Index
E3R E19104000;Norm
32013R0604 Dublin-III Art12 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Wech, über die Revision des K A in R, vertreten durch Mag. Dr. Karner & Mag. Dr. Mayer, Rechtsanwaltspartnerschaft in 8010 Graz, Steyrergasse 103/II, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. März 2017, Zl. W175 2143772-1/6E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) wurde die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers abgewiesen. Mit diesem Bescheid war der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) wegen Zuständigkeit Ungarns gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), zurückgewiesen, die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Ungarn für zulässig erklärt worden. 1 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) wurde die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers abgewiesen. Mit diesem Bescheid war der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) wegen Zuständigkeit Ungarns gemäß Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), zurückgewiesen, die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Ungarn für zulässig erklärt worden.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 2 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
5 Zur Zulässigkeit bringt die vorliegende außerordentliche Revision vor, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei zu Unrecht unterlassen worden und eine Abschiebung unzulässig, da es sich bei Ungarn "nach gefestigter Judikatur" nicht um ein "sicheres Drittland" handle. Der Revisionswerber verweist in diesem Zusammenhang erkennbar auf das hg. Erkenntnis vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0113-0120, mit dem im Fall "einer afghanischen Staatsbürgerin und ihrer Kinder" entschieden worden sei, dass "eine Abschiebung nach Ungarn nicht zulässig sei".
6 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
7 Was die monierte Verletzung der Verhandlungspflicht anlangt, lässt sich nicht erkennen, dass das BVwG von den in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien zur Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren (vgl. VwGH vom 30. Juni 2016, Ra 2016/19/0072) abgewichen wäre. 7 Was die monierte Verletzung der Verhandlungspflicht anlangt, lässt sich nicht erkennen, dass das BVwG von den in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien zur Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren vergleiche , VwGH vom 30. Juni 2016, Ra 2016/19/0072) abgewichen wäre.
8 Soweit der Revisionswerber pauschal auf das hg. Erkenntnis vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0113-0120, verweist, zeigt er damit keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf, weil er keinen konkreten Bezug zum vorliegenden Fall herstellt. Entgegen der Behauptung des Revisionswerbers wurde in diesem Erkenntnis insbesondere nicht die Frage geklärt, ob die - damals - aktuelle Lage in Ungarn einer Rücküberstellung im Allgemeinen entgegenstand. Vielmehr wurde in dem der Entscheidung zugrunde liegenden konkreten Fall die Sicherheitsvermutung nach § 5 Abs. 3 AsylG 2005 aufgrund der - auch notorischen - Lageänderung in Verbindung mit der substantiierten Kritik der revisionswerbenden Parteien, einer Familie mit mehreren minderjährigen Kindern, an den dortigen Verhältnissen als widerlegt angesehen und daher die Einholung aktueller relevanter Länderberichte zur Klärung der Frage, ob systemische Mängel vorlägen, für erforderlich erachtet. 8 Soweit der Revisionswerber pauschal auf das hg. Erkenntnis vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0113-0120, verweist, zeigt er damit keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf, weil er keinen konkreten Bezug zum vorliegenden Fall herstellt. Entgegen der Behauptung des Revisionswerbers wurde in diesem Erkenntnis insbesondere nicht die Frage geklärt, ob die - damals - aktuelle Lage in Ungarn einer Rücküberstellung im Allgemeinen entgegenstand. Vielmehr wurde in dem der Entscheidung zugrunde liegenden konkreten Fall die Sicherheitsvermutung nach Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 aufgrund der - auch notorischen - Lageänderung in Verbindung mit der substantiierten Kritik der revisionswerbenden Parteien, einer Familie mit mehreren minderjährigen Kindern, an den dortigen Verhältnissen als widerlegt angesehen und daher die Einholung aktueller relevanter Länderberichte zur Klärung der Frage, ob systemische Mängel vorlägen, für erforderlich erachtet.
Welche konkreten Umstände seiner Überstellung im vorliegenden Fall entgegenstehen sollten, legt der Revisionswerber nicht dar.
9 Ausgehend davon werden in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 9 Ausgehend davon werden in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 24. April 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017180099.L00Im RIS seit
01.06.2017Zuletzt aktualisiert am
04.07.2018