TE Vwgh Erkenntnis 1993/6/22 91/07/0154

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Veröffentlicht am 22.06.1993
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Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht;
80/06 Bodenreform;

Norm

AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z3;
AgrBehG 1950 §7 Abs3;
AVG §1;
AVG §66 Abs4;
FlVfGG §10 Abs4;
FlVfGG §10;
FlVfGG §11;
FlVfGG §12;
FlVfGG §3 Abs1;
FlVfGG §3;
FlVfGG §4 Abs6;
FlVfGG §4 Abs7;
FlVfGG §4;
FlVfGG §50;
FlVfLG OÖ 1979 §13 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §13;
FlVfLG OÖ 1979 §14 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §16 Abs4;
FlVfLG OÖ 1979 §21 Abs2;
FlVfLG OÖ 1979 §21 Abs4;
FlVfLG OÖ 1979 §21;
FlVfLG OÖ 1979 §29 lite;
FlVfLG OÖ 1979 §29;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Kratschmer, Dr. Hargassner, Dr. Bumberger und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Mag. Aumayr, über die Beschwerde des KW und der AW in H, beide vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 5. Dezember 1990, Zl. 710.646/16-OAS/90, betreffend den Flurbereinigungsplan H, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Das der Beschwerde zugrundeliegende Flurbereinigungsverfahren war bereits Gegenstand der hg. Erkenntnisse vom 20. März 1984, 84/07/0011, vom 25. September 1984, 84/07/0251, vom 19. November 1985, 85/07/0184, und vom 8. April 1986, 86/07/0005; auf den Inhalt dieser Erkenntnisse wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Ebenso war dieses Flurbereinigungsverfahren Gegenstand des Urteiles des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 30. Oktober 1991, 38/1990/1229/295, veröffentlicht zu ÖJZ 1992,

238.

In dem mit rechtskräftigem Bescheid der Agrarbezirksbehörde Linz (AB) vom 22. Juli 1975 eingeleiteten Flurbereinigungsverfahren wurde mit rechtskräftigem Bescheid der AB vom 13. August 1976 der Besitzstandsausweis und Bewertungsplan erlassen und mit ebenso rechtskräftigem Bescheid der AB vom 13. Oktober 1978 die vorläufige Übernahme der Abfindungsgrundstücke angeordnet. Die dabei gefundene Lösung hatte den Wunschvorstellungen der Beschwerdeführer entsprochen.

Die zur Befassung der vorgenannten Instanzen führenden Erschwerungen und Verzögerungen des Verfahrens nahmen ihren Ausgang in einer von der Gemeinde H. nach der vorläufigen Übernahme, nämlich am 16. November 1979 beschlossenen und von der O.ö. Landesregierung am 16. April 1980 genehmigten Änderung des Flächenwidmungsplanes. Mit dieser Änderung wurden u.a. von den Beschwerdeführern als Grünland in die Flurbereinigung eingebrachte und mit der vorläufigen Übernahme anderen Parteien zugewiesene Altgrundstücke im Ausmaß von 25.206 m2 in Bauland umgewidmet. Nachdem die Beschwerdeführer wahrnahmen, daß ihre ins Verfahren eingebrachten Altgrundstücke parzelliert sowie teilweise veräußert und bebaut wurden, beantragten sie einerseits die Ausscheidung dieser ihrer Altgrundstücke aus dem Flurbereinigungsverfahren und zum anderen die Zuerkennung von Schadenersatz aus dem Grunde grober Unbilligkeit des Verhältnisses der in den vorläufigen Grundabfindungen gelegenen Nutzungsmöglichkeiten. Beide Anträge blieben aus den in den hg. Erkenntnissen vom 20. März 1984, 84/07/0011, und vom 19. November 1985, 85/07/0184, wiedergegebenen Gründen erfolglos.

