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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz, die Hofrätin Mag.a Merl sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Beschwerde 1. des H A und 2. der A A, beide in S, beide vertreten durch Dr. Peter Kammerlander, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 12, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Juni 2013, Zl. ABT13-12.10- M334/2013-1, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. G L und 2. M L, beide in S, beide vertreten durch Haßlinger, Haßlinger & Planinc Rechtsanwälte in 8530 Deutschlandsberg, Obere Schmiedgasse 7; 3. Gemeinde S), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Die erst- und zweitmitbeteiligten Parteien (Bauwerber) sind Eigentümer der Grundstücke Nr. 144/2 und Nr. 150, KG B.
2 Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 20. August 2009 war (unter anderem) eine Abänderung der Entlüftungsanlage eines Stalles auf dem Grundstück Nr. 144/2 bewilligt worden. In jenem Verfahren waren sowohl ein geruchstechnisches als auch ein schalltechnisches Gutachten eingeholt worden. Laut dem Sachverständigengutachten des Dr. Sch. des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Juni 2009 habe die Geruchszahl des bewilligten Bestandes vor Änderung der projektierten Lüftungsanlage G = 89,4 und danach G = 77,9 betragen. Laut dem schalltechnischen Sachverständigengutachten des Ing. W. vom 13. Mai 2009 würden nach der Änderung der Entlüftungsanlage auf den sich auf dem angrenzenden Grundstück Nr. 201/3, KG. B., befindlichen Messpunkt IP 1 Schallimmissionen von 47 dB am Tag, 48 dB am Abend und 38 dB in der Nacht einwirken.
3 Mit Eingabe vom 4. August 2009 beantragten die Bauwerber die Erteilung einer Baubewilligung für einen auf den Grundstücken Nr. 144/2 und Nr. 150 projektierten Zubau eines Mastschweine- und Krankenstalles, für eine Abänderung der Belüftung und Ergänzung der Lüftung und für eine Errichtung eines Güllekellers. Dem Bauansuchen legten die Bauwerber eine "Lüftungsbeschreibung" der S.-GesmbH & Co KG vom 28. Juli 2009 bei.
4 Die beschwerdeführenden Parteien sind Eigentümer des Grundstückes Nr. 201/4, KG. B., welches nördlich der Bauliegenschaft gelegen und von dieser durch das Grundstück Nr. 201/3 getrennt ist.
5 In dem von der Baubehörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 31. März 2010 führte Dr. Sch. vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung unter Heranziehung (unter anderem) der vom Bundesministerium für Umwelt im Dezember 1995 herausgegebenen "Vorläufigen Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen" und der Lüftungsbeschreibung der S.-GesmbH & Co KG vom 28. Juli 2009 im Wesentlichen aus, das Baugrundstück liege im Freiland (L), der Stallbestand liege ebenfalls im Freiland (L) beziehungsweise Dorfgebiet (DO). Anrainende beziehungsweise benachbarte Grundstücke wiesen ebenfalls die Widmung Dorfgebiet beziehungsweise Freiland auf, wobei sich etwa 170 m nördlich Grundstücke mit der Widmung "Wohnen Allgemein (WA)" befänden. Die Geruchszahl für den bewilligten Betrieb betrage in Summe G = 77,9, wobei laut Mitteilung der mitbeteiligten Gemeinde die Lüftungsanlage "umgesetzt" und um Benützungsbewilligung dafür angesucht worden sei. Die Geruchszahl des nunmehr projektierten Gesamttierbestandes werde G = 88,5 betragen.
