TE Vwgh Erkenntnis 2016/8/31 2013/17/0861

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Veröffentlicht am 31.08.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

AbgEO §13 Abs1;
BAO §113;
BAO §226;
BAO §230;
BAO;
VwRallg;
  1. BAO § 113 heute
  2. BAO § 113 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 226 heute
  2. BAO § 226 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 230 heute
  2. BAO § 230 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 230 gültig von 01.09.2019 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. BAO § 230 gültig von 26.06.2002 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 230 gültig von 30.12.2000 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  6. BAO § 230 gültig von 27.08.1994 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  7. BAO § 230 gültig von 01.01.1989 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1988
  8. BAO § 230 gültig von 01.12.1987 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  9. BAO § 230 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Senatspräsident Dr. Köhler und Hofrätin Mag. Dr. Zehetner als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Bamminger, über die Beschwerde des H K in R, vertreten durch Mag. Johannes Polt, Rechtsanwalt in 3580 Horn, Prager Straße 5/I/11, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 4. November 2013, Zl. BMLFUW-LE.4.3.2/0042-I/2/2013, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit i.A. Agrarmarketingbeiträge, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit Bescheid vom 6. April 2011 eines Organs der Agrarmarkt Austria (in der Folge: AMA) wurden dem Beschwerdeführer Agrarmarketingbeiträge in der Höhe von EUR 7.058,17 vorgeschrieben.

Der Bescheid wurde mittels Rückscheinbriefes (RSb) zugestellt und von einem Organ der Österreichischen Post AG am 8. April 2011 an der Abgabestelle an einen Mitbewohner übergeben.

     Mit Schreiben vom 25. Juli 2011 stellte der Beschwerdeführer

     1.        einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Berufung gegen

den Bescheid vom 6. April 2011,

     2.        einen Antrag auf Aufhebung der Rechtskraft und der

Vollstreckbarkeit des Bescheides vom 6. April 2011 und erhob

3. Berufung gegen den Bescheid vom 6. April 2011.

Begründend verwies er insbesondere darauf, dass der Bescheid vom 6. April 2011 erst am 11. Juli 2011 seinem ausgewiesenen Vertreter zugestellt worden sei und davor keine gesetzmäßige Zustellung erfolgt sei.

     Mit Bescheid eines Organs der AMA vom 19. August 2011 wurde

     1.        der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand als unbegründet abgewiesen,

     2.        der Antrag auf Aufhebung der Rechtskraft und der

Vollstreckbarkeit (als unberechtigt) zurückgewiesen sowie

     3.        die Berufung gegen die Beitragsvorschreibung mit

Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde aufgrund der mit dem Vorlageantrag vom 6. September 2011 vorgenommenen Bekämpfung dieses Bescheids vom 19. August 2011

1. unter Spruchpunkt I. die Berufung hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO als unbegründet abgewiesen, 1. unter Spruchpunkt römisch eins. die Berufung hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 308, BAO als unbegründet abgewiesen,

2. unter Spruchpunkt II. der Antrag auf Aufhebung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit des Bescheides vom 6. April 2011 gemäß § 226 Abs 1 BAO "als unberechtigt" zurückgewiesen und 2. unter Spruchpunkt römisch zwei. der Antrag auf Aufhebung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit des Bescheides vom 6. April 2011 gemäß Paragraph 226, Absatz eins, BAO "als unberechtigt" zurückgewiesen und

3. unter Spruchpunkt III. die Berufung gegen den Abgabenbescheid vom 6. April 2011 "als unbegründet abgewiesen". 3. unter Spruchpunkt römisch drei. die Berufung gegen den Abgabenbescheid vom 6. April 2011 "als unbegründet abgewiesen".

Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt II. aus, dass aufgrund der Zustellung des Bescheides vom 6. April 2011 am 11. Juli 2011 die Vollstreckbarkeit mit 11. August 2011 ex lege eingetreten sei. Die Vollstreckbarkeit hemmende Ansuchen, wie ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO, seien nicht gestellt worden. Daher sei der Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit zurückzuweisen gewesen.Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt römisch zwei. aus, dass aufgrund der Zustellung des Bescheides vom 6. April 2011 am 11. Juli 2011 die Vollstreckbarkeit mit 11. August 2011 ex lege eingetreten sei. Die Vollstreckbarkeit hemmende Ansuchen, wie ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß Paragraph 212 a, BAO, seien nicht gestellt worden. Daher sei der Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Das gemäß Art 151 Abs 51 Z 9 B-VG ins Verfahren eingetretene Bundesverwaltungsgericht hat die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.Das gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG ins Verfahren eingetretene Bundesverwaltungsgericht hat die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 79 Abs 11 VwGG in der Fassung BGBl I Nr 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall, in dem der angefochtene Bescheid am 7. November 2013 zugestellt wurde, zu (§ 4 Abs 1 VwGbk-ÜG greift im vorliegenden Fall nicht ein).Gemäß Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013, sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall, in dem der angefochtene Bescheid am 7. November 2013 zugestellt wurde, zu (Paragraph 4, Absatz eins, VwGbk-ÜG greift im vorliegenden Fall nicht ein).