Mit Bescheid vom 16. Juli 1986 erließ die AB den Flurbereinigungsplan. In dessen Spruchpunkt B II nahm die AB mit der Begründung der durch die Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde H. hervorgerufenen Wertänderungen der in das Flurbereinigungsverfahren einbezogenen Grundstücke durch Schaffung solcher besonderen Wertes eine teilweise Neubewertung von Grundstücken vor, welche sich sowohl auf die von der vorerwähnten Flächenwidmungsplanänderung betroffenen Altgrundstücke der Beschwerdeführer, als auch auf Grundflächen bezog, welche mit später erfolgten, weiteren Flächenwidmungsplanänderungen der nämlichen Gemeinde ebenso in Bauland umgewidmet worden waren. Unter diesen Grundstücken befand sich ein den Beschwerdeführern schon anläßlich der vorläufigen Übernahme zugewiesenes und ein anderen Parteien zugewiesenes Grundstück, welches die AB zu Spruchpunkt B III des Flurbereinigungsplanes diesen Parteien abnahm und im Tauschwege gegen ein anderes den Beschwerdeführern zuteilte. Des weiteren änderte die AB zu Spruchpunkt B II des Flurbereinigungsplanes auch die Bewertung weiterer, den Beschwerdeführern bei der vorläufigen Übernahme zugewiesener Abfindungsgrundstücke insofern, als sie diese nunmehr als Bauerwartungsland beurteilte und im Wert dementsprechend anhob. Zu Spruchpunkt B IV wies die AB schließlich noch die - offenbar als unerledigt betrachteten - Anträge der Beschwerdeführer auf Zuerkennung eines Schadenersatzes infolge der durch die Umwidmung bestimmter Altgrundstücke eingetretenen Wertänderung als unbegründet ab.

In ihrer gegen den Flurbereinigungsplan erhobenen Berufung bestritten die Beschwerdeführer die Gesetzmäßigkeit ihrer Abfindung. Sie hätten Baugrundstücke im Umfang einer Fläche von

25.206 m2 in das Verfahren eingebracht und hätten Anspruch darauf, daß ihnen diese Grundstücke von besonderem Wert wieder zugewiesen würden, sofern sie nicht durch gleichwertige ersetzt werden könnten. Die Qualifikation eines Teils ihrer Abfindung als Bauerwartungsland treffe nicht zu, machte auch zutreffendenfalls diese Grundstücke nicht zu solchen besonderen Wertes und ermöglichte keinesfalls eine Beurteilung dieser Abfindungsgrundstücke als jenen gleichwertig, welche sie eingebracht hätten. Die Bewertung des ihnen im Flurbereinigungsplan neu zugeteilten, als Bauland gewidmeten Grundstückes sei insofern überhöht vorgenommen worden, als dieses Abfindungsgrundstück sich mit dem von den Beschwerdeführern eingebrachten Bauland wertmäßig nicht vergleichen lasse, für welche Behauptung die Beschwerdeführer einige Umstände ins Treffen führten. Auch die unzulässigerweise als Bauerwartungsland beurteilten Grundstücke seien unter Heranziehung eines Vergleiches mit erzielten Verkaufspreisen in unmittelbarer Umgebung überhöht bewertet worden. Die im Flurbereinigungsplan gegenüber der vorläufigen Übernahme verfügte Zuteilungsänderung widerspreche den Interessen aller Betroffenen und mindere in erheblicher Weise den Kommassierungserfolg. Auch die Abweisung der Anträge auf Schadenersatz sei unberechtigt; hätte doch für die Beschwerdeführer zumindest seit dem 16. April 1980 die Möglichkeit bestanden, über 25.000 m2 Baugrund zu verkaufen, was einen Erlös von rund S 10,000.000,-- ergeben hätte. Der aus dem Entgang erzielter Zinsen aus diesem Kapital resultierende Verlust der Beschwerdeführer belaufe sich schon auf einen Betrag von derzeit S 4,800.000,--.

Im Zuge des Berufungsverfahrens nahmen Mitglieder des Landesagrarsenates beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung (LAS) unzählige Besprechungen mit den Beschwerdeführern, mit anderen Parteien des Flurbereinigungsverfahrens, mit Vertretern der Gemeinde, der Raumordnung und auch der Bundesstraßenverwaltung vor, die darauf abzielten, entweder eine gütliche Übereinkunft zu erreichen oder die Voraussetzungen für eine als gesetzmäßig zu beurteilende Abfindung der Beschwerdeführer zu schaffen. Das landwirtschaftlich sachverständige und das in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrene Mitglied des LAS erstatteten Erhebungsberichte, welche den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht wurden. Diese traten den Beurteilungen und Bewertungen der Senatsmitglieder in den Erhebungsberichten ebenso entgegen wie dem darin angekündigten Vorhaben, ihnen - teilweise im Tauschwege - weitere Grundstücke als Bauland zur Abfindung zuzuweisen.

