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L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland;Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des GS in R, vertreten durch Dr. Johann Kuzmich, Rechtsanwalt in 7304 Nebersdorf, Lange Gasse 14, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 9. Februar 2011, Zl. 5-N-B4964/3-2011, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung und Wiederherstellungsauftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 9. Februar 2011 hat die Burgenländische Landesregierung den Antrag des Beschwerdeführers auf naturschutzbehördliche Bewilligung der Errichtung einer Hütte auf dem Grundstück Nr. 1863, KG H., gemäß § 5 lit. a Z. 1, § 6 und § 56 Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz, LGBl. Nr. 27/1991 (Bgld. NSchG), abgewiesen und dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 2 leg. cit. die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Entfernung der Hütte aufgetragen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 9. Februar 2011 hat die Burgenländische Landesregierung den Antrag des Beschwerdeführers auf naturschutzbehördliche Bewilligung der Errichtung einer Hütte auf dem Grundstück Nr. 1863, KG H., gemäß Paragraph 5, Litera a, Ziffer eins,, Paragraph 6 und Paragraph 56, Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1991, (Bgld. NSchG), abgewiesen und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz 2, leg. cit. die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Entfernung der Hütte aufgetragen.
Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe in der Berufung vorgebracht, dass die Hütte für die Landwirtschaft bestimmt sei und daher dem Flächenwidmungsplan nicht widerspreche. Die Widmungskonformität ergebe sich auch daraus, dass die Hütte auf den Fundamenten einer durch einen Brand zerstörten früheren Hütte errichtet worden sei.
Dem sei entgegenzuhalten, dass von einer Renovierung einer bestehenden Hütte nicht gesprochen werden könne, wenn nur einzelne Teile der alten Hütte verwendet würden. Aus den beim Akt befindlichen Fotografien sei ersichtlich, dass die Hütte auf den Fundamenten der abgebrannten Holzhütte gänzlich neu errichtet worden sei. Es bestehe daher eine Bewilligungspflicht gemäß § 5 lit. a Z. 1 Bgld. NSchG.Dem sei entgegenzuhalten, dass von einer Renovierung einer bestehenden Hütte nicht gesprochen werden könne, wenn nur einzelne Teile der alten Hütte verwendet würden. Aus den beim Akt befindlichen Fotografien sei ersichtlich, dass die Hütte auf den Fundamenten der abgebrannten Holzhütte gänzlich neu errichtet worden sei. Es bestehe daher eine Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 5, Litera a, Ziffer eins, Bgld. NSchG.
Gemäß § 20 Abs. 1 Burgenländisches Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 18/1969 (Bgld. RPG), sei die Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung nur zulässig, wenn die Errichtung des Gebäudes dem Flächenwidmungsplan nicht widerspreche. Die Widmungskonformität sei von der Naturschutzbehörde lediglich als Vorfrage zu beurteilen, wobei sie an eine Entscheidung der Baubehörde über die Vereinbarkeit desselben Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan gebunden sei. Im vorliegenden Fall habe die Baubehörde mit Bescheid vom 31. Jänner 2011 den Antrag auf baubehördliche Genehmigung der gegenständlichen Hütte abgewiesen. Dabei sei festgestellt worden, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 20 Abs. 4 iVm Abs. 5 Bgld. RPG nicht vorlägen. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Da die Naturschutzbehörde an diese Beurteilung gebunden sei, habe auch der vorliegende Antrag auf naturschutzbehördliche Bewilligung abgewiesen werden müssen.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Burgenländisches Raumplanungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1969, (Bgld. RPG), sei die Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung nur zulässig, wenn die Errichtung des Gebäudes dem Flächenwidmungsplan nicht widerspreche. Die Widmungskonformität sei von der Naturschutzbehörde lediglich als Vorfrage zu beurteilen, wobei sie an eine Entscheidung der Baubehörde über die Vereinbarkeit desselben Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan gebunden sei. Im vorliegenden Fall habe die Baubehörde mit Bescheid vom 31. Jänner 2011 den Antrag auf baubehördliche Genehmigung der gegenständlichen Hütte abgewiesen. Dabei sei festgestellt worden, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 20, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 5, Bgld. RPG nicht vorlägen. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Da die Naturschutzbehörde an diese Beurteilung gebunden sei, habe auch der vorliegende Antrag auf naturschutzbehördliche Bewilligung abgewiesen werden müssen.
