Index
E2D Assoziierung Türkei;Norm
61997CJ0329 Ergat VORAB;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/22/0054 Ra 2017/22/0053Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Lechner, in der Revisionssache 1. der S C), 2. des XX (geboren am 24. Mai 2000) und 3. der XY (geboren am 7. Januar 2010), alle in Wien, alle vertreten durch Dr. Metin Akyürek, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Köstlergasse 1/23, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 20. Februar 2017, E 168/07/2016.003/002, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Lechner, in der Revisionssache 1. der S C), 2. des römisch zwanzig (geboren am 24. Mai 2000) und 3. der XY (geboren am 7. Januar 2010), alle in Wien, alle vertreten durch Dr. Metin Akyürek, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Köstlergasse 1/23, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 20. Februar 2017, E 168/07/2016.003/002, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Erstrevisionswerberin ist die Mutter der zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien; alle sind türkische Staatsangehörige. Sie reisten 2010 ins Bundesgebiet ein und verfügten jeweils über Aufenthaltsbewilligungen "Familienangehöriger", die mehrmals verlängert wurden. Zusammenführender war der Ehemann bzw. Vater der revisionswerbenden Parteien, der als Seelsorger beim "Islamischen Kulturverein der Türkischen Arbeiter in Österreich" über eine Aufenthaltsbewilligung "Sonderfälle unselbständige Erwerbstätigkeit" verfügte.
2 Am 24. März 2016 beantragte die Erstrevisionswerberin persönlich für sich und für die zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien die Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung - Familiengemeinschaft" gemäß § 69 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Diese Anträge wurden jeweils mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung (BH) vom 4. Oktober 2016 abgewiesen, weil der Verlängerungsantrag des Zusammenführenden mit Bescheid der BH vom 13. September 2016 rechtskräftig (die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde als verspätet zurückgewiesen) abgewiesen worden war. 2 Am 24. März 2016 beantragte die Erstrevisionswerberin persönlich für sich und für die zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien die Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung - Familiengemeinschaft" gemäß Paragraph 69, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Diese Anträge wurden jeweils mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung (BH) vom 4. Oktober 2016 abgewiesen, weil der Verlängerungsantrag des Zusammenführenden mit Bescheid der BH vom 13. September 2016 rechtskräftig (die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde als verspätet zurückgewiesen) abgewiesen worden war.
3 Die von den revisionswerbenden Parteien gegen die abweisenden Bescheide der BH vom 4. Oktober 2016 eingebrachten Beschwerden wurden vom Landesverwaltungsgericht Burgenland (LVwG) - nach Erlassen einer Beschwerdevorentscheidung durch die BH und Einbringen eines Vorlageantrages durch die revisionswerbenden Parteien - mit dem angefochtenen Erkenntnis (vom 20. Februar 2017) als unbegründet abgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Ehemann bzw. Vater der revisionswerbenden Parteien als Zusammenführender über keine Aufenthaltsbewilligung verfüge, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung einer (abgeleiteten) Aufenthaltsbewilligung gemäß § 69 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz NAG nicht vorlägen. 3 Die von den revisionswerbenden Parteien gegen die abweisenden Bescheide der BH vom 4. Oktober 2016 eingebrachten Beschwerden wurden vom Landesverwaltungsgericht Burgenland (LVwG) - nach Erlassen einer Beschwerdevorentscheidung durch die BH und Einbringen eines Vorlageantrages durch die revisionswerbenden Parteien - mit dem angefochtenen Erkenntnis (vom 20. Februar 2017) als unbegründet abgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Ehemann bzw. Vater der revisionswerbenden Parteien als Zusammenführender über keine Aufenthaltsbewilligung verfüge, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung einer (abgeleiteten) Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz NAG nicht vorlägen.
