TE Vwgh Beschluss 2017/6/29 Ra 2017/06/0103

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.06.2017
beobachten
merken

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82006 Bauordnung Steiermark;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

BauG Stmk 1995 §39 Abs1;
B-VG Art133 Abs6 Z2;
B-VG Art133 Abs9;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGVG 2014 §18;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag.a Merl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, über die Revision des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 21. April 2017, LVwG 50.17-1919/2016-14 und LVwG 40.17-2008/2016-3, betreffend eine baurechtliche Angelegenheit (mitbeteiligte Partei: Mag. M M in G), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid des Revisionswerbers vom 24. Mai 2016 wurde unter anderem dem Mitbeteiligten gemäß § 39 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk BauG) der Auftrag erteilt, mehrere, näher konkretisierte Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen an bestimmten Gebäuden in G durchzuführen. Unter anderem wurde aufgetragen, die schadhaften Kehr- und Putztürchen an insgesamt 31 näher bezeichneten Fängen innerhalb einer festgelegten Frist zu ersetzen. 1 Mit Bescheid des Revisionswerbers vom 24. Mai 2016 wurde unter anderem dem Mitbeteiligten gemäß Paragraph 39, Steiermärkisches Baugesetz (Stmk BauG) der Auftrag erteilt, mehrere, näher konkretisierte Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen an bestimmten Gebäuden in G durchzuführen. Unter anderem wurde aufgetragen, die schadhaften Kehr- und Putztürchen an insgesamt 31 näher bezeichneten Fängen innerhalb einer festgelegten Frist zu ersetzen.

Der Mitbeteiligte wandte sich in seiner Beschwerde ausschließlich gegen den Auftrag betreffend die Ersetzung der schadhaften Kehr- und Putztürchen.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) gab der Beschwerde in diesem Umfang Folge. Es stellte fest, dass mit Bescheid vom 28. Juli 2016 (Anm: dieser Bescheid liegt den vorgelegten Verfahrensakten nicht bei) einem damaligen grundbücherlichen Miteigentümer die baurechtliche Bewilligung für den Ausbau des Dachgeschoßes erteilt und "eine Kehrung der Fänge mittels Kehrstegen bewilligt" worden sei. Die Baubewilligung sei hinsichtlich der Errichtung der Kehrstege "nicht konsumiert" worden; laut Aussage des Rauchfangkehrermeisters sei jedoch "im Dachboden ein Spitzboden errichtet und in diesen alle Kehr- und Putztürchen versetzt (nach oben verlegt) worden", wodurch die bekämpften Sanierungsmaßnahmen nicht mehr erforderlich bzw. obsolet wären. In rechtlicher Hinsicht führte das LVwG aus, es habe seine Entscheidung - ausgenommen in Baueinstellungsverfahren - an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Da zwischenzeitlich ein Zustand hergestellt worden sei, der mit dem baupolizeilichen Auftrag erreicht werden sollte, sei der Beschwerde Folge zu geben und der Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben gewesen.Das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) gab der Beschwerde in diesem Umfang Folge. Es stellte fest, dass mit Bescheid vom 28. Juli 2016 Anmerkung, dieser Bescheid liegt den vorgelegten Verfahrensakten nicht bei) einem damaligen grundbücherlichen Miteigentümer die baurechtliche Bewilligung für den Ausbau des Dachgeschoßes erteilt und "eine Kehrung der Fänge mittels Kehrstegen bewilligt" worden sei. Die Baubewilligung sei hinsichtlich der Errichtung der Kehrstege "nicht konsumiert" worden; laut Aussage des Rauchfangkehrermeisters sei jedoch "im Dachboden ein Spitzboden errichtet und in diesen alle Kehr- und Putztürchen versetzt (nach oben verlegt) worden", wodurch die bekämpften Sanierungsmaßnahmen nicht mehr erforderlich bzw. obsolet wären. In rechtlicher Hinsicht führte das LVwG aus, es habe seine Entscheidung - ausgenommen in Baueinstellungsverfahren - an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Da zwischenzeitlich ein Zustand hergestellt worden sei, der mit dem baupolizeilichen Auftrag erreicht werden sollte, sei der Beschwerde Folge zu geben und der Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben gewesen.

