TE Vwgh Beschluss 2016/12/29 Ra 2016/01/0254

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Veröffentlicht am 29.12.2016
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Index

E3R E19104000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §5
AsylG 2005 §5 Abs1
FPG 2005 §61
FPG 2005 §61 Abs1
VwGG §30 Abs2
32013R0604 Dublin-III Art13 Abs1
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2016/01/0255
Ra 2016/01/0256
Ra 2016/01/0257

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge der revisionswerbenden Parteiensowie von drei weiteren Antragstellern,, die gegen die Erkenntnisse vom 7. September 2016, 1) W144 2133824-1/3E, 2) W144 2133826-1/3E, 3) W144 2133827-1/3E und 4) W144 2133828-1/3E, des Bundesverwaltungsgerichts, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005, erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgenstattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird den Anträgenstattgegeben.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. September 2016 wurden die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16. August 2016, mit denen ihre Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen worden waren und ausgesprochen worden war, dass gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) Kroatien zur Prüfung ihrer Anträge zuständig sei, und mit denen weiters die Außerlandesbringung der revisionswerbenden Parteien gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) angeordnet worden war, gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. September 2016 wurden die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16. August 2016, mit denen ihre Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen worden waren und ausgesprochen worden war, dass gemäß Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) Kroatien zur Prüfung ihrer Anträge zuständig sei, und mit denen weiters die Außerlandesbringung der revisionswerbenden Parteien gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) angeordnet worden war, gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
2
Gegen dieses Erkenntnis richten sich die vorliegenden (außerordentlichen) Revisionen, mit denen die Anträge verbunden sind, ihnen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3
Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag der revisionswerbenden Parteien die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug der angefochtenen Erkenntnisse oder mit der Ausübung der durch die angefochtenen Erkenntnisse eingeräumten Berechtigung für die revisionswerbenden Parteien ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag der revisionswerbenden Parteien die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug der angefochtenen Erkenntnisse oder mit der Ausübung der durch die angefochtenen Erkenntnisse eingeräumten Berechtigung für die revisionswerbenden Parteien ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4
Es ist davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die revisionswerbenden Parteien - schon mit Blick auf die verfügte Außerlandesbringung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. etwa die Beschlüsse vom 1. Februar 2016, Ra 2015/01/0205, und vom 18. November 2015, Ra 2015/01/0164, 0182, 0183). Dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, ist in den Revisionsfällen nicht ersichtlich.Es ist davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die revisionswerbenden Parteien - schon mit Blick auf die verfügte Außerlandesbringung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre vergleiche , etwa die Beschlüsse vom 1. Februar 2016, Ra 2015/01/0205, und vom 18. November 2015, Ra 2015/01/0164, 0182, 0183). Dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, ist in den Revisionsfällen nicht ersichtlich.
5
Den Aufschiebungsanträgen war daher stattzugeben.

Wien, am 29. Dezember 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016010254.L00

Im RIS seit

13.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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