Mit Erkenntnis vom 24. Jänner 1990 änderte der LAS gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 1 AgrVG 1950 den Flurbereinigungsplan teilweise ab. Mit Spruchpunkt 2 des Erkenntnisses wurde der Flurbereinigungsplan insoweit geändert, als den Beschwerdeführern eine weitere Teilfläche samt Einräumung eines befristeten Dienstbarkeitsrechtes an die Beschwerdeführer zugeteilt und ihnen im Tauschwege eine andere Teilfläche an anderer Stelle zugewiesen wurde. Mit Spruchpunkt 1 des Erkenntnisses des LAS wurde die im Spruchpunkt B II des Flurbereinigungsplanes der AB vorgenommene Neubewertung verschiedener Grundstücke geändert. Den Antrag auf Zuerkennung eines Schadenersatzbetrages von S 4,800.000,-- wies der LAS mit Spruchpunkt 3 seines Erkenntnisses ab.

In seiner Begründung teilte der LAS die von der AB im Flurbereinigungsplan zum Ausdruck gebrachte Auffassung, daß die durch die Änderungen des Flächenwidmungsplans hervorgerufenen Bodenwertänderungen berücksichtigt werden und Anlaß zur Neubewertung geben müßten. Unzutreffend sei die Auffassung der Beschwerdeführer, daß Bauerwartungsland nicht als Grund besonderen Wertes angesehen werden könne. Unter Bauerwartungsland seien Flächen zu verstehen, die im Bewertungszeitpunkt zwar noch nicht in Bauland umgewidmet seien, deren Umwidmung und Verbauung aber nach ihrer Lage und Aufschließungsmöglichkeit nach den Grundsätzen der Raum- und Bauordnung in nächster Zeit möglich sei. Im weiteren Verlauf der Erkenntnisausführungen begründete der LAS eingehend sowohl die Eignung eines Teils der Grundabfindung der Beschwerdeführer, als Bauerwartungsland angesehen zu werden, als auch die im einzelnen vorgenommenen Bewertungen. Im Ergebnis gelangte der LAS dabei zur Auffassung, daß den Beschwerdeführern mit ihrer Abfindung Grundflächen von besonderem Wert in einem Gesamtausmaß zugewiesen worden seien, welches den Wert der von ihnen eingebrachten Grundstücke besonderen Wertes sogar übersteige. Die Grundabfindung der Beschwerdeführer entspreche auch den sonstigen, im Gesetz festgelegten Anforderungen. Der von den Beschwerdeführern erhobene Schadenersatzanspruch finde im Gesetz keine Deckung, es sei schon vom gedanklichen Ansatz her verfehlt, aus einer gewinnbringenden Nutzung von Altgrundstücken der Beschwerdeführer durch die Übernehmer irgendwelche Ansprüche abzuleiten. Minderwerte der den Beschwerdeführern zugewiesenen Abfindungen seien nicht feststellbar. Im übrigen erfülle der vom LAS nunmehr abgeänderte Flurbereinigungsplan den Anspruch der Beschwerdeführer auf Zuteilung von Grund besonderen Wertes ohnehin sogar im Übermaß.

