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E1P;Norm
12010P/TXT Grundrechte Charta Art4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin MMag. Ortner, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Juni 2016, Zl. W184 2127016-1/6E, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 und Anordnung einer Außerlandesbringung nach dem FPG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Ghanas, stellte am 2. Februar 2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies - nach Korrespondenz mit den zuständigen italienischen Behörden, in welcher diese dem an sie gerichteten Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) ausdrücklich zustimmten - den Antrag gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass Italien für die Prüfung dieses Antrages zuständig sei. Unter einem ordnete die Behörde gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des Revisionswerbers nach Italien zulässig sei. 1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Ghanas, stellte am 2. Februar 2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies - nach Korrespondenz mit den zuständigen italienischen Behörden, in welcher diese dem an sie gerichteten Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) ausdrücklich zustimmten - den Antrag gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass Italien für die Prüfung dieses Antrages zuständig sei. Unter einem ordnete die Behörde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des Revisionswerbers nach Italien zulässig sei.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wies die dagegen erhobene Beschwerde ab und erklärte die Revision für nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 2 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
3 Zur Zulässigkeit der Revision wird geltend gemacht, das BVwG habe sich "von europäischer Rechtsprechung entfernt"; Italien sei "kein sicheres Drittland".
Mit diesem Vorbringen vermag die Revision nicht konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. den hg. Beschluss vom 31. März 2016, Ra 2016/02/0050, mwN). Entgegen den Ausführungen der Revision stützte sich das BVwG in der angefochtenen Entscheidung auch nicht auf § 4 Abs. 1 AsylG 2005 (Schutz im sicheren Drittstaat), sondern wies den Antrag - im Beschwerdeverfahren - gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. zurück, weil ein anderer Staat (hier: Italien) auf Grund der Bestimmungen der Dublin III-VO (hier: Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO) zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Von der Lösung der geltend gemachten Frage, ob Italien ein "sicheres Drittland" sei, hängt die Revision damit aber nicht ab.Mit diesem Vorbringen vermag die Revision nicht konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat vergleiche , den hg. Beschluss vom 31. März 2016, Ra 2016/02/0050, mwN). Entgegen den Ausführungen der Revision stützte sich das BVwG in der angefochtenen Entscheidung auch nicht auf Paragraph 4, Absatz eins, AsylG 2005 (Schutz im sicheren Drittstaat), sondern wies den Antrag - im Beschwerdeverfahren - gemäß Paragraph 5, Absatz eins, leg. cit. zurück, weil ein anderer Staat (hier: Italien) auf Grund der Bestimmungen der Dublin III-VO (hier: Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO) zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Von der Lösung der geltend gemachten Frage, ob Italien ein "sicheres Drittland" sei, hängt die Revision damit aber nicht ab.
4 Wenn die Revision im Anschluss eine Entscheidung eines deutschen Verwaltungsgerichtes vom Februar 2015 wiedergibt, in welcher - zusammengefasst - Bedenken hinsichtlich der ausreichenden Unterbringung und Versorgung ankommender Flüchtlinge (auch wenn es sich um sogenannte "Dublin-Rückkehrer" handle) in Italien geäußert werden, so macht sie damit (sinngemäß) geltend, dass die Überstellung des Revisionswerbers nach Italien unzulässig sei, weil ihm dort aufgrund mangelnder Unterbringungsmöglichkeiten unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK oder Art. 4 GRC drohe. 4 Wenn die Revision im Anschluss eine Entscheidung eines deutschen Verwaltungsgerichtes vom Februar 2015 wiedergibt, in welcher - zusammengefasst - Bedenken hinsichtlich der ausreichenden Unterbringung und Versorgung ankommender Flüchtlinge (auch wenn es sich um sogenannte "Dublin-Rückkehrer" handle) in Italien geäußert werden, so macht sie damit (sinngemäß) geltend, dass die Überstellung des Revisionswerbers nach Italien unzulässig sei, weil ihm dort aufgrund mangelnder Unterbringungsmöglichkeiten unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK oder Artikel 4, GRC drohe.
Dabei mangelt es jedoch an einer substantiierten Darstellung diesbezüglicher Gründe; die in der Revision - bloß im Rahmen der Wiedergabe der Entscheidung des deutschen Verwaltungsgerichtes vom Februar 2015 - zitierten Berichte beziehen sich auf die Lage im April 2014, während die vom BFA getroffenen und vom BVwG im angefochtenen Erkenntnis wiedergegebenen Feststellungen zur Situation in Italien, die größtenteils aus dem Jahr 2015 stammen, in der Revision nicht bestritten werden.
Die Revision entfernt sich mit der (der Sache nach) geübten Kritik an der Unterbringung von Asylwerbern in Italien aber auch vom - im angefochtenen Erkenntnis festgestellten und von der Revision nicht bestrittenen - Sachverhalt, wonach der Antrag auf internationalen Schutz des Revisionswerbers in Italien bereits abgewiesen worden sei. Schon damit ist der vorliegende Fall aber mit jener Sachverhaltskonstellation, welche der in der Revision ins Treffen geführten Entscheidung zugrunde liegt - nämlich der Unterbringung während eines offenen Asylverfahrens -, nicht vergleichbar (vgl. auch Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung (2014) Art. 18 K. 14).Die Revision entfernt sich mit der (der Sache nach) geübten Kritik an der Unterbringung von Asylwerbern in Italien aber auch vom - im angefochtenen Erkenntnis festgestellten und von der Revision nicht bestrittenen - Sachverhalt, wonach der Antrag auf internationalen Schutz des Revisionswerbers in Italien bereits abgewiesen worden sei. Schon damit ist der vorliegende Fall aber mit jener Sachverhaltskonstellation, welche der in der Revision ins Treffen geführten Entscheidung zugrunde liegt - nämlich der Unterbringung während eines offenen Asylverfahrens -, nicht vergleichbar vergleiche , auch Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung (2014) Artikel 18, K. 14).
5 Die Revision war sohin gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. 5 Die Revision war sohin gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 16. September 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016200155.L00Im RIS seit
05.12.2016Zuletzt aktualisiert am
06.12.2016