TE Vwgh Beschluss 2017/2/23 Ra 2014/07/0070

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Veröffentlicht am 23.02.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §13 Abs3 idF 2008/I/005;
B-VG Art133 Abs4;
VwRallg;
WRG 1959 §103 Abs1 litg;
WRG 1959 §103 Abs1;
WRG 1959 §103;
WRG 1959 §11;
WRG 1959 §13 Abs4;
WRG 1959 §21 Abs3;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. WRG 1959 § 103 heute
  2. WRG 1959 § 103 gültig ab 27.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  3. WRG 1959 § 103 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 103 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 103 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 103 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 103 heute
  2. WRG 1959 § 103 gültig ab 27.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  3. WRG 1959 § 103 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 103 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
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  1. WRG 1959 § 13 heute
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  1. WRG 1959 § 21 heute
  2. WRG 1959 § 21 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 21 gültig von 01.01.2014 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  4. WRG 1959 § 21 gültig von 31.03.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 21 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 21 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des A D in P, vertreten durch Waltl & Partner, Rechtsanwälte in 5700 Zell am See, Sebastian-Hörl-Straße 7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 8. Juli 2014, Zl. LVwG-1/52/12-2014, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes und Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Zell am See; mitbeteiligte Parteien: 1. Bringungsgemeinschaft M, vertreten durch den Obmann G F in P, 2. Österreichische Bundesforste AG in M, 3. E M in P, 4. Gemeinde P in P), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionsbeantwortung des J K in P, vertreten durch Waltl & Partner, Rechtsanwälte in 5700 Zell am See, Sebastian-Hörl-Straße 7, wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach den im Verwaltungsakt dargelegten Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen (vom 22. September 2010) wird über ein Tiroler Wehr ein Teil des Wassers vom Dbach entnommen und über eine Freispiegelrohrleitung zu einem offenen Graben (Mgraben) geleitet. Nach einer Fließstrecke von ca. 30 lfm im offenen Mgrabengerinne wird ein Teil des Wassers vom Mgraben in eine Druckrohrleitung eingeleitet, welches für den Betrieb der Wasserkraftanlage des Revisionswerbers verwendet wird. Der Unterwasserkanal dieser Kraftanlage fließt in einen verrohrten Gerinneabschnitt, welcher nach einer bestimmten Fließstrecke wieder frei in einen offenen Graben (Mgraben) einmündet. Unmittelbar nach dieser Einleitungsstelle (offener Gerinneabschnitt des Mgrabens) befindet sich wiederum ein Einlaufbauwerk, mit dem das Triebwerkswasser für die Wasserkraftanlage des A G. (nunmehr: J K.) eingeleitet wird. Das Überwasser fließt im Mgraben Richtung S.

2 Die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung der erstgenannten Wasserkraftanlage wurde dem Revisionswerber mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 20. Dezember 1957 auf die Dauer von 50 Jahren erteilt. Die wasserrechtliche Bewilligung für das unterliegende Kraftwerk (nunmehr) des J K. wurde unbefristet erteilt.

3 Mit Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Zell am See (BH) vom 23. August 2013 wurde der Antrag des Revisionswerbers vom 19. Oktober 2006 auf Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes für die Wasserkraftanlage am Dbach mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages vom 14. November 2011 und mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages vom 2. April 2012 abgewiesen. 3 Mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Zell am See (BH) vom 23. August 2013 wurde der Antrag des Revisionswerbers vom 19. Oktober 2006 auf Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes für die Wasserkraftanlage am Dbach mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages vom 14. November 2011 und mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages vom 2. April 2012 abgewiesen.

4 Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde festgestellt, dass das genannte Wasserbenutzungsrecht infolge der Nichterfüllung der seitens der Wasserrechtsbehörde erteilten Verbesserungsaufträge erloschen sei. Gleichzeitig wurde unter Spruchpunkt III. die Durchführung näher genannter Löschungsvorkehrungsmaßnahmen aufgetragen. 4 Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde festgestellt, dass das genannte Wasserbenutzungsrecht infolge der Nichterfüllung der seitens der Wasserrechtsbehörde erteilten Verbesserungsaufträge erloschen sei. Gleichzeitig wurde unter Spruchpunkt römisch drei. die Durchführung näher genannter Löschungsvorkehrungsmaßnahmen aufgetragen.