In ihrer gegen dieses Erkenntnis erhobenen Berufung machten die Beschwerdeführer geltend, daß die ihnen zugeteilte Abfindung erneut nicht gesetzmäßig sei; ungerechtfertigt habe der LAS ihren Antrag auf Rückzuweisung ihrer Grundstücke besonderen Wertes abgewiesen, ihren Anträgen auf Beiziehung von Sachverständigen habe der LAS nicht Rechnung getragen und die Bewertungsfragen unrichtig gelöst. Auf weiteres Berufungsvorbringen betreffend die Frage der Parteistellung anderer Liegenschaftseigentümer sei nicht eingegangen und der Antrag auf Zuerkennung von Schadenersatz zu Unrecht abgewiesen worden. Die Beschwerdeführer wiederholten ihr Vorbringen vor dem LAS und ergänzten, daß auch die im Erkenntnis des LAS vorgenommenen Änderungen zu einer weiteren Verschlechterung ihrer Abfindungssituation im Verhältnis zur vorläufigen Übernahme geführt hätten. Durch die Abtrennung eines Grundstückes aus der Abfindung in der vorläufigen Übernahme zur Abgeltung eines im Tauschwege erhaltenen anderen Grundstückes sei die Bewirtschaftungslage weiter verschlechtert worden, die zusätzlich erhaltenen Grundstücke befänden sich in Streulage, eines davon eigne sich trotz seiner Widmung als Baugrundstück tatsächlich nur zur landwirtschaftlichen Nutzung, weil mitten über das Grundstück eine Hochspannungsleitung führe. Die vom LAS unternommenen Anstrengungen, die im Flurbereinigungsplan der AB vorgenommene Beurteilung eines Teils ihrer Abfindung als Bauerwartungsland zu rechtfertigen, müßten als erfolgslos geblieben angesehen werden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 1 AgrVG 1950 als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der maßgebenden Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde begründend aus, daß der Vergleich des Altbestandes mit dem Neubestand eine tatsächliche Abweichung im Fläche-Wert-Verhältnis nur zu einem Bruchteil der gesetzlich zulässigen Differenz erweise und die Grundabfindung eine Mehrabfindung darstelle. Die gegenüber der vorläufigen Übernahme vorgenommenen Veränderungen seien ihrer Geringfügigkeit wegen nicht dazu geeignet, den im Hinblick auf die landwirtschaftliche Nutzung nach wie vor beachtlichen Kommassierungserfolg in Frage zu stellen. Auch der von den Beschwerdeführern in der Hauptsache erhobene Vorwurf, für ihre Grundstücke besonderen Wertes nicht gleichwertigen Ersatz erhalten zu haben, erweise sich als unberechtigt. Die Rechtsauffassung des LAS, daß die Altgrundstücke der Beschwerdeführer im Umfang ihrer Umwidmung als Bauland als Grundstücke von besonderem Wert angesehen werden müßten, teilte die belangte Behörde, wie sie auch der vom LAS vertretenen Anschauung beitrat, daß Grundstücke, die als Bauerwartungsland anzusehen seien, solche besonderen Wertes sein könnten. Für die vom LAS als Bauerwartungsland beurteilten Abfindungsflächen der Beschwerdeführer sei festzustellen, daß der Gemeinderat der Gemeinde H. in seiner Sitzung vom 21. März 1989 den Beschluß gefaßt habe, grundsätzlich einer Umwidmung von Grünland in Betriebsbauland zuzustimmen, wobei diese Umwidmung allerdings nur unter der Voraussetzung durchgeführt werde, daß die Aufschließung des Betriebsbaulandes direkt von der Bundesstraße erfolgen müsse. In einer Verhandlung, an welcher Vertreter des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung betreffend Straßenbau und Raumordnung teilgenommen hätten, sei festgestellt worden, daß sowohl nach Ansicht der Vertreter der örtlichen Raumordnung als auch jener der Bundesstraßenverwaltung gegen eine Umwidmung des betreffenden Grundstückes in Betriebsbaugebiet kein Einwand bestünde; der Vertreter der örtlichen Raumordnung habe in einem anschließenden Schreiben noch mitgeteilt, daß die Baulandeignung als Betriebsbaugebiet für das fragliche Grundstück nicht von der Möglichkeit einer Zufahrt zur Bundesstraße abhängig gemacht werden könne, da auch andere Erschließungsmöglichkeiten bestünden. Es habe die belangte Behörde bei diesem Sachverhalt keine Bedenken anzunehmen, daß das in Rede stehende Abfindungsgrundstück zumindest grundsätzlich als Ersatz für die von den Beschwerdeführern abgegebenen Baulandgrundstücke angesehen werden könne. Ob nun alle Ersatzgrundstücke, sei es gewidmetes Bauland oder "Bauerwartungsland", den eingebrachten Grundstücken besonderen Wertes gleichwertig seien, habe durch eine entsprechende Bewertung ermittelt werden müssen. Diese Bewertung habe stattgefunden, ihr Ergebnis sei den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht worden. Das landwirtschaftlich sachkundige Mitglied des LAS habe in Form einer ausführlichen Darlegung und Gegenüberstellung die Altgrundstücke und die Abfindungsgrundstücke der Beschwerdeführer in bezug auf ihre Eignung als Grundstücke von besonderem Wert durchleuchtet und abschließend festgestellt, daß der Grundwert der Altgrundstücke, soweit sie als Grundstücke besonderen Wertes anzusehen seien, mit S 9,353.198,-- festzustellen sei, während die als Grundstücke besonderen Wertes geltenden Abfindungsgrundstücke einen Gesamtwert von S 9,596.598,-- verkörperten. Diese Gegenüberstellung erweise, daß die Beschwerdeführer auch hinsichtlich ihres Anspruches auf Ersatz wertgleicher Grundstücke für solche besonderen Wertes gesetzmäßig abgefunden worden seien. Die gegen die Bewertung von den Beschwerdeführern vorgetragenen Einwendungen habe die belangte Behörde nicht zu prüfen, weil sie gemäß § 7 Abs. 3 AgrBehG 1950 an die in zweiter Instanz erfolgte Bewertung von Grundstücken gebunden sei. Unter Berücksichtigung dieser vom LAS vorgenommenen Bewertung, welche die belangte Behörde ihrer Entscheidung zugrunde zu legen gehabt habe, ergebe sich für die Beschwerdeführer wertgleicher Ersatz ihrer ins Verfahren eingebrachten Grundstücke besonderen Wertes. Hinsichtlich des von den Beschwerdeführern geltend gemachten Entschädigungsbetrages verwies die belangte Behörde auf das hg. Erkenntnis vom 19. November 1985, 85/07/0184.

