Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §45 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofrätinnen Dr. Bayjones, Mag.a Merl und Mag. Rehak sowie den Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision des DI A L in S, vertreten durch Mag. Michael Trötzmüller, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Anzengruberstraße 51, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 5. Mai 2014, Zl. KLVwG- 1348/6/2014, betreffend das Erlöschen der Befugnis eines Ziviltechnikers (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, nunmehr:
Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichtes K (im Folgenden: LG) vom 16. Dezember 2013 wurde der Antrag der Republik Österreich, Finanzamt K, auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Revisionswerbers mangels eines zur Deckung der Kosten dieses Verfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen.
2 Mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend (im Folgenden: Bundesminister) vom 16. Jänner 2014 wurde gemäß § 17 Abs. 3 Ziviltechnikergesetz 1993 (ZTG) festgestellt, dass die dem Revisionswerber mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 30. April 1997 verliehene Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen mit Wirksamkeit vom 16. Dezember 2013 erloschen ist. 2 Mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend (im Folgenden: Bundesminister) vom 16. Jänner 2014 wurde gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Ziviltechnikergesetz 1993 (ZTG) festgestellt, dass die dem Revisionswerber mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 30. April 1997 verliehene Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen mit Wirksamkeit vom 16. Dezember 2013 erloschen ist.
3 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers vom 17. Februar 2014 wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (LVwG) vom 5. Mai 2014 als unbegründet abgewiesen.
Begründend legte das LVwG im Wesentlichen dar, gemäß § 17 Abs. 1 Z. 5 ZTG erlösche die Befugnis, wenn ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben worden sei. Das Erlöschen der Befugnis sei durch Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit festzustellen (§ 17 Abs. 3 leg. cit.)Begründend legte das LVwG im Wesentlichen dar, gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 5, ZTG erlösche die Befugnis, wenn ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben worden sei. Das Erlöschen der Befugnis sei durch Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit festzustellen (Paragraph 17, Absatz 3, leg. cit.)
Daraus ergebe sich, dass bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen ex lege das Erlöschen der Befugnis eintrete. Der zuständige Bundesminister habe dann das Erlöschen mittels Bescheids festzustellen (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 22. Jänner 1998, 97/06/0256, und vom 27. Jänner 2011, 2010/06/0227). Der Umstand, dass mit Beschluss des LG (Anmerkung: vom 13. Februar 2014) nunmehr über das Vermögen des Revisionswerbers das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet worden sei, sei für die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Falles insofern irrelevant, als § 17 Abs. 1 Z. 5 ZTG auf das Faktum abstelle, dass ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet worden sei. Lediglich im Falle einer Konkurseröffnung werde im § 17 Abs. 1 Z. 4 ZTG an den Umstand, dass ein Sanierungsplan bestätigt werde, angeknüpft. Im vorliegenden Falle habe die belangte Behörde das Erlöschen der Befugnis jedoch auf § 17 Abs. 1 Z. 5 ZTG gestützt.Daraus ergebe sich, dass bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen ex lege das Erlöschen der Befugnis eintrete. Der zuständige Bundesminister habe dann das Erlöschen mittels Bescheids festzustellen (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 22. Jänner 1998, 97/06/0256, und vom 27. Jänner 2011, 2010/06/0227). Der Umstand, dass mit Beschluss des LG (Anmerkung: vom 13. Februar 2014) nunmehr über das Vermögen des Revisionswerbers das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet worden sei, sei für die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Falles insofern irrelevant, als Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 5, ZTG auf das Faktum abstelle, dass ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet worden sei. Lediglich im Falle einer Konkurseröffnung werde im Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, ZTG an den Umstand, dass ein Sanierungsplan bestätigt werde, angeknüpft. Im vorliegenden Falle habe die belangte Behörde das Erlöschen der Befugnis jedoch auf Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 5, ZTG gestützt.
Eine inhaltliche Überprüfung des Beschlusses des LG vom 16. Dezember 2013 sei aufgrund der bestehenden Gesetzeslage unzulässig.
Da § 17 Abs. 1 Z. 5 ZTG das Erlöschen der Befugnis anordne, wenn ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet worden sei, komme einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs keine Entscheidungswesentlichkeit zu (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 23. Mai 2001, 2001/06/0040, und vom 26. Jänner 2006, 2005/06/0376).Da Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 5, ZTG das Erlöschen der Befugnis anordne, wenn ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet worden sei, komme einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs keine Entscheidungswesentlichkeit zu (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 23. Mai 2001, 2001/06/0040, und vom 26. Jänner 2006, 2005/06/0376).
