Index
L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 18. Oktober 2016, Zlen. LVwG-AV-445/002-2014, LVwG-AV-445/003- 2014, LVwG-AV-445/004-2014, LVwG-AV-445/005-2014, betreffend die Aufhebung eines Zusammenlegungsplanes (mitbeteiligte Parteien:
1. R H in W, 2. G M in W, 3. A R in W, 4. R P und 5. H P, beide in W, beide vertreten durch Mag. Margit Metz, Rechtsanwältin in 3843 Dobersberg, Schellings 6), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Die Anträge der erst- bis drittmitbeteiligten Parteien auf Wiederherstellung des Zusammenlegungsplanes vom 15. Dezember 2010, auf Abwertung ihrer Abfindungsgrundstücke, auf Aufhebung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 24. März 2015 und auf Durchführung der Wertausgleiche werden zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Agrarbezirksbehörde Niederösterreich, die revisionswerbende Partei, erließ mit Bescheid vom 15. Dezember 2010 den Zusammenlegungsplan W (in weiterer Folge: Zusammenlegungsplan). Dagegen beriefen einige Verfahrensparteien (darunter die erst-, viert- und fünftmitbeteiligten Parteien).
2 Der Landesagrarsenat beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung behob mit drei Erkenntnissen vom 8. Mai 2012 den Zusammenlegungsplan und verwies die Angelegenheit an die revisionswerbende Partei zurück. Diese Erkenntnisse wurden - nach den Angaben der revisionswerbenden Partei - nur den damaligen berufungswerbenden Parteien zugestellt.
3 Grund für die Behebung und Zurückverweisung war unter anderem die fehlende Nachvollziehbarkeit des Abfindungsausweises; so seien den Anteilsberechnungen nicht die Daten des rechtskräftigen Besitzstands- und Bewertungsausweises zu Grunde gelegt, sondern Veränderungen durch nicht rekonstruierbare Grundstückstransaktionen eingearbeitet worden. Das Fehlen notwendiger weiterer gemeinsamer Maßnahmen und Anlagen wurde ebenfalls beanstandet.
4 Nach Erlassung eines 4. Teilplans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen erließ die revisionswerbende Partei mit Bescheid vom 29. Oktober 2013 den Zusammenlegungsplan in Bezug auf die damals berufungswerbenden Verfahrensparteien neu. Bescheidgegenstand war auch die Ergänzung des Besitzstandsausweises und des Bewertungsplans in Bezug auf die betroffenen Parteien.
5 Über Beschwerde der viert- und fünftmitbeteiligten Parteien behob das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) mit Beschluss vom 24. März 2015 diesen Bescheid mit der Begründung, der ergänzende Besitzstandsausweis und Bewertungsplan sei (aus näher genannten Gründen) nicht korrekt; es fehle auch an einem Lageplan als Teil des Bewertungsplans. Auch die Abfindungsberechnung sei noch immer nicht nachvollziehbar; die Abwertung wegen schlechter Form habe nicht in Geld, sondern in Grund zu erfolgen.
Die Zustellung dieses Beschlusses erfolgte - nach den Angaben der revisionswerbenden Partei - nur gegenüber den viert- und fünftmitbeteiligten Parteien.
6 (Die bislang genannten Bescheide und Beschlüsse finden sich in den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Aktenunterlagen nicht.)
7 Mit dem - nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens - ergangenen Bescheid der revisionswerbenden Partei vom 4. Dezember 2015 (Zusammenlegungsplan "neu") wurde die Abfindung der viert- und fünftmitbeteiligten Parteien neu gestaltet; dabei wurden auch die Abfindungen der erst- bis drittmitbeteiligten Parteien abgeändert.
Der Besitzstandsausweis und Bewertungsplan betreffend die viert- und fünftmitbeteiligten Parteien wurde ergänzt und enthält auch einen Plan über diese Grundstücke.
8 Dagegen erhoben alle mitbeteiligten Parteien Beschwerde an das LVwG.
9 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis vom 18. Oktober 2016 hob das LVwG in Stattgebung der Beschwerden der mitbeteiligten Parteien den Bescheid der revisionswerbenden Partei vom 4. Dezember 2015 hinsichtlich aller Parteien, denen Grundabfindungen zugewiesen worden waren, auf.
10 Die ordentliche Revision wurde nicht als zulässig erklärt. 11 Dies wurde nach Wiedergabe der rechtlichen Grundlagen und
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum stufenförmigen Aufbau eines Zusammenlegungsverfahrens damit begründet, dass die revisionswerbende Partei nach Erlassung des Besitzstandsausweises und Bewertungsplans weitere Grundstücke ins Verfahrensgebiet einbezogen habe, ohne diese ihrerseits einer bescheidmäßigen Erledigung in Form einer Ergänzung des Besitzstandsausweises und Bewertungsplanes zu unterziehen. Dabei müssten diese Bescheide die Grundstücke aller Verfahrensparteien umfassen. Zum jetzigen Verfahrensstand stünde die endgültige Flureinteilung noch nicht fest. Seien von einer Neuerlassung des Zusammenlegungsplans im weiteren Verfahrensablauf Grundstücke von Parteien betroffen, die von den Beschwerdeverfahren bisher nicht betroffen gewesen seien, setze eine endgültige Beurteilung naturgemäß auch die Rechtskraft des Besitzstandsausweises und des Bewertungsplans hinsichtlich der dann für die Änderung in Anspruch zu nehmenden Grundstücke voraus.