Gegen dieses Erkenntnis erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit seinem Beschluß vom 30. September 1991, B 199/91, deren Behandlung jedoch ablehnte und sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beantragen die Beschwerdeführer, das angefochtene Erkenntnis aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben; die Beschwerdeführer erachten sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihren Rechten auf Gesetzmäßigkeit der Abfindung, insbesondere auf Rückzuweisung von Grundstücken besonderen Wertes, Abfindung mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit, Zuerkennung einer Geldabfindung und Entschädigung verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 2 Z. 3 AgrBehG 1950 ist die Berufung an den Obersten Agrarsenat gegen abändernde Erkenntnisse des Landesagrarsenates hinsichtlich der Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung bei der Zusammenlegung oder Flurbereinigung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke zulässig.

Nach dem ersten Absatz des mit "Gesetzmäßigkeit der Abfindung" überschriebenen § 19 des

O.ö. Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 - O.ö. FLG 1979 hat jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, Anspruch darauf, unter Anrechnung der Grundaufbringung gemäß § 16 Abs. 2 entsprechend dem Wert ihrer in das Verfahren einbezogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden, wobei insbesondere auf die lagebedingten Eigenschaften und Nutzungsmöglichkeiten (§ 12 Abs. 2) der Grundstücke Bedacht zu nehmen ist. Nach Abs. 10 lit. a des genannten Paragraphen sind dem bisherigen Eigentümer der Zusammenlegung unterzogene Grundstücke von besonderem Wert (§ 12 Abs. 6), sofern sie nicht durch gleichwertige ersetzt werden können, wieder zuzuweisen.

Nach § 7 Abs. 3 AgrBehG 1950 können die Bewertung von Grundstücken oder Rechten und die Entscheidung über gemeinsame Anlagen und Maßnahmen im Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- und Regulierungsverfahren in der Berufung an den Obersten Agrarsenat nicht mehr angefochten werden.

Die Beschwerdeführer, welche die Frage der Wertgleichheit der ihnen zugewiesenen Abfindungsgrundstücke im Sinne des § 19 Abs. 10 lit. a FLG 1979 ins Zentrum ihrer Ausführungen im Verwaltungsverfahren ebenso wie vor den Höchstgerichten gerückt haben, machen u.a. geltend, daß die der belangten Behörde oblegene Prüfung der Gesetzmäßigkeit ihrer Abfindung ohne Überprüfung der Bewertung von Grundstücken gar nicht möglich sei. Die belangte Behörde habe ihnen in der streitentscheidenden Frage zu Unrecht die Sachentscheidung verweigert, weil die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung nach § 19 FLG 1979 angesichts des in den 10. Absatz dieses Paragraphen aufgenommenen Zitates des § 12 FLG 1979 eine Prüfung der Bewertung der Grundstücke zwingend erfordere.

Der belangten Behörde ist darin beizupflichten, daß ihrer Kompetenz zur Beurteilung der Bewertung von Grundstücken die Bestimmung des § 7 Abs. 3 AgrBehG 1950 entgegenstand. Der belangten Behörde ist allerdings entgangen, daß das vor ihr bekämpfte Erkenntnis an einer Rechtswidrigkeit leidet, welche das Vorliegen der gesetzlichen Bedingungen bei Erlassung des Flurbereinigungsplans durch alle Instanzen hindurch bis zum Bescheid der AB vom 16. Juli 1986 hin berührt und unter den von den Beschwerdeführern mit diesem ihrem Vorbringen aufgezeigten Aspekt auch die Frage der Gesetzmäßigkeit ihrer Abfindung betrifft.

