TE Vwgh Erkenntnis 2016/12/20 Ra 2016/15/0003

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Veröffentlicht am 20.12.2016
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
40/01 Verwaltungsverfahren;
91/01 Fernmeldewesen;

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs3;
EStG 1988 §34;
EStG 1988 §35;
FMGebO §48 Abs5 Z2;
FMGebO §50 Abs4;
VwGVG 2014 §17;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. EStG 1988 § 34 heute
  2. EStG 1988 § 34 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 34 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 34 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 34 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 34 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 34 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  9. EStG 1988 § 34 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. EStG 1988 § 34 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  11. EStG 1988 § 34 gültig von 31.12.2010 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 34 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  14. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  15. EStG 1988 § 34 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. EStG 1988 § 34 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  17. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  18. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  19. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1998
  20. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  21. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  22. EStG 1988 § 34 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  23. EStG 1988 § 34 gültig von 01.06.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  24. EStG 1988 § 34 gültig von 01.05.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  25. EStG 1988 § 34 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  27. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 44/1992
  28. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  29. EStG 1988 § 34 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  30. EStG 1988 § 34 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 35 heute
  2. EStG 1988 § 35 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 35 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 35 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 35 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 35 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 35 gültig von 15.08.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 35 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  9. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  10. EStG 1988 § 35 gültig von 01.09.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  11. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  12. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  13. EStG 1988 § 35 gültig von 27.06.2001 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  14. EStG 1988 § 35 gültig von 01.01.1998 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  15. EStG 1988 § 35 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. EStG 1988 § 35 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. EStG 1988 § 35 gültig von 01.12.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  18. EStG 1988 § 35 gültig von 21.04.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 254/1993
  19. EStG 1988 § 35 gültig von 13.01.1993 bis 20.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  20. EStG 1988 § 35 gültig von 31.07.1992 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 449/1992
  21. EStG 1988 § 35 gültig von 27.06.1992 bis 30.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  22. EStG 1988 § 35 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  23. EStG 1988 § 35 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn, die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bamminger, über die Revision des P I in W, vertreten durch die Telos Law Group Winalek, Wutte-Lang, Nikodem, Weinzinger Rechtsanwälte GmbH in 1090 Wien, Hörlgasse 12, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2015, Zl. W157 2007429- 1/5E, betreffend Befreiung von der Rundfunkgebühr, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn, die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bamminger, über die Revision des P römisch eins in W, vertreten durch die Telos Law Group Winalek, Wutte-Lang, Nikodem, Weinzinger Rechtsanwälte GmbH in 1090 Wien, Hörlgasse 12, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2015, Zl. W157 2007429- 1/5E, betreffend Befreiung von der Rundfunkgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit am 7. Februar 2014 bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (GIS) eingelangtem Schreiben beantragte der Revisionswerber die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.

2 Am 14. Februar 2014 erging dazu ein Schreiben der GIS ("Ergebnis der Beweisaufnahme") an ihn, in welchem ihm vorgehalten wurde, sein Haushaltseinkommen übersteige die maßgebliche Betragsgrenze ("Richtsatzüberschreitung"). Der Revisionswerber wurde aufgefordert, ggf. "geeignete Nachweise" u.a. für "vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG 1988 (Diäten, Körperbehinderung etc. )" binnen zwei Wochen nachzureichen. 2 Am 14. Februar 2014 erging dazu ein Schreiben der GIS ("Ergebnis der Beweisaufnahme") an ihn, in welchem ihm vorgehalten wurde, sein Haushaltseinkommen übersteige die maßgebliche Betragsgrenze ("Richtsatzüberschreitung"). Der Revisionswerber wurde aufgefordert, ggf. "geeignete Nachweise" u.a. für "vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 EStG 1988 (Diäten, Körperbehinderung etc. )" binnen zwei Wochen nachzureichen.

3 Mit Bescheid vom 9. April 2014 wies die GIS den Antrag des Revisionswerbers ab. Begründend führte sie aus, sie habe festgestellt, dass das Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Eine Begründung für die Nichtberücksichtigung der vom Revisionswerber durch Unterlagen dokumentierten "außergewöhnlichen Belastungen" unter Hinweis auf das Fehlen der Vorlage des Einkommensteuerbescheides enthielt der Bescheid nicht.