12 Auf die Erlassung des Zusammenlegungsplanes umgelegt bedeute das, dass mangels vorliegender Rechtskraft von gesamtem Besitzstandsausweis und gesamtem Bewertungsplan der nunmehr bekämpfte Bescheid der revisionswerbenden Partei verfrüht und somit funktionell unzuständig erlassen worden sei (VwGH 22. Juli 1993, 91/07/0154). Fragen der Zuständigkeit seien von Amts wegen wahrzunehmen. Schon aus diesem Grund sei der angefochtene Bescheid zu beheben gewesen. Daran ändere auch die in § 21 Abs. 2 lit. a NÖ Flurverfassungs-Landesgesetz (NÖ FLG) vorgesehene Möglichkeit nichts, gemeinsam mit dem Zusammenlegungsplan den Besitzstandsausweis und Bewertungsplan zu erlassen, da die revisionswerbende Partei von dieser Möglichkeit im konkreten Fall keinen Gebrauch gemacht habe. 12 Auf die Erlassung des Zusammenlegungsplanes umgelegt bedeute das, dass mangels vorliegender Rechtskraft von gesamtem Besitzstandsausweis und gesamtem Bewertungsplan der nunmehr bekämpfte Bescheid der revisionswerbenden Partei verfrüht und somit funktionell unzuständig erlassen worden sei (VwGH 22. Juli 1993, 91/07/0154). Fragen der Zuständigkeit seien von Amts wegen wahrzunehmen. Schon aus diesem Grund sei der angefochtene Bescheid zu beheben gewesen. Daran ändere auch die in Paragraph 21, Absatz 2, Litera a, NÖ Flurverfassungs-Landesgesetz (NÖ FLG) vorgesehene Möglichkeit nichts, gemeinsam mit dem Zusammenlegungsplan den Besitzstandsausweis und Bewertungsplan zu erlassen, da die revisionswerbende Partei von dieser Möglichkeit im konkreten Fall keinen Gebrauch gemacht habe.
13 Das LVwG befasste sich in weiterer Folge mit der Bestimmung des § 21 Abs. 2 lit. a NÖ FLG und leitete daraus ab, dass die Erlassung von Besitzstandsausweis und Bewertungsplan entweder vor Erlassung des Zusammenlegungsplanes oder als Bestandteil des letzteren mit diesem gemeinsam zu erfolgen habe. Das bedeute, dass zwar Besitzstandsausweis und Bewertungsplan vor Erlassung des Zusammenlegungsplans erfolgen könnten, nicht aber eine den Stufenbau des Kommassierungsverfahrens gleichsam auf den Kopf stellende Vorgangsweise. Dies folge auch aus der Bestimmung des § 59 Abs. 1 AVG, wonach der Spruch des Bescheides den Prozessgegenstand in der Regel zur Gänze zu erledigen habe; maßgeblich für die Zulässigkeit der teilweisen Erledigung sei die Frage der Trennbarkeit der Angelegenheit. 13 Das LVwG befasste sich in weiterer Folge mit der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 2, Litera a, NÖ FLG und leitete daraus ab, dass die Erlassung von Besitzstandsausweis und Bewertungsplan entweder vor Erlassung des Zusammenlegungsplanes oder als Bestandteil des letzteren mit diesem gemeinsam zu erfolgen habe. Das bedeute, dass zwar Besitzstandsausweis und Bewertungsplan vor Erlassung des Zusammenlegungsplans erfolgen könnten, nicht aber eine den Stufenbau des Kommassierungsverfahrens gleichsam auf den Kopf stellende Vorgangsweise. Dies folge auch aus der Bestimmung des Paragraph 59, Absatz eins, AVG, wonach der Spruch des Bescheides den Prozessgegenstand in der Regel zur Gänze zu erledigen habe; maßgeblich für die Zulässigkeit der teilweisen Erledigung sei die Frage der Trennbarkeit der Angelegenheit.
14 Nach Wiedergabe der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Teilbescheiden heißt es abschließend, die dafür notwendige Trennbarkeit liege dann nicht vor, wenn ein Bescheidpunkt die notwendige Grundlage ("Vorstufe") für den weiteren Bescheidinhalt darstelle. Gerade um einen solchen Fall handle es sich hier, setze doch die Entscheidung über die jeder Partei zustehende Grundabfindung voraus, dass sämtliche ins Verfahren (im Zeitpunkt der Enderledigung in Form eines Zusammenlegungsplanes) einbezogenen Grundstücke im Besitzstandsausweis enthalten und bescheidmäßig bewertet seien, also im Fall einer nachträglichen Einbeziehung gegebenenfalls durch ergänzende Besitzstandsausweiserlassung bzw. Bewertung gleichzeitig mit dem (dh im) Zusammenlegungsplan (als dessen Bestandteil). Dies habe die belangte Behörde jedoch nicht getan, somit einen wesentlichen und untrennbaren Spruchbestandteil weggelassen, und den Zusammenlegungsplan mit Rechtswidrigkeit belastet.
15 Ein derartiger Mangel mache den angefochtenen Bescheid insgesamt rechtswidrig und müsse zur Behebung des gesamten Bescheides führen. Einer Ergänzung des Zusammenlegungsplanes um den Besitzstandsausweis und Bewertungsplan stehe entgegen, dass das Gericht diesfalls seine Kognitionsbefugnis überschreite.
16 Vom Fehlen dieser Bescheide bzw. ihrer Ergänzungen im Rahmen des Zusammenlegungsplans sei dieser insgesamt betroffen. Für den Fall einer erfolgreichen Beschwerde gegen den nachzuholenden Besitzstandsausweis und/oder den Bewertungsplan sei in weiterer Folge unter Umständen der Zusammenlegungsplan von Parteien zu ändern, die vom vorgelagerten Verfahren noch nicht betroffen gewesen seien. Zutreffendenfalls bestünde aber bei einer nur teilweisen Behebung des Zusammenlegungsplans keine rechtliche Möglichkeit, diese Änderung rechtlich im genannten Bescheid hinsichtlich der weiteren betroffenen Parteien zu verarbeiten. Um daher das Verfahren weiter abwickeln zu können, müsse dieser Bescheid aufgrund des unlösbaren wechselseitigen Zusammenhangs als Einheit betrachtet werden, was wiederum eine Behebung des Zusammenlegungsplans hinsichtlich aller Verfahrensparteien zur Folge habe. In diesem Fall scheide eine Berufung auf die grundsätzlich bestehende Möglichkeit des Eintritts der Teilrechtskraft eines Zusammenlegungsplans aus.