Nach der Judikatur beider Gerichtshöfe des öffentliches Rechtes ist das Kommassierungsverfahren durch einen stufenförmigen Aufbau gekennzeichnet. Diesem Aufbau wohnt die Folge inne, daß jede einzelne Etappe durch einen behördlichen Akt abgeschlossen wird und deren rechtskräftiger Abschluß einerseits Voraussetzung für die Durchführung des nächstfolgenden Stadiums des Verfahrens ist, andererseits der Durchführung des weiteren Verfahrens zugrunde gelegt werden muß. Das Überspringen einer Verfahrensstufe würde der Behörde die Befugnis zur Entscheidung einer späteren Stufe des Verfahrens nehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. April 1986, 84/07/0134, Slg. Nr. 12.093/A, mit weiteren Nachweisen). Während nun der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zumindest spätestens gemeinsam mit einem Zusammenlegungsplan zu erlassen ist (vgl. neben dem soeben zitierten Erkenntnis auch das hg. Erkenntnis vom 19. März 1985, 84/07/0230), gilt für den Bewertungsplan anderes. Dieser darf im Zusammenlegungsverfahren nicht gleichzeitig mit dem Zusammenlegungsplan erlassen werden, sondern muß vor Erlassung des Zusammenlegungsplans bereits in Rechtskraft erwachsen sein. Dies folgt unmittelbar einsichtig aus der Bestimmung des § 21 Abs. 4 FLG 1979, welche anordnet, daß der rechtskräftige Besitzstandsausweis und Bewertungsplan einschließlich allfälliger rechtskräftiger Änderungen dem Zusammenlegungsplan als Behelf angeschlossen werden muß. Der Bewertungsplan kann somit nicht gemeinsam mit dem Zusammenlegungsplan in Rechtskraft erwachsen; die Rechtskraft des Bewertungsplans bildet vielmehr eine gesetzliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Erlassung des Zusammenlegungsplans, welcher die Zuteilung der Abfindungen stets auf jener Grundlage vorzunehmen hat, die im rechtskräftigen Bewertungsplan zum Ausdruck kommt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 3. Oktober 1991, 88/07/0009, vom 11. Mai 1982, 82/07/0034, und vom 12. April 1988, 87/07/0143, ebenso wie den hg. Beschluß vom 2. Februar 1990, 89/07/0197).

Gemäß § 14 Abs. 1 FLG 1979 sind Bodenwertänderungen, die sich im Laufe des Verfahrens ergeben, zu berücksichtigen. Nehmen sie auf den Abfindungsanspruch Einfluß, so ist eine Neubewertung durchzuführen, wenn nicht die Bestimmungen des Abs. 2 - deren Voraussetzungen auf den Beschwerdefall nicht zutreffen - anzuwenden sind. Das Ergebnis der Neubewertung ist durch einen den Bewertungsplan abändernden Bescheid (Neubewertungsplan) festzustellen; die Bestimmungen des § 13 - welche die Vorschriften über den Bescheid betreffend Besitzstandsausweis und Bewertungsplan enthalten - gelten sinngemäß. Aus diesen im § 14 Abs. 1 FLG 1979 getroffenen Anordnungen und aus der Anführung allfälliger rechtskräftiger Änderungen des Besitzstandsausweises und Bewertungsplanes im § 21 Abs. 4 FLG 1979 ist zwingend zu folgern, daß auch eine Neubewertung ins Verfahren einbezogener Grundstücke, deren Erforderlichkeit sich durch Bodenwertänderungen im Laufe des Verfahrens ergeben hat, nicht gleichzeitig mit dem Zusammenlegungsplan, sondern durch einen vor diesem zu ergehenden Bescheid zu erfolgen hat, weil die Rechtskraft auch des Neubewertungsplans Zulässigkeitsvoraussetzung für die Erlassung des Zusammenlegungsplans ist.