5 Die gegen diesen Bescheid vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (LVwG) vom 8. Juli 2014 als unbegründet abgewiesen. Unter einem wurde im Spruchabschnitt I. des erstinstanzlichen Bescheides die Wortfolge "mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages vom 14.11.2011 und" ersatzlos gestrichen sowie das Wort "abgewiesen" durch das Wort "zurückgewiesen" ersetzt. Spruchabschnitt II. des Bescheides der BH wurde dahingehend geändert, dass das Wasserbenutzungsrecht durch Ablauf der Zeit der mit Bescheid der BH vom 20. Dezember 1957 befristet auf 50 Jahre erteilten Bewilligung erloschen sei. Auch im Spruchabschnitt III. erfolgte eine Änderung. Gleichzeitig sprach das LVwG aus, dass eine ordentliche Revision gegen sein Erkenntnis nicht zulässig sei. 5 Die gegen diesen Bescheid vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (LVwG) vom 8. Juli 2014 als unbegründet abgewiesen. Unter einem wurde im Spruchabschnitt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides die Wortfolge "mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages vom 14.11.2011 und" ersatzlos gestrichen sowie das Wort "abgewiesen" durch das Wort "zurückgewiesen" ersetzt. Spruchabschnitt römisch zwei. des Bescheides der BH wurde dahingehend geändert, dass das Wasserbenutzungsrecht durch Ablauf der Zeit der mit Bescheid der BH vom 20. Dezember 1957 befristet auf 50 Jahre erteilten Bewilligung erloschen sei. Auch im Spruchabschnitt römisch drei. erfolgte eine Änderung. Gleichzeitig sprach das LVwG aus, dass eine ordentliche Revision gegen sein Erkenntnis nicht zulässig sei.

6 Gegen dieses Erkenntnis des LVwG richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

7 Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht nahm in einer Revisionsbeantwortung Stellung. J K. erstattete ebenso eine Revisionsbeantwortung.

8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 8 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 9 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 10 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

11 Die Frage, ob die Voraussetzung des Art 133 Abs. 4 B-VG, also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. den hg. Beschluss vom 24. November 2016, Ro 2014/07/0062, mwN). 11 Die Frage, ob die Voraussetzung des Artikel 133, Absatz 4, B-VG, also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme vergleiche , den hg. Beschluss vom 24. November 2016, Ro 2014/07/0062, mwN).

12 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. 12 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

13 Zunächst wird in der Revision zu ihrer Zulässigkeit vorgebracht, das gegenständliche Verfahren datiere aus dem Jahr 2006. Im Jahr 2006 habe es noch keine Verwaltungsgerichtsbarkeit gegeben. Die jetzige Einschränkung des Rechtsmittels (Nichtzulassung der Revision) durch das LVwG sei daher rechtsunwirksam.

14 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (vgl. etwa den Beschluss vom 24. Mai 2016, Ra 2016/07/0038, mwN). 14 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist vergleiche , etwa den Beschluss vom 24. Mai 2016, Ra 2016/07/0038, mwN).

15 Gemäß dem zitierten Art. 133 Abs. 4 B-VG ist (seit 1. Jänner 2014) gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Einschränkung dahingehend, dass in bereits vor dem 1. Jänner 2014 anhängig gewordenen behördlichen Verfahren die genannte Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Revision nicht zu prüfen wäre, findet sich weder im B-VG noch in einer sonstigen verfassungs- oder einfachgesetzlichen Bestimmung. 15 Gemäß dem zitierten Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist (seit 1. Jänner 2014) gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Einschränkung dahingehend, dass in bereits vor dem 1. Jänner 2014 anhängig gewordenen behördlichen Verfahren die genannte Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Revision nicht zu prüfen wäre, findet sich weder im B-VG noch in einer sonstigen verfassungs- oder einfachgesetzlichen Bestimmung.

16 Ferner wird zur Zulässigkeit der Revision vorgebracht, bei der Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes im Sinn des § 21 Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) handle es sich nicht um eine völlige Neubewilligung im Sinne des § 103 Abs. 1 WRG 1959. Nach dieser Bestimmung sei ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung mit bestimmten Unterlagen zu versehen, falls sich aus der Natur des Projektes nicht verschiedene Unterlagen als entbehrlich erwiesen. 16 Ferner wird zur Zulässigkeit der Revision vorgebracht, bei der Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes im Sinn des Paragraph 21, Absatz 3, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) handle es sich nicht um eine völlige Neubewilligung im Sinne des Paragraph 103, Absatz eins, WRG 1959. Nach dieser Bestimmung sei ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung mit bestimmten Unterlagen zu versehen, falls sich aus der Natur des Projektes nicht verschiedene Unterlagen als entbehrlich erwiesen.