Die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt. 4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt. 4 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 6 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7 In der Zulassungsbegründung bringt die Revision vor, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie des Europäischen Gerichtshofes ab (Hinweis auf die Urteile des EuGH vom 16. März 2000, C-329/97, Ergat, Rnr. 37 bis 39, und vom 11. November 2004, C-467/02, Cetinkaya, Rnr. 29 bis 33, sowie die hg. Erkenntnisse vom 15. Dezember 2004, 2001/09/0034, vom 14. Mai 2009, 2008/22/0928, und vom 21. November 2011, 2011/18/0025, und auf die Ausführungen bei Akyürek, Das Assoziationsabkommen EWG - Türkei (2005) 127f). Gemäß Art. 7 Satz 1 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 EWG - Türkei vom 19. September 1980 (ARB) verselbständige sich das Recht von Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers nach Ablauf von drei Jahren, sodass diese ein individuelles Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt aus dem ARB herleiten könnten, was notwendiger Weise das Vorliegen eines korrelierenden Aufenthaltsrechts - das unabhängig vom Bestehen des Aufenthaltsrechts des Zusammenführenden sei - voraussetze. 7 In der Zulassungsbegründung bringt die Revision vor, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie des Europäischen Gerichtshofes ab (Hinweis auf die Urteile des EuGH vom 16. März 2000, C-329/97, Ergat, Rnr. 37 bis 39, und vom 11. November 2004, C-467/02, Cetinkaya, Rnr. 29 bis 33, sowie die hg. Erkenntnisse vom 15. Dezember 2004, 2001/09/0034, vom 14. Mai 2009, 2008/22/0928, und vom 21. November 2011, 2011/18/0025, und auf die Ausführungen bei Akyürek, Das Assoziationsabkommen EWG - Türkei (2005) 127f). Gemäß Artikel 7, Satz 1 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 EWG - Türkei vom 19. September 1980 (ARB) verselbständige sich das Recht von Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers nach Ablauf von drei Jahren, sodass diese ein individuelles Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt aus dem ARB herleiten könnten, was notwendiger Weise das Vorliegen eines korrelierenden Aufenthaltsrechts - das unabhängig vom Bestehen des Aufenthaltsrechts des Zusammenführenden sei - voraussetze.
8 Den revisionswerbenden Parteien ist zuzustimmen, dass türkische Familienangehörige, denen die Rechtsstellung nach Art. 7 erster Satz zweiter Gedankenstrich ARB zukommt, über ein individuelles Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt verfügen, was zwangsläufig die Existenz eines entsprechenden Aufenthaltsrechts voraussetzt (vgl. die bei Groenendijk/Hoffmann/Luiten, Das Assoziationsrecht EWG/Türkei, 2013, Rzen 27 und 34 zu Art. 7 Satz 1 angeführten Urteile des EuGH, sowie die hg. Erkenntnisse vom 21. November 2011, 2011/18/0025, und vom 15. März 2012, 2009/01/0036). Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass ihnen eine Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" gemäß § 69 Abs. 1 NAG zu erteilen ist. Auf den tragenden Abweisungsgrund des LVwG, die Erteilungsvoraussetzung des § 69 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 10 NAG sei nicht erfüllt, geht die Revision mit keinem Wort ein. 8 Den revisionswerbenden Parteien ist zuzustimmen, dass türkische Familienangehörige, denen die Rechtsstellung nach Artikel 7, erster Satz zweiter Gedankenstrich ARB zukommt, über ein individuelles Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt verfügen, was zwangsläufig die Existenz eines entsprechenden Aufenthaltsrechts voraussetzt vergleiche , die bei Groenendijk/Hoffmann/Luiten, Das Assoziationsrecht EWG/Türkei, 2013, Rzen 27 und 34 zu Artikel 7, Satz 1 angeführten Urteile des EuGH, sowie die hg. Erkenntnisse vom 21. November 2011, 2011/18/0025, und vom 15. März 2012, 2009/01/0036). Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass ihnen eine Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" gemäß Paragraph 69, Absatz eins, NAG zu erteilen ist. Auf den tragenden Abweisungsgrund des LVwG, die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 69, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NAG sei nicht erfüllt, geht die Revision mit keinem Wort ein.