Nun sind gemäß § 29 FLG 1979 im Flurbereinigungsverfahren die Bestimmungen über die Zusammenlegung mit den im folgenden genannten Abänderungen sinngemäß anzuwenden. Unter diesen Abänderungen findet sich in lit. e des angeführten Paragraphen die der Behörde eingeräumte Möglichkeit, Besitzstandsausweis und Bewertungsplan mit Zustimmung der Parteien auch gemeinsam mit dem Flurbereinigungsplan zu erlassen. Es fällt im Flurbereinigungsverfahren die Bedingung des Eintritts der Rechtskraft des Bewertungs- oder des ihm rechtlich gleich zu haltenden Neubewertungsplans für die Zulässigkeit der Erlassung des Flurbereinigungsplans somit nur dann weg, wenn die Verfahrensparteien zur Erlassung des Flurbereinigungsplans schon gemeinsam mit dem Besitzstandsausweis und Bewertungsplan ihre Zustimmung erteilen. Ohne aktenkundiges Vorliegen einer solchen Zustimmung der Parteien aber darf nach der zufolge des Einleitungssatzes des § 29 FLG 1979 gebotenen sinngemäßen Anwendung der Vorschriften über die Zusammenlegung auch der Flurbereinigungsplan erst dann erlassen werden, wenn der Bewertungsplan und der ihm rechtlich gleichgestellte Neubewertungsplan in Rechtskraft erwachsen sind.

Im Beschwerdefall enthalten sowohl der Flurbereinigungsplan der AB als auch das ihn abändernde Erkenntnis des LAS im Spruch ihrer Entscheidung inhaltlich einen den seinerzeitigen Bewertungsplan vom 13. August 1976 abändernden Abspruch, welcher als Neubewertungsplan im Sinne des § 14 Abs. 1 FLG 1979 verstanden werden muß. Eine Zustimmung jedenfalls der Beschwerdeführer zur gemeinsamen Erlassung von Flurbereinigungsplan und Neubewertungsplan liegt aktenkundig nicht vor. Damit fehlte es dem vor der belangten Behörde bekämpften Erkenntnis des LAS - ebenso wie dem von der AB erlassenen Flurbereinigungsplan - an der oben dargestellten gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzung. Der LAS hätte bei der gegebenen Verfahrenslage sich demnach darauf beschränken müssen, den von der AB erlassenen Flurbereinigungsplan aus dem Grunde des Fehlens der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für seine Erlassung zu beheben und allein die gegen die von der AB vorgenommenen Neubewertung ins Treffen geführten Berufungsausführungen der Beschwerdeführer einer meritorischen Erledigung ihrer als solcher zu verstehenden Berufung gegen den Neubewertungsplan zuzuführen. Daß der LAS in seinem Erkenntnis demgegenüber den von der AB verfrüht erlassenen Flurbereinigungsplan inhaltlich in Erledigung zog, indem er ihn zu einem geringfügigen Teil abänderte, ihn ansonsten aber im Rechtsbestand beließ, begründete eine Rechtswidrigkeit des vor der belangten Behörde bekämpften Erkenntnisses, welche die Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung bei der Flurbereinigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Z. 3 AgrBehG 1950 berührte.

Die von den Beschwerdeführern mit Recht hervorgehobene Bedeutsamkeit der Wertrelationen für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung erfordert es gerade deswegen, weil sich Bewertungsfragen nach § 7 Abs. 3 AgrBehG 1950 der Prüfung durch den Obersten Agrarsenat entziehen, den Begriff der Gesetzmäßigkeit der Abfindung im Sinne des § 7 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. auch auf die Frage des Vorliegens der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der über die Abfindung erkennenden Entscheidung zu erstrecken. Zur Gesetzmäßigkeit einer Abfindung gehört es demnach auch, daß ihr Zuspruch erst in jenem Stadium des Verfahrens erfolgt, in welchem alle gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Daran fehlte es im Beschwerdefall. Es enthält zwar das vor der belangten Behörde bekämpfte Erkenntnis ebenso wie der Flurbereinigungsplan der AB einen inhaltlich als Neubewertungsplan zu beurteilenden und in diesem Umfang gesonderter Rechtskraft fähigen Abspruch. Dessen Rechtskraft trat den Beschwerdeführern gegenüber mit Zustellung des Erkenntnisses des LAS an sie auch ein. Dies ändert aber nichts daran, daß der über die Abfindung durch teilweise Abänderung des erstinstanzlichen Flurbereinigungsplans absprechende Teil des Erkenntnisses des LAS deswegen rechtswidrig war, weil der LAS die vor Eintritt der Rechtskraft des Neubewertungsplans vorgelegene funktionelle Unzuständigkeit der AB zur Erlassung des Flurbereinigungsplans nicht wahrgenommen hatte, was auch durch die meritorische Berufungsentscheidung über den Neubewertungsbescheid nicht saniert werden konnte (vgl. das eine ähnliche Fallkonstellation betreffende, bereits zitierte hg. Erkenntnis Slg. Nr. 12.093/A).

