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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
FSG 1997 §24 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark in 8330 Feldbach,Bismarckstraße 11-13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 24. März 2016, Zl. LVwG 42.19-346/2016-7, betreffend Anordnung eines Verkehrscoachings nach FSG (mitbeteiligte Partei: D J in F, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/I), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1.1. Mit (Mandats)Bescheid (im Folgenden: Entziehungsbescheid) vom 21. Jänner 2016 entzog die Revisionswerberin die Lenkberechtigung des Mitbeteiligten für die Klassen B und AM für die Dauer von einem Monat, gerechnet vom Tag der Abgabe des Führerscheins (Spruchpunkt I.). Unter einem wurde der Mitbeteiligte verpflichtet, eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen und sich amtsärztlich untersuchen zu lassen (Spruchpunkt II.). Als Rechtsgrundlage sind u.a. § 24 Abs. 1 und 3 und § 26 Abs. 1 FSG sowie § 57 Abs. 1 und 2 AVG angegeben. 1 1.1. Mit (Mandats)Bescheid (im Folgenden: Entziehungsbescheid) vom 21. Jänner 2016 entzog die Revisionswerberin die Lenkberechtigung des Mitbeteiligten für die Klassen B und AM für die Dauer von einem Monat, gerechnet vom Tag der Abgabe des Führerscheins (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem wurde der Mitbeteiligte verpflichtet, eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen und sich amtsärztlich untersuchen zu lassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Als Rechtsgrundlage sind u.a. Paragraph 24, Absatz eins, und 3 und Paragraph 26, Absatz eins, FSG sowie Paragraph 57, Absatz eins, und 2 AVG angegeben.
Begründend wurde ausgeführt, laut einer Anzeige der LPD Burgenland vom 8. Oktober 2015 habe der Mitbeteiligte am 7. Oktober 2015 zu näher angegebener Zeit ein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt. Die Verpflichtung zur Entziehung der Lenkberechtigung ergebe sich aus § 26 Abs. 1 FSG. In der Begründung wird weiters ausdrücklich auf die Ermächtigung der Behörde nach § 57 Abs. 1 AVG zur Erlassung eines Mandatsbescheids ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Bezug genommen. In der Rechtsmittelbelehrung wird als zulässiges Rechtsmittel die Vorstellung bezeichnet.Begründend wurde ausgeführt, laut einer Anzeige der LPD Burgenland vom 8. Oktober 2015 habe der Mitbeteiligte am 7. Oktober 2015 zu näher angegebener Zeit ein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt. Die Verpflichtung zur Entziehung der Lenkberechtigung ergebe sich aus Paragraph 26, Absatz eins, FSG. In der Begründung wird weiters ausdrücklich auf die Ermächtigung der Behörde nach Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Erlassung eines Mandatsbescheids ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Bezug genommen. In der Rechtsmittelbelehrung wird als zulässiges Rechtsmittel die Vorstellung bezeichnet.
2 1.2. Mit Bescheid (im Folgenden: Anordnungsbescheid) ebenfalls vom 21. Jänner 2016 ordnete die Revisionswerberin gegenüber dem Mitbeteiligten ein Verkehrscoaching an, welcher Anordnung binnen vier Monaten nachzukommen sei, widrigenfalls die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen sei. Als Rechtsgrundlage ist u.a. § 24 Abs. 3 FSG angegeben. In der Rechtsmittelbelehrung wird als zulässiges Rechtsmittel die Beschwerde an das Verwaltungsgericht bezeichnet. 2 1.2. Mit Bescheid (im Folgenden: Anordnungsbescheid) ebenfalls vom 21. Jänner 2016 ordnete die Revisionswerberin gegenüber dem Mitbeteiligten ein Verkehrscoaching an, welcher Anordnung binnen vier Monaten nachzukommen sei, widrigenfalls die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen sei. Als Rechtsgrundlage ist u.a. Paragraph 24, Absatz 3, FSG angegeben. In der Rechtsmittelbelehrung wird als zulässiges Rechtsmittel die Beschwerde an das Verwaltungsgericht bezeichnet.