Der Beschwerdeführer erachtet sich ausdrücklich (nur) in dem Recht auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit des Bescheides vom 6. April 2011 verletzt.

Die mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erfolgte Erledigung betreffend die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Abgabenfestsetzungsverfahren und die mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides erfolgte inhaltliche Erledigung der Berufung gegen die Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen sind somit nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.Die mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides erfolgte Erledigung betreffend die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Abgabenfestsetzungsverfahren und die mit Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides erfolgte inhaltliche Erledigung der Berufung gegen die Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen sind somit nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

Eine Verletzung in vom ausdrücklich erklärten Beschwerdepunkt umfassten Recht auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit könnte lediglich durch Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Aufhebung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit des Bescheides vom 6. April 2011 gemäß § 226 BAO bewirkt werden.Eine Verletzung in vom ausdrücklich erklärten Beschwerdepunkt umfassten Recht auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit könnte lediglich durch Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Aufhebung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit des Bescheides vom 6. April 2011 gemäß Paragraph 226, BAO bewirkt werden.

Hiezu ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 21i Abs 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992), BGBl Nr 376/1992, im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zuletzt geändert durch BGBl I Nr 108/2001, oblag die Erhebung des in den §§ 21a ff AMA-Gesetz 1992 geregelten Beitrags der AMA. Gemäß § 21i Abs 2 AMA-Gesetz 1992 in der genannten Fassung war gegen Bescheide der AMA auf Grund des Abschnitts über den Agrarmarketingbeitrag eine Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zulässig.Gemäß Paragraph 21 i, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992), Bundesgesetzblatt Nr 376 aus 1992,, im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 108 aus 2001,, oblag die Erhebung des in den Paragraphen 21 a, ff AMA-Gesetz 1992 geregelten Beitrags der AMA. Gemäß Paragraph 21 i, Absatz 2, AMA-Gesetz 1992 in der genannten Fassung war gegen Bescheide der AMA auf Grund des Abschnitts über den Agrarmarketingbeitrag eine Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zulässig.

Gemäß § 21i Abs 3 AMA-Gesetz 1992 waren die AMA und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bei der Vollziehung dieses Abschnitts Abgabenbehörden im Sinne des § 49 Abs 1 BAO in der jeweils geltenden Fassung. Daraus ergab sich auch die Anwendbarkeit der BAO im Verfahren betreffend die Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen (§ 1 Abs 2 BAO).Gemäß Paragraph 21 i, Absatz 3, AMA-Gesetz 1992 waren die AMA und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bei der Vollziehung dieses Abschnitts Abgabenbehörden im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, BAO in der jeweils geltenden Fassung. Daraus ergab sich auch die Anwendbarkeit der BAO im Verfahren betreffend die Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen (Paragraph eins, Absatz 2, BAO).

Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides bestätigte die belangte Behörde die Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit durch die Behörde erster Instanz.Mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides bestätigte die belangte Behörde die Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit durch die Behörde erster Instanz.

§ 226 BAO lautet: Paragraph 226, BAO lautet:

"Vollstreckbarkeit

Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, sind in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete und der Abgabenbehörde bekanntgegebene Betrag. Dies gilt sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt."

Durch die mit der Bestätigung der erstinstanzlichen Zurückweisung erfolgte Entscheidung in der Sache wurde der Beschwerdeführer dann nicht in dem allein geltend gemachten Recht auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit verletzt, wenn sich die Zurückweisung als zutreffend erweist.

Die Vollstreckbarkeit von Abgaben setzt - mit Ausnahme von Selbstbemessungsabgaben - deren bescheidmäßige Festsetzung voraus (Ritz, BAO-Kommentar5, § 226 Tz 1). Die Rechtskraft der Abgabenvorschreibung ist hingegen keine Voraussetzung für die Vollstreckbarkeit.Die Vollstreckbarkeit von Abgaben setzt - mit Ausnahme von Selbstbemessungsabgaben - deren bescheidmäßige Festsetzung voraus (Ritz, BAO-Kommentar5, Paragraph 226, Tz 1). Die Rechtskraft der Abgabenvorschreibung ist hingegen keine Voraussetzung für die Vollstreckbarkeit.