17 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde.
18 Die revisionswerbende Partei macht geltend, das angefochtene Erkenntnis weiche in entscheidenden Punkten grundlos vom Wortlaut des § 21 NÖ FLG und der sich daraus ergebenden Systematik ab. Die Erlassung des Zusammenlegungsplanes erfordere nämlich - anders als nach der Gesetzeslage in anderen Bundesländern - nicht, dass der Besitzstandsausweis, der Bewertungsplan oder der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen bereits vor der Erlassung des Zusammenlegungsplanes rechtskräftig seien. 18 Die revisionswerbende Partei macht geltend, das angefochtene Erkenntnis weiche in entscheidenden Punkten grundlos vom Wortlaut des Paragraph 21, NÖ FLG und der sich daraus ergebenden Systematik ab. Die Erlassung des Zusammenlegungsplanes erfordere nämlich - anders als nach der Gesetzeslage in anderen Bundesländern - nicht, dass der Besitzstandsausweis, der Bewertungsplan oder der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen bereits vor der Erlassung des Zusammenlegungsplanes rechtskräftig seien.
Es fehle an einer verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, ob die Ergänzungsbedürftigkeit oder auch Mangelhaftigkeit des Besitzstandsausweises und Bewertungsplans, wenn diese bereits erlassen worden seien, der Agrarbehörde die Zuständigkeit zur Erlassung des Zusammenlegungsplanes nehme.
19 Dadurch, dass das LVwG in Verkennung der Rechtslage den gesamten Zusammenlegungsplan behoben habe, habe es nicht nur eine Sachentscheidung verweigert sondern auch die Bindungswirkungen vorangegangener Entscheidungen in der Sache übergangen, mit welchen die Zuständigkeit der Agrarbehörde implizit bejaht worden sei.
Die neuerliche Aufrollung dieser Frage führe daher zu einer Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit und verletze das Rechtsschutzinteresse jeder Partei, die im gegenständlichen Zusammenlegungsverfahren bereits rechtswirksam abgefunden worden sei. Das rechtliche Interesse aller Parteien des Zusammenlegungsverfahrens liege in einer zeitnahen abschließenden Erledigung in der Sache; das angefochtene Erkenntnis greife grundlos in bereits rechtswirksam unbeanstandete, ja sogar rechtskräftige Abfindungen ein.
20 Die erst- bis drittmitbeteiligten Parteien erstatteten eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Wiederherstellung des "alten" Zusammenlegungsplanes (vom 15. Dezember 2010) forderten. Die Entscheidung des LVwG greife in bereits rechtskräftige Abfindungen ein. Weiters beantragten sie die Abwertung ihrer Abfindungsgrundstücke wegen schlechter Form, die Aufhebung des Erkenntnisses des LVwG vom 24. März 2015 und die Durchführung der Wertausgleiche bei nachträglichen Abwertungen als Geldausgleich.
21 Die viert- und fünftmitbeteiligten Parteien erstatteten ebenfalls eine Revisionsbeantwortung, in der sie mit näherer Begründung die Zurück- bzw. Abweisung der Revision unter Kostenersatz beantragten.
22 Die revisionswerbende Partei replizierte mit Schriftsatz vom 24. März 2017.
23 Auch die Niederösterreichische Landesregierung legte eine Revisionsbeantwortung vor, in der sie sich inhaltlich der Argumentation der revisionswerbenden Partei anschloss. Sie beantragte die Zulassung der Revision und die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
24 1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 24 1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
25 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 25 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
26 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 26 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
27 2. Die Revision macht zum einen geltend, im Falle eines unvollständigen Besitzstandsausweises und Bewertungsplans fehle es der Agrarbehörde nicht an der Zuständigkeit zur Erlassung eines Zusammenlegungsplanes; zum anderen sei die Aufhebung des mit Beschwerden einzelner Verfahrensparteien angefochtenen Zusammenlegungsplans gegenüber allen Verfahrensparteien rechtswidrig.
28 3. Die Revision ist zulässig. Sie ist auch berechtigt. 29 Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des NÖ FLG
haben folgenden Wortlaut:
"§ 2 Zusammenlegungsgebiet; Einleitung des Verfahrens
...