In der mitbeteiligten Gemeinde existierten keine mit dem bestehenden Betrieb vergleichbaren Tierbestandsgrößen im Dorfgebiet oder im Freiland. Der vormals bewilligte Tierbestand der Bauwerber habe laut dem Gutachten des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Juni 2009 eine Emissionskenngröße von G = 89,4 erreicht. Die künftig zu erwartenden Geruchsemissionen von G = 88,5 lägen im Rahmen der schon vormals bewilligten Emissionskenngröße. Verglichen mit dem aktuell als bewilligt anzusehenden Tierbestand werde die zu erwartende Emissionskenngröße über der ortsüblichen Kenngröße liegen. Nach der "Vorläufigen Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen" seien Schutzabstände gegenüber der Widmungskategorie Dorfgebiet und Freiland nicht vorgesehen. Zur besseren Darstellung der Immissionssituationen im Umfeld von Stallungen würden daher ergänzend die richtungsspezifischen Geruchsschwellen und Belästigungsgrenzen ermittelt, um die Geruchsimmissionssituation im Umfeld von Stallbauten detaillierter darzustellen. Die Geruchsschwelle sei jener Abstand, ab dem bei Annäherung an die Emissionsquelle emittierte Gerüche wahrnehmbar würden und eindeutig zuzuordnen seien. Außerhalb der Geruchsschwelle habe die Konzentration an Geruchskomponenten so weit abgenommen, dass diese in der Regel nicht mehr wahrnehmbar seien. In Anlehnung an eine "VDI-Richtlinie" liege die Belästigungsgrenze im Allgemeinen bei dem halben Geruchsschwellenabstand. Innerhalb dieses Bereiches könnten Geruchsintensitäten auftreten, die zunehmend als Belästigung empfunden würden.
Ausgehend von einer Geruchszahl von G = 77,9 für den bewilligten Tierbestand liege die Belästigungsgrenze bei Berücksichtigung der lokalen Windverhältnisse, der Geländeklimatologie und Orographie des Standortes in den Richtungen Süden, Südwesten, Westen, Nordosten und Osten bei 77 m und in allen anderen Richtungen bei 66 m. Nach Realisierung des Bauprojektes werde die Geruchsschwelle, ausgehend von einer Geruchszahl von G = 88,5, in den Richtungen Süden, Südwesten, Westen, Nordosten und Osten bei 82 m und in allen anderen Richtungen bei 71 m liegen. Die Tierzahlen seien seit der Letztbegutachtung im Juni 2009 unverändert. Im Zubau kämen nun 384 Mastschweine hinzu. Mit einem zukünftigen Bestand von insgesamt 947 Mastschweinen, 85 Sauen und 379 Ferkeln werde in Summe 86% des Schwellenwertes laut Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) erreicht, weshalb keine UVP-Pflicht bestehe.
Ausgehend von dem Ist-Maß von G = 77,9 und dem Prognosemaß von G = 88,5 werde trotz einer erheblichen Aufstockung der Anzahl der Mastschweine insbesondere aufgrund der verbesserten Lüftungstechnik eine nicht in diesem Ausmaß durchschlagende Erhöhung der Emissionskenngröße erreicht. Das Ausmaß der tierbezogenen Emissionen nehme zwar vor Ort entsprechend zu, jedoch werde durch die Lüftungstechnik ein Großteil der Emissionen in hohe Luftschichten verfrachtet (mehr als 10 m über Grund mit einer dauerhaften Ausblasgeschwindigkeit von mehr als 8 m/s), womit die zusätzlichen Stallgerüche nur mehr in verringertem Ausmaß als Geruchsimmissionen in der Nachbarschaft wirkten. Mit einer Emissionskenngröße von G = 88,5 werde der Betrieb der Bauwerber künftig über der für die KG B. aktuell zu berücksichtigenden ortsüblichen Kenngröße für Geruchsemissionen liegen, die der verfahrensgegenständliche Betrieb als größter tierhaltender Betrieb mit G = 77,9 selbst vorgebe. Ziehe man die noch vor Erteilung des Baubescheides vom 20. August 2009 bewilligte Geruchszahl von G = 89,4 heran, liege die zukünftige Geruchszahl im Rahmen dieser Kenngröße.
Aufgrund der Situierung des Zubaues nehme der Bereich der belästigenden Gerüche in den Richtungen Südwesten und Süden größere Ausmaße an als in andere Richtungen (wurde näher ausgeführt). In den anderen Richtungen komme es zu einer Ausweitung der von stark wahrnehmbaren Gerüchen betroffenen Areale im Nordwesten, Norden und Nordosten des bestehenden Betriebes um 5 m. Die dortigen bebauten Grundstücke würden bereits aktuell von stark wahrnehmbaren Gerüchen "beaufschlagt", insbesondere seien sie aufgrund der Jahreswindverteilung mit stark wahrnehmbaren Geruchsimmissionen von 5,1 %, 7 % und 17,5 % der Jahresstunden betroffen. Die Darstellung der zu erwartenden Auswirkungen würde im Übrigen nur dann zutreffen, wenn die Lüftungsanlage während der Bestallung kontinuierlich betrieben werde.