Das vor der belangten Behörde bekämpfte Erkenntnis verletzte die Beschwerdeführer damit in ihrem die Gesetzmäßigkeit der Abfindung berührenden Anspruch darauf, daß der ihre Abfindung aussprechende Flurbereinigungsplan erst nach Eintritt der Rechtskraft der Bewertung ihrer Abfindungsgrundstücke von der dazu berufenen Behörde erster Instanz erlassen wird. Indem die belangte Behörde diese Rechtswidrigkeit des zweitinstanzlichen Erkenntnisses betreffend den Flurbereinigungsplan nicht wahrgenommen hat, schlägt diese Rechtswidrigkeit auf ihr Erkenntnis durch. Die Auswirkungen dieser den Beschwerdeführern widerfahrenen Rechtsverletzung wurden im Beschwerdefall noch dadurch verstärkt, daß der LAS seinem Erkenntnis eine Rechtsmittelbelehrung beigegeben hatte, welche gegen sein Erkenntnis - nur und uneingeschränkt - das Rechtsmittel der Berufung als offenstehend erklärt hatte. Bezogen auf den im Erkenntnis des LAS aber auch enthaltenen Ausspruch über die Neubewertung war diese Rechtsmittelbelehrung aus dem Grunde des § 7 Abs. 3 AgrBehG 1950 unrichtig (vgl. die dem hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 1978, 2403/77, Slg. Nr. 9651/A, zugrunde gelegene Fallkonstellation).

Indem die belangte Behörde den Flurbereinigungsplan bestätigt hat, anstatt ihn aus den dargestellten Gründen gemäß § 66 Abs. 4 AVG, § 1 AgrVG 1950 im Instanzenzug zu beheben, hat sie das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Für das fortgesetzte Verfahren sei zur Vermeidung von Mißverständnissen klargestellt, daß mit dem Eintritt der Rechtskraft des vom LAS in seinem Erkenntnis auch erlassenen Bescheides über die Neubewertung nach § 14 Abs. 1 FLG 1979 der nunmehrigen Erlassung des Flurbereinigungsplanes durch die AB das zuvor bestandene Hindernis nicht mehr entgegensteht. Der Überlegung dieser Behörde muß es anheim gestellt bleiben, ob sie es ratsam erachtet, den Ausgang eines von den Beschwerdeführern gegebenenfalls im Wege eines Antrages nach § 46 Abs. 2 VwGG angestrengten Beschwerdeverfahrens betreffend den vom LAS erlassenen Neubewertungsplans abzuwarten.

Der Vollständigkeit halber sei schließlich noch darauf hingewiesen, daß die Verfolgung eines auf § 20 Abs. 1 FLG 1979 gestützten Anspruchs aus dem von den Beschwerdeführern dargestellten Grund ihnen verschlossen bleiben muß. Sollten die von den Verwaltungsinstanzen dazu ergangenen Bescheidabsprüche sich auf jenen Antrag der Beschwerdeführer beziehen, der bereits zum Gegenstand des hg. Erkenntnis vom 19. November 1985, 85/07/0184, geworden war, wäre einem neuerlichen Abspruch über denselben Antrag der Beschwerdeführer das Entscheidungshindernis der entschiedenen Sache entgegengestanden. Sollten sich die Absprüche der Verwaltungsinstanzen hingegen auf einen anderen und auf andere Zeiträume bezogenen Antrag der Beschwerdeführer erstrecken, so mußte einem Erfolg eines solchen, auf den gleichen Umstand gestützten Begehrens die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. November 1985, 85/07/0184, geäußerte Rechtsansicht entgegenstehen, an welche der Verwaltungsgerichtshof sich auch selbst gebunden erachtet.

Das angefochtene Erkenntnis war aus den oben dargestellten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991; die im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof den Beschwerdeführern aufgelaufenen Kosten konnten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht ersetzt werden.

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenInstanzenzugInhalt der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991070154.X00

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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