§ 12 Bewertungs- und Neubewertungsplan Paragraph 12, Bewertungs- und Neubewertungsplan
§ 17 Abfindungsanspruch, Gesetzmäßigkeit der Abfindung Paragraph 17, Abfindungsanspruch, Gesetzmäßigkeit der Abfindung
§ 19 Nachbewertung; Abwertung Paragraph 19, Nachbewertung; Abwertung
§ 21 Zusammenlegungsplan Paragraph 21, Zusammenlegungsplan
a) den Besitzstandsausweis (§ 10), Bewertungsplan (§ 12) sowie den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 14), soweit sie nicht schon vorher erlassen wurden;a) den Besitzstandsausweis (Paragraph 10,), Bewertungsplan (Paragraph 12,) sowie den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (Paragraph 14,), soweit sie nicht schon vorher erlassen wurden;
b) eine planliche Darstellung der neuen Flureinteilung
(Lageplan);
c) eine nach Eigentümern geordnete Zusammenstellung der
neuen Grundstücke, der Geldabfindungen (§ 17 Abs. 2), der
Geldleistungen (§ 17 Abs. 3), der Geldentschädigungen
(§ 18 Abs. 1), der Geldausgleichungen (§ 17 Abs. 5, § 20) und der
Geldablösungen gemäß § 24 Abs. 4 unter Anführung der
Abfindungsansprüche sowie der Nummern der neuen Grundstücke, ihrer
Ausmaße, Vergleichswerte und Flächen der einzelnen Bonitätsklassen
(Abfindungsausweis);
d) eine Zusammenstellung der Teilabfindungen gemäß
§ 23 Abs. 3 und der Belastungen gemäß § 25 Abs. 3, soweit sie
nicht bereits im Abfindungsausweis enthalten ist
(Teilabfindungsausweis);
e) die Festlegung des Beitragsschlüssels für die
gemeinsamen Anlagen (§ 13 Abs. 2) und der Werte der von den
einzelnen Parteien hiefür aufzubringenden Grundanteile
(Anteilsberechnung);
f) die Festlegung der sonstigen rechtlichen,
wirtschaftlichen und technischen, zur Neuordnung gehörenden Verhältnisse und allfällige Verfügungen gemäß § 16 Abs. 2 (Haupturkunde).wirtschaftlichen und technischen, zur Neuordnung gehörenden Verhältnisse und allfällige Verfügungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, (Haupturkunde).
30 4. Die revisionswerbende Partei stellt nicht in Abrede, dass der Besitzstandsausweis und Bewertungsplan (samt seinen Ergänzungen) im Zeitpunkt der Erlassung des Zusammenlegungsplanes nicht alle Grundstücke aller Parteien erfasste.
Das LVwG sprach in seinem Erkenntnis diese Ergänzungsbedürftigkeit wiederholt an, stellte jedoch nicht fest, dass diese Ergänzungsbedürftigkeit die die mitbeteiligten Parteien betreffenden Teile des (abgeänderten bzw. ergänzten) Besitzstandsausweises und Bewertungsplans betrifft. Es ist vielmehr allgemein davon die Rede, dass - offenbar infolge der vorliegenden Beschwerden - zum jetzigen Verfahrensstand die endgültige Flureinteilung noch nicht feststehe und die Rechtskraft von Besitzstandsausweis und Bewertungsplan Voraussetzung der endgültigen Beurteilung für den Fall der Neuerlassung des Zusammenlegungsplanes unter Einbeziehung von Grundstücken von Parteien wäre, die von den Beschwerdeverfahren noch nicht betroffen seien.
Die Mangelhaftigkeit scheint sich daher auf diesen zukünftigen Gestaltungsakt unter Einbeziehung von Grundstücken anderer Verfahrensparteien zu beziehen.
Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sich die erwähnte Ergänzungsbedürftigkeit von Besitzstandsausweis und Bewertungsplan auf die von der Gestaltung der Abfindung der mitbeteiligten Parteien betroffenen Grundstücke bzw. Vorgänge bezieht.
31 Fraglich ist daher, ob spätestens im Zeitpunkt der Gestaltung einer Abfindung für eine Verfahrenspartei durch Erlassung des (sie betreffenden) Teils des Zusammenlegungsplans der Besitzstandsausweis und Bewertungsplan für alle Verfahrensparteien - bei sonstiger funktioneller Unzuständigkeit der Agrarbehörde - erlassen sein muss oder ob es ausreicht, wenn der Besitzstandausweis und Bewertungsplan für die konkret betroffene Verfahrenspartei mängelfrei erlassen wurde.
32 In diesem Zusammenhang spricht das LVwG zum einen davon, dass vor der endgültigen Flureinteilung die Rechtskraft des Besitzstandsausweises und Bewertungsplans hinsichtlich aller Grundstücke gegeben sein müsse und ihr Fehlen zur funktionellen Unzuständigkeit der Agrarbehörde zur Erlassung des Zusammenlegungsplanes führe; zum anderen geht das LVwG aber davon aus, dass die revisionswerbende Partei von der Möglichkeit des § 21 Abs. 2 lit a NÖ FLG, nämlich spätestens mit der Erlassung des letzten Teils des Zusammenlegungsplanes den gesamten Besitzstandsausweis und Bewertungsplan (vollständig und mängelfrei) zu erlassen, Gebrauch machen hätte können, dies aber unterlassen habe. 32 In diesem Zusammenhang spricht das LVwG zum einen davon, dass vor der endgültigen Flureinteilung die Rechtskraft des Besitzstandsausweises und Bewertungsplans hinsichtlich aller Grundstücke gegeben sein müsse und ihr Fehlen zur funktionellen Unzuständigkeit der Agrarbehörde zur Erlassung des Zusammenlegungsplanes führe; zum anderen geht das LVwG aber davon aus, dass die revisionswerbende Partei von der Möglichkeit des Paragraph 21, Absatz 2, Litera a, NÖ FLG, nämlich spätestens mit der Erlassung des letzten Teils des Zusammenlegungsplanes den gesamten Besitzstandsausweis und Bewertungsplan (vollständig und mängelfrei) zu erlassen, Gebrauch machen hätte können, dies aber unterlassen habe.
33 5. Zur Prüfung dieser Annahmen ist zum einen die besondere Rechtslage in Niederösterreich und zum anderen die besondere Verfahrenskonstellation bei Zusammenlegungsverfahren in Erinnerung zu rufen.
34 5.1. Der Besitzstandsausweis und der Bewertungsplan müssen nach der Rechtslage in Niederösterreich - im Gegensatz zur Rechtslage in anderen Bundesländern - im Zeitpunkt der Erlassung des Zusammenlegungsplans noch nicht rechtskräftig erlassen sein.