6 In der Stellungnahme vom 20. Dezember 2010 bezog sich der schalltechnische Sachverständige Ing. W. auf ein von ihm in einem anderen Bauverfahren verfasstes, das gegenständliche Baugrundstück betreffendes Gutachten vom 13. Mai 2009 und führte im Wesentlichen aus, die Berechnungen auf Basis der seinerzeit zu beurteilenden Änderungen stellten nun die tatsächlichen ortsüblichen Verhältnisse dar. Unter Berücksichtigung der Abluftgeschwindigkeit von 8,07 m/s und des Verkehrslärmes werde der Schallpegel nach Errichtung der projektierten baulichen Anlagen bei IP 1 (auf Grundstück Nr. 201/3) auf zwei Meter Höhe bei hundertprozentigem Einsatz der Ventilatoren 48,8 dB tagsüber, 49 dB abends und 43,2 dB nachts betragen (Das Gutachten nennt auch die Immissionsbelastung bei dem Immissionspunkt IP 2, der auf einem südlich des Baugrundstückes befindlichen Grundstück gelegen ist). Ausgehend davon, dass für die als Freiland gewidmete Baufläche keine Immissionsgrenzwerte normiert seien und sich die Hofstelle auf einer als Dorfgebiet gewidmeten Fläche befinde, würden die im Dorfgebiet geltenden Immissionsgrenzwerte von 55 dB tagsüber, 50 dB abends und 45 dB nachts der Beurteilung zu Grunde gelegt. Die Beurteilungswerte für das nördlich des Baugrundstückes gelegene Grundstück Nr. 201/3, auf dem sich IP 1 befinde, ergäben sich bereits aus dem Gutachten vom 13. Mai 2009. Die aus dem damaligen Beurteilungspegel und aus den Verkehrslärmimmissionen resultierenden örtlichen Verhältnisse von 43 dB würden durch die nunmehr projektierten Lüftungsgeräusche von 14 dB nicht verändert. Da die Differenz der beiden Geräusche über 10 dB betrage, trete nach dem Schallpegeladditionsgesetz keine Änderung des höheren Pegelwertes ein. Der besonders niedrige Beurteilungswert aus der projektierten Lüftungsanlage sei auf die Abschirmwirkung der bestehenden landwirtschaftlichen Objekte und der Siloanlagen zurückzuführen.
Bei den übrigen aus dem Stallzubau möglichen Lärmimmissionen handle es sich um typische landwirtschaftliche Betriebsvorgänge, die bereits durch den bestehenden Betrieb gegeben und daher ortsüblich seien.
7 Dr. S. führte in einem am 6. Juni 2011 bei der mitbeteiligten Gemeinde eingelangten medizinischen Gutachten (unter Heranziehung unter anderem der "Vorläufigen Richtlinie zur Beurteilung von Emissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen", der gutachterlichen Stellungnahme des Ing. W. vom 20. Dezember 2010 und der gutachterlichen Stellungnahme des Dr. Sch. vom 31. März 2010) im Wesentlichen aus, bei den in Frage kommenden Lärmbelastungen im Bereich von 35 dB bis 50 dB seien eine Aktivierung des zentralen und vegetativen Nervensystems, eine Störung von Entspannungsphasen und Schlafstörungen möglich. Der zu einer Vermeidung gravierender Schlafstörungen einzuhaltende äquivalente Dauerschallpegel (LA,eq) erstrecke sich von 35 dB bis 45 dB am Ohr des Schläfers. Es sei genau zu beachten, welche Pegelwerte im Freien und welche im Raum gelten würden. Die Weltgesundheitsorganisation nenne zur Sicherung eines erholsamen Schlafes einen äquivalenten Dauerschallpegel von weniger als LA,eq 35 dB im Raum.
