TE Vwgh Erkenntnis 2016/11/15 Ra 2016/01/0189

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Veröffentlicht am 15.11.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §28 Abs1;
BFA-VG 2014 §21 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §31 Abs1;
  1. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 28 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/01/0191 Ra 2016/01/0190

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek, den Hofrat Dr. Kleiser und die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revisionen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen die jeweils als Erkenntnis bezeichneten Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes jeweils vom 15. Juli 2016, 1) Zl. W185 2129834-1/4E, 2) Zl. W185 2129835-1/4E und 3) Zl. W185 2129837-1/4E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 005 (mitbeteiligte Parteien: 1. M A, 2. H Z, sowie 3. M Z, alle in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Beschlüsse werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Die mitbeteiligten Parteien, alle Staatsangehörige des Iran und ihren Angaben im Verfahren zufolge Cousins, stellten am 20. Jänner 2016 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Zu ihrer Fluchtroute befragt gaben sie im Rahmen ihrer Erstbefragungen jeweils an, über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gereist zu sein.

2 Den im Akt erliegenden Speicherauszügen aus von der Behörde geführten Datenbanken zufolge wurde den Mitbeteiligten am 26. Jänner 2016 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) jeweils eine "Aufenthaltskarte weiß (§ 51 AsylG)" ausgestellt und ihr Asylverfahren auf diese Weise gemäß § 28 Abs. 1 zweiter Satz AsylG 2005 zugelassen. 2 Den im Akt erliegenden Speicherauszügen aus von der Behörde geführten Datenbanken zufolge wurde den Mitbeteiligten am 26. Jänner 2016 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) jeweils eine "Aufenthaltskarte weiß (Paragraph 51, AsylG)" ausgestellt und ihr Asylverfahren auf diese Weise gemäß Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz AsylG 2005 zugelassen.

3 Am 15. März 2016 richtete das BFA auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestützte Aufnahmeersuchen an die zuständige kroatische Behörde, welche darauf nicht antwortete. Mit Schreiben vom 22. Mai 2016 teilte das BFA der kroatischen Behörde mit, dass Kroatien gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO aufgrund Verfristung hinsichtlich der Beantwortung des Aufnahmeersuchens zur Führung der Asylverfahren der mitbeteiligten Parteien zuständig geworden sei. 3 Am 15. März 2016 richtete das BFA auf Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestützte Aufnahmeersuchen an die zuständige kroatische Behörde, welche darauf nicht antwortete. Mit Schreiben vom 22. Mai 2016 teilte das BFA der kroatischen Behörde mit, dass Kroatien gemäß Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO aufgrund Verfristung hinsichtlich der Beantwortung des Aufnahmeersuchens zur Führung der Asylverfahren der mitbeteiligten Parteien zuständig geworden sei.

4 Mit Bescheiden vom 27. Juni 2016 wies das BFA die von den mitbeteiligten Parteien gestellten Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO für die Prüfung der Anträge zuständig sei (jeweils Spruchpunkt I.). Unter einem erließ es gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) Anordnungen zur Außerlandesbringung und stellte fest, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung der Mitbeteiligten nach Kroatien zulässig sei (jeweils Spruchpunkt II.). 4 Mit Bescheiden vom 27. Juni 2016 wies das BFA die von den mitbeteiligten Parteien gestellten Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass Kroatien gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO für die Prüfung der Anträge zuständig sei (jeweils Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem erließ es gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) Anordnungen zur Außerlandesbringung und stellte fest, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung der Mitbeteiligten nach Kroatien zulässig sei (jeweils Spruchpunkt römisch zwei.).

5 Mit Verfahrensanordnung vom 27. Juni 2016 teilte das BFA den mitbeteiligten Parteien mit, dass ihnen von Amts wegen gemäß § 52 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) Rechtsberater zur Seite gestellt würden. 5 Mit Verfahrensanordnung vom 27. Juni 2016 teilte das BFA den mitbeteiligten Parteien mit, dass ihnen von Amts wegen gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) Rechtsberater zur Seite gestellt würden.

6 Mit den gegenständlich angefochtenen Beschlüssen, jeweils vom 15. Juli 2016, gab das BVwG den gegen die Bescheide des BFA vom 27. Juni 2016 erhobenen Beschwerden statt und hob diese gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG auf. Die Erhebung einer Revision wurde nach Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils für nicht zulässig erklärt. Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, den mitbeteiligten Parteien sei entgegen der ausdrücklichen Vorschrift des § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 nicht mit Verfahrensanordnung mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, die Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Es sei vor Erlassung der angefochtenen Bescheide überhaupt keine Rechtsberatung erfolgt, die jedoch entsprechend den Bestimmungen des § 29 Abs. 4 AsylG 2005 sowie des § 49 Abs. 2 BFA-VG in einem 24 Stunden nicht zu unterschreitenden Zeitraum ab Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 stattzufinden gehabt hätte. Auf Grund unzureichenden Parteiengehörs lägen mangelhafte Verfahren vor. Die Sachverhalte seien so mangelhaft ermittelt worden, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine. 6 Mit den gegenständlich angefochtenen Beschlüssen, jeweils vom 15. Juli 2016, gab das BVwG den gegen die Bescheide des BFA vom 27. Juni 2016 erhobenen Beschwerden statt und hob diese gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG auf. Die Erhebung einer Revision wurde nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils für nicht zulässig erklärt. Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, den mitbeteiligten Parteien sei entgegen der ausdrücklichen Vorschrift des Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 nicht mit Verfahrensanordnung mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, die Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Es sei vor Erlassung der angefochtenen Bescheide überhaupt keine Rechtsberatung erfolgt, die jedoch entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 4, AsylG 2005 sowie des Paragraph 49, Absatz 2, BFA-VG in einem 24 Stunden nicht zu unterschreitenden Zeitraum ab Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 stattzufinden gehabt hätte. Auf Grund unzureichenden Parteiengehörs lägen mangelhafte Verfahren vor. Die Sachverhalte seien so mangelhaft ermittelt worden, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine.