17 Zwar habe die belangte Behörde vom Revisionswerber eine Reihe von Unterlagen verlangt. Dieses Begehren sei jedoch unzulässig gewesen. Die notwendigen Unterlagen seien vom Revisionswerber ohnedies mit dem Projekt vorgelegt worden. Die Behörde habe in ihren Verbesserungsaufträgen rechtswidrigerweise die Vorlage von Unterlagen verlangt, die offenbar vom gewässerkundlichen Sachverständigen als notwendig erachtet worden seien, nämlich "eine Ermittlung Hydrologie, sowie Restwasserermittlung mit Fließgeschwindigkeitsmessungen; Festlegung einer Mindestwasserführung für den Dbach, Einplanung und Beschreibung der Errichtung zur maximalen Entnahme von 60 sec/l aus dem Dbach, mit entsprechenden Einrichtungen zur Restwasserabgabe und Messung". Diese Verbesserungsaufträge seien sachlich unbegründet gewesen, weil sie nicht darauf Bedacht genommen hätten, dass die gegenständliche Wasserkraftanlage nicht nur den Revisionswerber, sondern auch den unterliegenden Kraftwerksbetreiber, der ein unbefristetes und ein unbeschränktes Recht besitze, betreffe.

18 Darauf habe auch der wasserbautechnische Amtssachverständige in der Verhandlung vom 19. September 2012 mit seinen Ausführungen hingewiesen, wonach "bei einer Erstellung der Wasserkraftanlagen die Wasserkraftanlage (G.) trocken fallen würde" (richtig wohl: "dass bei einer Stilllegung der Wasserkraftanlagen mit der Zuleitung das naturnahe Gerinne des Mbaches wie auch das naturnahe Unterwasserkanalgerinne von der Wasserkraftanlage (G.) trocken fallen würde"). Auch der Amtssachverständige für Gewässerschutz, der diese Forderungen aufgestellt habe, habe darauf verwiesen, dass die rechtliche Fragestellung generell zu klären sei.

19 Es liege noch keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vor, ob in einem wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren Auflagen vorgeschrieben werden dürften, wenn diese Auflagen zur Folge hätten, dass dadurch die Ausübung eines anderen rechtlich völlig unbestrittenen Wasserbenutzungsrechtes unmöglich gemacht werde. Es stelle auch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar, ob die Wasserrechtsbehörde berechtigt sei, bei bereits bestehenden Wasserkraftanlagen Vorschreibungen zu machen bzw. im Falle der Verlängerung Unterlagen zu verlangen, die einerseits vom Wasserberechtigten nicht erfüllt werden könnten und andererseits darauf abzielten, die gesamte Anlage, sohin auch die des unbeteiligten Dritten, zum Erlöschen zu bringen.

20 Zunächst ist diesem Vorbringen zu entgegnen, dass die Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes im Sinne des § 21 Abs. 3 WRG 1959 nicht den Fall einer Verlängerung oder eines Fortlebens des alten Wasserbenutzungsrechtes, sondern die Erteilung eines neuen Rechtes anstelle eines durch Zeitablauf untergegangenen Rechtes darstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 2002, 98/07/0023, mwN). 20 Zunächst ist diesem Vorbringen zu entgegnen, dass die Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 nicht den Fall einer Verlängerung oder eines Fortlebens des alten Wasserbenutzungsrechtes, sondern die Erteilung eines neuen Rechtes anstelle eines durch Zeitablauf untergegangenen Rechtes darstellt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 25. April 2002, 98/07/0023, mwN).

21 Das LVwG ist nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wenn es die Anforderungen des § 103 Abs. 1 WRG 1959 auch auf den gegenständlichen Fall eines Antrages auf Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes im Sinne des § 21 Abs. 3 WRG 1959 angewendet hat (vgl. das Erkenntnis vom 13. November 1997, 95/07/0233). 21 Das LVwG ist nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wenn es die Anforderungen des Paragraph 103, Absatz eins, WRG 1959 auch auf den gegenständlichen Fall eines Antrages auf Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 angewendet hat vergleiche , das Erkenntnis vom 13. November 1997, 95/07/0233).