Da die Hütte bereits errichtet worden sei, sei auch ein Entfernungsauftrag gemäß § 55 Abs. 2 Bgld. NSchG zu erteilen gewesen.Da die Hütte bereits errichtet worden sei, sei auch ein Entfernungsauftrag gemäß Paragraph 55, Absatz 2, Bgld. NSchG zu erteilen gewesen.
Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Die hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen haben (auszugsweise) folgenden Wortlaut:
Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz, LGBl. Nr. 27/1991 idF LGBl. Nr. 7/2010 (Bgld. NSchG):Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1991, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2010, (Bgld. NSchG):
"§ 5
Bewilligungspflichtige Vorhaben zum Schutze der freien Natur und Landschaft
Folgende Vorhaben bedürfen auf Flächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Wohn-, Dorf-, Geschäfts-, Industrie- und Betriebsgebiete, gemischte Baugebiete oder als Verkehrsflächen (§§ 14 Abs. 3 lit. a bis f, 15 Burgenländisches Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 18/1969) ausgewiesen sind, einer Bewilligung:Folgende Vorhaben bedürfen auf Flächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Wohn-, Dorf-, Geschäfts-, Industrie- und Betriebsgebiete, gemischte Baugebiete oder als Verkehrsflächen (Paragraphen 14, Absatz 3, Litera a, bis f, 15 Burgenländisches Raumplanungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1969,) ausgewiesen sind, einer Bewilligung:
a) die Errichtung und Erweiterung von
1. Gebäuden und anderen hochbaulichen Anlagen …
…
§ 6 Paragraph 6
Voraussetzung für Bewilligungen
…
c) der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachteilig beeinträchtigt wird.
…
a) eine Bebauung außerhalb der geschlossenen Ortschaft vorgenommen werden soll, für die keine Notwendigkeit nach den Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 und 5 des Bgld. Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969, nachgewiesen werden kann (Zersiedelung) … a) eine Bebauung außerhalb der geschlossenen Ortschaft vorgenommen werden soll, für die keine Notwendigkeit nach den Voraussetzungen des Paragraph 20, Absatz 4, und 5 des Bgld. Raumplanungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1969,, nachgewiesen werden kann (Zersiedelung) …
…
§ 55 Paragraph 55
Gefahr im Verzug und Wiederherstellung
…
…"
Burgenländisches Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 18/1969 idFBurgenländisches Raumplanungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1969, idF
LGBl. Nr. 23/2007 (Bgld. RPG):Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2007, (Bgld. RPG):
"§ 20
Wirkung des Flächenwidmungsplanes
…
a) die Baumaßnahme in einem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang mit der widmungsgemäßen Nutzung steht,
b) kein anderer Standort eine bessere Eignung im Hinblick auf die widmungsgemäße Nutzung bietet,
c) die Baumaßnahme auf die für die widmungsgemäße Nutzung erforderliche Größe, Gestaltung und Ausstattung eingeschränkt bleibt und
d) raumordnungsrelevante Gründe (z.B. Landschaftsbild, Zersiedelung, etc.) nicht entgegenstehen.
…"
Da die gegenständliche Fläche im Flächenwidmungsplan unstrittig als "Grünland - landwirtschaftlich genutzt" gewidmet ist, ist gemäß § 5 lit. a Z. 1 Bgld. NSchG für die Errichtung und Erweiterung von Gebäuden eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich.Da die gegenständliche Fläche im Flächenwidmungsplan unstrittig als "Grünland - landwirtschaftlich genutzt" gewidmet ist, ist gemäß Paragraph 5, Litera a, Ziffer eins, Bgld. NSchG für die Errichtung und Erweiterung von Gebäuden eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich.
Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass es sich ungeachtet der Verwendung von Grundmauern eines früheren Bestandes bei der grundlegenden Erneuerung der Hütte um eine "Errichtung" im naturschutzrechtlichen Sinn und nicht um eine bloße Sanierung handelt (vgl. zu den Naturschutzgesetzen anderer Bundesländer neben dem von der belangten Behörde zitierten hg. Erkenntnis vom 22. März 1991, Zl. 90/10/0132, etwa die hg. Erkenntnisse vom 29. Jänner 2009, Zl. 2005/10/0004, vom 31. März 2009, Zl. 2007/10/0193, und vom 24. Februar 2011, Zl. 2009/10/0129). An der grundlegenden Erneuerung der Hütte kann auch der in der Beschwerde vorgebrachte Umstand, dass neben den Grundmauern ein durch den Brand nicht zerstörter Kamin verwendet worden ist, nichts ändern.Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass es sich ungeachtet der Verwendung von Grundmauern eines früheren Bestandes bei der grundlegenden Erneuerung der Hütte um eine "Errichtung" im naturschutzrechtlichen Sinn und nicht um eine bloße Sanierung handelt vergleiche , zu den Naturschutzgesetzen anderer Bundesländer neben dem von der belangten Behörde zitierten hg. Erkenntnis vom 22. März 1991, Zl. 90/10/0132, etwa die hg. Erkenntnisse vom 29. Jänner 2009, Zl. 2005/10/0004, vom 31. März 2009, Zl. 2007/10/0193, und vom 24. Februar 2011, Zl. 2009/10/0129). An der grundlegenden Erneuerung der Hütte kann auch der in der Beschwerde vorgebrachte Umstand, dass neben den Grundmauern ein durch den Brand nicht zerstörter Kamin verwendet worden ist, nichts ändern.
Gemäß § 20 Abs. 1 Bgld. RPG ist die Bewilligung von sonstigen sich auf das Gemeindegebiet auswirkenden Maßnahmen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften nur zulässig, wenn sie dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen. Gemäß Abs. 4 dieser Bestimmung sind u.a. Baumaßnahmen auf sonstigen Grünflächen zulässig, wenn sie für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig sind. Unter welchen Voraussetzungen eine solche Notwendigkeit gegeben ist, regelt Abs. 5 dieser Bestimmung. Korrespondierend dazu ist gemäß § 6 Abs. 3 lit. a Bgld. NSchG eine - der naturschutzrechtlichen Bewilligung entgegenstehende - nachteilige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes jedenfalls gegeben, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben eine Bebauung außerhalb der geschlossenen Ortschaft vorgenommen werden soll, für die keine Notwendigkeit gemäß § 20 Abs. 4 und 5 Bgld. RPG nachgewiesen werden kann.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Bgld. RPG ist die Bewilligung von sonstigen sich auf das Gemeindegebiet auswirkenden Maßnahmen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften nur zulässig, wenn sie dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen. Gemäß Absatz 4, dieser Bestimmung sind u.a. Baumaßnahmen auf sonstigen Grünflächen zulässig, wenn sie für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig sind. Unter welchen Voraussetzungen eine solche Notwendigkeit gegeben ist, regelt Absatz 5, dieser Bestimmung. Korrespondierend dazu ist gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, Bgld. NSchG eine - der naturschutzrechtlichen Bewilligung entgegenstehende - nachteilige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes jedenfalls gegeben, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben eine Bebauung außerhalb der geschlossenen Ortschaft vorgenommen werden soll, für die keine Notwendigkeit gemäß Paragraph 20, Absatz 4, und 5 Bgld. RPG nachgewiesen werden kann.