7 Gegen diese Beschlüsse richten sich die vorliegenden außerordentlichen Revisionen des BFA mit den Anträgen, die jeweiligen "Erkenntnisse" des BVwG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben. Zur Begründung ihrer Zulässigkeit wird jeweils ua. ausgeführt, die Asylverfahren der Mitbeteiligten seien durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarten vor Bescheiderlassung zugelassen worden. Das BVwG habe nichtsdestotrotz die Bestimmung des § 21 Abs. 3 BFA-VG angewandt, obwohl es sich um keine Entscheidung im Zulassungsverfahren gehandelt habe. Darauf, dass die Verfahren der Mitbeteiligten bereits zugelassen worden seien, sei das BVwG in seiner Entscheidung nicht eingegangen. Damit sei das BVwG von der in der Revision näher zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Es sei weiters in der Rechtsprechung noch nicht geklärt, ob eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG in Form eines Erkenntnisses oder in Form eines (nicht bloß verfahrensleitenden) Beschlusses zu ergehen habe. 7 Gegen diese Beschlüsse richten sich die vorliegenden außerordentlichen Revisionen des BFA mit den Anträgen, die jeweiligen "Erkenntnisse" des BVwG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben. Zur Begründung ihrer Zulässigkeit wird jeweils ua. ausgeführt, die Asylverfahren der Mitbeteiligten seien durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarten vor Bescheiderlassung zugelassen worden. Das BVwG habe nichtsdestotrotz die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG angewandt, obwohl es sich um keine Entscheidung im Zulassungsverfahren gehandelt habe. Darauf, dass die Verfahren der Mitbeteiligten bereits zugelassen worden seien, sei das BVwG in seiner Entscheidung nicht eingegangen. Damit sei das BVwG von der in der Revision näher zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Es sei weiters in der Rechtsprechung noch nicht geklärt, ob eine Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG in Form eines Erkenntnisses oder in Form eines (nicht bloß verfahrensleitenden) Beschlusses zu ergehen habe.

8 Die Mitbeteiligten erstatteten Revisionsbeantwortungen, in welchen sie jeweils den Antrag stellen, die Revisionen des BFA abzuweisen.

9 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Revisionen in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: 9 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Revisionen in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

10 Die Revisionen sind zulässig und auch begründet. 11 Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. Oktober 2016, Ra 2016/19/0208, ausgesprochen, dass die rechtsrichtige Anwendung des § 21 Abs. 3 BFA-VG nach seinem insoweit unmissverständlichen Wortlaut eine "Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren" voraussetzt. Auf die Frage, ob die Verwaltungsbehörde irrtümlich davon ausgegangen ist, dass der Antrag auf internationalen Schutz nicht zurückzuweisen sei, komme es bei der Beurteilung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG nicht an. Dies bringe schon § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 zum Ausdruck, wonach die Zulassung einer späteren Zurückweisung nicht entgegensteht. Darauf, dass es maßgeblich wäre, aus welchen Gründen die Zulassung erfolgt wäre, stelle diese Bestimmung nicht ab. Darüber hinaus wurde erkannt, dass eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG keine Entscheidung in der Sache darstellt, die den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, und daher gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Form eines Beschlusses zu ergehen hat. 10 Die Revisionen sind zulässig und auch begründet. 11 Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. Oktober 2016, Ra 2016/19/0208, ausgesprochen, dass die rechtsrichtige Anwendung des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG nach seinem insoweit unmissverständlichen Wortlaut eine "Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren" voraussetzt. Auf die Frage, ob die Verwaltungsbehörde irrtümlich davon ausgegangen ist, dass der Antrag auf internationalen Schutz nicht zurückzuweisen sei, komme es bei der Beurteilung nach Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG nicht an. Dies bringe schon Paragraph 28, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 zum Ausdruck, wonach die Zulassung einer späteren Zurückweisung nicht entgegensteht. Darauf, dass es maßgeblich wäre, aus welchen Gründen die Zulassung erfolgt wäre, stelle diese Bestimmung nicht ab. Darüber hinaus wurde erkannt, dass eine Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG keine Entscheidung in der Sache darstellt, die den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, und daher gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines Beschlusses zu ergehen hat.

12 Die vorliegenden Fälle gleichen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in den entscheidungsrelevanten Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit dem zitierten Erkenntnis vom 5. Oktober 2016, Ra 2016/19/0208, entschieden wurde. Es genügt daher, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses zu verweisen. 12 Die vorliegenden Fälle gleichen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in den entscheidungsrelevanten Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit dem zitierten Erkenntnis vom 5. Oktober 2016, Ra 2016/19/0208, entschieden wurde. Es genügt daher, gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses zu verweisen.

13 Die angefochtenen Beschlüsse waren somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war. 13 Die angefochtenen Beschlüsse waren somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war.

Wien, am 15. November 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016010189.L00

Im RIS seit

13.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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