, dass der Gewinn aus der Nichtauffüllung der negativen Kapitalkonten dann zu erfassen sei, wenn die Aufgabehandlungen bereits so weit fortgeschritten seien, dass dem Betrieb die wesentlichen Betriebsgrundlagen entzogen seien. Dies sei im gegenständlichen Fall im Jahr 2000 erfolgt.Zur Wahrung der Rechtsposition hat das Finanzamt den Veräußerungsgewinn am 22. Juli 2010 auch in einem Feststellungsbescheid iSd Paragraph 188, BAO für das Jahr 2002 erfasst, der an die ehemaligen Gesellschafter Klaus P "als Erbe nach" Anna P, Egon P und Gerhard P gerichtet war. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung Folge und hob den Bescheid auf. Aufgrund des mittlerweile ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2009, 2007/15/0121, gelangte das Finanzamt nämlich zur Auffassung, dass der Gewinn aus der Nichtauffüllung der negativen Kapitalkonten dann zu erfassen sei, wenn die Aufgabehandlungen bereits so weit fortgeschritten seien, dass dem Betrieb die wesentlichen Betriebsgrundlagen entzogen seien. Dies sei im gegenständlichen Fall im Jahr 2000 erfolgt.

Sodann erließ das Finanzamt einen Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften nach § 188 BAO für das Jahr 2000 mit Ausfertigungsdatum 17. Mai 2011, mit welchem der in Rede stehende Veräußerungsgewinn erfasst wurde. Der Bescheid erging (§ 191 Abs. 1 lit. c BAO) an PE (Kommanditgesellschaft). Der Bescheid wies Gewinnanteile an Klaus P "als Erbe nach" Anna P, sowie an Egon P und Gerhard P zu.Sodann erließ das Finanzamt einen Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften nach Paragraph 188, BAO für das Jahr 2000 mit Ausfertigungsdatum 17. Mai 2011, mit welchem der in Rede stehende Veräußerungsgewinn erfasst wurde. Der Bescheid erging (Paragraph 191, Absatz eins, Litera c, BAO) an PE (Kommanditgesellschaft). Der Bescheid wies Gewinnanteile an Klaus P "als Erbe nach" Anna P, sowie an Egon P und Gerhard P zu.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde wiederum vorgebracht, der Feststellungsbescheid sei an PE (Kommanditgesellschaft) adressiert worden, obwohl über deren Vermögen im Jahr 1999 das Konkursverfahren eröffnet, sodann nach Verteilung des Massevermögens das Konkursverfahren beendet und die Firma von PE gelöscht worden sei. Die Erledigung des Finanzamtes sei kein wirksamer Bescheid. Für den Fall, dass die belangte Behörde die Erledigung des Finanzamtes vom 17. Mai 2011 als Bescheid einstufe, werde eingewendet, dass der Veräußerungsgewinn iSd § 24 Abs. 2 EStG 1988 nicht im Jahr 2000 angefallen sei.In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde wiederum vorgebracht, der Feststellungsbescheid sei an PE (Kommanditgesellschaft) adressiert worden, obwohl über deren Vermögen im Jahr 1999 das Konkursverfahren eröffnet, sodann nach Verteilung des Massevermögens das Konkursverfahren beendet und die Firma von PE gelöscht worden sei. Die Erledigung des Finanzamtes sei kein wirksamer Bescheid. Für den Fall, dass die belangte Behörde die Erledigung des Finanzamtes vom 17. Mai 2011 als Bescheid einstufe, werde eingewendet, dass der Veräußerungsgewinn iSd Paragraph 24, Absatz 2, EStG 1988 nicht im Jahr 2000 angefallen sei.

Mit dem zu Zl. 2011/15/0143, angefochtenen Bescheid (zweitangefochtener Bescheid) wies die belangte Behörde die Berufung als unzulässig zurück. Die Begründung entspricht im Wesentlichen jener des erstangefochtenen Bescheides. Da die Erledigung des Finanzamtes an die nicht mehr existierende PE ergangen sei, habe sie keine Rechtswirksamkeit entfalten können. Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter seien gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen.Mit dem zu Zl. 2011/15/0143, angefochtenen Bescheid (zweitangefochtener Bescheid) wies die belangte Behörde die Berufung als unzulässig zurück. Die Begründung entspricht im Wesentlichen jener des erstangefochtenen Bescheides. Da die Erledigung des Finanzamtes an die nicht mehr existierende PE ergangen sei, habe sie keine Rechtswirksamkeit entfalten können. Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter seien gemäß Paragraph 273, Absatz eins, Litera a, BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Gegen den zweitangefochtenen Bescheid hat das Finanzamt die Beschwerde vom 3. August 2011 eingebracht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und über sie erwogen:

Die Mitbeteiligten wenden in ihren Gegenschriften ein, das beschwerdeführende Finanzamt habe in der Beschwerde nicht dargelegt, in welchem Recht es verletzt worden sei (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), und damit keinen Beschwerdepunkt angeführt.Die Mitbeteiligten wenden in ihren Gegenschriften ein, das beschwerdeführende Finanzamt habe in der Beschwerde nicht dargelegt, in welchem Recht es verletzt worden sei (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), und damit keinen Beschwerdepunkt angeführt.