4 Dagegen erhob der (anwaltlich unvertretene) Revisionswerber Beschwerde und verwies auf die Homepage der GIS. Dieser sei zu entnehmen, dass der Antragsteller "anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne des aktuellen Einkommensteuergesetzes" als abzugsfähige Ausgaben geltend machen könne. Den von ihm bereits vorgelegten Unterlagen sei zu entnehmen, dass er im Wachkoma liege (Grad der Behinderung 100 %) und zu Hause von seiner Ehegattin gepflegt werde. Seinem Antrag seien Belege für einige der außergewöhnlichen Belastungen beigelegt worden (Arztkosten, Physiotherapie, Logopädie). Dies seien nur einige der Kosten, aber nicht alle. Diese Kosten würden die im Bescheid festgestellte Überschreitung der Betragsgrenze bei Weitem übersteigen, seien bei der von der GIS herangezogenen Berechnungsgrundlage aber nicht angeführt worden.

5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde ab. Begründend führte es aus, dass der Revisionswerber den von der GIS herangezogenen Berechnungsgrundlagen für das Haushalts-Nettoeinkommen im Wesentlichen dahingehend entgegengetreten sei, dass die mit den vorgelegten Rechnungen belegten Therapiekosten zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien. Betreffend diese Ausgaben sei allerdings darauf hinzuweisen, dass in § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung auf "anerkannte außergewöhnliche Belastungen" abgestellt werde, was nach der Rechtsprechung des VwGH den Erlass eines Bescheids durch die zuständige Abgabenbehörde voraussetze, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthalte (Hinweis auf VwGH vom 31. März 2008, 2005/17/0275). Da vom Revisionswerber der GIS ein Bescheid der Abgabenbehörde nicht vorgelegt worden sei, könnten im Revisionsfall keinerlei anerkannte außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. 5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde ab. Begründend führte es aus, dass der Revisionswerber den von der GIS herangezogenen Berechnungsgrundlagen für das Haushalts-Nettoeinkommen im Wesentlichen dahingehend entgegengetreten sei, dass die mit den vorgelegten Rechnungen belegten Therapiekosten zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien. Betreffend diese Ausgaben sei allerdings darauf hinzuweisen, dass in Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, Fernmeldegebührenordnung auf "anerkannte außergewöhnliche Belastungen" abgestellt werde, was nach der Rechtsprechung des VwGH den Erlass eines Bescheids durch die zuständige Abgabenbehörde voraussetze, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthalte (Hinweis auf VwGH vom 31. März 2008, 2005/17/0275). Da vom Revisionswerber der GIS ein Bescheid der Abgabenbehörde nicht vorgelegt worden sei, könnten im Revisionsfall keinerlei anerkannte außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

6 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die außerordentliche Revision.

7 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 8 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 9 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 10 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

11 Der Revisionswerber begründet die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision u.a. mit der Frage, ob eine nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei in einem Verfahren betreffend die Gebührenbefreiung explizit zur Übermittlung von Einkommensteuerbescheiden aufgefordert werden müsse oder ob das Ersuchen um "Beilage geeigneter Nachweise" zum Nachweis des Vorliegens außergewöhnlicher Belastungen iSd §§ 34, 35 EStG 1988 genüge. 11 Der Revisionswerber begründet die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision u.a. mit der Frage, ob eine nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei in einem Verfahren betreffend die Gebührenbefreiung explizit zur Übermittlung von Einkommensteuerbescheiden aufgefordert werden müsse oder ob das Ersuchen um "Beilage geeigneter Nachweise" zum Nachweis des Vorliegens außergewöhnlicher Belastungen iSd Paragraphen 34, 35, EStG 1988 genüge.

12 Die Revision ist zulässig. Sie ist auch begründet. 13 Wie das BVwG zutreffend ausgeführt hat, erlaubt § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung ausschließlich die Geltendmachung von "anerkannten außergewöhnlichen Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988". Das bedeutet nach der Rechtsprechung des VwGH, dass die geltend gemachten Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat (vgl. VwGH vom 31. März 2008, 2005/17/0275). 12 Die Revision ist zulässig. Sie ist auch begründet. 13 Wie das BVwG zutreffend ausgeführt hat, erlaubt Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, Fernmeldegebührenordnung ausschließlich die Geltendmachung von "anerkannten außergewöhnlichen Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988". Das bedeutet nach der Rechtsprechung des VwGH, dass die geltend gemachten Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat vergleiche , VwGH vom 31. März 2008, 2005/17/0275).