3 1.3. Der Mitbeteiligte erhob gegen den Entziehungsbescheid Vorstellung und gegen den Anordnungsbescheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Die Revisionswerberin leitete das Ermittlungsverfahren ein.
4 1.4. Mit Erkenntnis vom 24. März 2016 gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde Folge und hob den Anordnungsbescheid auf. Unter einem wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei. 4 1.4. Mit Erkenntnis vom 24. März 2016 gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde Folge und hob den Anordnungsbescheid auf. Unter einem wurde gemäß Paragraph 25 a, VwGG ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
5 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, die Revisionswerberin habe die ihr nach § 24 Abs. 3 und Abs. 4 FSG offenstehenden Befugnisse unzulässigerweise vermengt. Sie habe die Anordnung der Maßnahmen im Entziehungsbescheid richtigerweise auf § 24 Abs. 3 FSG gestützt, "der als Sanktion eine ex lege Entziehung vorsieht". Dabei habe die Revisionswerberin übersehen, dass gemäß § 24 Abs. 3 FSG im Falle einer erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching anzuordnen sei. Hiebei wäre auszusprechen gewesen, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnung ende. Da der Anordnungsbescheid und der Entziehungsbescheid zur selben Zeit zugestellt worden seien, wäre "die Frist zur Befolgung des Verkehrscoachings (ebenfalls) mit einem Monat festzusetzen gewesen". Die Anordnung des Verkehrscoachings sei jedoch unrichtigerweise nicht auf die aufrechte Entziehung gestützt worden, sondern ausgeführt worden, dass "dieser Anordnung" binnen vier Monaten nachzukommen sei, andernfalls die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen sei. Dies stelle sinngemäß keine begleitende Maßnahme nach § 24 Abs. 3 FSG, sondern eine Aufforderung nach § 24 Abs. 4 FSG dar, die nur bei begründeten Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen erfolgen dürfe. Solche Bedenken seien jedoch nicht dargelegt worden. Die Vermischung der Anordnungen durch die Revisionswerberin könne vom Verwaltungsgericht nicht richtiggestellt werden. 5 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, die Revisionswerberin habe die ihr nach Paragraph 24, Absatz 3 und Absatz 4, FSG offenstehenden Befugnisse unzulässigerweise vermengt. Sie habe die Anordnung der Maßnahmen im Entziehungsbescheid richtigerweise auf Paragraph 24, Absatz 3, FSG gestützt, "der als Sanktion eine ex lege Entziehung vorsieht". Dabei habe die Revisionswerberin übersehen, dass gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG im Falle einer erstmaligen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching anzuordnen sei. Hiebei wäre auszusprechen gewesen, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnung ende. Da der Anordnungsbescheid und der Entziehungsbescheid zur selben Zeit zugestellt worden seien, wäre "die Frist zur Befolgung des Verkehrscoachings (ebenfalls) mit einem Monat festzusetzen gewesen". Die Anordnung des Verkehrscoachings sei jedoch unrichtigerweise nicht auf die aufrechte Entziehung gestützt worden, sondern ausgeführt worden, dass "dieser Anordnung" binnen vier Monaten nachzukommen sei, andernfalls die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen sei. Dies stelle sinngemäß keine begleitende Maßnahme nach Paragraph 24, Absatz 3, FSG, sondern eine Aufforderung nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG dar, die nur bei begründeten Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen erfolgen dürfe. Solche Bedenken seien jedoch nicht dargelegt worden. Die Vermischung der Anordnungen durch die Revisionswerberin könne vom Verwaltungsgericht nicht richtiggestellt werden.
6 1.5. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision.