Diesem Einwand ist entgegen zu halten: Für die Amtsbeschwerde nach § 292 BAO ergibt sich aus § 28 Abs. 2 VwGG, dass an Stelle des Beschwerdepunktes (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) eine "Erklärung über den Umfang der Anfechtung" anzuführen ist. Eine solche Anfechtungserklärung weisen die gegenständlichen Beschwerden auf; sie bezieht sich darauf, dass die belangte Behörde die Bescheide des Finanzamts in Anwendung der Regelung des § 191 Abs. 1 lit. c bzw. Abs. 2 BAO zu Unrecht als nicht wirksam erlassen beurteilt habe.Diesem Einwand ist entgegen zu halten: Für die Amtsbeschwerde nach Paragraph 292, BAO ergibt sich aus Paragraph 28, Absatz 2, VwGG, dass an Stelle des Beschwerdepunktes (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG) eine "Erklärung über den Umfang der Anfechtung" anzuführen ist. Eine solche Anfechtungserklärung weisen die gegenständlichen Beschwerden auf; sie bezieht sich darauf, dass die belangte Behörde die Bescheide des Finanzamts in Anwendung der Regelung des Paragraph 191, Absatz eins, Litera c, bzw. Absatz 2, BAO zu Unrecht als nicht wirksam erlassen beurteilt habe.

Gemäß § 188 Abs. 1 BAO werden u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb einheitlich und gesondert festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind. Der Feststellungsbescheid ergeht gemäß § 191 Abs. 1 lit. c BAO an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind. Ist eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dem Zeitpunkt, in dem der Feststellungsbescheid ergehen soll, bereits beendigt, so hat der Bescheid gemäß § 191 Abs. 2 BAO an diejenigen zu ergehen, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.Gemäß Paragraph 188, Absatz eins, BAO werden u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb einheitlich und gesondert festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind. Der Feststellungsbescheid ergeht gemäß Paragraph 191, Absatz eins, Litera c, BAO an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind. Ist eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dem Zeitpunkt, in dem der Feststellungsbescheid ergehen soll, bereits beendigt, so hat der Bescheid gemäß Paragraph 191, Absatz 2, BAO an diejenigen zu ergehen, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.

Nach § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.Nach Paragraph 93, Absatz 2, BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Die Personenumschreibung ist notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruches mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch, zu dem auch das Adressfeld zählt, kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 27. Februar 2008, 2002/13/0224, und vom 12. Dezember 2007, 2005/15/0040).Die Personenumschreibung ist notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruches mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch, zu dem auch das Adressfeld zählt, kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 27. Februar 2008, 2002/13/0224, und vom 12. Dezember 2007, 2005/15/0040).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur BAO beeinträchtigt die Auflösung einer KG oder OG und ihre Löschung im Firmenbuch jedenfalls so lange ihre Parteifähigkeit nicht, als ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten - dazu zählt auch der Bund als Abgabengläubiger - noch nicht abgewickelt sind (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Mai 1999, 99/15/0014, und vom 29. März 2006, 2001/14/0091). Zu diesen Rechtsverhältnissen zum Bund, die abgewickelt sein müssen, zählt auch ein Feststellungsverfahren nach § 188 BAO (vgl. Kotschnigg, ZUS 2012/12, 32f mwN; und Ritz, BAO4, § 79 Tz 11, sowie z.B. die hg. Erkenntnisse vom 25. November 2002, 2002/14/0133, RdW 2003, 59, vom 17. November 2004, 2000/14/0142, und vom 26. August 2009, 2004/13/0115). Wenn es sich um Sachverhalte handelt, aufgrund derer eine KG oder OG Steuerschuldnerin oder Gewinnermittlungssubjekt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2011, 2008/15/0218) sein kann, ist ein "Abwicklungsbedarf" im Sinne der angeführten Rechtsprechung gegeben (vgl. dazu auch Kotschnigg, UFSaktuell 2005, 300, 305).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur BAO beeinträchtigt die Auflösung einer KG oder OG und ihre Löschung im Firmenbuch jedenfalls so lange ihre Parteifähigkeit nicht, als ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten - dazu zählt auch der Bund als Abgabengläubiger - noch nicht abgewickelt sind vergleiche , z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Mai 1999, 99/15/0014, und vom 29. März 2006, 2001/14/0091). Zu diesen Rechtsverhältnissen zum Bund, die abgewickelt sein müssen, zählt auch ein Feststellungsverfahren nach Paragraph 188, BAO vergleiche , Kotschnigg, ZUS 2012/12, 32f mwN; und Ritz, BAO4, Paragraph 79, Tz 11, sowie z.B. die hg. Erkenntnisse vom 25. November 2002, 2002/14/0133, RdW 2003, 59, vom 17. November 2004, 2000/14/0142, und vom 26. August 2009, 2004/13/0115). Wenn es sich um Sachverhalte handelt, aufgrund derer eine KG oder OG Steuerschuldnerin oder Gewinnermittlungssubjekt vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2011, 2008/15/0218) sein kann, ist ein "Abwicklungsbedarf" im Sinne der angeführten Rechtsprechung gegeben vergleiche , dazu auch Kotschnigg, UFSaktuell 2005, 300, 305).