Ob ein bestimmtes Bauvorhaben in diesem Sinn mit dem Flächenwidmungsplan vereinbar ist, ist von der Naturschutzbehörde - wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - lediglich als Vorfrage zu beurteilen. Die Naturschutzbehörde ist daher an eine von der Baubehörde ergangene, über die Vereinbarkeit desselben Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan entscheidende Erledigung gebunden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 5. April 2004, Zl. 2004/10/0037, und vom 15. Dezember 2006, Zl. 2004/10/0091, und die dort zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes). Dies wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt.Ob ein bestimmtes Bauvorhaben in diesem Sinn mit dem Flächenwidmungsplan vereinbar ist, ist von der Naturschutzbehörde - wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - lediglich als Vorfrage zu beurteilen. Die Naturschutzbehörde ist daher an eine von der Baubehörde ergangene, über die Vereinbarkeit desselben Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan entscheidende Erledigung gebunden vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 5. April 2004, Zl. 2004/10/0037, und vom 15. Dezember 2006, Zl. 2004/10/0091, und die dort zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes). Dies wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt.
Im vorliegenden Fall hat die Burgenländische Landesregierung den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Baubewilligung für die gegenständliche Hütte mit Bescheid vom 31. Jänner 2011 rechtskräftig mit der Begründung abgewiesen, dass ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan vorliege. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. September 2012, Zl. 2011/06/0046, als unbegründet abgewiesen.
Somit ist die Naturschutzbehörde nach den vorstehenden Ausführungen daran gebunden, dass die Errichtung der gegenständlichen Hütte im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan steht. Dem Verwaltungsgerichtshof ist es daher verwehrt, auf das Beschwerdevorbringen einzugehen, die Hütte sei zur landwirtschaftlichen Nutzung der Grundstücke des Beschwerdeführers notwendig und daher widmungskonform.
Schließlich bringt der Beschwerdeführer vor, dass in rechtswidriger Weise die Entfernung der ganzen Hütte und somit auch der bereits vor Errichtung vorhandenen Fundamente und des Kamins aufgetragen worden sei. Es hätte ihm daher nur die Entfernung der Holzkonstruktion aufgetragen werden dürfen. Diesfalls würden jedoch die Fundamente und der Kamin, somit eine Ruine, bestehen bleiben, was nicht im Sinn des Bgld. NSchG sein könne.
Dazu ist zunächst auszuführen, dass mit dem angefochtenen Bescheid (durch Abweisung der Berufung gegen den Bescheid der Behörde erster Instanz) dem Beschwerdeführer die "Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Entfernung der Hütte", somit die Entfernung der gesamten Hütte aufgetragen worden ist. Dies erfolgte auch zu Recht, ermächtigt doch § 55 Abs. 2 letzter Satz Bgld. NSchG die Behörde zur Anordnung "entsprechender Maßnahmen zur Herbeiführung eines den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur und Landschaft möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustandes", wenn die bloße Wiederherstellung des früheren Zustandes den Zielsetzungen des Gesetzes widersprechen würde.Dazu ist zunächst auszuführen, dass mit dem angefochtenen Bescheid (durch Abweisung der Berufung gegen den Bescheid der Behörde erster Instanz) dem Beschwerdeführer die "Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Entfernung der Hütte", somit die Entfernung der gesamten Hütte aufgetragen worden ist. Dies erfolgte auch zu Recht, ermächtigt doch Paragraph 55, Absatz 2, letzter Satz Bgld. NSchG die Behörde zur Anordnung "entsprechender Maßnahmen zur Herbeiführung eines den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur und Landschaft möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustandes", wenn die bloße Wiederherstellung des früheren Zustandes den Zielsetzungen des Gesetzes widersprechen würde.
Aus all diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Aus all diesen Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 27. November 2012
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011100032.X00Im RIS seit
27.12.2012Zuletzt aktualisiert am
29.11.2016