7 1.6. Mit Bescheid vom 7. April 2016 sprach die Revisionswerberin aus, dass "aufgrund der eingebrachten
Vorstellung gegen den Mandatsbescheid ... vom 21.01.2016 ... der
Führerscheinentzug gegen den Mitbeteiligten aufgehoben und der Führerschein wieder ausgefolgt" werde (Spruchpunkt I.). Unter einem wurde - hier nicht weiter von Interesse - der Mitbeteiligte verpflichtet, sich binnen vier Wochen ab Haftentlassung amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen (Spruchpunkt II.).Führerscheinentzug gegen den Mitbeteiligten aufgehoben und der Führerschein wieder ausgefolgt" werde (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem wurde - hier nicht weiter von Interesse - der Mitbeteiligte verpflichtet, sich binnen vier Wochen ab Haftentlassung amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen (Spruchpunkt römisch zwei.).
8 2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 8 2.1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 9 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. die hg. Beschlüsse vom 25. März 2014, Zl. Ra 2014/04/0001 und vom 18. Februar 2015, Zl. Ra 2015/08/0008).Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), Genüge getan vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 25. März 2014, Zl. Ra 2014/04/0001 und vom 18. Februar 2015, Zl. Ra 2015/08/0008).
10 2.2. Die Revisionswerberin erachtet die Revision für zulässig, weil das Verwaltungsgericht von der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei (zitiert wird keine solche Rechtsprechung), und verweist darauf, dass das Verwaltungsgericht § 24 Abs. 3 vorletzter und letzter Satz FSG übersehen habe, welche Bestimmungen die Vorschreibung eines Verkehrscoachings innerhalb einer angemessenen Frist und die Androhung einer Entziehung der Lenkberechtigung bei nicht fristgerechter Befolgung der Anordnung ausdrücklich vorsehe. 10 2.2. Die Revisionswerberin erachtet die Revision für zulässig, weil das Verwaltungsgericht von der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei (zitiert wird keine solche Rechtsprechung), und verweist darauf, dass das Verwaltungsgericht Paragraph 24, Absatz 3, vorletzter und letzter Satz FSG übersehen habe, welche Bestimmungen die Vorschreibung eines Verkehrscoachings innerhalb einer angemessenen Frist und die Androhung einer Entziehung der Lenkberechtigung bei nicht fristgerechter Befolgung der Anordnung ausdrücklich vorsehe.
Mit diesem Vorbringen wird nicht aufgezeigt, dass die Behandlung der Revision von der Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage abhinge:
11 2.3.1.1. Das FSG lautet (auszugsweise):
"Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24, (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
...
Sonderfälle der Entziehung
§ 26. (1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedochParagraph 26, (1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch
1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder 1. auch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,
so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.
Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.Wenn jedoch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.
..."
2.3.1.2. Die StVO 1960 lautet (auszugsweise):
"§ 99 Strafbestimmungen.
...
12 2.3.2. Im Revisionsfall besteht im Hinblick auf die in der Begründung angegebenen Vorschriften des AVG und die Rechtsmittelbelehrung kein Zweifel daran, dass der Entziehungsbescheid der Revisionswerberin vom 21. Jänner 2016 als Mandatsbescheid gemäß § 57 Abs. 1 AVG erlassen wurde. Ebensowenig gibt es im Hinblick auf die angegebenen Rechtsvorschriften und die Rechtsmittelbelehrung Zweifel daran, dass der Anordnungsbescheid vom selben Tag nicht als Mandatsbescheid erlassen wurde. 12 2.3.2. Im Revisionsfall besteht im Hinblick auf die in der Begründung angegebenen Vorschriften des AVG und die Rechtsmittelbelehrung kein Zweifel daran, dass der Entziehungsbescheid der Revisionswerberin vom 21. Jänner 2016 als Mandatsbescheid gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG erlassen wurde. Ebensowenig gibt es im Hinblick auf die angegebenen Rechtsvorschriften und die Rechtsmittelbelehrung Zweifel daran, dass der Anordnungsbescheid vom selben Tag nicht als Mandatsbescheid erlassen wurde.