Sowohl mit dem erstangefochtenen Bescheid wie auch mit dem zweitangefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde Berufungen mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Bescheid des Finanzamtes, gegen den sich die jeweilige Berufung wendet (Gewinnfeststellung 2002 bzw. 2000), zu Unrecht an PE (Kommanditgesellschaft) gerichtet und aus diesem Grund ein "Nichtbescheid" sei. Damit hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt. Als Folge dieser unrichtigen Rechtsauffassung hat sie die Zurückweisung der Berufungen nach § 273 Abs. 1 lit. a BAO ausgesprochen.Sowohl mit dem erstangefochtenen Bescheid wie auch mit dem zweitangefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde Berufungen mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Bescheid des Finanzamtes, gegen den sich die jeweilige Berufung wendet (Gewinnfeststellung 2002 bzw. 2000), zu Unrecht an PE (Kommanditgesellschaft) gerichtet und aus diesem Grund ein "Nichtbescheid" sei. Damit hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt. Als Folge dieser unrichtigen Rechtsauffassung hat sie die Zurückweisung der Berufungen nach Paragraph 273, Absatz eins, Litera a, BAO ausgesprochen.

Soweit der Mitbeteiligte Klaus P in seiner Gegenschrift (zu Zl. 2010/15/0131) die Frage der Bemessungsverjährung aufwirft, ist darauf hinzuweisen, dass die Verjährung nur das Recht auf Festsetzung von Abgaben betrifft, sodass Feststellungsbescheide ohne Bedachtnahme auf Verjährungsvorschriften erlassen werden können (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. November 2008, 2006/13/0187).Soweit der Mitbeteiligte Klaus P in seiner Gegenschrift (zu Zl. 2010/15/0131) die Frage der Bemessungsverjährung aufwirft, ist darauf hinzuweisen, dass die Verjährung nur das Recht auf Festsetzung von Abgaben betrifft, sodass Feststellungsbescheide ohne Bedachtnahme auf Verjährungsvorschriften erlassen werden können vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 11. November 2008, 2006/13/0187).

Der Mitbeteiligte Klaus P rügt in seiner Gegenschrift weiters, es sei nicht erkennbar, aufgrund welcher Rechtslage er in Bezug auf die Zurechnung von Gewinnen der Kommanditgesellschaft zum "Handkuss" komme, obwohl er mit diesem Unternehmen gar nichts zu tun gehabt habe und mit diesem Unternehmen nichts zu tun habe.