22 § 103 WRG 1959 trägt einem Antragsteller bestimmte verfahrensrechtliche Obliegenheiten auf, die er unter der Sanktion des § 13 Abs. 3 AVG zu erfüllen hat, bevor die amtswegige Ermittlungspflicht der Behörde zum Tragen kommt. Das Fehlen der in § 103 WRG 1959 genannten Unterlagen stellt einen Mangel im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG dar. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die in § 103 WRG 1959 nicht ausdrücklich genannt sind, ihrer Natur nach aber in den Rahmen des § 103 WRG 1959 fallen, unter dem Aspekt dieser Bestimmung erforderlich sind und dem Antragsteller von der Behörde bekannt gegeben werden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2013, 2013/07/0035, und die dort zitierte Judikatur). 22 Paragraph 103, WRG 1959 trägt einem Antragsteller bestimmte verfahrensrechtliche Obliegenheiten auf, die er unter der Sanktion des Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu erfüllen hat, bevor die amtswegige Ermittlungspflicht der Behörde zum Tragen kommt. Das Fehlen der in Paragraph 103, WRG 1959 genannten Unterlagen stellt einen Mangel im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG dar. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die in Paragraph 103, WRG 1959 nicht ausdrücklich genannt sind, ihrer Natur nach aber in den Rahmen des Paragraph 103, WRG 1959 fallen, unter dem Aspekt dieser Bestimmung erforderlich sind und dem Antragsteller von der Behörde bekannt gegeben werden vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2013, 2013/07/0035, und die dort zitierte Judikatur).

23 Die Feststellungen des LVwG, wonach in dem an den Revisionswerber ergangenen Verbesserungsauftrag vom 2. April 2012 in sechs Punkten konkret die fehlenden bzw. die geforderten Unterlagen und Angaben aufgelistet worden seien und auf die Rechtsfolgen der Nichterfüllung hingewiesen worden sei, werden vom Revisionswerber nicht bekämpft. Er bezeichnet jedoch dieses "Begehren" der Behörde als "unzulässig", weil diese "Auflagen" zur Folge hätten, dass dadurch die Ausübung des Wasserbenutzungsrechts des Unterliegers (J K.) unmöglich gemacht werde. Wie aus diesem Vorbringen in der Verbindung mit der Revisionsbegründung hervorgeht, hat der Revisionswerber damit die aus seiner Sicht rechtswidrige Vorschreibung einer Restwassermenge (im Winter) für den Dbach, der das Recht des unterliegenden Kraftwerksbetreibers entgegenstehe, vor Augen.

24 Mangels gegenteiliger Feststellungen des LVwG geht auch der Verwaltungsgerichtshof vorliegend davon aus, dass im Falle der genannten Vorschreibung einer Restwassermenge für den Dbach der bestehende wasserrechtliche Konsens des unterliegenden Kraftwerksbetreibers (J K.) beeinträchtigt würde.

25 Gemäß § 103 Abs. 1 lit. g WRG 1959 ist ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung bei Wasserkraftanlagen u.a. mit Angaben über Maschinenleistung, Jahresarbeitsvermögen und die vorgesehenen Restwassermengen zu versehen, sofern sich (vgl. den Einleitungssatz der genannten Bestimmung) diese Unterlagen nicht aus der Natur des Projektes als entbehrlich erweisen. In diesem Zusammenhang ist auch auf § 13 Abs. 4 WRG 1959 zu verweisen, der die Grundlage für die Vorschreibung von "Restwassermengen" darstellt (vgl. Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz2, K 12 zu § 13 WRG 1959). 25 Gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 ist ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung bei Wasserkraftanlagen u.a. mit Angaben über Maschinenleistung, Jahresarbeitsvermögen und die vorgesehenen Restwassermengen zu versehen, sofern sich vergleiche , den Einleitungssatz der genannten Bestimmung) diese Unterlagen nicht aus der Natur des Projektes als entbehrlich erweisen. In diesem Zusammenhang ist auch auf Paragraph 13, Absatz 4, WRG 1959 zu verweisen, der die Grundlage für die Vorschreibung von "Restwassermengen" darstellt vergleiche , Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz2, K 12 zu Paragraph 13, WRG 1959).