4 Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das LVwG damit, dass der Verwaltungsgerichtshof noch nicht eine Fallkonstellation zu beurteilen gehabt habe, in welcher nach Abweisung eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens ein Sanierungsverfahren ohne "Eigenverantwortung" (gemeint: Eigenverwaltung) eröffnet worden sei.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, in der der Revisionswerber die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.
6 Das LVwG legte die Revision unter Anschluss der Akten des Verfahrens vor.
7 Der Bundesminister erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, die Revision als unbegründet abzuweisen.
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 17 Ziviltechnikergesetz 1993 (ZTG), BGBl. 156/1994 idF BGBl. I Nr. 58/2010, lautet (auszugsweise): Paragraph 17, Ziviltechnikergesetz 1993 (ZTG), Bundesgesetzblatt 156 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,, lautet (auszugsweise):
"Erlöschen, Aberkennung und Ruhen der Befugnis
§ 17. (1) Die Befugnis erlischt:Paragraph 17, (1) Die Befugnis erlischt:
1. durch den dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
bekanntgegebenen Verzicht,
2. durch die rechtskräftige Verurteilung wegen einer mit
Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung,
durch die rechtskräftige Verurteilung wegen betrügerischer Krida,
Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder
grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen oder
durch die rechtskräftige Verurteilung wegen einer strafbaren
Handlung gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen
oder durch die rechtskräftige Verurteilung zu einer mehr als
einjährigen Freiheitsstrafe wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz
begangener sonstiger gerichtlich strafbarer Handlungen, es sei
denn, dass diese Rechtsfolge nachgesehen wurde,
3. durch den Verlust der Eigenberechtigung,
4. durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des
Ziviltechnikers, sofern nicht innerhalb eines Jahres ein
Sanierungsplan oder ein Zahlungsplan bestätigt wurde,
5. wenn ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden
Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wurde oder
6. durch die rechtskräftig verhängte Disziplinarstrafe des
Verlustes der Befugnis.
...
..."
9 In seinen Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision verweist der Revisionswerber im Wesentlichen auf jene des LVwG.
10 Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet. 11 Der Revisionswerber bringt im Wesentlichen vor, das LVwG
habe den Umstand, dass nachfolgend dem Beschluss des LG vom 16. Dezember 2013, gegen den kein Rechtsmittel (Rekurs) eingebracht worden sei, mit weiterem Beschluss des LG vom 13. Februar 2014 über sein Vermögen das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet worden sei, als nicht ausreichend für eine Aufhebung des Bescheides des Bundesministers vom 16. Jänner 2014 erachtet. Zum Zeitpunkt des Verfahrens (gemeint: vor dem LVwG) sei das Sanierungsverfahren noch vor dem LG anhängig gewesen. Die Aufhebung desselben infolge rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplanes sei mit Beschluss des LG vom 3. September 2014 erfolgt.
Die wirtschaftliche Zuverlässigkeit des Ziviltechnikers stelle nach dem ZTG eine der Voraussetzungen sowohl für den Erwerb als auch für die Beibehaltung der Befugnis eines Ziviltechnikers dar. Dementsprechend sehe das ZTG vor, dass die Befugnis eines Ziviltechnikers dann nicht verliehen werden dürfe bzw. erlösche, wenn über den betreffenden Ziviltechniker der Konkurs eröffnet oder ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben worden sei (Hinweis auf §§ 5 und 17 ZTG).Die wirtschaftliche Zuverlässigkeit des Ziviltechnikers stelle nach dem ZTG eine der Voraussetzungen sowohl für den Erwerb als auch für die Beibehaltung der Befugnis eines Ziviltechnikers dar. Dementsprechend sehe das ZTG vor, dass die Befugnis eines Ziviltechnikers dann nicht verliehen werden dürfe bzw. erlösche, wenn über den betreffenden Ziviltechniker der Konkurs eröffnet oder ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben worden sei (Hinweis auf Paragraphen 5 und 17 ZTG).
