TE Vwgh Erkenntnis 2016/11/8 Ra 2016/18/0202

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Veröffentlicht am 08.11.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §28 Abs1;
BFA-VG 2014 §21 Abs3;
BFA-VG 2014 §52;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
  1. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 28 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen den als Erkenntnis bezeichneten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. August 2016, Zlen. W233 2131553-1/3E, W233 2131554-1/3E, W233 2131552-1/3E, betreffend Asylangelegenheiten (mitbeteiligte Parteien: 1. S M S,

2. Z S, 3. H S, alle in W, alle vertreten durch Dr.in Julia Ecker, Rechtsanwältin in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Die Mitbeteiligten, Staatsangehörige Afghanistans, wurden am 27. Jänner 2016 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt. Am 7. Februar 2016 stellten sie in Österreich die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz, nachdem ihnen in Deutschland die Einreise verweigert worden war.

2 Im Rahmen der Erstbefragung gaben die Mitbeteiligten an, dass sie nach der Ausreise aus ihrem Heimatland über folgende Länder gereist seien: Pakistan, Iran, Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien, Österreich, Deutschland, Österreich.

3 In der Folge händigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Mitbeteiligten jeweils eine "Aufenthaltsberechtigungskarte weiß (§ 51 AsylG 2005)" aus und ließ auf diese Weise die Asylverfahren nach § 28 Abs. 1 zweiter Satz Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) zu. 3 In der Folge händigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Mitbeteiligten jeweils eine "Aufenthaltsberechtigungskarte weiß (Paragraph 51, AsylG 2005)" aus und ließ auf diese Weise die Asylverfahren nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) zu.

4 Das BFA richtete in der Folge ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien. 4 Das BFA richtete in der Folge ein auf Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien.

5 Mit Schreiben vom 3. Juni 2016 teilte das BFA der kroatischen Behörde mit, dass sie innerhalb der in Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO vorgesehenen Frist keine Antwort übersendet habe und die Verpflichtung, die Fälle der Mitbeteiligten zu behandeln, daher nach dieser Bestimmung bei Kroatien liege. 5 Mit Schreiben vom 3. Juni 2016 teilte das BFA der kroatischen Behörde mit, dass sie innerhalb der in Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO vorgesehenen Frist keine Antwort übersendet habe und die Verpflichtung, die Fälle der Mitbeteiligten zu behandeln, daher nach dieser Bestimmung bei Kroatien liege.

6 Mit Bescheiden jeweils vom 12. Juli 2016 wies das BFA die Anträge auf internationalen Schutz der Mitbeteiligten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass Kroatien für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Unter einem erließ es gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) Anordnungen zur Außerlandesbringung und stellte fest, dass gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung der Mitbeteiligten nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt II). 6 Mit Bescheiden jeweils vom 12. Juli 2016 wies das BFA die Anträge auf internationalen Schutz der Mitbeteiligten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass Kroatien für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem erließ es gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) Anordnungen zur Außerlandesbringung und stellte fest, dass gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung der Mitbeteiligten nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei).

7 Der gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung statt und hob die bekämpften Bescheide gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG auf. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig. 7 Der gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung statt und hob die bekämpften Bescheide gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG auf. Die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

8 Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, die gegenständlichen Verfahren seien zugelassen worden, obwohl "aus einer Gesamtschau des Akteninhaltes ersichtlich ist, dass gegenständlich ein Dublin-Verfahren (und demnach kein zugelassenes Verfahren)" vorliege. Weder sei den Mitbeteiligten gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, noch seien sie gemäß § 29 Abs. 4 AsylG 2005 an einen Rechtsberater verwiesen worden und sei auch kein Rechtsberater bei ihrer Einvernahme anwesend gewesen. Im Hinblick darauf, dass "mangels Parteiengehörs ein mangelhaftes behördliches Verfahren" vorliege und "damit der Sachverhalt so mangelhaft ermittelt" worden sei, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine, sei der Bescheid aufzuheben. Die Erhebung einer Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil "Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung" die "mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens und die Einräumung eines Parteiengehörs entsprechend den insofern eindeutigen Verfahrensvorschriften durch die Verwaltungsbehörde sowie die daran anknüpfende Konsequenz des § 21 BFA-VG" sei. 8 Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, die gegenständlichen Verfahren seien zugelassen worden, obwohl "aus einer Gesamtschau des Akteninhaltes ersichtlich ist, dass gegenständlich ein Dublin-Verfahren (und demnach kein zugelassenes Verfahren)" vorliege. Weder sei den Mitbeteiligten gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, noch seien sie gemäß Paragraph 29, Absatz 4, AsylG 2005 an einen Rechtsberater verwiesen worden und sei auch kein Rechtsberater bei ihrer Einvernahme anwesend gewesen. Im Hinblick darauf, dass "mangels Parteiengehörs ein mangelhaftes behördliches Verfahren" vorliege und "damit der Sachverhalt so mangelhaft ermittelt" worden sei, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine, sei der Bescheid aufzuheben. Die Erhebung einer Revision sei gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil "Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung" die "mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens und die Einräumung eines Parteiengehörs entsprechend den insofern eindeutigen Verfahrensvorschriften durch die Verwaltungsbehörde sowie die daran anknüpfende Konsequenz des Paragraph 21, BFA-VG" sei.