14 Ob ein solcher Bescheid erlassen worden ist, hat das BVwG im angefochtenen Erkenntnis nicht festgestellt.

15 Wie der Verwaltungsgerichthof bereits wiederholt ausgesprochen hat, gelten jedenfalls in den der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte unterliegenden Fällen auf dem Boden des § 17 VwGVG auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sowohl das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 2 AVG als auch der Grundsatz der Einräumung von Parteiengehör iSd § 45 Abs. 3 AVG (vgl. VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063; vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). 15 Wie der Verwaltungsgerichthof bereits wiederholt ausgesprochen hat, gelten jedenfalls in den der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte unterliegenden Fällen auf dem Boden des Paragraph 17, VwGVG auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sowohl das Amtswegigkeitsprinzip des Paragraph 39, Absatz 2, AVG als auch der Grundsatz der Einräumung von Parteiengehör iSd Paragraph 45, Absatz 3, AVG vergleiche , VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063; vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN).

16 Das Verwaltungsgericht hat daher die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen (VwGH vom 20. Oktober 2015, Ra 2014/09/0028).

17 Vor diesem Hintergrund wäre es im Revisionsfall daher am BVwG gelegen gewesen, den Revisionswerber unter Hinweis auf die Rechtsprechung des VwGH zur Ergänzung seines Vorbringens und gezielt zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides aufzufordern (vgl. bereits VwGH vom 9. Juni 2010, 2006/17/0161). 17 Vor diesem Hintergrund wäre es im Revisionsfall daher am BVwG gelegen gewesen, den Revisionswerber unter Hinweis auf die Rechtsprechung des VwGH zur Ergänzung seines Vorbringens und gezielt zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides aufzufordern vergleiche , bereits VwGH vom 9. Juni 2010, 2006/17/0161).

18 Auch die Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung und die bisherige Nichtvorlage des Einkommensteuerbescheids durch den Revisionswerber im vorangegangenen Verwaltungsverfahren haben das BVwG im Revisionsfall nicht von diesen Ermittlungsschritten entbunden. So ist nach dieser Vorschrift zwar die GIS berechtigt, "den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern". Allein eine konkrete Aufforderung an den (anwaltlich unvertretenen) Revisionswerber zur Vorlage des Einkommensteuerbescheids erfolgte im Revisionsfall seitens der GIS nicht. Die vage Aufforderung zur Vorlage "geeigneter Nachweise" konnte dagegen auch als Ersuchen um Vorlage von Rechnungen zu den geltend gemachten Aufwendungen verstanden werden (vgl. nochmals VwGH vom 9. Juni 2010, 2006/17/0161). Selbst in der bescheidmäßigen Abweisung des Antrags auf Gebührenbefreiung hat die GIS die Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen nicht mit der fehlenden Vorlage des Einkommensteuerbescheids begründet, weshalb dem Revisionswerber auch nicht vorgeworfen werden kann, dass er den Einkommensteuerbescheid nicht spätestens gemeinsam mit der Einbringung der Beschwerde nachgereicht hat. 18 Auch die Mitwirkungspflicht nach Paragraph 50, Absatz 4, Fernmeldegebührenordnung und die bisherige Nichtvorlage des Einkommensteuerbescheids durch den Revisionswerber im vorangegangenen Verwaltungsverfahren haben das BVwG im Revisionsfall nicht von diesen Ermittlungsschritten entbunden. So ist nach dieser Vorschrift zwar die GIS berechtigt, "den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern". Allein eine konkrete Aufforderung an den (anwaltlich unvertretenen) Revisionswerber zur Vorlage des Einkommensteuerbescheids erfolgte im Revisionsfall seitens der GIS nicht. Die vage Aufforderung zur Vorlage "geeigneter Nachweise" konnte dagegen auch als Ersuchen um Vorlage von Rechnungen zu den geltend gemachten Aufwendungen verstanden werden vergleiche , nochmals VwGH vom 9. Juni 2010, 2006/17/0161). Selbst in der bescheidmäßigen Abweisung des Antrags auf Gebührenbefreiung hat die GIS die Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen nicht mit der fehlenden Vorlage des Einkommensteuerbescheids begründet, weshalb dem Revisionswerber auch nicht vorgeworfen werden kann, dass er den Einkommensteuerbescheid nicht spätestens gemeinsam mit der Einbringung der Beschwerde nachgereicht hat.

19 Der aufgezeigte Verfahrensmangel ist im Revisionsfall auch relevant, weil die geltend gemachten Aufwendungen die festgestellte Richtsatzüberschreitung nach dem Vorbringen der Revision übersteigen und das BVwG daher bei seiner Vermeidung zu einem anderen Erkenntnis hätte kommen können.

20 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. 20 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

21 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 21 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 20. Dezember 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016150003.L00

Im RIS seit

18.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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