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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §24 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und den Hofrat Dr. Pelant sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halm-Forsthuber, über die Revision der N T in W, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Jänner 2017, Zl. G307 2130536- 2/4E, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer Angelegenheit nach dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin erhob mit Schriftsatz vom 28. Februar 2017 eine (ausdrücklich auch so bezeichnete) "Revision" gegen den oben bezeichneten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts wegen Verletzung des Art. 6 EMRK und des § 16 Abs. 1 BFA-VG. Der Schriftsatz wurde an den "Verwaltungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien" adressiert und am 2. März 2017 persönlich beim Verfassungsgerichtshof eingebracht. Der Verfassungsgerichtshof leitete den Schriftsatz am 7. März 2017 an den Verwaltungsgerichtshof weiter. 1 Die Revisionswerberin erhob mit Schriftsatz vom 28. Februar 2017 eine (ausdrücklich auch so bezeichnete) "Revision" gegen den oben bezeichneten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts wegen Verletzung des Artikel 6, EMRK und des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG. Der Schriftsatz wurde an den "Verwaltungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien" adressiert und am 2. März 2017 persönlich beim Verfassungsgerichtshof eingebracht. Der Verfassungsgerichtshof leitete den Schriftsatz am 7. März 2017 an den Verwaltungsgerichtshof weiter.
2 Mit Berichterverfügung vom 3. April wurde der Revisionswerberin Folgendes mitgeteilt:
"Die Zustellung des angefochtenen Beschlusses (erfolgte) nach den Angaben in der Revision am 20. Jänner 2017. Aus dem Akt ergibt sich, dass die Zustellung durch Hinterlegung schon am 13. Jänner 2017 (Beginn der Abholfrist) erfolgte. Aber selbst unter der Annahme einer Zustellung am 20. Jänner 2017 endete die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision bereits am 3. März 2017. Die Revision wurde am 2. März 2017 beim Verfassungsgerichtshof eingebracht und langte am 7. März 2017 beim Verwaltungsgerichtshof ein. Von diesem wurde sie am 10. März 2017 (Postaufgabe) an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, bei dem die Revision gemäß § 24 Abs. 1 und § 25a Abs. 5 VwGG einzubringen gewesen wäre. Demnach wäre die Revision wegen Versäumung der Revisionsfrist als verspätet anzusehen.""Die Zustellung des angefochtenen Beschlusses (erfolgte) nach den Angaben in der Revision am 20. Jänner 2017. Aus dem Akt ergibt sich, dass die Zustellung durch Hinterlegung schon am 13. Jänner 2017 (Beginn der Abholfrist) erfolgte. Aber selbst unter der Annahme einer Zustellung am 20. Jänner 2017 endete die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision bereits am 3. März 2017. Die Revision wurde am 2. März 2017 beim Verfassungsgerichtshof eingebracht und langte am 7. März 2017 beim Verwaltungsgerichtshof ein. Von diesem wurde sie am 10. März 2017 (Postaufgabe) an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, bei dem die Revision gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG einzubringen gewesen wäre. Demnach wäre die Revision wegen Versäumung der Revisionsfrist als verspätet anzusehen."
3 Die Revisionswerberin äußerte sich zu diesem Vorhalt mit Eingabe vom 14. April 2017. Sie führte aus, dass sie gemäß der Rechtsmittelbelehrung "die Revision an das Bundesverfassungsgericht in gesetzlich offener Frist" erhoben habe. Nach der Rechtsmittelbelehrung sei ihr das Recht auf "die Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes bzw. Recht auf die Revision an das Bundesverfassungsgericht" zugekommen. Da ihr nach der Rechtsmittelbelehrung zwei Alternativen für die Einlegung des Rechtsmittels angeboten worden seien, habe sie sich entschieden, die "Revision an das Verfassungsgericht" einzureichen. Da "die Beschwerde von dem Bundesverfassungsgericht" zuständigkeitshalber an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet worden sei, sei anzunehmen, dass "die an das Bundesverfassungsgericht gerichtete Revision" fristgerecht eingegangen sei. Es sei unbestritten, dass ein Rechtsmittel, welches nach der Rechtsmittelbelehrung fristgerecht beim zuständigen Organ eingegangen sei, auch bei dem Organ, an welches es weitergeleitet werde, fristgerecht eingegangen sei.
4 Soweit der Schriftsatz vom 28. Februar 2017 auf Grund seiner Bezeichnung und seines Inhalts (auch) als Revision zu deuten ist, erweist sich diese als verspätet. Die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision nach § 26 VwGG endete, wenn von einer Zustellung des angefochtenen Beschlusses durch Hinterlegung am 13. Jänner 2017 ausgegangen wird, am 24. Februar 2017. Unter der Annahme einer Zustellung am 20. Jänner 2017 - wovon die Revisionswerberin ausgeht - endete die Frist am 3. März 2017. Die Revision wurde am 2. März 2017 beim Verfassungsgerichtshof eingebracht und langte am 7. März 2017 beim Verwaltungsgerichtshof ein. Von diesem wurde sie am 10. März 2017 (Postaufgabe) an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Da eine Revision gemäß § 24 Abs. 1 und § 25a Abs. 5 VwGG fristwahrend nur beim Verwaltungsgericht, gegen dessen Entscheidung sie sich richtet, eingebracht werden kann, erweist sich die Revision demnach als verspätet. 4 Soweit der Schriftsatz vom 28. Februar 2017 auf Grund seiner Bezeichnung und seines Inhalts (auch) als Revision zu deuten ist, erweist sich diese als verspätet. Die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision nach Paragraph 26, VwGG endete, wenn von einer Zustellung des angefochtenen Beschlusses durch Hinterlegung am 13. Jänner 2017 ausgegangen wird, am 24. Februar 2017. Unter der Annahme einer Zustellung am 20. Jänner 2017 - wovon die Revisionswerberin ausgeht - endete die Frist am 3. März 2017. Die Revision wurde am 2. März 2017 beim Verfassungsgerichtshof eingebracht und langte am 7. März 2017 beim Verwaltungsgerichtshof ein. Von diesem wurde sie am 10. März 2017 (Postaufgabe) an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Da eine Revision gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG fristwahrend nur beim Verwaltungsgericht, gegen dessen Entscheidung sie sich richtet, eingebracht werden kann, erweist sich die Revision demnach als verspätet.
5 Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen, ohne dass es einer Behebung ihrer formellen und inhaltlichen Mängel bedurfte. 5 Sie war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen, ohne dass es einer Behebung ihrer formellen und inhaltlichen Mängel bedurfte.
6 Der Verfassungsgerichtshof wird von diesem Beschluss und von der Stellungnahme der Revisionswerberin vom 14. April 2017 in Kenntnis gesetzt.
Wien, am 11. Mai 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017210042.L00Im RIS seit
22.06.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017