Eine Anhebung um 2 dB auf 38 dB sei möglich und liege unter dem Widmungsmaß für Dorfgebiete von 45 dB nachts.
Laut gutachterlicher Beurteilung werde sich die Geruchszahl von G = 77,9 auf G = 88,5 erhöhen. Mit G = 88,5 liege der Betrieb der Bauwerber über der aktuell ortsüblichen Kenngröße, die der Betrieb mit G = 77,9 selbst vorgebe. Allerdings seien in der Region S.- Tal (von G. bis S.) Betriebe mit Geruchszahlen von über G 100 bewilligt und daher als ortsüblich anzusehen.
Unzumutbar sei eine Belästigung, wenn sie über das ortsübliche Ausmaß hinausgehe. Eine Gefährdung der Gesundheit sei nicht zu erwarten. Ein und dieselbe Belästigung könne an einem Ort als zumutbar und an einem anderen Ort als unzumutbar aufgefasst werden. Es seien die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse und der Mensch als Maß zur Beurteilung der Zumutbarkeit heranzuziehen.
8 In einer Stellungnahme vom 24. November 2011 führte der Kammersekretär der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft Deutschlandsberg, Ing. T., unter anderem aus, dass die Ortsüblichkeit des gegenständlichen Bauvorhabens gegeben sei. Trotz Ausweitung des Tierbestandes werde durch die Abänderung der Belüftung die Geruchszahl von derzeit G = 77,9 auf lediglich G = 88,5 erhöht. G = 88,5 liege unter dem 2009 festgestellten Wert. In der Umgebung seien weitaus intensivere Tierhaltungsformen mit höheren Werten üblich und vorhanden.
9 Bei der mündlichen Verhandlung am 2. Dezember 2011 sprachen sich die beschwerdeführenden Parteien gegen eine weitere Erhöhung der Geruchsbelastung durch das Bauprojekt aus, was sie mit einer bereits hohen Geruchsbelastung begründeten, und brachten im Wesentlichen vor, laut Bescheid der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 30. Juli 2001, mit dem ein Stall (Stall 3) "abgelehnt" worden sei, sei die Grenze der zumutbaren Geruchsbelästigung erreicht beziehungsweise bereits zum Teil überschritten (wurde näher ausgeführt). Da die damals von den beschwerdeführenden Parteien geforderte, jedoch nicht eingebaute Belüftungsanlage nun aber genauso ausgeführt sei, sei entsprechend nachzurüsten, aber ohne Zubau. Die 2008 durch den Einbau einer Entlüftung eingetretene leichte Verbesserung der Geruchsbelastung würde bei Genehmigung der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen auf Grund der Erweiterung des Tierbestandes zunichte gemacht. Die Geruchsbelästigung würde um ein Vielfaches erhöht. Da das Sachverständigengutachten des Dr. Sch. eine bereits bestehende starke Geruchsbelastung attestiere, werde eine Erweiterung abgelehnt. Dr. S. sei als Hausarzt der Bauwerber befangen, weshalb die Baubehörde ein unabhängiges medizinisches Gutachten einzuholen habe. Bei der Ermittlung der Geruchszahl seien sämtliche Stallungen in der Umgebung - auch ein 45 m vom Gebäude der beschwerdeführenden Parteien entfernter Rinderstall - miteinzubeziehen, wodurch eine viel höhere derzeitige Geruchszahl gegeben sei. Bereits die bestehende Belastung sei unzumutbar. Auf Grund der Berücksichtigung sämtlicher Stallungen sei überdies eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen.
10 Der bautechnische Sachverständige Dipl.-Ing. M. führte im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu den Einwendungen der beschwerdeführenden Parteien im Wesentlichen aus, dass zum Zeitpunkt der Einreichung des gegenständlichen Bauprojektes am 4. August 2009 eine Geruchszahl von G = 89,4 bewilligt gewesen sei. Durch die Abänderung der Lüftung samt Errichtung des Zubaues werde eine Geruchszahl von G = 88,5 erreicht, wodurch es zu einer geringfügigen Reduzierung der Geruchszahl komme. Die zu einer UVP-Pflicht führenden Grenzwerte würden nicht überschritten.