26 Nach der hg. Judikatur handelt es sich bei der Frage, welche Unterlagen nach § 103 Abs. 1 WRG 1959 erforderlich sind, um eine Sachfrage (vgl. die Erkenntnisse vom 31. März 2005, 2004/07/0016, und vom 23. März 2006, 2005/07/0022, jeweils mwN). In der Revision werden die im angefochtenen Erkenntnis wiedergegebenen und dem Revisionswerber zuzurechnenden Ausführungen des Projektanten, wonach es unbestritten sei, dass die fachlich geforderten Unterlagen notwendig seien, nicht in Abrede gestellt. Im Übrigen werden vom Revisionswerber auch die Feststellungen des LVwG, dass der auf § 21a WRG 1959 gestützte Bescheid der belangten Behörde vom 11. Oktober 2010 in Rechtskraft erwachsen sei, nicht bekämpft. Mit diesem Bescheid war dem Revisionswerber aufgetragen worden, bis längstens 30. Juni 2011 der Behörde Einreichunterlagen für die Anpassung seiner Wasserkraftanlage am Dbach vorzulegen, wobei das Anpassungsziel hinsichtlich erforderlicher Restwassermengen mit dem Amtssachverständigen für Gewässerschutz festzulegen sei. 26 Nach der hg. Judikatur handelt es sich bei der Frage, welche Unterlagen nach Paragraph 103, Absatz eins, WRG 1959 erforderlich sind, um eine Sachfrage vergleiche , die Erkenntnisse vom 31. März 2005, 2004/07/0016, und vom 23. März 2006, 2005/07/0022, jeweils mwN). In der Revision werden die im angefochtenen Erkenntnis wiedergegebenen und dem Revisionswerber zuzurechnenden Ausführungen des Projektanten, wonach es unbestritten sei, dass die fachlich geforderten Unterlagen notwendig seien, nicht in Abrede gestellt. Im Übrigen werden vom Revisionswerber auch die Feststellungen des LVwG, dass der auf Paragraph 21 a, WRG 1959 gestützte Bescheid der belangten Behörde vom 11. Oktober 2010 in Rechtskraft erwachsen sei, nicht bekämpft. Mit diesem Bescheid war dem Revisionswerber aufgetragen worden, bis längstens 30. Juni 2011 der Behörde Einreichunterlagen für die Anpassung seiner Wasserkraftanlage am Dbach vorzulegen, wobei das Anpassungsziel hinsichtlich erforderlicher Restwassermengen mit dem Amtssachverständigen für Gewässerschutz festzulegen sei.

27 Demnach ist das LVwG, soweit es von der fachlichen Notwendigkeit und rechtlichen Verpflichtung des Revisionswerbers, im Rahmen des § 103 WRG 1959 auch Unterlagen über die vorgesehenen Restwassermengen vorzulegen, ausgegangen ist, nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. 27 Demnach ist das LVwG, soweit es von der fachlichen Notwendigkeit und rechtlichen Verpflichtung des Revisionswerbers, im Rahmen des Paragraph 103, WRG 1959 auch Unterlagen über die vorgesehenen Restwassermengen vorzulegen, ausgegangen ist, nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.

28 Soweit der Revisionswerber im Rahmen seiner Zulässigkeitsausführungen die Rechtswidrigkeit des Verlangens der belangten Behörde, die genannten Unterlagen vorzulegen, mit dem Argument behauptet, dass diese "Auflagen" die Ausübung des Wasserbenutzungsrechtes des Unterliegers unmöglich machten, zeigt er schon deshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf, weil er damit kein subjektiv-öffentliches Recht geltend macht, in welchem er durch das angefochtene Erkenntnis verletzt sein könnte (vgl. zu dieser Voraussetzung etwa den hg. Beschluss vom 24. November 2016, Ro 2016/07/0012). 28 Soweit der Revisionswerber im Rahmen seiner Zulässigkeitsausführungen die Rechtswidrigkeit des Verlangens der belangten Behörde, die genannten Unterlagen vorzulegen, mit dem Argument behauptet, dass diese "Auflagen" die Ausübung des Wasserbenutzungsrechtes des Unterliegers unmöglich machten, zeigt er schon deshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf, weil er damit kein subjektiv-öffentliches Recht geltend macht, in welchem er durch das angefochtene Erkenntnis verletzt sein könnte vergleiche , zu dieser Voraussetzung etwa den hg. Beschluss vom 24. November 2016, Ro 2016/07/0012).

29 Im Ergebnis zutreffend verweist die belangte Behörde in ihrer Revisionsbeantwortung darauf, dass sie im durchzuführenden Wasserrechtsverfahren "ohnedies sämtliche fremden Rechte zu berücksichtigen gehabt" hätte.

