TE Vwgh Erkenntnis 2017/3/30 Ra 2015/07/0009

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Veröffentlicht am 30.03.2017
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien;
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien;
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien;
L82000 Bauordnung;
L82009 Bauordnung Wien;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
22/02 Zivilprozessordnung;
23/04 Exekutionsordnung;
23/05 Sonstiges Exekutionsrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

ABGB §354;
ABGB §361;
AVG §8;
BauO Wr §129;
BauRallg;
EGEO Art3 Abs3;
EO §37;
VVG §4;
VwRallg;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs2;
ZPO;
  1. EO § 37 heute
  2. EO § 37 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 37 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 37 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision des PF in G, vertreten durch Imre & Schaffer Rechtsanwälte OG in 8200 Gleisdorf, Ludersdorf 201, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 20. Oktober 2014, Zl. LVwG 41.23-4033/2014-6, betreffend Ersatzvornahme nach § 4 VVG in einer Angelegenheit des Wasserrechts (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Weiz), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision des PF in G, vertreten durch Imre & Schaffer Rechtsanwälte OG in 8200 Gleisdorf, Ludersdorf 201, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 20. Oktober 2014, Zl. LVwG 41.23-4033/2014-6, betreffend Ersatzvornahme nach Paragraph 4, VVG in einer Angelegenheit des Wasserrechts (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Weiz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1 Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, 2011/07/0113, iVm dem hg. Erkenntnis vom selben Tag, 2011/07/0112, verwiesen. 1 Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, 2011/07/0113, in Verbindung mit dem hg. Erkenntnis vom selben Tag, 2011/07/0112, verwiesen.

2 Mit Bescheid vom 24. April 2014 ordnete die belangte Behörde gegenüber dem Revisionswerber infolge Nichterfüllung der ihm mit Bescheid der belangten Behörde vom 2. März 2009 auferlegten Verpflichtung zur Verschließung des auf dem Grundstück Nr. .133, KG L., errichteten und betriebenen Artesers die bereits mit Schreiben vom 17. Jänner 2011 angedrohte Ersatzvornahme an (Spruchpunkt I.) und trug dem Revisionswerber als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme gemäß § 4 Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) die Erlegung von EUR 6.696,- auf (Spruchpunkt II.). 2 Mit Bescheid vom 24. April 2014 ordnete die belangte Behörde gegenüber dem Revisionswerber infolge Nichterfüllung der ihm mit Bescheid der belangten Behörde vom 2. März 2009 auferlegten Verpflichtung zur Verschließung des auf dem Grundstück Nr. .133, KG L., errichteten und betriebenen Artesers die bereits mit Schreiben vom 17. Jänner 2011 angedrohte Ersatzvornahme an (Spruchpunkt römisch eins.) und trug dem Revisionswerber als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) die Erlegung von EUR 6.696,- auf (Spruchpunkt römisch zwei.).

3 Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde, in der er zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen vorbrachte, zu 257/500 Anteilen Eigentümer des Grundstückes Nr. .133, KG L., zu sein, auf welchem sich der Arteser befinde. Mit Zustellung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (LVwG) vom 28. Jänner 2014 habe sein Vater, der Miteigentümer des betreffenden Grundstückes, vom "Verschließungsbescheid" erfahren und einen Antrag auf Bescheidzustellung gestellt. Über diesen sei noch nicht entschieden worden. Der Bescheid der belangten Behörde vom 24. April 2014 sei nicht vollstreckbar, weil der zweite Grundstückseigentümer (der Vater des Revisionswerbers) übergangen worden und die Verpflichtung gegen den Willen des zweiten Grundstückseigentümers nicht durchsetzbar sei. 3 Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde, in der er zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen vorbrachte, zu 257/500 Anteilen Eigentümer des Grundstückes Nr. .133, KG L., zu sein, auf welchem sich der Arteser befinde. Mit Zustellung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (LVwG) vom 28. Jänner 2014 habe sein Vater, der Miteigentümer des betreffenden Grundstückes, vom "Verschließungsbescheid" erfahren und einen Antrag auf Bescheidzustellung gestellt. Über diesen sei noch nicht entschieden worden. Der Bescheid der belangten Behörde vom 24. April 2014 sei nicht vollstreckbar, weil der zweite Grundstückseigentümer (der Vater des Revisionswerbers) übergangen worden und die Verpflichtung gegen den Willen des zweiten Grundstückseigentümers nicht durchsetzbar sei.