9 Den in der Zulassungsbegründung zitierten hg. Erkenntnissen lag jeweils ein anderer Sachverhalt zugrunde, sodass aus diesen nicht abgeleitet werden kann, dass türkischen Familienangehörigen, denen die Rechtsstellung nach Art. 7 erster Satz zweiter Gedankenstrich ARB zukommt, trotz des Fehlens der Erteilungsvoraussetzung des § 69 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 10 NAG eine Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" zu erteilen sei. 9 Den in der Zulassungsbegründung zitierten hg. Erkenntnissen lag jeweils ein anderer Sachverhalt zugrunde, sodass aus diesen nicht abgeleitet werden kann, dass türkischen Familienangehörigen, denen die Rechtsstellung nach Artikel 7, erster Satz zweiter Gedankenstrich ARB zukommt, trotz des Fehlens der Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 69, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NAG eine Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" zu erteilen sei.
10 Der Rechtsprechung des EuGH zufolge haben Familienangehörige, denen die Rechtsstellung nach Art. 7 erster Satz zweiter Gedankenstrich ARB zukommt, ein Recht auf freien Zugang zur Beschäftigung im Aufnahmemitgliedstaat; aus der unmittelbaren Wirkung dieser Bestimmung folgt nicht nur, dass die Betroffenen hinsichtlich der Beschäftigung ein individuelles Recht aus dem Beschluss Nr. 1/80 herleiten können, sondern die praktische Wirksamkeit dieses Rechts setzt außerdem zwangsläufig die Existenz eines entsprechenden Aufenthaltsrechts voraus, das ebenfalls auf dem Gemeinschaftsrecht beruht und vom Fortbestehen der Voraussetzungen für den Zugang zu diesen Rechten unabhängig ist (vgl. u. a. die Urteile Cetinkaya, Rnr. 31, und Ergat, Rnr. 40). Das Aufenthaltsrecht ist eine Folge des Rechts auf freien Zugang zur Beschäftigung im Aufnahmemitgliedstaat (vgl. das Urteil Ergat, Rnr. 45); es wird nicht durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begründet, sondern steht dem Betroffenen unmittelbar aufgrund des Beschlusses Nr. 1/80 unabhängig davon zu, ob die Behörden des Aufnahmemitgliedstaates dieses spezielle Dokument ausstellen; die Aufenthaltserlaubnis hat für die Anerkennung des Aufenthaltsrechts nur deklaratorische Bedeutung (vgl. das Urteil Ergat, Rnr. 61f). 10 Der Rechtsprechung des EuGH zufolge haben Familienangehörige, denen die Rechtsstellung nach Artikel 7, erster Satz zweiter Gedankenstrich ARB zukommt, ein Recht auf freien Zugang zur Beschäftigung im Aufnahmemitgliedstaat; aus der unmittelbaren Wirkung dieser Bestimmung folgt nicht nur, dass die Betroffenen hinsichtlich der Beschäftigung ein individuelles Recht aus dem Beschluss Nr. 1/80 herleiten können, sondern die praktische Wirksamkeit dieses Rechts setzt außerdem zwangsläufig die Existenz eines entsprechenden Aufenthaltsrechts voraus, das ebenfalls auf dem Gemeinschaftsrecht beruht und vom Fortbestehen der Voraussetzungen für den Zugang zu diesen Rechten unabhängig ist vergleiche , u. a. die Urteile Cetinkaya, Rnr. 31, und Ergat, Rnr. 40). Das Aufenthaltsrecht ist eine Folge des Rechts auf freien Zugang zur Beschäftigung im Aufnahmemitgliedstaat vergleiche , das Urteil Ergat, Rnr. 45); es wird nicht durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begründet, sondern steht dem Betroffenen unmittelbar aufgrund des Beschlusses Nr. 1/80 unabhängig davon zu, ob die Behörden des Aufnahmemitgliedstaates dieses spezielle Dokument ausstellen; die Aufenthaltserlaubnis hat für die Anerkennung des Aufenthaltsrechts nur deklaratorische Bedeutung vergleiche , das Urteil Ergat, Rnr. 61f).
