TE Vwgh Erkenntnis 2001/5/23 2001/06/0040

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Veröffentlicht am 23.05.2001
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Index

23/01 Konkursordnung;
36 Wirtschaftstreuhänder;
50/01 Gewerbeordnung;
95/06 Ziviltechniker;

Norm

KO §2 Abs1;
KO §71c Abs2;
WTBG 1999 §99 Abs1 Z5;
ZivTG 1993 §17 Abs1 Z2;
ZivTG 1993 §17 Abs1 Z4;
ZivTG 1993 §17 Abs1 Z5;
ZivTG 1993 §17 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des Dipl. Ing. WS in W, vertreten durch Dr. PB, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 13. März 2001, Zl. 91514/233-III/7/01, betreffend das Erlöschen der Befugnis eines Ziviltechnikers, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Gemäß Edikt des Handelsgerichtes Wien vom 5. März 2001 wurde über das Vermögen des Beschwerdeführers der Konkurs eröffnet.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 17 Abs. 3 Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994 (ZTG), festgestellt, dass die dem Beschwerdeführer verliehene Befugnis eines Architekten gemäß § 17 Abs. 1 Z. 4 ZTG im Hinblick auf die Eröffnung des Konkurses mit Wirksamkeit vom 5. März 2001 erloschen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf freie Erwerbsausübung sowie in seinem Recht, seine Befugnisse als Architekt nur aus den im Ziviltechnikergesetz 1993 angeführten Gründen zu verlieren, verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 1 Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994 (ZTG), ist die Befugnis eines Ziviltechnikers österreichischen Staatsbürgern und ihnen durch zwischenstaatliche Vereinbarungen gleichgestellten Personen zu verleihen, wenn die für die Ausübung erforderliche fachliche Befähigung (§ 6) nachgewiesen wurde und kein Ausschließungsgrund vorliegt. Gemäß § 5 Abs. 2 ZTG sind von der Verleihung einer Befugnis u.a. Personen ausgeschlossen, über deren Vermögen der Konkurs anhängig ist oder innerhalb der letzten fünf Jahre eröffnet oder mangels hinreichenden Vermögens nicht eröffnet worden ist (Z. 2). § 17 ZTG lautet:

"Erlöschen, Aberkennung und Ruhen der Befugnis

§ 17. (1) Die Befugnis erlischt:

     1.        durch den dem Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten bekannt gegebenen Verzicht,

     2.        durch die rechtskräftige Verurteilung wegen einer

mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren

Handlung oder durch die rechtskräftige Verurteilung zu einer mehr

als einjährigen Freiheitsstrafe wegen einer oder mehrerer mit

Vorsatz begangener sonstiger gerichtlich strafbarer Handlungen, es

sei denn, dass diese Rechtsfolge nachgesehen wurde,

     3.        durch den Verlust der Eigenberechtigung,

     4.        durch die Eröffnung des Konkurses oder deren

Abweisung mangels hinreichenden Vermögens,

     5.        durch die rechtskräftig verhängte Disziplinarstrafe

des Verlustes der Befugnis.

     (2) Die Befugnis ist vom Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten abzuerkennen:

     1.        wenn nachträglich festgestellt wurde, dass eines

der Erfordernisse für die Erlangung der Befugnis gemäß § 5 zur

Zeit der Verleihung der Befugnis nicht erfüllt war,

     2.        wenn bei der Ausübung der Befugnis Mängel

festgestellt wurden, aus denen hervorgeht, dass die notwendige fachliche Eignung zur Ausübung der Befugnis mangelt.

(3) Das Erlöschen der Befugnis ist durch Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten festzustellen.

(4) Bescheide gemäß Abs. 2 und 3 sind der zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer zur Kenntnis zu bringen.

(5) Das Erlöschen sowie die Aberkennung der Befugnis sind auf Kosten der zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer durch den Landeshauptmann im Amtsblatt des in Betracht kommenden Bundeslandes zu verlautbaren.

(6) Ziviltechniker können jederzeit nach Ablegung des vorgeschriebenen Eides ihre Befugnis ruhen lassen. Sie haben dies der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.

(7) Die Wiederaufnahme der Ausübung der Befugnis ist vorher der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer schriftlich anzuzeigen."