11 Laut einer dem Protokoll der mündlichen Verhandlung beigefügten gutachterlichen Stellungnahme des bautechnischen Sachverständigen Dipl.-Ing. M. liege das Baugrundstück im Freiland. Alle Gutachten würden das Bauvorhaben positiv beurteilen. Bei konsensgemäßem Betrieb seien keine unzumutbaren Belästigungen beziehungsweise Gesundheitsgefährdungen zu erwarten. Aus Sicht der Raumplanung und in bautechnischer Hinsicht bestünden bei Einhaltung näher umschriebener Auflagen keine Bedenken gegen die Erteilung der Baubewilligung.
12 Mit Bescheid vom 19. Dezember 2011 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde gemäß §§ 19 und 29 Stmk BauG 1995 iVm § 33 StROG 2010 die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen und führte im Wesentlichen begründend aus, die zur Beurteilung von Immissionen der Nutztierhaltung vorgelegten Gutachten seien schlüssig und nachvollziehbar. Laut dem medizinischen Sachverständigen sei keine Gefährdung der Gesundheit zu erwarten, sofern die Lüftungsanlage in der eingereichten Form errichtet, dauernd betrieben und dies durch eine autorisierte Firma nachgewiesen werde. Der von den beschwerdeführenden Parteien erhobene Einspruch habe keine einzelnen Punkte der vorliegenden Gutachten bekämpft oder eine mögliche Unrichtigkeit plausibel dargestellt. Überdies seien die beschwerdeführenden Parteien den Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Dr. S. sei als Distriktsarzt der Region für die Erstellung eines medizinischen Gutachtens zuständig. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn er Hausarzt der Bauwerber oder der Beschwerdeführer wäre. Als Distriktsarzt sei er nämlich von Gesetz aus Garant für die Erstellung eines unabhängigen Gutachtens. 12 Mit Bescheid vom 19. Dezember 2011 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde gemäß Paragraphen 19 und 29 Stmk BauG 1995 in Verbindung mit Paragraph 33, StROG 2010 die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen und führte im Wesentlichen begründend aus, die zur Beurteilung von Immissionen der Nutztierhaltung vorgelegten Gutachten seien schlüssig und nachvollziehbar. Laut dem medizinischen Sachverständigen sei keine Gefährdung der Gesundheit zu erwarten, sofern die Lüftungsanlage in der eingereichten Form errichtet, dauernd betrieben und dies durch eine autorisierte Firma nachgewiesen werde. Der von den beschwerdeführenden Parteien erhobene Einspruch habe keine einzelnen Punkte der vorliegenden Gutachten bekämpft oder eine mögliche Unrichtigkeit plausibel dargestellt. Überdies seien die beschwerdeführenden Parteien den Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Dr. S. sei als Distriktsarzt der Region für die Erstellung eines medizinischen Gutachtens zuständig. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn er Hausarzt der Bauwerber oder der Beschwerdeführer wäre. Als Distriktsarzt sei er nämlich von Gesetz aus Garant für die Erstellung eines unabhängigen Gutachtens.
Da die vorliegenden Gutachten schlüssig und nachvollziehbar seien und laut dem Humanmediziner im Ergebnis keine Gefährdung der Gesundheit vorliege, sei das Bauvorhaben positiv zu beurteilen. Ein Geruchszahlenvergleich werde in der Begründung nicht angeführt, jedoch ergebe sich aus den bisherigen Baubescheiden beziehungsweise aus den gutachterlichen Beurteilungen von Geruchsimmissionen aus der Nutztierhaltung vom 22. Juni 2009 eine Emissionskenngröße von G = 89,4, die sich mit den verbesserten Lüftungsanlagen und dem nun projektierten Zubau auf eine Emissionskenngröße von G = 88,5 reduziere.
Da der künftige Tierbestand in den Schweinestallungen der Bauwerber selbst unter Einbeziehung der benachbarten Tierbestände, etwa einem näher umschriebenen Rinderstall, den Grenzwert nach UVP-G 2000 nicht erreiche, sei keine UVP durchzuführen.
13 Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien Berufung.