11 Gemäß § 8 Abs. 3 NAG hängt die fallbezogen beantragte Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" (§ 69 Abs. 1 NAG) von Ehegatten, eingetragenen Partnern und minderjährigen ledigen Kindern vom Bestehen der Aufenthaltsbewilligung des Zusammenführenden ab. Eine Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" berechtigt nicht unmittelbar zur Ausübung einer Beschäftigung (§ 3 Abs. 2 und § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz). Sie ist daher ungeeignet, den mit Art. 7 ARB verfolgten Hauptzweck der Integration der Familienangehörigen durch den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erreichen (vgl. das Urteil des EuGH vom 21. Dezember 2016, C-508/15 und C- 509/15, Ucar und Kilic, Rnr. 68: "Der (mit den Rechten nach Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80) verfolgte Hauptzweck ist also, die Stellung des Familienangehörigen, der sich in dieser Phase bereits ordnungsgemäß in den Aufnahmemitgliedstaat integriert hat, dadurch zu festigen, dass er die Mittel erhält, um dort selbst seinen Lebensunterhalt zu verdienen und sich folglich eine gegenüber der Stellung des Wanderarbeitnehmers selbständige Stellung aufzubauen"). 11 Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, NAG hängt die fallbezogen beantragte Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" (Paragraph 69, Absatz eins, NAG) von Ehegatten, eingetragenen Partnern und minderjährigen ledigen Kindern vom Bestehen der Aufenthaltsbewilligung des Zusammenführenden ab. Eine Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" berechtigt nicht unmittelbar zur Ausübung einer Beschäftigung (Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz). Sie ist daher ungeeignet, den mit Artikel 7, ARB verfolgten Hauptzweck der Integration der Familienangehörigen durch den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erreichen vergleiche , das Urteil des EuGH vom 21. Dezember 2016, C-508/15 und C- 509/15, Ucar und Kilic, Rnr. 68: "Der (mit den Rechten nach Artikel 7, Absatz eins, des Beschlusses Nr. 1/80) verfolgte Hauptzweck ist also, die Stellung des Familienangehörigen, der sich in dieser Phase bereits ordnungsgemäß in den Aufnahmemitgliedstaat integriert hat, dadurch zu festigen, dass er die Mittel erhält, um dort selbst seinen Lebensunterhalt zu verdienen und sich folglich eine gegenüber der Stellung des Wanderarbeitnehmers selbständige Stellung aufzubauen").
12 Mit dem Vorbringen zu Art. 7 ARB zeigt die Revision somit nicht auf, dass das LVwG eine für die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung jeweils einer "Aufenthaltsbewilligung - Familiengemeinschaft" präjudizielle Rechtsfrage unrichtig gelöst hätte. Die Revision war daher zurückzuweisen. 12 Mit dem Vorbringen zu Artikel 7, ARB zeigt die Revision somit nicht auf, dass das LVwG eine für die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung jeweils einer "Aufenthaltsbewilligung - Familiengemeinschaft" präjudizielle Rechtsfrage unrichtig gelöst hätte. Die Revision war daher zurückzuweisen.
13 Angesichts dessen war über den - im Übrigen gänzlich unbegründeten - Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht mehr abzusprechen.
Wien, am 27. April 2017
Gerichtsentscheidung
EuGH 61997CJ0329 Ergat VORABSchlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017220036.L00Im RIS seit
01.06.2017Zuletzt aktualisiert am
21.02.2018