4 Das LVwG wies die Beschwerde im Umfang des Spruchpunktes I. mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 20. Oktober 2014 als unbegründet ab. Mit Beschluss vom selben Tag hob das LVwG den Bescheid im Umfang des Spruchpunktes II. auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG an die belangte Behörde zurück. Die ordentliche Revision wurde jeweils für unzulässig erklärt. 4 Das LVwG wies die Beschwerde im Umfang des Spruchpunktes römisch eins. mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 20. Oktober 2014 als unbegründet ab. Mit Beschluss vom selben Tag hob das LVwG den Bescheid im Umfang des Spruchpunktes römisch zwei. auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG an die belangte Behörde zurück. Die ordentliche Revision wurde jeweils für unzulässig erklärt.

5 In der Begründung des Erkenntnisses führte das LVwG nach Wiedergabe des Beschwerdevorbringens aus, der Revisionswerber sei im bisher durchgeführten Verfahren betreffend den zu verschließenden Arteserbrunnen als Errichter und Konsenswerber aufgetreten. Der dem Vollstreckungsverfahren zugrunde liegende Verpflichtungsbescheid wirke rechtskräftig gegen den Revisionswerber. Die gegen den Verpflichtungsbescheid erhobene Berufung sei mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 4. Jänner 2011 abgewiesen worden. Die hiergegen erhobene Beschwerde habe der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, 2011/07/0113, abgewiesen.

6 Der Revisionswerber habe in weiterer Folge auch einen Antrag auf nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für den gegenständlichen Arteser gestellt, welcher ebenfalls zurückgewiesen worden sei. Die dagegen erhobene Beschwerde an das LVwG sei abgewiesen worden. Sohin sei der Revisionswerber aufgrund der vorliegenden Titelbescheide jedenfalls als Verpflichteter des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens anzusehen. Der Vater des Revisionswerbers hätte als Miteigentümer allenfalls im durchgeführten Verfahren nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Wasserrechtsgesetz seine Rechte geltend machen müssen. Der Revisionswerber sei daher als Verpflichteter nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz anzusehen. Die Revision sei mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung unzulässig.

7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge das angefochtene Erkenntnis wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, allenfalls wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben und das eingeleitete Verwaltungsvollstreckungsverfahren einstellen.

8 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie beantragte, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, in eventu als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

9 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 9 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 10 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

11 Der Revisionswerber macht zur Zulässigkeit der Revision im Wesentlichen geltend, nach der langjährigen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei ein baupolizeilicher Auftrag im Fall des Miteigentums nur dann vollstreckbar, wenn der Auftrag gegen alle Miteigentümer bereits erlassen sei. Wenn nicht gegen alle Miteigentümer vollstreckbare Abtragungstitel vorlägen und daher die Durchführbarkeit der Vollstreckung nicht feststehe, könne auch gegen denjenigen Miteigentümer, dem gegenüber ein vollstreckbarer Abtragungstitel bestehe, kein Kostenvorauszahlungsauftrag ergehen, geschweige denn die Ersatzvornahme selbst angeordnet werden. Die diesbezügliche Judikatur leite sich aus dem Grundsatz ab, dass aufgrund des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes in das Eigentum nur durch einen konkreten Verwaltungsakt nach den in Frage kommenden gesetzlichen Bestimmungen zwangsweise eingegriffen werden dürfe. Konkrete Judikatur in diesem Sinne zum Wasserrechtsgesetz habe nicht aufgefunden werden können; aufgrund der gleichen Grundvoraussetzungen sei aber die Judikatur zum Baurecht auch zum Wasserrechtsgesetz voll anwendbar, dies zumindest bei ortsfesten Anlagen, da schon nach allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen das Eigentum an einem Bauwerk bzw. an einer Anlage dem Grundeigentum folge.

12 Die Revision ist zulässig, weil zur Rechtsfrage, ob die vom Revisionswerber aufgezeigte baurechtliche Judikatur auf wasserpolizeiliche Aufträge gemäß § 138 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) übertragbar ist, noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Die Revision ist aber nicht begründet. 12 Die Revision ist zulässig, weil zur Rechtsfrage, ob die vom Revisionswerber aufgezeigte baurechtliche Judikatur auf wasserpolizeiliche Aufträge gemäß Paragraph 138, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) übertragbar ist, noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Die Revision ist aber nicht begründet.

13 § 138 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) idgF. lautet auszugsweise: 13 Paragraph 138, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) idgF. lautet auszugsweise:

"Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes.

§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine KostenParagraph 138, (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,

..."

14 § 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) idgF. lautet: 14 Paragraph 4, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) idgF. lautet:

"Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen

a) Ersatzvornahme

§ 4. (1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.Paragraph 4, (1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

  1. (2)Absatz 2,Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar."