Es genüge weder, dass der Ziviltechniker zahlungsunfähig geworden sei, um ein Erlöschen der Ziviltechnikerbefugnis festzustellen, noch reiche hierfür allein der Umstand aus, dass dieser überschuldet sei (Hinweis auf Krejci/Pany/Schwarzer, Ziviltechnikerrecht2, Rz 58 zu §§ 12 bis 20 ZTG). Dementsprechend sehe das Gesetz auch vor, dass selbst die Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen des Ziviltechnikers nur dann das Erlöschen der Befugnis nach sich ziehe, sofern nicht innerhalb eines Jahres ein Sanierungsplan oder ein Zahlungsplan bestätigt worden sei (Hinweis auf § 17 Abs. 1 Z. 4 ZTG). Die Konkurseröffnung allein reiche als Voraussetzung insofern nicht aus, um das Erlöschen der Befugnis zu rechtfertigen. Nun liege gegenständlich zwar ein in Rechtskraft erwachsener Beschluss des LG vom 16. Dezember 2013 vor, mit dem der seitens der Republik Österreich, Finanzamt K, gestellte Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Revisionswerbers mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden sei. Dieser Beschluss sei allerdings nur aufgrund einer unvollständigen Rechtsbelehrung des Revisionswerbers durch das Insolvenzgericht - und damit rechtsirrtümlich - in Rechtskraft erwachsen.Es genüge weder, dass der Ziviltechniker zahlungsunfähig geworden sei, um ein Erlöschen der Ziviltechnikerbefugnis festzustellen, noch reiche hierfür allein der Umstand aus, dass dieser überschuldet sei (Hinweis auf Krejci/Pany/Schwarzer, Ziviltechnikerrecht2, Rz 58 zu Paragraphen 12 bis 20 ZTG). Dementsprechend sehe das Gesetz auch vor, dass selbst die Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen des Ziviltechnikers nur dann das Erlöschen der Befugnis nach sich ziehe, sofern nicht innerhalb eines Jahres ein Sanierungsplan oder ein Zahlungsplan bestätigt worden sei (Hinweis auf Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, ZTG). Die Konkurseröffnung allein reiche als Voraussetzung insofern nicht aus, um das Erlöschen der Befugnis zu rechtfertigen. Nun liege gegenständlich zwar ein in Rechtskraft erwachsener Beschluss des LG vom 16. Dezember 2013 vor, mit dem der seitens der Republik Österreich, Finanzamt K, gestellte Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Revisionswerbers mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden sei. Dieser Beschluss sei allerdings nur aufgrund einer unvollständigen Rechtsbelehrung des Revisionswerbers durch das Insolvenzgericht - und damit rechtsirrtümlich - in Rechtskraft erwachsen.
Das LG habe mit Beschluss vom 13. Februar 2014 über das Vermögen des Revisionswerbers das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eingeleitet, was schon von Gesetzes wegen das Vorhandensein eines kostendeckenden Vermögens voraussetze (Hinweis auf § 71 Abs. 1 Insolvenzordnung -IO sowie auf Schumacher in Buchegger (Hrsg.), Österreichisches Insolvenzrecht4 II/2, Rz 1 ff zu 71 KO). Zugleich stehe damit aber fest, dass der in Rechtskraft erwachsene Beschluss des LG vom 16. Dezember 2013 in materieller Hinsicht auf unrichtigen bzw. unzutreffenden Sachverhaltsannahmen basiere, so dass dieser auch inhaltlich unzutreffend sei. Dieser Beschluss könne insofern auch nicht Grundlage für die Feststellung des Erlöschens der Befugnis des Revisionswerbers als Ziviltechniker sein.Das LG habe mit Beschluss vom 13. Februar 2014 über das Vermögen des Revisionswerbers das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eingeleitet, was schon von Gesetzes wegen das Vorhandensein eines kostendeckenden Vermögens voraussetze (Hinweis auf Paragraph 71, Absatz eins, Insolvenzordnung -IO sowie auf Schumacher in Buchegger (Hrsg.), Österreichisches Insolvenzrecht4 II/2, Rz 1 ff zu 71 KO). Zugleich stehe damit aber fest, dass der in Rechtskraft erwachsene Beschluss des LG vom 16. Dezember 2013 in materieller Hinsicht auf unrichtigen bzw. unzutreffenden Sachverhaltsannahmen basiere, so dass dieser auch inhaltlich unzutreffend sei. Dieser Beschluss könne insofern auch nicht Grundlage für die Feststellung des Erlöschens der Befugnis des Revisionswerbers als Ziviltechniker sein.