Hierauf ist zu antworten, dass ein Gewinnanteil an den Mitbeteiligten Klaus P "als Erbe nach" Anna P zugewiesen worden ist. Als Gesamtrechtsnachfolger nach Anna P ist er im Bereich der Feststellung von Einkünften nach § 188 BAO verfahrensrechtlich an deren Stelle getreten. Der Spruch der Feststellungsbescheide soll aber nicht zum Ausdruck bringen, dass Gewinnanteile der Kommanditgesellschaft PE der Jahre 2002 bzw. 2000 im Einkommen des Mitbeteiligten Klaus P zu erfassen wären, sondern vielmehr, dass die Gewinnanteile dem Einkommen der Jahre 2002 bzw. 2000 der (verstorbenen) Anna P zuzuordnen sind. Im Rahmen der Kommanditgesellschaft PE erzielte Gewinne bzw. Verluste sind somit nicht als Einkünfte im Einkommen des Mitbeteiligten Klaus P zu erfassen, der niemals Mitunternehmer gewesen ist, sondern bloß Gesamtrechtsnachfolger einer Mitunternehmerin ist.Hierauf ist zu antworten, dass ein Gewinnanteil an den Mitbeteiligten Klaus P "als Erbe nach" Anna P zugewiesen worden ist. Als Gesamtrechtsnachfolger nach Anna P ist er im Bereich der Feststellung von Einkünften nach Paragraph 188, BAO verfahrensrechtlich an deren Stelle getreten. Der Spruch der Feststellungsbescheide soll aber nicht zum Ausdruck bringen, dass Gewinnanteile der Kommanditgesellschaft PE der Jahre 2002 bzw. 2000 im Einkommen des Mitbeteiligten Klaus P zu erfassen wären, sondern vielmehr, dass die Gewinnanteile dem Einkommen der Jahre 2002 bzw. 2000 der (verstorbenen) Anna P zuzuordnen sind. Im Rahmen der Kommanditgesellschaft PE erzielte Gewinne bzw. Verluste sind somit nicht als Einkünfte im Einkommen des Mitbeteiligten Klaus P zu erfassen, der niemals Mitunternehmer gewesen ist, sondern bloß Gesamtrechtsnachfolger einer Mitunternehmerin ist.

In gleicher Weise ist es ausgeschlossen, dass der Mitbeteilige, auf den der verlusterzeugende Betrieb nicht übergegangen ist, bloß aufgrund seiner Stellung als Erbe Verluste der Kommanditgesellschaft PE bzw. Verlustanteile der Anna P bei der Ermittlung seines Einkommens als Verlustvorträge iSd § 18 Abs. 6 bzw. Abs. 7 EStG 1988 geltend machen kann (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 4. Juni 1986, 84/13/0251, vom 8. November 1989, 88/13/0112, und vom 18. Jänner 1994, 90/14/0095, sowie Ruppe, in Schulze-Osterloh (Hrsg.), Rechtsnachfolge im Steuerrecht, 10. Tagungsband der DStJG, 45, 95; Taucher, Erbschaften und Ertragsteuern, Wien 1991, 133;In gleicher Weise ist es ausgeschlossen, dass der Mitbeteilige, auf den der verlusterzeugende Betrieb nicht übergegangen ist, bloß aufgrund seiner Stellung als Erbe Verluste der Kommanditgesellschaft PE bzw. Verlustanteile der Anna P bei der Ermittlung seines Einkommens als Verlustvorträge iSd Paragraph 18, Absatz 6, bzw. Absatz 7, EStG 1988 geltend machen kann vergleiche , z.B. die hg. Erkenntnisse vom 4. Juni 1986, 84/13/0251, vom 8. November 1989, 88/13/0112, und vom 18. Jänner 1994, 90/14/0095, sowie Ruppe, in Schulze-Osterloh (Hrsg.), Rechtsnachfolge im Steuerrecht, 10. Tagungsband der DStJG, 45, 95; Taucher, Erbschaften und Ertragsteuern, Wien 1991, 133;

Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch2, § 18, Tz 78; ebenso die zur vergleichbaren Rechtslage ergangene Entscheidung des Großen Senates des BFH vom 17. Dezember 2007, GrS 2/04, BStBl 2008 II 608). Der Fall einer unentgeltlichen Betriebsübernahme durch den Erben zu Buchwerten iSd § 6 Z 9 lit. a EStG 1988 liegt im gegenständlichen Fall nicht vor (vgl. dazu Beiser, RdW 2000/538, 571, und DStR 2000, 1505; Doralt, RdW 1986, 125, und auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. März 1988, G 248/87).Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch2, Paragraph 18,, Tz 78; ebenso die zur vergleichbaren Rechtslage ergangene Entscheidung des Großen Senates des BFH vom 17. Dezember 2007, GrS 2/04, BStBl 2008 römisch zwei 608). Der Fall einer unentgeltlichen Betriebsübernahme durch den Erben zu Buchwerten iSd Paragraph 6, Ziffer 9, Litera a, EStG 1988 liegt im gegenständlichen Fall nicht vor vergleiche , dazu Beiser, RdW 2000/538, 571, und DStR 2000, 1505; Doralt, RdW 1986, 125, und auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. März 1988, G 248/87).

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die angefochtenen Bescheide mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet sind. Sie waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die angefochtenen Bescheide mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet sind. Sie waren daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Wien, am 25. April 2013

Schlagworte

Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010150131.X00

Im RIS seit

24.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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