13 Die Anordnung eines Verkehrscoachings nach § 24 Abs. 3 FSG setzt wie die Anordnung aller begleitenden Maßnahmen einen Bescheid voraus, mit dem eine Entziehung der Lenkberechtigung ausgesprochen wurde (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 29. April 2003, Zl. 2002/11/0215 und Zl. 2002/11/0237, und das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2004/11/0081). Dies ergibt sich im Übrigen schon aus § 24 Abs. 3 erster Satz FSG (arg. "Bei der Entziehung ... der Lenkberechtigung ..."). 13 Die Anordnung eines Verkehrscoachings nach Paragraph 24, Absatz 3, FSG setzt wie die Anordnung aller begleitenden Maßnahmen einen Bescheid voraus, mit dem eine Entziehung der Lenkberechtigung ausgesprochen wurde vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 29. April 2003, Zl. 2002/11/0215 und Zl. 2002/11/0237, und das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2004/11/0081). Dies ergibt sich im Übrigen schon aus Paragraph 24, Absatz 3, erster Satz FSG (arg. "Bei der Entziehung ... der Lenkberechtigung ...").
14 Hat das Verwaltungsgericht wie im Revisionsfall über eine Beschwerde gegen einen Anordnungsbescheid - vorliegendenfalls die Anordnung eines Verkehrscoachings nach § 24 Abs. 3 dritter Satz FSG - zu erkennen, so hat es dem Annexcharakter eines Anordnungbescheides (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2005/11/0185) Rechnung zu tragen. Eine Abweisung der Beschwerde (als Entscheidung gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst) kommt nur in Betracht, wenn entweder ein die begleitende Maßnahme ermöglichender Entziehungsbescheid vorliegt, der selbst nicht mehr durch Beschwerde bekämpft werden kann oder das Verwaltungsgericht unter einem bereits eine Beschwerde gegen einen die Grundlage für die Anordnung des Verkehrscoachings bildenden Entziehungsbescheid abweist und dadurch diesen bestätigt. Fehlt es hingegen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes an einem in Rechtskraft erwachsenen Entziehungsbescheid, so hat das Verwaltungsgericht den einen Entziehungsbescheid voraussetzenden Anordnungsbescheid ersatzlos aufzuheben. 14 Hat das Verwaltungsgericht wie im Revisionsfall über eine Beschwerde gegen einen Anordnungsbescheid - vorliegendenfalls die Anordnung eines Verkehrscoachings nach Paragraph 24, Absatz 3, dritter Satz FSG - zu erkennen, so hat es dem Annexcharakter eines Anordnungbescheides vergleiche das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2005/11/0185) Rechnung zu tragen. Eine Abweisung der Beschwerde (als Entscheidung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst) kommt nur in Betracht, wenn entweder ein die begleitende Maßnahme ermöglichender Entziehungsbescheid vorliegt, der selbst nicht mehr durch Beschwerde bekämpft werden kann oder das Verwaltungsgericht unter einem bereits eine Beschwerde gegen einen die Grundlage für die Anordnung des Verkehrscoachings bildenden Entziehungsbescheid abweist und dadurch diesen bestätigt. Fehlt es hingegen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes an einem in Rechtskraft erwachsenen Entziehungsbescheid, so hat das Verwaltungsgericht den einen Entziehungsbescheid voraussetzenden Anordnungsbescheid ersatzlos aufzuheben.
15 Die Aufhebung des Anordnungsbescheides der Revisionswerberin erweist sich mithin schon nach dem Gesagten als unbedenklich, weshalb es auf die Beantwortung der in der Revision aufgeworfenen Frage zur Auslegung des § 24 Abs. 3 FSG nicht mehr ankommt. 15 Die Aufhebung des Anordnungsbescheides der Revisionswerberin erweist sich mithin schon nach dem Gesagten als unbedenklich, weshalb es auf die Beantwortung der in der Revision aufgeworfenen Frage zur Auslegung des Paragraph 24, Absatz 3, FSG nicht mehr ankommt.