14 In einer ergänzend eingeholten gutachterlichen Stellungnahme vom 17. April 2012 führte Dr. Sch. in Bezug auf die Berufung der beschwerdeführenden Parteien aus, wenngleich die Bedenken der beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich der Entwicklung der Geruchszahl von G = 77,9 auf G = 88,5 nachvollziehbar seien, sei insbesondere durch einen medizinischen Sachverständigen zu beurteilen, in welcher Intensität und Häufigkeit das Grundstück der beschwerdeführenden Parteien zukünftig "beaufschlagt" werde und ob sich diesbezüglich maßgebliche Veränderungen im Vergleich mit dem bewilligten Ist-Zustand ergäben. Bezüglich der Geruchsimmissionen in Dorfgebieten werde in der angewandten Richtlinie nichts festgelegt, wobei ihr jedoch zu entnehmen sei, dass Nutztierhaltung in gebietsüblicher Weise ohne Einschränkung zulässig sei. Hinsichtlich der ortsüblichen Tierbestände und deren Kenngrößen werde auf die Ausführungen im Rahmen der Stellungnahme vom 31. März 2010 verwiesen, welchen nach wie vor Gültigkeit zukomme. Da Rinder- und Pferdebestände gemäß UVP-G 2000 nicht zu berücksichtigen seien, sei keine UVP-Relevanz gegeben. Somit fehle eine Grundlage für eine kumulative Betrachtung von Gerüchen aus nachbarschaftlichen Vorhaben. Der verfahrensgegenständliche Betrieb erreiche 86% des eine UVP erfordernden Schwellenwertes. In der Berufung angesprochene neue Richtlinien, die eine Miteinbeziehung benachbarter Betriebe erforderten, seien dem Sachverständigen nicht bekannt.
15 Mit Eingabe vom 2. Mai 2012 äußerten sich die beschwerdeführenden Parteien negativ zum ergänzend eingeholten Gutachten vom 17. April 2012. Auch die Bauwerber nahmen im Rahmen einer Eingabe vom 2. Mai 2012 zu dem Gutachten Stellung.
16 Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 26. September 2012 wurde der Berufung nur insofern "teilweise stattgegeben", als eine Auflage abgeändert wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der bautechnische Sachverständige habe zutreffend festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Einreichung des Bauansuchens am 4. August 2009 eine Geruchszahl von G = 89,4 genehmigt gewesen sei. Auch Dr. Sch. habe in seinem Gutachten vom 22. Juni 2009 eine Emissionsgröße von G = 89,4 festgestellt. Da der Distriktsarzt Dr. S. verpflichtet sei, ein unabhängiges Gutachten zu erstellen und das vorgelegte Gutachten sowohl schlüssig als auch nachvollziehbar sei und keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit vorlägen, bestehe keine Veranlassung, ein neues Gutachten einzuholen. Die beschwerdeführenden Parteien hätten Gelegenheit gehabt, dem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten.
Wie im Gutachten des Dr. Sch. vom 31. März 2011 ausgeführt, weise der vormals bewilligte Tierbestand eine Geruchskennzahl von G = 89,4 und der projektierte Tierbestand eine solche von G = 88,5 auf. Der verfahrensgegenständliche Betrieb sei mit einer Geruchsemission von G = 77,5 derzeit der größte Betrieb in der KG B. und gebe somit die aktuell zu berücksichtigende, ortsübliche Kenngröße für Geruchemissionen vor. Verglichen mit dem 2009 bewilligten Bestand von G = 89,4 liege die zu erwartende Geruchsemission von G = 88,5 knapp unterhalb der ursprünglichen Kenngröße, weshalb dem Einwand hinsichtlich der Ortsüblichkeit keine Folge gegeben werde.
Laut den hinsichtlich der Ergebnisse gleichlautenden Gutachten des Amtssachverständigen Dr. Sch. vom 17. April 2012 und vom 31. März 2010 komme es durch eine Steigerung von G = 77,9 auf G = 88,5 zu einer stärkeren "Beaufschlagung" des Grundstückes der beschwerdeführenden Parteien. Entgegen den Ausführungen des Dr. Sch. sei die Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens nicht erforderlich, da das Gutachten vom 31. März 2010 - wie Dr. Sch. selbst ausgeführt - weiterhin Gültigkeit habe.
