Index
34 Monopole;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr Holeschofsky sowie die Hofrätinnen Mag Dr Zehetner und Maga Nussbaumer-Hinterauer als Richterinnen bzw Richter, im Beisein der Schriftführerin Maga Schubert-Zsilavecz, über die Beschwerde des JP in M, vertreten durch Dr Michaela Iro, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Invalidenstraße 13/1/5/15, gegen die Bescheide der Bundesministerin für Finanzen vom 7. Mai 2013, BMF-180000/0564- VI/5/2013, jeweils betreffend einen Antrag auf Erteilung einer Landesausspielungsberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stellte mit drei im Wesentlichen gleichlautenden, an "den Bundesminister für Finanzen" gerichteten Schreiben vom 25. Februar 2013 den Antrag auf Erteilung je einer Landesausspielungsberechtigung für Tirol, Vorarlberg und Wien, weil diese Bundesländer "mit der Umsetzung des GSpG längst säumig" geworden seien und daher gemäß Art 15 Abs 6 B-VG die Zuständigkeit für die Dauer der Säumnis auf den Bund übergegangen sei.Der Beschwerdeführer stellte mit drei im Wesentlichen gleichlautenden, an "den Bundesminister für Finanzen" gerichteten Schreiben vom 25. Februar 2013 den Antrag auf Erteilung je einer Landesausspielungsberechtigung für Tirol, Vorarlberg und Wien, weil diese Bundesländer "mit der Umsetzung des GSpG längst säumig" geworden seien und daher gemäß Artikel 15, Absatz 6, B-VG die Zuständigkeit für die Dauer der Säumnis auf den Bund übergegangen sei.
Die Bundesministerin für Finanzen wies mit den angefochtenen Bescheiden diese Anträge des Beschwerdeführers zurück, weil das Glücksspielgesetz (GSpG) für solche Anträge keine Rechtsgrundlage biete. Wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen habe, beruhe die bundesgesetzliche Regelung des Glücksspielmonopols auf Art 10 Abs 1 Z 4 B-VG. Die Ansicht des Beschwerdeführers, beim GSpG handle es sich um ein Grundsatzgesetz iSd Art 12 B-VG sei daher verfehlt. Darüber hinaus wäre selbst bei Vorliegen eines solchen Grundsatzgesetzes der Übergang der Kompetenz zur Erlassung von Ausführungsvorschriften vom ergebnislosen Verstreichen einer dafür gesetzten Frist abhängig. Abgesehen davon, dass auch eine solche Frist nicht gesetzt worden sei, wäre dann der Bundesgesetzgeber, nicht aber der Bundesminister zur Erlassung eines (entsprechenden) Bundesgesetzes berechtigt.Die Bundesministerin für Finanzen wies mit den angefochtenen Bescheiden diese Anträge des Beschwerdeführers zurück, weil das Glücksspielgesetz (GSpG) für solche Anträge keine Rechtsgrundlage biete. Wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen habe, beruhe die bundesgesetzliche Regelung des Glücksspielmonopols auf Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG. Die Ansicht des Beschwerdeführers, beim GSpG handle es sich um ein Grundsatzgesetz iSd Artikel 12, B-VG sei daher verfehlt. Darüber hinaus wäre selbst bei Vorliegen eines solchen Grundsatzgesetzes der Übergang der Kompetenz zur Erlassung von Ausführungsvorschriften vom ergebnislosen Verstreichen einer dafür gesetzten Frist abhängig. Abgesehen davon, dass auch eine solche Frist nicht gesetzt worden sei, wäre dann der Bundesgesetzgeber, nicht aber der Bundesminister zur Erlassung eines (entsprechenden) Bundesgesetzes berechtigt.
Mit Beschluss vom 13. September 2013, B 703/2013, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der zunächst an ihn gerichteten Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide ab und trat diese mit Beschluss vom 30. Oktober 2013 an den Verwaltungsgerichtshof zur weiteren Behandlung ab.Mit Beschluss vom 13. September 2013, B 703 aus 2013,, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der zunächst an ihn gerichteten Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide ab und trat diese mit Beschluss vom 30. Oktober 2013 an den Verwaltungsgerichtshof zur weiteren Behandlung ab.
In seiner vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde machte der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl I Nr 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.Im Beschwerdefall sind gemäß Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.