Es sei auch auf die Bestimmung des § 71b Abs.1 IO hinzuweisen. Danach bestehe die Möglichkeit, binnen sechs Monaten nach öffentlicher Bekanntmachung der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem ein Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen werde, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen, wenn der Antragsteller bescheinige, dass ein (kostendeckendes) Vermögen vorhanden sei. Es gelte sohin von Gesetzes wegen eine sechsmonatige Sperrfrist nach rechtskräftiger Konkursabweisung mangels Masse (Hinweis auf § 71 Abs. 1 IO sowie auf Schumacher in Buchegger (Hrsg.), aaO, Rz 12 f zu § 71b KO). Im Sinne der Wahrung der Einheit der Rechtsordnung sei davon auszugehen, dass diese sechsmonatige Sperrfrist des § 71b Abs. 1 IO auch auf das ZTG durchschlage, sodass während dieser Zeit auch kein Erlöschen der Ziviltechnikerbefugnis rechtswirksam festgestellt werden könne und dürfe.Es sei auch auf die Bestimmung des Paragraph 71 b, Absatz eins, IO hinzuweisen. Danach bestehe die Möglichkeit, binnen sechs Monaten nach öffentlicher Bekanntmachung der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem ein Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen werde, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen, wenn der Antragsteller bescheinige, dass ein (kostendeckendes) Vermögen vorhanden sei. Es gelte sohin von Gesetzes wegen eine sechsmonatige Sperrfrist nach rechtskräftiger Konkursabweisung mangels Masse (Hinweis auf Paragraph 71, Absatz eins, IO sowie auf Schumacher in Buchegger (Hrsg.), aaO, Rz 12 f zu Paragraph 71 b, KO). Im Sinne der Wahrung der Einheit der Rechtsordnung sei davon auszugehen, dass diese sechsmonatige Sperrfrist des Paragraph 71 b, Absatz eins, IO auch auf das ZTG durchschlage, sodass während dieser Zeit auch kein Erlöschen der Ziviltechnikerbefugnis rechtswirksam festgestellt werden könne und dürfe.
Die Erlöschenstatbestände des § 17 Abs. 1 Z. 4 und Z. 5 ZTG würden einander rein logisch betrachtet in ihrer Wirkung wechselseitig ausschließen. Wenn über das Vermögen des Ziviltechnikers der Konkurs eröffnet worden sei, könne der Erlöschenstatbestand des § 17 Abs. 1 Z. 5 ZTG nicht (mehr) verwirklicht werden. Die Verwirklichung des Tatbestandes des § 17 Abs. 1 Z. 5 ZTG setze normlogisch voraus, dass während des laufenden Feststellungsverfahren nach § 17 Abs. 3 ZTG kein Sanierungsplan über das Vermögen des Ziviltechnikers eröffnet worden sein dürfe. Genau dies sei in gegenständlichem Fall aber geschehen (Beschluss des LG vom 13. Februar 2014).Die Erlöschenstatbestände des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 5, ZTG würden einander rein logisch betrachtet in ihrer Wirkung wechselseitig ausschließen. Wenn über das Vermögen des Ziviltechnikers der Konkurs eröffnet worden sei, könne der Erlöschenstatbestand des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 5, ZTG nicht (mehr) verwirklicht werden. Die Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 5, ZTG setze normlogisch voraus, dass während des laufenden Feststellungsverfahren nach Paragraph 17, Absatz 3, ZTG kein Sanierungsplan über das Vermögen des Ziviltechnikers eröffnet worden sein dürfe. Genau dies sei in gegenständlichem Fall aber geschehen (Beschluss des LG vom 13. Februar 2014).
Dem gegenständlichen Fall liege eine Situation zugrunde, die seitens des LG bei unveränderten tatsächlichen Voraussetzungen unterschiedlich beurteilt worden sei. Es sei anzunehmen, dass die nachfolgende Eröffnung des Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung die vorangegangene Abweisung des Antrages der Republik Österreich, Finanzamt K, auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Revisionswerbers in materieller Hinsicht aufhebe und dieser (in Rechtskraft erwachsenen) Entscheidung gleichsam derogiere.