17 Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien Vorstellung.
18 Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung im Wesentlichen mit der Begründung ab, dem medizinischen Gutachten des Dr. S. könne gefolgt werden, da die Veränderung der auf das Grundstück der beschwerdeführenden Parteien einwirkenden Immissionsbelastung nur geringfügig sei, was sich eindeutig aus dem immissionstechnischen Gutachten ergebe. Das lärmtechnische Gutachten sei vom Beurteilungsstandard ausgegangen. Die beschwerdeführenden Parteien hätten kein Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene eingebracht. Da es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren handle, könne eine eventuelle zukünftige Aufstockung der Massentierhaltung im gegenständlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden. Hinsichtlich des in der Nachbarschaft bestehenden Rinderstalles sei darauf zu verweisen, dass die Beurteilung des immissionstechnischen Sachverständigen nach den geltenden Standards erfolgt sei und die beschwerdeführenden Parteien auch diesem Gutachten nicht mit einem Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten seien. Es liege kein Grund vor, das immissionstechnische Gutachten anzuzweifeln. Die Geräuschentwicklung der Entlüftungsanlage sei im schalltechnischen Gutachten berücksichtigt worden. Durch deren Summenmaß beziehungsweise Summenpegel von 38 dB werde das Widmungsmaß für Dorfgebiete von 45 dB nachts deutlich unterschritten. Die allgemeinen Behauptungen der beschwerdeführenden Parteien vermöchten die Schlüssigkeit der Sachverständigengutachten nicht zu erschüttern.
19 Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.
20 Die belangte Behörde erstattete, ebenso wie die mitbeteiligten Parteien, eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
21 Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden. 21 Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.
§ 4 Stmk BauG 1995, LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 78/2003, lautet auszugsweise:Paragraph 4, Stmk BauG 1995, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003,, lautet auszugsweise:
"§ 4. Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:
1. ...
...
41. Nachbar: Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter) der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren, oder dass von seiner genehmigten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage Einwirkungen auf den Bauplatz ausgehen können;
...
49. Ortsübliche Belästigungen: die in den betroffenen Gebieten tatsächlich vorhandenen, zumindest jedoch die in Gebieten dieser Art üblicherweise auftretenden Immissionen;
..."
§ 13 Stmk BauG 1995, LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 88/2008,Paragraph 13, Stmk BauG 1995, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2008,,
lautet auszugsweise:
"§ 13. (1) ...
...
..."
§ 26 Stmk BauG 1995, LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 49/2010,Paragraph 26, Stmk BauG 1995, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2010,,
lautet auszugsweise:
"§ 26. (1) Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über
1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;
2. die Abstände (§ 13); 2. die Abstände (Paragraph 13,);
..."
Der hier noch maßgebende § 114 Stmk BauG 1995, LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 88/2008 (vgl. § 119j Abs. 1 und § 120a Abs. 12 Stmk BauG idF LGBl. 13/2011), lautet auszugsweise:Der hier noch maßgebende Paragraph 114, Stmk BauG 1995, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2008, vergleiche , Paragraph 119 j, Absatz eins und Paragraph 120 a, Absatz 12, Stmk BauG in der Fassung Landesgesetzblatt 13 aus 2011,), lautet auszugsweise:
"§ 114. (1) ...
1. das Leben oder die Gesundheit der Nachbarinnen/Nachbarn nicht gefährdet wird,
2. Nachbarinnen/Nachbarn oder öffentliche Einrichtungen wie Schulen, Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheime oder Kirchen durch Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung, Gestank oder Lästlinge nicht unzumutbar oder das ortsübliche Ausmaß übersteigend belästigt werden ...
...
§ 25 Stmk ROG 1974, LGBl. Nr. 127 idF LGBl. Nr. 1/1995, lautet auszugsweise:Paragraph 25, Stmk ROG 1974, LGBl. Nr. 127 in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,, lautet auszugsweise:
"§ 25. (1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsfläche festgelegten Grundflächen gehören zum Freiland.
...
1. nur Neu- und Zubauten errichtet werden,
Schlagworte
Sachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53) Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013060127.X00Im RIS seit
22.06.2016Zuletzt aktualisiert am
04.07.2016