15 Nach den Bestimmungen verschiedener Bauordnungen bzw. Baugesetze der österreichischen Bundesländer sind Aufträge zur Beseitigung von konsenslosen und konsenswidrigen Baulichkeiten bzw. zur Behebung eines Baugebrechens an den Eigentümer der betreffenden Baulichkeit zu erteilen, unabhängig davon, wer den bauordnungswidrigen Zustand herbeigeführt hat (vgl. etwa zu § 41 Abs. 3 Steiermärkisches Baugesetz das hg. Erkenntnis vom 5. November 2015, 2013/06/0244, zu § 48 Abs. 2 Oberösterreichische Bauordnung das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2014, 2012/05/0166, oder zu § 35 Abs. 2  Niederösterreichische Bauordnung 1996 das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 2010, 2009/05/0004, jeweils mwN). 15 Nach den Bestimmungen verschiedener Bauordnungen bzw. Baugesetze der österreichischen Bundesländer sind Aufträge zur Beseitigung von konsenslosen und konsenswidrigen Baulichkeiten bzw. zur Behebung eines Baugebrechens an den Eigentümer der betreffenden Baulichkeit zu erteilen, unabhängig davon, wer den bauordnungswidrigen Zustand herbeigeführt hat vergleiche , etwa zu Paragraph 41, Absatz 3, Steiermärkisches Baugesetz das hg. Erkenntnis vom 5. November 2015, 2013/06/0244, zu Paragraph 48, Absatz 2, Oberösterreichische Bauordnung das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2014, 2012/05/0166, oder zu Paragraph 35, Absatz 2,  Niederösterreichische Bauordnung 1996 das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 2010, 2009/05/0004, jeweils mwN).

16 In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass solche Bauaufträge, die sich an den Eigentümer des Grundstückes oder des Bauwerkes zu richten haben, im Fall des Miteigentums - auch wenn der Gesetzgeber nicht ausdrücklich den Miteigentümer erwähnt, wie in § 129 der Bauordnung für Wien - grundsätzlich an alle Miteigentümer zu richten sind, sofern nicht - wie im Fall des Wohnungseigentums - eine ausdrückliche (abweichende) Sondervorschrift besteht (vgl. insbesondere das auch vom Revisionswerber in seiner Revision zitierte hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1998, 98/05/0092, mwN). Sohin kann dann, wenn nicht gegen alle Miteigentümer vollstreckbare Abtragungstitel vorliegen und daher die Durchführbarkeit der Vollstreckung nicht feststeht, auch gegen denjenigen Miteigentümer, dem gegenüber ein vollstreckbarer Titel besteht, kein Kostenvorauszahlungsauftrag ergehen, geschweige denn die Ersatzvornahme selbst angeordnet werden (vgl. das vom Revisionswerber zitierte hg. Erkenntnis vom 14. September 1989, 87/06/0086, 0087, und aus der ständigen Folgejudikatur etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2012, 2010/06/0224). 16 In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass solche Bauaufträge, die sich an den Eigentümer des Grundstückes oder des Bauwerkes zu richten haben, im Fall des Miteigentums - auch wenn der Gesetzgeber nicht ausdrücklich den Miteigentümer erwähnt, wie in Paragraph 129, der Bauordnung für Wien - grundsätzlich an alle Miteigentümer zu richten sind, sofern nicht - wie im Fall des Wohnungseigentums - eine ausdrückliche (abweichende) Sondervorschrift besteht vergleiche , insbesondere das auch vom Revisionswerber in seiner Revision zitierte hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1998, 98/05/0092, mwN). Sohin kann dann, wenn nicht gegen alle Miteigentümer vollstreckbare Abtragungstitel vorliegen und daher die Durchführbarkeit der Vollstreckung nicht feststeht, auch gegen denjenigen Miteigentümer, dem gegenüber ein vollstreckbarer Titel besteht, kein Kostenvorauszahlungsauftrag ergehen, geschweige denn die Ersatzvornahme selbst angeordnet werden vergleiche , das vom Revisionswerber zitierte hg. Erkenntnis vom 14. September 1989, 87/06/0086, 0087, und aus der ständigen Folgejudikatur etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2012, 2010/06/0224).