Dem Revisionswerber sei im Verfahren vor dem Bundesminister kein Parteiengehör gewährt worden. Wäre ihm die Möglichkeit zur Äußerung gegeben worden, hätte er darauf hinweisen können, dass entgegen dem ursprünglich ergangenen Beschluss des LG vom 16. Dezember 2013 die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorlägen, sodass die Feststellung des Erlöschens der Befugnis als Ziviltechniker unzulässig sei.
12 Der Gesetzgeber sieht in § 17 Abs. 1 ZTG, BGBl. Nr. 156/1994 (Stammfassung), ex lege das Erlöschen verliehener Ziviltechnikerbefugnisse aus bestimmten Gründen vor. Dies ist mit Bescheid des zuständigen Bundesministers festzustellen (§ 17 Abs. 3 leg. cit.). Der Zweck dieser Regelung ist, das Kriterium der Zuverlässigkeit berechtigter Ziviltechniker im Besonderen sicherzustellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2011, 2010/06/0227, VwSlg 18.035 A/2011). 12 Der Gesetzgeber sieht in Paragraph 17, Absatz eins, ZTG, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994, (Stammfassung), ex lege das Erlöschen verliehener Ziviltechnikerbefugnisse aus bestimmten Gründen vor. Dies ist mit Bescheid des zuständigen Bundesministers festzustellen (Paragraph 17, Absatz 3, leg. cit.). Der Zweck dieser Regelung ist, das Kriterium der Zuverlässigkeit berechtigter Ziviltechniker im Besonderen sicherzustellen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2011, 2010/06/0227, VwSlg 18.035 A/2011).
§ 17 Abs. 1 Z. 4 ZTG (Stammfassung) normierte, dass die Befugnis eines Ziviltechnikers durch die Eröffnung eines Konkurses (Fall 1) oder deren Abweisung mangels hinreichenden Vermögens (Fall 2) erlischt. Zu dieser Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass das Gesetz gemäß § 17 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. allein auf den Tatbestand der Eröffnung des Konkurses bzw. dessen Abweisung mangels hinreichenden Vermögens abstellt (vgl. etwa die hg Erkenntnisse vom 11. September 1997, 97/06/0123, und vom 22. Jänner 1998, 97/06/0256).Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, ZTG (Stammfassung) normierte, dass die Befugnis eines Ziviltechnikers durch die Eröffnung eines Konkurses (Fall 1) oder deren Abweisung mangels hinreichenden Vermögens (Fall 2) erlischt. Zu dieser Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass das Gesetz gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, leg. cit. allein auf den Tatbestand der Eröffnung des Konkurses bzw. dessen Abweisung mangels hinreichenden Vermögens abstellt vergleiche , etwa die hg Erkenntnisse vom 11. September 1997, 97/06/0123, und vom 22. Jänner 1998, 97/06/0256).
Mit der Novelle BGBl. I Nr. 137/2005 wurde § 17 Abs. 1 ZTG dahingehend abgeändert, dass die Befugnis durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Ziviltechnikers erlischt, sofern nicht innerhalb eines Jahres einem Antrag auf Abschließung eines Zwangsausgleiches stattgegeben oder ein Zahlungsplan bestätigt wurde (Z. 4), oder wenn der Konkurs mangels eines zur Deckung des Kosten des Konkursverfahrens hinreichenden Vermögens nicht eröffnet wurde (Z. 5).Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2005, wurde Paragraph 17, Absatz eins, ZTG dahingehend abgeändert, dass die Befugnis durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Ziviltechnikers erlischt, sofern nicht innerhalb eines Jahres einem Antrag auf Abschließung eines Zwangsausgleiches stattgegeben oder ein Zahlungsplan bestätigt wurde (Ziffer 4,), oder wenn der Konkurs mangels eines zur Deckung des Kosten des Konkursverfahrens hinreichenden Vermögens nicht eröffnet wurde (Ziffer 5,).
Dazu heißt es in den Materialien (RV 1090 der Beilagen XXII. GP, S. 3):Dazu heißt es in den Materialien Regierungsvorlage 1090, der Beilagen römisch 22 . GP, S. 3):
"...Weiters ist derzeit vorgesehen, dass die Befugnis durch die Eröffnung des Konkurses oder deren Abweisung mangels hinreichenden Vermögens ‚ex lege' erlischt. Diese Regelung wurde vielfach als äußerst streng empfunden, da sie dem in Konkurs geratenen Ziviltechniker nicht einmal die Möglichkeit gibt, einen Zwangsausgleich zu versuchen und zu bedienen, da ihm mit Eröffnung des Konkurses die Befugnis entzogen wird. Die vorliegende Novelle sieht in diesem Zusammenhang vor, dass einerseits die Frist für die Wiedererlangung der Befugnis eines in Konkurs geratenen Ziviltechnikers von bisher fünf Jahren auf nunmehr drei Jahre reduziert wird und andererseits, dass die Befugnis im Falle des erfolgreichen Abschlusses eines Zwangsausgleiches nicht erlischt."