35 § 21 NÖ FLG regelt in Abs. 2 die Bestandteile des Zusammenlegungsplans. Dort heißt es in lit. a, dass dieser "soweit erforderlich" den Besitzstandsausweis, den Bewertungsplan und den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zu enthalten habe, "soweit sie nicht schon vorher erlassen wurden." 35 Paragraph 21, NÖ FLG regelt in Absatz 2, die Bestandteile des Zusammenlegungsplans. Dort heißt es in Litera a,, dass dieser "soweit erforderlich" den Besitzstandsausweis, den Bewertungsplan und den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zu enthalten habe, "soweit sie nicht schon vorher erlassen wurden."
36 Die Einschränkung "soweit erforderlich" im ersten Satz des § 21 Abs. 2 NÖ FLG nimmt Bezug auf den Umstand, dass diese Pläne bzw. der Besitzstandsausweis bescheidförmig schon vorher erlassen werden können, aber nicht erlassen werden müssen. Für den Fall, dass diese Bescheide "nicht schon vorher erlassen wurden", müssen sie als Bestandteile des Zusammenlegungsplanes in diesem enthalten sein. 36 Die Einschränkung "soweit erforderlich" im ersten Satz des Paragraph 21, Absatz 2, NÖ FLG nimmt Bezug auf den Umstand, dass diese Pläne bzw. der Besitzstandsausweis bescheidförmig schon vorher erlassen werden können, aber nicht erlassen werden müssen. Für den Fall, dass diese Bescheide "nicht schon vorher erlassen wurden", müssen sie als Bestandteile des Zusammenlegungsplanes in diesem enthalten sein.
Für den Fall ihrer bereits vorher erfolgten Erlassung sieht § 21 Abs. 3 NÖ FLG vor, dass sie dem Zusammenlegungsplan (lediglich) als Behelf anzuschließen sind.Für den Fall ihrer bereits vorher erfolgten Erlassung sieht Paragraph 21, Absatz 3, NÖ FLG vor, dass sie dem Zusammenlegungsplan (lediglich) als Behelf anzuschließen sind.
37 Die Rechtskraft des Besitzstandsausweises und des Bewertungsplans ist daher keine gesetzliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Erlassung eines Zusammenlegungsplanes; der Besitzstandsausweis und Bewertungsplan können auch erst als wesentliche Teile des Zusammenlegungsplanes selbst erlassen werden. Dies gilt gleichermaßen für notwendig gewordene Ergänzungen des Besitzstandsausweises und Bewertungsplans.
38 Im Gegensatz dazu sieht etwa das Oberösterreichische Flurverfassungs-Landesgesetz 1979, LGBl Nr. 73 idgF, (wie schon das OÖ FLG 1969) vor, dass der Zusammenlegungsplan erst nach Rechtskraft von Besitzstandsausweis und Bewertungsplan erlassen werden darf (vgl. dazu ua das zum OÖ FLG ergangene hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1993, 91/07/0154, das daher auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden kann). 38 Im Gegensatz dazu sieht etwa das Oberösterreichische Flurverfassungs-Landesgesetz 1979, LGBl Nr. 73 idgF, (wie schon das OÖ FLG 1969) vor, dass der Zusammenlegungsplan erst nach Rechtskraft von Besitzstandsausweis und Bewertungsplan erlassen werden darf vergleiche , dazu ua das zum OÖ FLG ergangene hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1993, 91/07/0154, das daher auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden kann).
39 Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum stufenförmigen Aufbau eines Zusammenlegungsverfahrens (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 20. November 2014, Ra 2014/07/0041, zum Vorarlberger FLG, vom 17. Februar 2011, 2009/07/0062, zum Kärntner FLG, und vom 18. März 2010, 2009/07/0008, zum Tiroler FLG) kann daher auf die Rechtslage in Niederösterreich nur sehr eingeschränkt Anwendung finden. Insbesondere ist das Vorliegen von rechtskräftigem Besitzstandsausweis und Bewertungsplan keine Voraussetzung für die Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Erlassung des Zusammenlegungsplans. 39 Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum stufenförmigen Aufbau eines Zusammenlegungsverfahrens vergleiche , dazu die hg. Erkenntnisse vom 20. November 2014, Ra 2014/07/0041, zum Vorarlberger FLG, vom 17. Februar 2011, 2009/07/0062, zum Kärntner FLG, und vom 18. März 2010, 2009/07/0008, zum Tiroler FLG) kann daher auf die Rechtslage in Niederösterreich nur sehr eingeschränkt Anwendung finden. Insbesondere ist das Vorliegen von rechtskräftigem Besitzstandsausweis und Bewertungsplan keine Voraussetzung für die Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Erlassung des Zusammenlegungsplans.
40 Dementsprechend durfte die revisionswerbende Behörde den die viert- und fünftmitbeteiligten Parteien betreffenden (ergänzenden) Teil des Besitzstandsausweises und Bewertungsplans gleichzeitig mit der Abänderung der betreffenden Abfindung als Teil des Zusammenlegungsplans erlassen.
41 5.2. Dazu kommt die besondere Konstruktion des Rechtsmittelverfahrens eines Zusammenlegungsverfahrens, an dem typischerweise eine sehr große Anzahl von Verfahrensparteien beteiligt ist:
42 Die Parteien eines Zusammenlegungsverfahrens stehen einander grundsätzlich nicht kontradiktorisch mit einander widersprechenden Interessen gegenüber; für die Gesetzmäßigkeit der Abfindung einer Verfahrenspartei ist nicht maßgebend, inwieweit andere Verfahrensparteien gesetzmäßig abgefunden wurden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Zusammenlegungsverfahren eine Summe von Einzelverfahren (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 16. September 1999, 96/07/0218, und vom 17. Dezember 2009, 2008/07/0037). 42 Die Parteien eines Zusammenlegungsverfahrens stehen einander grundsätzlich nicht kontradiktorisch mit einander widersprechenden Interessen gegenüber; für die Gesetzmäßigkeit der Abfindung einer Verfahrenspartei ist nicht maßgebend, inwieweit andere Verfahrensparteien gesetzmäßig abgefunden wurden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Zusammenlegungsverfahren eine Summe von Einzelverfahren vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 16. September 1999, 96/07/0218, und vom 17. Dezember 2009, 2008/07/0037).