17 Im vorliegenden Fall wurde dem Revisionswerber mit dem im Instanzenzug ergangenen, rechtskräftigen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 4. Jänner 2011 gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 aufgetragen, den auf dem Grundstück Nr. .133, KG L., errichteten und betriebenen Arteser mit näher genannten Vorkehrungen zu verschließen. Anders als im Fall der genannten baupolizeilichen Aufträge ist Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 nicht der Grundstückseigentümer bzw. der Eigentümer einer Baulichkeit oder Anlage, sondern derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, also derjenige, der eigenmächtig eine Neuerung vorgenommen hat (vgl. für viele die hg. Erkenntnisse vom 23. März 2006, 2005/07/0022, und vom 25. Juni 2015, Ro 2015/07/0007). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt auch die Aufrechterhaltung und Nutzung eines konsenslos bestehenden Zustandes eine Übertretung von Bestimmungen des WRG 1959 im Sinn des § 138 WRG 1959 dar (vgl. ebenfalls das zuvor zitierte hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2015, Ro 2015/07/0007). Die gemäß § 138 WRG 1959 ausgesprochene Verpflichtung zur Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen ist eine persönliche Verbindlichkeit (vgl. insb. das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2000, 99/07/0176). Die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages auch gegenüber dem (Mit-)Eigentümer der betreffenden Liegenschaft ist daher keine Voraussetzung für die Vollstreckbarkeit eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs. 1 und 2 WRG 1959. 17 Im vorliegenden Fall wurde dem Revisionswerber mit dem im Instanzenzug ergangenen, rechtskräftigen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 4. Jänner 2011 gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 aufgetragen, den auf dem Grundstück Nr. .133, KG L., errichteten und betriebenen Arteser mit näher genannten Vorkehrungen zu verschließen. Anders als im Fall der genannten baupolizeilichen Aufträge ist Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 nicht der Grundstückseigentümer bzw. der Eigentümer einer Baulichkeit oder Anlage, sondern derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, also derjenige, der eigenmächtig eine Neuerung vorgenommen hat vergleiche , für viele die hg. Erkenntnisse vom 23. März 2006, 2005/07/0022, und vom 25. Juni 2015, Ro 2015/07/0007). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt auch die Aufrechterhaltung und Nutzung eines konsenslos bestehenden Zustandes eine Übertretung von Bestimmungen des WRG 1959 im Sinn des Paragraph 138, WRG 1959 dar vergleiche , ebenfalls das zuvor zitierte hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2015, Ro 2015/07/0007). Die gemäß Paragraph 138, WRG 1959 ausgesprochene Verpflichtung zur Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen ist eine persönliche Verbindlichkeit vergleiche , insb. das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2000, 99/07/0176). Die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages auch gegenüber dem (Mit-)Eigentümer der betreffenden Liegenschaft ist daher keine Voraussetzung für die Vollstreckbarkeit eines wasserpolizeilichen Auftrages nach Paragraph 138, Absatz eins, und 2 WRG 1959.

18 Für die Geltendmachung von Rechten an den durch eine politische Exekution der hier zu beurteilenden Art betroffenen Gegenständen (§ 37 der Exekutionsordnung) sind gemäß Art. III Abs. 3 Einführungsgesetz zur Exekutionsordnung (EGEO) ausschließlich die Vorschriften der Zivilprozessordnung und der Exekutionsordnung maßgebend. Für die Klage ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel sich zur Zeit der Anbringung der Klage die Gegenstände ganz oder zum Teil befinden, an denen die behaupteten Rechte bestehen sollen. Demnach hat eine dritte Person, die Rechte an einem durch die Exekution betroffenen Gegenstand behauptet, eine Klage nach § 37 EO einzubringen, wenn sie nicht Adressat der Anordnungen im Titelbescheid war, welcher Grundlage der Vollstreckungsverfügung im Sinn des § 4 VVG ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 12. Dezember 1996, 96/07/0090, und vom 28. November 2013, 2013/07/0093). Die behauptete Unzulässigkeit der Vollstreckung liegt somit nicht vor. 18 Für die Geltendmachung von Rechten an den durch eine politische Exekution der hier zu beurteilenden Art betroffenen Gegenständen (Paragraph 37, der Exekutionsordnung) sind gemäß Artikel römisch drei, Absatz 3, Einführungsgesetz zur Exekutionsordnung (EGEO) ausschließlich die Vorschriften der Zivilprozessordnung und der Exekutionsordnung maßgebend. Für die Klage ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel sich zur Zeit der Anbringung der Klage die Gegenstände ganz oder zum Teil befinden, an denen die behaupteten Rechte bestehen sollen. Demnach hat eine dritte Person, die Rechte an einem durch die Exekution betroffenen Gegenstand behauptet, eine Klage nach Paragraph 37, EO einzubringen, wenn sie nicht Adressat der Anordnungen im Titelbescheid war, welcher Grundlage der Vollstreckungsverfügung im Sinn des Paragraph 4, VVG ist vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 12. Dezember 1996, 96/07/0090, und vom 28. November 2013, 2013/07/0093). Die behauptete Unzulässigkeit der Vollstreckung liegt somit nicht vor.

19 Die Revision erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. 19 Die Revision erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

Wien, am 30. März 2017

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10 Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015070009.L00

Im RIS seit

27.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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