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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §48 Abs3 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, MMag. Maislinger und Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wimberger, über die Revision des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs in 3300 Amstetten, Graben 7, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Klagenfurt, vom 16. Dezember 2013, Zl. RV/0090-K/08, betreffend u.a. Umsatzsteuer 2003 (mitbeteiligte Partei: *****), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Aufwandersatz wird abgewiesen.
Begründung
1 Gemäß § 28 Abs. 5 Bundesfinanzgerichtsgesetz ist auf die vorliegende Revision § 4 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG) sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 4 Abs. 5 zweiter Satz VwGbk-ÜG ist die Revision unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Zulässig ist sie demnach nur, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes (im vorliegenden Fall noch: der angefochtene Bescheid) von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach § 4 Abs. 5 dritter Satz VwGbk-ÜG hat die Revision gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen. Gemäß § 4 Abs. 5 vorletzter Satz VwGbk-ÜG gelten für die Behandlung der Revision die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann. 1 Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, Bundesfinanzgerichtsgesetz ist auf die vorliegende Revision Paragraph 4, des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG) sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 4, Absatz 5, zweiter Satz VwGbk-ÜG ist die Revision unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. Zulässig ist sie demnach nur, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes (im vorliegenden Fall noch: der angefochtene Bescheid) von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Paragraph 4, Absatz 5, dritter Satz VwGbk-ÜG hat die Revision gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen. Gemäß Paragraph 4, Absatz 5, vorletzter Satz VwGbk-ÜG gelten für die Behandlung der Revision die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß Paragraph 33 a, VwGG die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann.
2 In der Revision wird zur Zulässigkeit geltend gemacht:
"Die Revision ist nach Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil eine Rechtsprechung zur Frage des Vorsteuerabzugs bei Nichtvorliegen der materiellen Voraussetzungen desselben, allein gestützt auf eine nicht vorgenommene Rechnungsberichtigung des Rechnungsausstellers, fehlt.""Die Revision ist nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, da sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil eine Rechtsprechung zur Frage des Vorsteuerabzugs bei Nichtvorliegen der materiellen Voraussetzungen desselben, allein gestützt auf eine nicht vorgenommene Rechnungsberichtigung des Rechnungsausstellers, fehlt."
3 Mit diesem Vorbringen wird eine wesentliche Rechtsfrage nicht aufgezeigt. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Vorsteuerabzuges bei Nichtvorliegen der materiellen Voraussetzungen liegt vor (vgl. etwa das Erkenntnis vom 3. August 2004, 2001/13/0022, VwSlg. 7952/F). Entgegen dem Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision wurde der Vorsteuerabzug 3 Mit diesem Vorbringen wird eine wesentliche Rechtsfrage nicht aufgezeigt. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Vorsteuerabzuges bei Nichtvorliegen der materiellen Voraussetzungen liegt vor vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 3. August 2004, 2001/13/0022, VwSlg. 7952/F). Entgegen dem Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision wurde der Vorsteuerabzug
im vorliegenden Fall auch nicht "allein ... auf eine nicht
vorgenommene Rechnungsberichtigung des Rechnungsausstellers" gestützt.
4 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in Verbindung mit § 4 Abs. 5 vorletzter Satz VwGbk-ÜG in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen. 4 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 5, vorletzter Satz VwGbk-ÜG in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
5 Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 48 Abs. 3 Z 2 VwGG. Danach hat ein Mitbeteiligter nur Anspruch auf Ersatz des Aufwandes, der für ihn mit der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) verbunden war. Für den von ihr selbst verfassten Schriftsatz steht der mitbeteiligten Partei der geltend gemachte Schriftsatzaufwand nicht zu. 5 Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere Paragraph 48, Absatz 3, Ziffer 2, VwGG. Danach hat ein Mitbeteiligter nur Anspruch auf Ersatz des Aufwandes, der für ihn mit der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) verbunden war. Für den von ihr selbst verfassten Schriftsatz steht der mitbeteiligten Partei der geltend gemachte Schriftsatzaufwand nicht zu.
Wien, am 20. Oktober 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014130010.J00Im RIS seit
31.01.2017Zuletzt aktualisiert am
01.02.2017