Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Beschwerde des S S in G an der S, vertreten durch Dr. Michaela Iro, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Invalidenstraße 13/1/5/15, gegen die Bescheide der Bundesministerin für Finanzen vom je 7. Mai 2013, BMF-180000/0564-VI/5/2013, betreffend Erteilung einer Landesausspielungsberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1 Der Beschwerdeführer stellte mit drei im Wesentlichen gleichlautenden, an "den Bundesminister für Finanzen" gerichteten Schreiben vom 25. Februar 2013 den Antrag auf Erteilung je einer Landesausspielungsberechtigung für Tirol, Vorarlberg und Wien, weil diese Bundesländer "mit der Umsetzung des GSpG längst säumig" geworden seien und daher gemäß Art 15 Abs 6 B-VG die Zuständigkeit für die Dauer der Säumnis auf den Bund übergegangen sei. 1 Der Beschwerdeführer stellte mit drei im Wesentlichen gleichlautenden, an "den Bundesminister für Finanzen" gerichteten Schreiben vom 25. Februar 2013 den Antrag auf Erteilung je einer Landesausspielungsberechtigung für Tirol, Vorarlberg und Wien, weil diese Bundesländer "mit der Umsetzung des GSpG längst säumig" geworden seien und daher gemäß Artikel 15, Absatz 6, B-VG die Zuständigkeit für die Dauer der Säumnis auf den Bund übergegangen sei.
2 Die Bundesministerin für Finanzen wies mit den angefochtenen Bescheiden vom 7. Mai 2013 (alle zur selben Zahl) diese Anträge des Beschwerdeführers zurück, weil das Glücksspielgesetz (GSpG) für solche Anträge keine Rechtsgrundlage biete. Wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen habe, beruhe die bundesgesetzliche Regelung des Glücksspielmonopols auf Art 10 Abs 1 Z 4 B-VG. Die Ansicht des Beschwerdeführers, beim GSpG handle es sich um ein Grundsatzgesetz im Sinne des Art 12 B-VG sei daher verfehlt. Darüber hinaus wäre selbst bei Vorliegen eines solchen Grundsatzgesetzes der Übergang der Kompetenz zur Erlassung von Ausführungsvorschriften vom ergebnislosen Verstreichen einer dafür gesetzten Frist abhängig. Abgesehen davon, dass auch eine solche Frist nicht gesetzt worden sei, wäre dann der Bundesgesetzgeber, nicht aber die Bundesministerin zur Erlassung eines (entsprechenden) Bundesgesetzes berechtigt. 2 Die Bundesministerin für Finanzen wies mit den angefochtenen Bescheiden vom 7. Mai 2013 (alle zur selben Zahl) diese Anträge des Beschwerdeführers zurück, weil das Glücksspielgesetz (GSpG) für solche Anträge keine Rechtsgrundlage biete. Wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen habe, beruhe die bundesgesetzliche Regelung des Glücksspielmonopols auf Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG. Die Ansicht des Beschwerdeführers, beim GSpG handle es sich um ein Grundsatzgesetz im Sinne des Artikel 12, B-VG sei daher verfehlt. Darüber hinaus wäre selbst bei Vorliegen eines solchen Grundsatzgesetzes der Übergang der Kompetenz zur Erlassung von Ausführungsvorschriften vom ergebnislosen Verstreichen einer dafür gesetzten Frist abhängig. Abgesehen davon, dass auch eine solche Frist nicht gesetzt worden sei, wäre dann der Bundesgesetzgeber, nicht aber die Bundesministerin zur Erlassung eines (entsprechenden) Bundesgesetzes berechtigt.
3 Mit Beschluss vom 13. September 2013, B 701/2013-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der zunächst an ihn gerichteten Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide ab und trat diese mit Beschluss vom 30. Oktober 2013, B 701/2013-6, an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
4 In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer neben der Verletzung in Verfahrensrechten die Verletzung im Recht auf Sachentscheidung geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
5 Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs 11 VwGG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden. 5 Im Beschwerdefall sind gemäß Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.
6 Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den maßgeblichen Punkten jenem, über den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24. April 2015, 2013/17/0798, zu entscheiden hatte. Gemäß § 43 Abs 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. 6 Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den maßgeblichen Punkten jenem, über den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24. April 2015, 2013/17/0798, zu entscheiden hatte. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.
Mangels gesetzlicher Grundlage bestand für die belangte Behörde somit auch im vorliegenden Fall keine Befugnis zur Erteilung von Landesausspielungsberechtigungen für die Länder Tirol, Vorarlberg und Wien. Eine solche Befugnis bestand auch nicht für eine andere Behörde.
7 Ist aber für ein Anbringen keine andere Behörde zuständig, hat die (unzuständige) Behörde, an die das Anbringen herangetragen wurde, dieses wegen Unzuständigkeit gemäß § 6 Abs 1 AVG zurückzuweisen (vgl beispielsweise VwGH vom 27. Februar 1991, 90/01/0005, mwN, sowie das in Rz 6 genannte hg Erkenntnis). 7 Ist aber für ein Anbringen keine andere Behörde zuständig, hat die (unzuständige) Behörde, an die das Anbringen herangetragen wurde, dieses wegen Unzuständigkeit gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche , beispielsweise VwGH vom 27. Februar 1991, 90/01/0005, mwN, sowie das in Rz 6 genannte hg Erkenntnis).
8 Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung in seinem Recht auf Sachentscheidung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. 8 Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung in seinem Recht auf Sachentscheidung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 15. Dezember 2016
Schlagworte
Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Zurückweisung wegen UnzuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013170797.X00Im RIS seit
06.01.2017Zuletzt aktualisiert am
12.04.2017