43 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 20. September 2001, 98/07/0033, unter Bezugnahme auf seine Ausführungen im Erkenntnis vom 16. September 1999, 96/07/0218, mit der Frage des zulässigen Umfangs einer Aufhebung eines Zusammenlegungsplans bei Vorliegen von Berufungen nur einzelner Verfahrensparteien und Aspekten der Bindungswirkung beschäftigt und dabei Folgendes klargestellt:
"Die Besonderheit des Kommassierungsverfahrens bringt es mit sich, dass die von der Verwaltungspraxis gehandhabte Gestaltung des Rechtsmittelverfahrens als Summe von Einzelverfahren regelmäßig kein subjektiv-öffentliches Recht am betroffenen Einzelverfahren zunächst nicht beteiligter Parteien verletzt, dessen denkmögliche Verletzung sie zur Beschwerdeerhebung vor dem Verwaltungsgerichtshof erst legitimieren könnte. Mit der Aufhebung eines die Abfindung einer Partei zuweisenden Bescheides durch die Rechtsmittelbehörde wird nämlich in ein subjektiv-öffentliches Recht einer anderen Partei des Kommassierungsverfahrens noch nicht eingegriffen. Eingegriffen wird in die Rechtsposition einer anderen Partei des Zusammenlegungsverfahrens erst durch einen Bescheid, mit dem auch ihre Abfindung (neu) gestaltet wird. Die von der Verwaltungspraxis gehandhabte Aufspaltung des Rechtsmittelverfahrens in Kommassierungsangelegenheiten hat damit zur Konsequenz, dass gegen Aufhebungsbescheide ‚in Ansehung anderer Abfindungen' Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht besteht, dass dafür allerdings die tragenden Gründe eines nach § 66 Abs. 2 AVG aufhebenden Bescheides ihre Bindungswirkung nur im Verhältnis zum erfolgreichen Berufungswerber, nicht aber im Verhältnis zu am vorangegangenen Berufungsverfahren nicht beteiligten Verfahrensparteien äußern, denen die Aufhebungsbescheide nach der Verwaltungspraxis ja nicht zugestellt zu werden pflegen. Die Agrarbehörden werden durch diese Verwaltungspraxis freilich in das Dilemma gebracht, im fortgesetzten Verfahren der seinerzeit berufungswerbenden Partei gegenüber vom Bindungsgebot betroffen zu sein, sich gegenüber anderen Parteien, deren Abfindung im Ergebnis der Bindungswirkung des Aufhebungsbescheides anders als bisher gestaltet werden muss, auf eine solche Bindung aber nicht berufen zu dürfen. Gemildert werden die Auswirkungen dieses durch die Verwaltungspraxis im Kommassierungsverfahren hervorgerufenen Bindungszwiespalts im Regelfall freilich durch den Gestaltungsspielraum, welcher das den Parteien eines Kommassierungsverfahrens gesetzlich zustehende Recht auf Gesetzmäßigkeit ihrer Abfindung einräumt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. September 1999, 96/07/0218). Es gibt nämlich regelmäßig mehrere Möglichkeiten der Gestaltung einer Abfindung, die dem Gesetz entsprechen, ohne dass der Partei eines Zusammenlegungsverfahrens der Anspruch darauf eingeräumt wäre, in der für sie günstigsten Weise abgefunden zu werden.""Die Besonderheit des Kommassierungsverfahrens bringt es mit sich, dass die von der Verwaltungspraxis gehandhabte Gestaltung des Rechtsmittelverfahrens als Summe von Einzelverfahren regelmäßig kein subjektiv-öffentliches Recht am betroffenen Einzelverfahren zunächst nicht beteiligter Parteien verletzt, dessen denkmögliche Verletzung sie zur Beschwerdeerhebung vor dem Verwaltungsgerichtshof erst legitimieren könnte. Mit der Aufhebung eines die Abfindung einer Partei zuweisenden Bescheides durch die Rechtsmittelbehörde wird nämlich in ein subjektiv-öffentliches Recht einer anderen Partei des Kommassierungsverfahrens noch nicht eingegriffen. Eingegriffen wird in die Rechtsposition einer anderen Partei des Zusammenlegungsverfahrens erst durch einen Bescheid, mit dem auch ihre Abfindung (neu) gestaltet wird. Die von der Verwaltungspraxis gehandhabte Aufspaltung des Rechtsmittelverfahrens in Kommassierungsangelegenheiten hat damit zur Konsequenz, dass gegen Aufhebungsbescheide ‚in Ansehung anderer Abfindungen' Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht besteht, dass dafür allerdings die tragenden Gründe eines nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufhebenden Bescheides ihre Bindungswirkung nur im Verhältnis zum erfolgreichen Berufungswerber, nicht aber im Verhältnis zu am vorangegangenen Berufungsverfahren nicht beteiligten Verfahrensparteien äußern, denen die Aufhebungsbescheide nach der Verwaltungspraxis ja nicht zugestellt zu werden pflegen. Die Agrarbehörden werden durch diese Verwaltungspraxis freilich in das Dilemma gebracht, im fortgesetzten Verfahren der seinerzeit berufungswerbenden Partei gegenüber vom Bindungsgebot betroffen zu sein, sich gegenüber anderen Parteien, deren Abfindung im Ergebnis der Bindungswirkung des Aufhebungsbescheides anders als bisher gestaltet werden muss, auf eine solche Bindung aber nicht berufen zu dürfen. Gemildert werden die Auswirkungen dieses durch die Verwaltungspraxis im Kommassierungsverfahren hervorgerufenen Bindungszwiespalts im Regelfall freilich durch den Gestaltungsspielraum, welcher das den Parteien eines Kommassierungsverfahrens gesetzlich zustehende Recht auf Gesetzmäßigkeit ihrer Abfindung einräumt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 16. September 1999, 96/07/0218). Es gibt nämlich regelmäßig mehrere Möglichkeiten der Gestaltung einer Abfindung, die dem Gesetz entsprechen, ohne dass der Partei eines Zusammenlegungsverfahrens der Anspruch darauf eingeräumt wäre, in der für sie günstigsten Weise abgefunden zu werden."