30 Hätte im vorliegenden Fall eine - unter gleichzeitiger Beschränkung des Maßes der Wasserbenutzung bzw. Vorschreibung notwendiger Restwassermengen im Sinne des § 13 Abs. 4 WRG 1959 - dem Revisionswerber erteilte wasserrechtliche Bewilligung eine Verletzung von Rechten des unterliegenden Kraftwerksbetreibers zur Folge, so dürfte die wasserrechtliche Bewilligung nicht erteilt werden. 30 Hätte im vorliegenden Fall eine - unter gleichzeitiger Beschränkung des Maßes der Wasserbenutzung bzw. Vorschreibung notwendiger Restwassermengen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 4, WRG 1959 - dem Revisionswerber erteilte wasserrechtliche Bewilligung eine Verletzung von Rechten des unterliegenden Kraftwerksbetreibers zur Folge, so dürfte die wasserrechtliche Bewilligung nicht erteilt werden.

31 Die Revision war daher zurückzuweisen.

32 Die Revisionsbeantwortung des J K. war zurückzuweisen, weil das VwGG den Eintritt als mitbeteiligte Partei auf Seite des Revisionswerbers nicht kennt. Die Stellung als Mitbeteiligter setzt vielmehr rechtlich geschützte Interessen im Widerspruch zur Interessenlage des Revisionswerbers voraus (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 4. Juli 2016, Ra 2016/04/0014, vom 20. Juli 2016, Ra 2015/22/0055, und vom 19. Dezember 2016, Ra 2015/08/0067, jeweils mwN). 32 Die Revisionsbeantwortung des J K. war zurückzuweisen, weil das VwGG den Eintritt als mitbeteiligte Partei auf Seite des Revisionswerbers nicht kennt. Die Stellung als Mitbeteiligter setzt vielmehr rechtlich geschützte Interessen im Widerspruch zur Interessenlage des Revisionswerbers voraus vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 4. Juli 2016, Ra 2016/04/0014, vom 20. Juli 2016, Ra 2015/22/0055, und vom 19. Dezember 2016, Ra 2015/08/0067, jeweils mwN).

33 In seiner vorliegenden Revisionsbeantwortung führt J K. aus, er sei deshalb Mitbeteiligter in diesem Verfahren, weil es sich im gegenständlichen Fall "um eine gemeinsame Wasserkraftanlage" handle. Damit ist jedoch die Frage der Auswirkungen einer geänderten Restwassermenge beim oberliegenden Kraftwerk des Revisionswerbers auf das unterliegende Kraftwerk des J K. angesprochen. Dieser führt ferner aus, er erachte die in der Revision vorgetragenen Argumente für zutreffend. An späterer Stelle seines Schriftsatzes hält er fest, die Wasserrechtsbehörde hätte den Antrag des Revisionswerbers auf Verlängerung seines Wasserbenutzungsrechtes nicht abweisen oder einschränken dürfen, sondern ihm das Recht ebenfalls unbeschränkt erteilen müssen, ohne irgendwelche Auflagen vorzuschreiben. Die Revisionsbeantwortung des J K. war daher zurückzuweisen (vgl. in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2015, 2013/07/0292). 33 In seiner vorliegenden Revisionsbeantwortung führt J K. aus, er sei deshalb Mitbeteiligter in diesem Verfahren, weil es sich im gegenständlichen Fall "um eine gemeinsame Wasserkraftanlage" handle. Damit ist jedoch die Frage der Auswirkungen einer geänderten Restwassermenge beim oberliegenden Kraftwerk des Revisionswerbers auf das unterliegende Kraftwerk des J K. angesprochen. Dieser führt ferner aus, er erachte die in der Revision vorgetragenen Argumente für zutreffend. An späterer Stelle seines Schriftsatzes hält er fest, die Wasserrechtsbehörde hätte den Antrag des Revisionswerbers auf Verlängerung seines Wasserbenutzungsrechtes nicht abweisen oder einschränken dürfen, sondern ihm das Recht ebenfalls unbeschränkt erteilen müssen, ohne irgendwelche Auflagen vorzuschreiben. Die Revisionsbeantwortung des J K. war daher zurückzuweisen vergleiche , in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2015, 2013/07/0292).

Wien, am 23. Februar 2017

Schlagworte

Formerfordernisse Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Formgebrechen behebbare Beilagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2014070070.L00

Im RIS seit

13.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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