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L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland;Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision des L K in N, vertreten durch Mag. Michael Schuszter, Rechtsanwalt in 7000 Eisenstadt, Ruster Straße 91/2, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 19. Dezember 2013, Zl. 5-N-B5647/2-2013, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Burgenländische Landesregierung den Antrag des Revisionswerbers auf - nachträgliche - Genehmigung für die Errichtung eines überdachten Stellplatzes, einer Einstellhalle, einer Brückenwaage und der Überdachung zweier Silos nach dem Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz, LGBl. Nr. 27/1991, abgewiesen. 1 Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Burgenländische Landesregierung den Antrag des Revisionswerbers auf - nachträgliche - Genehmigung für die Errichtung eines überdachten Stellplatzes, einer Einstellhalle, einer Brückenwaage und der Überdachung zweier Silos nach dem Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1991,, abgewiesen.
2 Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die beantragte Bewilligung nur erteilt werden könne, wenn das Vorhaben mit dem Flächenwidmungsplan vereinbar sei. Die von der Baubehörde zu beurteilende Widmungskonformität stelle daher eine Vorfrage dar. Da noch keine rechtskräftige baubehördliche Entscheidung über diese Frage vorliege, könne sie von der Naturschutzbehörde selbst beurteilt werden.
3 Da der von den gegenständlichen Maßnahmen betroffene Grundstücksteil als "Grünfläche - Tierhaltung" ausgewiesen sei und die beantragten Baumaßnahmen nicht der Tierhaltung dienten, sei die Widmungskonformität nicht gegeben, weshalb die begehrte naturschutzbehördliche Genehmigung versagt werden müsse.
4 Die gegen diesen Bescheid zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde wurde von diesem Gerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 5. Juni 2014, B 224/14, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
5 Da diese Abtretung nach dem 31. Dezember 2013 erfolgte, ist § 4 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz sinngemäß anzuwenden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 12. August 2014, Zl. Ro 2014/10/0087). Die abgetretene Beschwerde gilt daher als Revision, für deren Behandlung gemäß § 4 Abs. 5 leg. cit. die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden sind. 5 Da diese Abtretung nach dem 31. Dezember 2013 erfolgte, ist Paragraph 4, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz sinngemäß anzuwenden vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 12. August 2014, Zl. Ro 2014/10/0087). Die abgetretene Beschwerde gilt daher als Revision, für deren Behandlung gemäß Paragraph 4, Absatz 5, leg. cit. die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden sind.
6 Über diese Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift erwogen:
7 Die belangte Behörde vertrat die Ansicht, dass eine - nachträgliche - naturschutzbehördliche Genehmigung nur in Frage komme, wenn das gegenständliche Bauvorhaben mit dem Flächenwidmungsplan vereinbar sei.
8 Diese Ansicht trifft zu. Dazu wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das einen in den hier wesentlichen Punkten übereinstimmenden Fall betreffende hg. Erkenntnis vom 27. November 2012, Zl. 2011/10/0032, verwiesen. 8 Diese Ansicht trifft zu. Dazu wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf das einen in den hier wesentlichen Punkten übereinstimmenden Fall betreffende hg. Erkenntnis vom 27. November 2012, Zl. 2011/10/0032, verwiesen.
9 Ebenso zutreffend ist die Ansicht der belangten Behörde, dass die Frage, ob ein bestimmtes Bauvorhaben mit dem Flächenwidmungsplan vereinbar ist, im naturschutzbehördlichen Verfahren eine - von der Baubehörde als Hauptfrage zu lösende - Vorfrage darstellt und die Naturschutzbehörde insoweit an eine Entscheidung der Baubehörde gebunden ist (vgl. auch dazu das zitierte hg. Erkenntnis zur Zl. 2011/10/0032). 9 Ebenso zutreffend ist die Ansicht der belangten Behörde, dass die Frage, ob ein bestimmtes Bauvorhaben mit dem Flächenwidmungsplan vereinbar ist, im naturschutzbehördlichen Verfahren eine - von der Baubehörde als Hauptfrage zu lösende - Vorfrage darstellt und die Naturschutzbehörde insoweit an eine Entscheidung der Baubehörde gebunden ist vergleiche , auch dazu das zitierte hg. Erkenntnis zur Zl. 2011/10/0032).
10 Da im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch keine rechtskräftige Entscheidung der Baubehörde über die Widmungskonformität des gegenständlichen Vorhabens vorlag, hat die belangte Behörde diese Frage selbst beurteilt, wobei sie zum Ergebnis kam, dass das Vorhaben mit dem Flächenwidmungsplan nicht vereinbar sei.
11 Der Revisionswerber wendet sich ausschließlich gegen diese Beurteilung der Widmungskonformität.
12 Mit Erkenntnis vom 2. November 2016, Zl. Ra 2014/06/0034, hat der Verwaltungsgerichtshof die Revision der auch im vorliegenden Fall revisionswerbenden Partei gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 3. März 2014 abgewiesen, mit dem der die Baubewilligung für das gegenständliche Vorhaben mangels Widmungskonformität abweisende Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 10. Oktober 2013 bestätigt worden war. In der Begründung dieses Erkenntnisses hat der Verwaltungsgerichtshof detailliert dargelegt, aus welchen Gründen die Widmungskonformität des gegenständlichen Vorhabens nicht vorliege, wobei er auf alle auch in der gegenständlichen Revision ins Treffen geführten Argumente ausführlich eingegangen ist.
13 Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf dieses Erkenntnis verwiesen. Da das gegenständliche Vorhaben aus den in diesem Erkenntnis angeführten Gründen nicht mit dem Flächenwidmungsplan vereinbar ist, hat die belangte Behörde die naturschutzbehördliche Bewilligung zu Recht versagt. 13 Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG wird auf dieses Erkenntnis verwiesen. Da das gegenständliche Vorhaben aus den in diesem Erkenntnis angeführten Gründen nicht mit dem Flächenwidmungsplan vereinbar ist, hat die belangte Behörde die naturschutzbehördliche Bewilligung zu Recht versagt.
14 Die sich somit als unbegründet erweisende Revision war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. 14 Die sich somit als unbegründet erweisende Revision war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
15 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 9. November 2016 15 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Wien, am 9. November 2016
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014100091.J00Im RIS seit
30.11.2016Zuletzt aktualisiert am
04.01.2017