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm die belangte Behörde entgegen § 37 und § 45 Abs. 3 AVG keine Gelegenheit gegeben hätte, zu der beabsichtigten Feststellung des Erlöschens seiner Befugnis als Ziviltechniker Stellung zu nehmen. Es sei kein sachlicher Grund dafür vorhanden, dass zwar im Fall der Aberkennung der Befugnis eines Ziviltechnikers gemäß § 17 Abs. 2 ZTG, nicht aber im vorliegenden Fall des Erlöschens nach § 17 Abs. 1 ZTG Parteiengehör einzuräumen sei. Im Fall der Einräumung von Parteiengehör hätte er darauf hinweisen können, dass die Konkurseröffnung infolge seines dagegen fristgerecht eingebrachten Rekurses noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Bei rechtsrichtiger Auslegung des § 17 Abs. 1 Z. 4 ZTG wäre das Erlöschen der Befugnis aber an die Rechtskraft der Konkurseröffnung zu knüpfen gewesen - ebenso wie das Gesetz in den Fällen der § 17 Abs. 1 Z. 2 und 5 ZTG auf die Rechtskraft der gerichtlichen Verurteilung und die rechtskräftig verhängte Disziplinarstrafe des Verlustes der Befugnis abstelle.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. § 17 Abs. 1 Z. 4 ZTG ordnet nämlich von Gesetzes wegen an, dass die Befugnis eines Ziviltechnikers durch die Eröffnung des Konkurses erlischt. Für das ex lege Erlöschen der Befugnis des Ziviltechnikers gemäß § 17 Abs. 1 Z. 4 ZTG ist u.a. das Faktum der - bloßen - Eröffnung des Konkurses maßgeblich; anderes sieht z.B. die entsprechende Regelung des § 99 Abs. 1 Z. 5 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999, vor. Es kann auch am Willen des Gesetzgebers, an die durch Edikt kundzumachende Eröffnung des Konkurses bereits bestimmte sichernde Rechtsfolgen zu knüpfen, nicht gezweifelt werden, unterscheidet er doch im § 17 Abs. 1 ZTG selbst zwischen rechtskräftigen Entscheidungen (des Strafgerichtes - Z. 2, der Disziplinarbehörde - Z. 5) und eben jener nicht an die Rechtskraft gebundenen Konkurseröffnung. Die Eröffnung des Konkurses erfolgte unbestritten mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien, der mit Edikt am 5. März 2001 kundgemacht wurde. Im Einklang mit § 17 Abs. 3 ZTG wurde von der belangten Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer im Hinblick auf diese Eröffnung des Konkurses das Erlöschen der Befugnis eines Ziviltechnikers festgestellt.

Das Argument des Beschwerdeführers, er habe gegen den Konkurseröffnungsbeschluss Rekurs erhoben, geht ins Leere, weil selbst dann, wenn dem Rekurs gegen den Konkurseröffnungsbeschluss entgegen der ausdrücklich anders lautenden Bestimmung des § 71 c Abs. 2 KO aufschiebende Wirkung zukäme, diesem Umstand bei der Anwendung des § 17 Abs. 1 Z. 4 ZTG keine Bedeutung zukäme. Eine nach dem - im Sinn des § 17 Abs. 1 Z. 4 ZTG allein maßgeblichen - Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses erfolgte Aufhebung desselben kann nämlich keinerlei Bedeutung in Bezug auf ein Verfahren mehr haben, in dem gemäß § 17 Abs. 1 Z. 4 i.V.m. § 17 Abs. 3 ZTG das ex lege Erlöschen der Befugnis eines Ziviltechnikers auszusprechen war. Ein Rückgängigmachen eines solchen von Gesetzes wegen eingetretenen Erlöschens im Fall der späteren Aufhebung des Konkurses sieht das ZTG nicht vor.

Insoweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechtes auf Parteiengehör geltend macht, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Gesetz gemäß § 17 Abs. 1 Z. 4 ZTG allein auf den Tatbestand der Eröffnung des Konkurses bzw. dessen Abweisung mangels hinreichendem Vermögen abstellt. Die spätere Aufhebung des Konkurses beeinflusst das ex lege Erlöschen der Befugnis gemäß § 17 Abs. 1 Z. 4 ZTG nicht. Einer allfälligen Verletzung von Verfahrensvorschriften durch Unterlassung des Parteiengehörs kann daher keine Entscheidungswesentlichkeit zukommen. Im Übrigen irrt der Beschwerdeführer, wenn er sich auf eine andere Rechtsansicht beruft (vgl. zum Ganzen die hg. Erkenntnisse vom 11. September 1997, Zl. 97/06/0123, vom 22. Jänner 1998, Zl. 97/06/0256, vom 28. Oktober 1999, Zl. 98/06/0072, und vom 23. Februar 2001, Zl. 2000/06/0210).

Da bereits die Beschwerde erkennen ließ, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung abzuweisen.

Wien, am 23. Mai 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001060040.X00

Im RIS seit

02.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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