44 Auch nach dem System der neuen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist davon auszugehen, dass es im Beschwerdeverfahren vor dem LVwG in Kommassierungsverfahren zur Aufspaltung in Einzelverfahren kommt; eine Aufhebung der Abfindung einer Verfahrenspartei greift daher in der Regel noch nicht in die Abfindung anderer Verfahrensparteien ein.
45 In die Abfindungen anderer (ihrerseits nicht beschwerdeführender) Verfahrensparteien kann und muss aber eingegriffen werden, wenn sich die Abfindung einer beschwerdeführenden Verfahrenspartei als nicht rechtskonform erweisen sollte und sich die Gesetzmäßigkeit dieser Abfindung nur durch Abänderung einer oder mehrerer Abfindungen anderer Verfahrensparteien erreichen ließe.
46 Die Abänderung einer Abfindung einer anderen Verfahrenspartei ist selbstverständlich an den Kriterien der Gesetzmäßigkeit der Abfindung zu prüfen; in diesem Zusammenhang kann der die Grundstücke dieser Verfahrenspartei betreffende Teil des Besitzstandsausweises und Bewertungsplans Bedeutung erlangen.
47 In dieser Verfahrensphase (anhängiges Beschwerdeverfahren) liegt aber kein gegenüber den Verfahrensparteien rechtskräftig gewordener Zusammenlegungsplan vor (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 15. März 1988, 87/07/0044). Die Zuweisung der übrigen (nicht in Beschwerde gezogenen) Abfindungen ist sozusagen nur "schwebend wirksam"; erst mit der rechtskräftigen Zuweisung aller Abfindungen an alle Verfahrensparteien ist der gesamte Zusammenlegungsplan rechtskräftig und sind die Abfindungen der einzelnen Verfahrensparteien vor einer Umgestaltung sicher. 47 In dieser Verfahrensphase (anhängiges Beschwerdeverfahren) liegt aber kein gegenüber den Verfahrensparteien rechtskräftig gewordener Zusammenlegungsplan vor vergleiche , dazu auch das hg. Erkenntnis vom 15. März 1988, 87/07/0044). Die Zuweisung der übrigen (nicht in Beschwerde gezogenen) Abfindungen ist sozusagen nur "schwebend wirksam"; erst mit der rechtskräftigen Zuweisung aller Abfindungen an alle Verfahrensparteien ist der gesamte Zusammenlegungsplan rechtskräftig und sind die Abfindungen der einzelnen Verfahrensparteien vor einer Umgestaltung sicher.
48 Wegen der dargestellten und von der Rechtsprechung - wie oben dargelegt - akzeptierten Konstruktion des Zusammenlegungsverfahrens als eine Summe von Einzelverfahren bei gleichzeitiger Möglichkeit, im Rechtsmittelverfahren in die Ergebnisse dieser Einzelverfahren jederzeit vor Rechtskraft des gesamten Zusammenlegungsplans eingreifen zu können, ergibt sich, dass bei der Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer konkreten Abfindung einer Verfahrenspartei im Rechtsmittelweg (nur) zu prüfen ist, ob deren Besitzstandsausweis und Bewertungsplan spätestens mit der Erlassung der Abfindung bescheidmäßig verfügt wurde und ob die darauf aufbauende Abfindung den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
In solchen konkreten Beschwerdeverfahren kommt es hingegen nicht darauf an, ob hinsichtlich aller Verfahrensparteien vollständige Besitzstandsausweise und Bewertungspläne vorliegen.
49 Dies vor allem deshalb, weil man im Fall notwendig werdender Umgestaltungen von Abfindungen anderer Verfahrensparteien, denen unvollständige Besitzstandsausweise und Bewertungspläne zu Grunde liegen, eine entsprechende Ergänzung von Besitzstandausweis und Bewertungsplan als Teil des Zusammenlegungsplans gleichzeitig mit der Gestaltung der neuen Abfindung vornehmen könnte. Gerade diese Möglichkeit lässt ja § 21 Abs. 2 NÖ FLG ausdrücklich zu. 49 Dies vor allem deshalb, weil man im Fall notwendig werdender Umgestaltungen von Abfindungen anderer Verfahrensparteien, denen unvollständige Besitzstandsausweise und Bewertungspläne zu Grunde liegen, eine entsprechende Ergänzung von Besitzstandausweis und Bewertungsplan als Teil des Zusammenlegungsplans gleichzeitig mit der Gestaltung der neuen Abfindung vornehmen könnte. Gerade diese Möglichkeit lässt ja Paragraph 21, Absatz 2, NÖ FLG ausdrücklich zu.