Lediglich im Falle der Eröffnung eines Konkurses (Z. 4) war demnach eine Erleichterung für die Ziviltechniker vorgesehen, hingegen nicht für den Fall, dass ein Konkurs mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens hinreichenden Vermögens gar nicht eröffnet wurde (Z. 5), was auch dadurch verdeutlicht wird, dass der Gesetzgeber die beiden Fälle nicht mehr wie vorher gemeinsam in einer Ziffer regelte, sondern getrennt. Mit der (hier maßgeblichen) Novelle BGBl. I Nr. 58/2010 sollte u. a. § 17 Abs. 1 Z. 4 und Z. 5 ZTG durch Neuformulierung an das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 angepasst werden (vgl. RV 771 der Beilagen XXIV. GP, S. 2 und S. 14).Lediglich im Falle der Eröffnung eines Konkurses (Ziffer 4,) war demnach eine Erleichterung für die Ziviltechniker vorgesehen, hingegen nicht für den Fall, dass ein Konkurs mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens hinreichenden Vermögens gar nicht eröffnet wurde (Ziffer 5,), was auch dadurch verdeutlicht wird, dass der Gesetzgeber die beiden Fälle nicht mehr wie vorher gemeinsam in einer Ziffer regelte, sondern getrennt. Mit der (hier maßgeblichen) Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, sollte u. a. Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 5, ZTG durch Neuformulierung an das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 angepasst werden vergleiche , Regierungsvorlage 771, der Beilagen römisch 24 . GP, S. 2 und S. 14).
§ 17 Abs. 1 Z. 5 ZTG idF BGBl. I Nr. 58/2010 (im Folgenden: ZTG neu) normiert nunmehr, dass die Befugnis eines Ziviltechnikers erlischt, wenn ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet (Fall 1) oder aufgehoben (Fall 2) wurde. Auf die im gegenständlichen Revisionsfall zur Anwendung gelangende Bestimmung des § 17 Abs. 1 Z. 5 Fall 1 ZTG neu (Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens) kann somit die Rechtsprechung zu § 17 Abs. 1 Z. 4 Fall 2 ZTG idF BGBl. Nr. 156/1994 übertragen werden.Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 5, ZTG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, (im Folgenden: ZTG neu) normiert nunmehr, dass die Befugnis eines Ziviltechnikers erlischt, wenn ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet (Fall 1) oder aufgehoben (Fall 2) wurde. Auf die im gegenständlichen Revisionsfall zur Anwendung gelangende Bestimmung des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 5, Fall 1 ZTG neu (Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens) kann somit die Rechtsprechung zu Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, Fall 2 ZTG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994, übertragen werden.