16 2.3.3. Da allerdings die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses erkennen lässt, dass das Verwaltungsgericht die Bedeutung des § 24 Abs. 3 FSG, soweit diese Bestimmung zur Anordnung eines Verkehrscoachings verpflichtet, verkannt hat, weist der Verwaltungsgerichtshof auf Folgendes hin: 16 2.3.3. Da allerdings die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses erkennen lässt, dass das Verwaltungsgericht die Bedeutung des Paragraph 24, Absatz 3, FSG, soweit diese Bestimmung zur Anordnung eines Verkehrscoachings verpflichtet, verkannt hat, weist der Verwaltungsgerichtshof auf Folgendes hin:
17 Die Behörde hat gemäß § 24 Abs. 3 dritter Satz FSG (unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt) bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen anzuordnen. Während § 24 Abs. 3 sechster Satz FSG den Grundsatz normiert, dass die Entziehungsdauer nicht endet, wenn angeordnete begleitende Maßnahmen nicht innerhalb der festgesetzten Frist befolgt werden, sieht § 24 Abs. 3 vorletzter Satz FSG für die Anordnung eines Verkehrscoachings Abweichendes vor: Die Behörde hat danach nämlich eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Als Sanktion für das Nichtbefolgen der Anordnung innerhalb der gesetzten Frist sieht § 24 Abs. 3 letzter Satz FSG nicht die Hemmung des Ablaufs der Entziehungsdauer vor, sondern eine gesonderte (Formal)Entziehung der Lenkberechtigung. Diese Sonderbestimmungen gehen auf die 12. FSG-Novelle, BGBl. I Nr. 93/2009, zurück. In den Materialien (RV 221 Blg 24. GP, 3) wird zu den letzten beiden Sätzen des § 24 Abs. 3 FSG ausgeführt, dass die einmonatige Entziehungsdauer - gemeint: für Entziehungen der Lenkberechtigung nach § 26 Abs. 1 FSG bei erstmaliger Übertretung des § 99 Abs. 1b StVO 1960 - 17 Die Behörde hat gemäß Paragraph 24, Absatz 3, dritter Satz FSG (unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt) bei der erstmaligen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen anzuordnen. Während Paragraph 24, Absatz 3, sechster Satz FSG den Grundsatz normiert, dass die Entziehungsdauer nicht endet, wenn angeordnete begleitende Maßnahmen nicht innerhalb der festgesetzten Frist befolgt werden, sieht Paragraph 24, Absatz 3, vorletzter Satz FSG für die Anordnung eines Verkehrscoachings Abweichendes vor: Die Behörde hat danach nämlich eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Als Sanktion für das Nichtbefolgen der Anordnung innerhalb der gesetzten Frist sieht Paragraph 24, Absatz 3, letzter Satz FSG nicht die Hemmung des Ablaufs der Entziehungsdauer vor, sondern eine gesonderte (Formal)Entziehung der Lenkberechtigung. Diese Sonderbestimmungen gehen auf die 12. FSG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2009,, zurück. In den Materialien Regierungsvorlage 221, Blg 24. GP, 3) wird zu den letzten beiden Sätzen des Paragraph 24, Absatz 3, FSG ausgeführt, dass die einmonatige Entziehungsdauer - gemeint: für Entziehungen der Lenkberechtigung nach Paragraph 26, Absatz eins, FSG bei erstmaliger Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 -
in einigen Fällen zu kurz sein würde, um das Verkehrscoaching zu absolvieren (Zustandekommen von Kursen, Krankheit, Urlaub, Dienstreise etc.), weshalb die Behörde eine angemessene Frist festlegen solle, innerhalb derer es zumutbar und möglich sei, der Anordnung nachzukommen. Sollte die Anordnung dennoch nicht befolgt werden, sei, wie bei allen anderen Fällen des Nichtbefolgens von bescheidmäßigen Anordnungen, die Lenkberechtigung bis zur Befolgung zu entziehen.
18 2.4. Da nach den bisherigen Darlegungen in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, hat der erkennende Senat beschlossen, die Revision zurückzuweisen. 18 2.4. Da nach den bisherigen Darlegungen in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, hat der erkennende Senat beschlossen, die Revision zurückzuweisen.
Wien, am 1. Juni 2016
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110076.L00Im RIS seit
07.07.2016Zuletzt aktualisiert am
03.05.2017