50 Eine einzelne Verfahrenspartei hat daher keinen (abstrakten) Anspruch darauf, dass in Bezug auf alle anderen Verfahrensparteien ein mängelfreier Besitzstandsausweis und Bewertungsplan vorliegt. Dazu bedarf es immer eines Zusammenhangs mit der einer konkreten Verfahrenspartei zugewiesenen Abfindung.
51 6. Ausgehend von diesen grundsätzlichen Überlegungen ergibt sich für die von der revisionswerbenden Partei aufgeworfenen Fragen Folgendes:
52 6.1. Das LVwG ging von einer funktionellen Unzuständigkeit der Agrarbehörde zur Erlassung des Zusammenlegungsplanes aus, weil der Besitzstandsausweis und Bewertungsplan nicht spätestens zu diesem Zeitpunkt gegenüber allen Verfahrensparteien erlassen wurde.
53 Diese Ansicht erweist sich aus zwei Gesichtspunkten als verfehlt. Zum einen kommt es - wie oben dargestellt - wegen der Aufsplitterung des Kommassierungsverfahrens in eine Summe von Einzelverfahren bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abfindung einer Verfahrenspartei nicht auf das Vorliegen eines vollständigen Besitzstandsausweises und Bewertungsplans für alle Verfahrensparteien an.
54 Zum anderen kann der Agrarbehörde wegen der in § 21 NÖ FLG vorgesehenen Möglichkeit, den Besitzstandsausweis und Bewertungsplan auch erst gemeinsam mit dem Zusammenlegungsplan zu erlassen, nicht vorgehalten werden, den Zusammenlegungsplan "verfrüht" und damit funktionell unzuständig erlassen zu haben, wenn Besitzstandsausweis und Bewertungsplan noch nicht rechtskräftig sind. 54 Zum anderen kann der Agrarbehörde wegen der in Paragraph 21, NÖ FLG vorgesehenen Möglichkeit, den Besitzstandsausweis und Bewertungsplan auch erst gemeinsam mit dem Zusammenlegungsplan zu erlassen, nicht vorgehalten werden, den Zusammenlegungsplan "verfrüht" und damit funktionell unzuständig erlassen zu haben, wenn Besitzstandsausweis und Bewertungsplan noch nicht rechtskräftig sind.
55 Zur Klarstellung sei aber darauf hingewiesen, dass sich eine Vorgangsweise, bei der die Agrarbehörde den Zusammenlegungsplan gegenüber einzelnen Verfahrensparteien erlässt, ohne (spätestens gleichzeitig) diesen gegenüber auch den Besitzstandsausweis und Bewertungsplan zu erlassen (oder zu ergänzen), als rechtswidrig erweisen würde. Ein solcher Bescheid wäre mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, nicht aber mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit, belastet.
56 Wie oben unter Punkt 4. festgehalten, fehlen aber Feststellungen dazu, dass in Bezug auf die vor dem LVwG beschwerdeführenden (hier: mitbeteiligten) Parteien eine solche Ergänzungsbedürftigkeit bestünde; davon, dass sich die Abfindungen dieser Parteien aus diesem Grund als inhaltlich rechtswidrig erwiesen, kann der Verwaltungsgerichtshof daher nicht ausgehen.
57 6.2. Schließlich erweist sich auch der Umfang der Aufhebung, nämlich hinsichtlich sämtlicher Verfahrensparteien, denen Abfindungen zugeteilt worden waren, als zu weitgehend.
Die oben dargestellte Annahme des Zusammenlegungsverfahrens als eine Summe von Einzelverfahren führt dazu, dass auf Grund der Beschwerden der mitbeteiligten Parteien der Zusammenlegungsplan - im Falle seiner Rechtswidrigkeit - nur in dem Umfang aufgehoben werden dürfte, in dem sich eine oder mehrere Abfindungen der mitbeteiligten Parteien als rechtswidrig erwiesen, nicht aber in Bezug auf alle Verfahrensparteien.
58 6.3. Dass die Abfindungen der mitbeteiligten Parteien, die sich mit Beschwerde an das LVwG gewandt hatten, rechtswidrig wären, wurde vom LVwG infolge der von ihm vertretenen Rechtsansicht nicht festgestellt.
Mangels Feststellungen und rechtlicher Überlegungen zu der in den Beschwerden behaupteten Rechtswidrigkeit der Abfindungen der mitbeteiligten Parteien kann der Verwaltungsgerichtshof auch nicht beurteilen, ob das LVwG in diesem Fall selbst eine Sachentscheidung treffen hätte müssen oder ob - ausnahmsweise - ein Fall des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgelegen wäre.Mangels Feststellungen und rechtlicher Überlegungen zu der in den Beschwerden behaupteten Rechtswidrigkeit der Abfindungen der mitbeteiligten Parteien kann der Verwaltungsgerichtshof auch nicht beurteilen, ob das LVwG in diesem Fall selbst eine Sachentscheidung treffen hätte müssen oder ob - ausnahmsweise - ein Fall des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorgelegen wäre.
59 7. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben. 59 7. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
60 8. Die Anträge der erst- bis drittmitbeteiligten Parteien auf Wiederherstellung des "alten" Zusammenlegungsplanes, auf Abwertung ihrer Abfindungsgrundstücke und auf Durchführung der Wertausgleiche waren zurückzuweisen, weil dem Verwaltungsgerichtshof für deren Behandlung keine Zuständigkeit zukommt.
61 Was den Antrag auf Aufhebung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 24. März 2015 betrifft, so erwiese sich dieser - selbst wenn man ihn in eine Revision gegen dieses Erkenntnis umdeuten wollte - als verspätet; er war daher ebenfalls zurückzuweisen.
Wien, am 30. März 2017
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017070003.L00Im RIS seit
05.05.2017Zuletzt aktualisiert am
29.05.2017