Nach Art 10 Abs 1 Z 4 B-VG ist die Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten des Monopolwesens Bundessache. Nur soweit dem Bund bloß die Gesetzgebung über die Grundsätze vorbehalten (vgl Art 12 B-VG) ist, obliegt der Landesgesetzgebung gemäß Art 15 Abs 6 B-VG innerhalb des bundesgesetzlich festgelegten Rahmens die nähere Ausführung. Bei der Erlassung der GSpG-Novelle 2010 stützte sich der Bundesgesetzgeber auf den Kompetenztatbestand "Monopolwesen" des Art 10 Abs 1 Z 4 B-VG. In Ausübung dieser Kompetenz ist der einfache Bundesgesetzgeber berechtigt, das Glücksspielmonopol des Bundes abzugrenzen (vgl VfGH vom 12. März 2015, G 205/2014 ua, Rz 48ff). Es liegt daher kein Fall einer Grundsatzgesetzgebung iSd Art 15 B-VG vor.Nach Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG ist die Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten des Monopolwesens Bundessache. Nur soweit dem Bund bloß die Gesetzgebung über die Grundsätze vorbehalten vergleiche , Artikel 12, B-VG) ist, obliegt der Landesgesetzgebung gemäß Artikel 15, Absatz 6, B-VG innerhalb des bundesgesetzlich festgelegten Rahmens die nähere Ausführung. Bei der Erlassung der GSpG-Novelle 2010 stützte sich der Bundesgesetzgeber auf den Kompetenztatbestand "Monopolwesen" des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG. In Ausübung dieser Kompetenz ist der einfache Bundesgesetzgeber berechtigt, das Glücksspielmonopol des Bundes abzugrenzen vergleiche , VfGH vom 12. März 2015, G 205 aus 2014, ua, Rz 48ff). Es liegt daher kein Fall einer Grundsatzgesetzgebung iSd Artikel 15, B-VG vor.
Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 GSpG unterliegen mit Inkrafttreten der GSpG-Novelle 2010, BGBl I Nr 73/2010, gemäß § 4 Abs 2 GSpG nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes. Der Bundesgesetzgeber hatte mit der Novelle das ehemals "kleine Glücksspiel" einer umfassenden Neuregelung unterworfen. Die als Landesausspielungen bezeichneten Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten bleiben zwar gemäß § 4 Abs 2 GSpG weiterhin außerhalb des Monopols des Bundes, in § 5 GSpG sind jedoch für diese Ausspielungen bundesgesetzliche Mindestregelungen vorgesehen (Bresich/Posch in Strejcek/Bresich, GSpG 19892 § 4 GSpG Rz 9). Im Rahmen dieser Mindestregelungen haben die Länder die Möglichkeit, Landesausspielungen vorzusehen. Es besteht jedoch keine Verpflichtung der Länder, diese Möglichkeit auch zu nutzen.Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des Paragraph 5, GSpG unterliegen mit Inkrafttreten der GSpG-Novelle 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 73 aus 2010,, gemäß Paragraph 4, Absatz 2, GSpG nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes. Der Bundesgesetzgeber hatte mit der Novelle das ehemals "kleine Glücksspiel" einer umfassenden Neuregelung unterworfen. Die als Landesausspielungen bezeichneten Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten bleiben zwar gemäß Paragraph 4, Absatz 2, GSpG weiterhin außerhalb des Monopols des Bundes, in Paragraph 5, GSpG sind jedoch für diese Ausspielungen bundesgesetzliche Mindestregelungen vorgesehen (Bresich/Posch in Strejcek/Bresich, GSpG 19892 Paragraph 4, GSpG Rz 9). Im Rahmen dieser Mindestregelungen haben die Länder die Möglichkeit, Landesausspielungen vorzusehen. Es besteht jedoch keine Verpflichtung der Länder, diese Möglichkeit auch zu nutzen.
Mangels gesetzlicher Grundlage bestand für die belangte Behörde somit keine Befugnis zur Erteilung von Landesausspielungsberechtigungen für die Länder Tirol, Vorarlberg und Wien. Eine solche Befugnis bestand auch nicht für eine andere Behörde.
Ist aber für ein Anbringen keine andere Behörde zuständig, hat die (unzuständige) Behörde, an die das Anbringen herangetragen wurde, dieses wegen Unzuständigkeit gemäß § 6 Abs 1 AVG zurückzuweisen (vgl beispielsweise VwGH vom 27. Februar 1991, 90/01/0005, mwN).Ist aber für ein Anbringen keine andere Behörde zuständig, hat die (unzuständige) Behörde, an die das Anbringen herangetragen wurde, dieses wegen Unzuständigkeit gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche , beispielsweise VwGH vom 27. Februar 1991, 90/01/0005, mwN).
Bereits daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtenen Bescheide nicht in seinem Recht auf Sachentscheidung verletzt wurde, sodass es sich erübrigt, auf die geltend gemachten Verfahrensfehler einzugehen, zumal es die Beschwerde auch unterlässt, deren Relevanz darzustellen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG aF in Verbindung mit § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013, in der Fassung BGBl II Nr 8/2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG aF in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer eins, VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 518 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 8 aus 2014,.
Wien, am 24. April 2015
Schlagworte
Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Zurückweisung wegen UnzuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013170798.X00Im RIS seit
13.05.2015Zuletzt aktualisiert am
25.05.2018