Bei Anwendung des § 17 Abs. 1 Z. 5 Fall 1 ZTG neu wird allein auf den Tatbestand der Nichteröffnung eines Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens abgestellt, weshalb die Befugnis des Revisionswerbers gegenständlich mit Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen mangels eines zur Deckung der Kosten dieses Verfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens (Beschluss des LG vom 16. Dezember 2013) ex lege erloschen ist. Ein Rückgängigmachen eines solchen von Gesetzes wegen eingetretenen Erlöschens im Fall einer späteren Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (vorliegend des mit Beschluss des LG vom 13. Februar 2014 eröffneten Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung) sieht das ZTG nicht vor (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. Oktober 1999, 98/06/0072, und vom 26. Jänner 2006, 2005/06/0376).Bei Anwendung des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 5, Fall 1 ZTG neu wird allein auf den Tatbestand der Nichteröffnung eines Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens abgestellt, weshalb die Befugnis des Revisionswerbers gegenständlich mit Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen mangels eines zur Deckung der Kosten dieses Verfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens (Beschluss des LG vom 16. Dezember 2013) ex lege erloschen ist. Ein Rückgängigmachen eines solchen von Gesetzes wegen eingetretenen Erlöschens im Fall einer späteren Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (vorliegend des mit Beschluss des LG vom 13. Februar 2014 eröffneten Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung) sieht das ZTG nicht vor vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 28. Oktober 1999, 98/06/0072, und vom 26. Jänner 2006, 2005/06/0376).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal "Eröffnung des Konkurses" in § 17 Abs. 1 Z. 4 Fall 1 idF BGBl. Nr. 156/1994 etwa im hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2006, 2005/06/0376, dargelegt, dass für das ex lege Erlöschen der Befugnis des Ziviltechnikers "das Faktum der - bloßen - Eröffnung des Konkurses maßgeblich (ist) (anders etwa die entsprechende Regelung des § 99 Abs. 1 Z. 5 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999, vor. Es kann auch am Willen des Gesetzgebers, an die durch Edikt kundzumachende Eröffnung des Konkurses bereits bestimmte sichernde Rechtsfolgen zu knüpfen, nicht gezweifelt werden, unterscheidet er doch im § 17 Abs. 1 ZTG selbst zwischen rechtskräftigen Entscheidungen (des Strafgerichtes - Z. 2, der Disziplinarbehörde - Z. 5) und eben der nicht an die Rechtskraft gebundenen Konkurseröffnung."Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal "Eröffnung des Konkurses" in Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, Fall 1 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994, etwa im hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2006, 2005/06/0376, dargelegt, dass für das ex lege Erlöschen der Befugnis des Ziviltechnikers "das Faktum der - bloßen - Eröffnung des Konkurses maßgeblich (ist) (anders etwa die entsprechende Regelung des Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 5, Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,, vor. Es kann auch am Willen des Gesetzgebers, an die durch Edikt kundzumachende Eröffnung des Konkurses bereits bestimmte sichernde Rechtsfolgen zu knüpfen, nicht gezweifelt werden, unterscheidet er doch im Paragraph 17, Absatz eins, ZTG selbst zwischen rechtskräftigen Entscheidungen (des Strafgerichtes - Ziffer 2,, der Disziplinarbehörde - Ziffer 5,) und eben der nicht an die Rechtskraft gebundenen Konkurseröffnung."
Der Revisionswerber rügt schließlich die Verletzung des Parteiengehörs im Verfahren vor dem Bundesminister und führt aus, er hätte darauf hinweisen können, dass entgegen dem Beschluss des LG vom 16. Dezember 2013 die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgelegen seien, sodass die Feststellung des Erlöschens der Befugnis als Ziviltechniker unzulässig sei, wird damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses behauptet und aufgezeigt. Im Übrigen ist der Revisionswerber darauf hinzuweisen, dass das Gesetz gemäß § 17 Abs. 1 Z. 5 Fall 1 ZTG neu allein auf den Tatbestand der Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abstellt. Einer allfälligen Verletzung von Verfahrensvorschriften durch Unterlassung des Parteiengehörs könnte daher keine Entscheidungswesentlichkeit zukommen. (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 11. September 1997, 97/06/0123, vom 22. Jänner 1998, 97/06/0256, und vom 23. Mai 2001, 2001/06/0040).Der Revisionswerber rügt schließlich die Verletzung des Parteiengehörs im Verfahren vor dem Bundesminister und führt aus, er hätte darauf hinweisen können, dass entgegen dem Beschluss des LG vom 16. Dezember 2013 die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgelegen seien, sodass die Feststellung des Erlöschens der Befugnis als Ziviltechniker unzulässig sei, wird damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses behauptet und aufgezeigt. Im Übrigen ist der Revisionswerber darauf hinzuweisen, dass das Gesetz gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 5, Fall 1 ZTG neu allein auf den Tatbestand der Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abstellt. Einer allfälligen Verletzung von Verfahrensvorschriften durch Unterlassung des Parteiengehörs könnte daher keine Entscheidungswesentlichkeit zukommen. vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 11. September 1997, 97/06/0123, vom 22. Jänner 1998, 97/06/0256, und vom 23. Mai 2001, 2001/06/0040).
13 Die Revision erweist sich damit als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. 13 Die Revision erweist sich damit als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
14 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013. 14 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,.
Wien, am 2. November 2016
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014060087.J00Im RIS seit
05.12.2016Zuletzt aktualisiert am
16.01.2017