9 Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, die unter anderem zusammengefasst geltend macht, das BVwG habe sich bei der Behebung des Bescheides auf § 21 Abs. 3 BFA-VG gestützt, obwohl diese Bestimmung nur bei einem (noch) nicht zugelassenen Asylverfahren zur Anwendung gelangen könne. Die Ansicht, dass jedes "Dublin-Verfahren ein Zulassungsverfahren" sei, treffe nicht zu. Da § 21 Abs. 3 BFA-VG im gegenständlichen Fall aber gar nicht anwendbar sei, könnte sich die als Zurückverweisung anzusehende Entscheidung nur auf § 28 Abs. 3 VwGVG stützen. Die dafür in der Rechtsprechung festgehaltenen Kriterien lägen allerdings hier nicht vor. 9 Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, die unter anderem zusammengefasst geltend macht, das BVwG habe sich bei der Behebung des Bescheides auf Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG gestützt, obwohl diese Bestimmung nur bei einem (noch) nicht zugelassenen Asylverfahren zur Anwendung gelangen könne. Die Ansicht, dass jedes "Dublin-Verfahren ein Zulassungsverfahren" sei, treffe nicht zu. Da Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG im gegenständlichen Fall aber gar nicht anwendbar sei, könnte sich die als Zurückverweisung anzusehende Entscheidung nur auf Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stützen. Die dafür in der Rechtsprechung festgehaltenen Kriterien lägen allerdings hier nicht vor.

10 Die Mitbeteiligten erstatteten eine Revisionsbeantwortung und beantragten, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise abzuweisen.

11 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

12 Der Revisionsfall gleicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit hg. Erkenntnis vom 5. Oktober 2016, Ra 2016/19/0208, entschieden wurde. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen. 12 Der Revisionsfall gleicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit hg. Erkenntnis vom 5. Oktober 2016, Ra 2016/19/0208, entschieden wurde. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen.

13 Darin erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass § 21 Abs. 3 BFA-VG nicht anwendbar sei, weil keine "Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren" vorliegt, sondern das Asylverfahren bereits von der Verwaltungsbehörde (gemäß § 28 Abs. 1 AsylG 2005) zugelassen wurde. Damit kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht (§ 28 Abs. 3 VwGVG), wozu es auch entsprechender Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts bedurft hätte. Liegen solche gravierenden Ermittlungslücken nicht vor, ist das Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht selbst durchzuführen (zur Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht vgl. § 52 BFA-VG sowie VwGH vom 3. Mai 2016, Ro 2016/18/0001). 13 Darin erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG nicht anwendbar sei, weil keine "Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren" vorliegt, sondern das Asylverfahren bereits von der Verwaltungsbehörde (gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylG 2005) zugelassen wurde. Damit kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht (Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG), wozu es auch entsprechender Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts bedurft hätte. Liegen solche gravierenden Ermittlungslücken nicht vor, ist das Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht selbst durchzuführen (zur Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche , Paragraph 52, BFA-VG sowie VwGH vom 3. Mai 2016, Ro 2016/18/0001).

14 Die angefochtene Entscheidung war daher schon aus den in dem genannten hg. Erkenntnis näher dargelegten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben. 14 Die angefochtene Entscheidung war daher schon aus den in dem genannten hg. Erkenntnis näher dargelegten Gründen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 8. November 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016180202.L00

Im RIS seit

14.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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