Einbringungsmaßnahmen bezüglich vollstreckbarer Abgaben dürfen nicht gesetzt werden, soweit die Einbringung gehemmt ist (vgl § 230 BAO sowie Ritz, aaO, § 226 Tz 2).Einbringungsmaßnahmen bezüglich vollstreckbarer Abgaben dürfen nicht gesetzt werden, soweit die Einbringung gehemmt ist vergleiche , Paragraph 230, BAO sowie Ritz, aaO, Paragraph 226, Tz 2).

Einwendungen betreffend die Vollstreckbarkeit einer Abgabe können im Vollstreckungsverfahren gemäß § 13 Abs 1 AbgEO erhoben werden (vgl VwGH vom 10. Juni 2002, 2002/17/0063, vom 23. November 2004, 2000/15/0147, und vom 21. Februar 2005, 2001/17/0078, sowie Ritz, aaO, § 226 Tz 3, mit Hinweis auf Reeger/Stoll, AbgEO, 48 ff).Einwendungen betreffend die Vollstreckbarkeit einer Abgabe können im Vollstreckungsverfahren gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AbgEO erhoben werden vergleiche , VwGH vom 10. Juni 2002, 2002/17/0063, vom 23. November 2004, 2000/15/0147, und vom 21. Februar 2005, 2001/17/0078, sowie Ritz, aaO, Paragraph 226, Tz 3, mit Hinweis auf Reeger/Stoll, AbgEO, 48 ff).

Einen außerhalb eines Abgabenvollstreckungsverfahrens gesondert zu erledigenden Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit, wie er hier gestellt wurde, kennt die BAO nicht.

Der Antrag auf "Aufhebung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit" wurde daher von der erstinstanzlichen Behörde zu Recht zurückgewiesen. Daher wurde der Beschwerdeführer auch durch die Bestätigung dieser Zurückweisung nicht in seinen Rechten verletzt.

Soweit der Beschwerdeführer meint, es wäre eine Umdeutung seines Antrags vom 25. Juli 2011 (in Richtung eines Antrags auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO vorzunehmen gewesen) oder ein Verbesserungsauftrag zu erteilen gewesen, ist er darauf zu verweisen, dass die Umdeutung klar formulierter Anträge (auch) im Bereich des Verfahrens nach der BAO nicht in Betracht kommt. Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann (vgl VwGH vom 25. August 2005, 2005/16/0211). Die Manuduktionspflicht der Abgabenbehörden erfordert ebenfalls nicht, die - noch dazu wie im Beschwerdefall anwaltlich vertretenen - Abgabepflichtigen auf für ihre Interessen allenfalls günstigere Anträge hinzuweisen (vgl zB auch VwGH vom 20. September 1996, 93/17/0007, zu einem Antrag eines Gesamtschuldners auf Nachsicht im Verhältnis zu einem Antrag auf Entlassung aus der Gesamtschuld, oder vom 27. Juni 2012, 2008/13/0039, betreffend einen Fristverlängerungsantrag, der zweckmäßigerweise nicht in dem konkreten Verfahren, sondern in einem anderen Verfahren zu stellen gewesen wäre).Soweit der Beschwerdeführer meint, es wäre eine Umdeutung seines Antrags vom 25. Juli 2011 (in Richtung eines Antrags auf Aussetzung der Einhebung gemäß Paragraph 212 a, BAO vorzunehmen gewesen) oder ein Verbesserungsauftrag zu erteilen gewesen, ist er darauf zu verweisen, dass die Umdeutung klar formulierter Anträge (auch) im Bereich des Verfahrens nach der BAO nicht in Betracht kommt. Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann vergleiche , VwGH vom 25. August 2005, 2005/16/0211). Die Manuduktionspflicht der Abgabenbehörden erfordert ebenfalls nicht, die - noch dazu wie im Beschwerdefall anwaltlich vertretenen - Abgabepflichtigen auf für ihre Interessen allenfalls günstigere Anträge hinzuweisen vergleiche , zB auch VwGH vom 20. September 1996, 93/17/0007, zu einem Antrag eines Gesamtschuldners auf Nachsicht im Verhältnis zu einem Antrag auf Entlassung aus der Gesamtschuld, oder vom 27. Juni 2012, 2008/13/0039, betreffend einen Fristverlängerungsantrag, der zweckmäßigerweise nicht in dem konkreten Verfahren, sondern in einem anderen Verfahren zu stellen gewesen wäre).

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

3. Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 3. Die Beschwerde war infolgedessen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG aF in Verbindung mit der nach § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013, in der Fassung BGBl II Nr 8/2014, noch anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl I 2008/455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG aF in Verbindung mit der nach Paragraph 3, Ziffer eins, VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 518 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 8 aus 2014,, noch anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl römisch eins 2008/455.

Wien, am 31. August 2016

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013170861.X00

Im RIS seit

22.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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