Eine ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt. 2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Eine ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt. 2 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

5 Mit der Legitimation zur Erhebung einer Amtsrevision gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 2 und Abs. 9 B-VG besteht eine verfassungsrechtliche Zuständigkeit der belangten Behörde vor einem LVwG, die Rechtmäßigkeit des aufgrund einer Beschwerde gegen den von dieser Verwaltungsbehörde erlassenen Bescheid ergangenen Erkenntnisses oder Beschlusses des LVwG durch den Verwaltungsgerichtshof überprüfen zu lassen. Es steht der belangten Behörde offen, Revisionsgründe sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit des LVwG als auch bezüglich des Inhalts und bezüglich des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, das der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu Grunde liegt, geltend zu machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. März 2017, Ra 2016/01/0320). 5 Mit der Legitimation zur Erhebung einer Amtsrevision gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2 und Absatz 9, B-VG besteht eine verfassungsrechtliche Zuständigkeit der belangten Behörde vor einem LVwG, die Rechtmäßigkeit des aufgrund einer Beschwerde gegen den von dieser Verwaltungsbehörde erlassenen Bescheid ergangenen Erkenntnisses oder Beschlusses des LVwG durch den Verwaltungsgerichtshof überprüfen zu lassen. Es steht der belangten Behörde offen, Revisionsgründe sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit des LVwG als auch bezüglich des Inhalts und bezüglich des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, das der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu Grunde liegt, geltend zu machen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 28. März 2017, Ra 2016/01/0320).

6 Die Amtsrevision führt als grundsätzliche Rechtsfrage aus, ob die Erfüllung eines verwaltungspolizeilichen Auftrags, mit dem eine Leistung aufgetragen werde, eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes darstelle, die zu einer Behebung des Bauauftrages zu führen habe (Hinweis auf zahlreiche hg. Erkenntnisse, u.a. vom 7. August 2013, 2013/06/0075, und den hg. Beschluss vom 26. November 2015, Ra 2015/07/0118).

7 Dem Revisionswerber ist zuzustimmen, dass nach ständiger hg. Rechtsprechung mit der Herstellung eines Zustandes, der einem erlassenen und angefochtenen baupolizeilichen Auftrag entspricht, keine von der Berufungsbehörde oder dem LVwG zu beachtende Änderung des maßgebenden Sachverhaltes zu erblicken ist.

8 Eine solche Konstellation liegt im Revisionsfall aus folgenden Gründen nicht vor:

Gemäß § 39 Abs. 1 Stmk BauG hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass die baulichen Anlagen in einem der Baubewilligung, der Baufreistellungserklärung und den baurechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustand erhalten werden. Diese Instandhaltungspflicht setzt somit das Vorhandensein einer rechtmäßigen baulichen Anlage voraus. Mit dem Abbruch einer baulichen Anlage oder der Erteilung einer sich auf den betreffenden Bauteil beziehenden Um- oder Zubaubewilligung verliert die Instandhaltungsverpflichtung ihre normative Bedeutung (vgl. zu diesem Thema das hg. Erkenntnis vom 23. November 2010, 2009/06/0078).Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Stmk BauG hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass die baulichen Anlagen in einem der Baubewilligung, der Baufreistellungserklärung und den baurechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustand erhalten werden. Diese Instandhaltungspflicht setzt somit das Vorhandensein einer rechtmäßigen baulichen Anlage voraus. Mit dem Abbruch einer baulichen Anlage oder der Erteilung einer sich auf den betreffenden Bauteil beziehenden Um- oder Zubaubewilligung verliert die Instandhaltungsverpflichtung ihre normative Bedeutung vergleiche , zu diesem Thema das hg. Erkenntnis vom 23. November 2010, 2009/06/0078).

Fallbezogen änderte sich der aktuelle Konsens für die verfahrensgegenständlichen Gebäude - den unbestritten gebliebenen Feststellungen des LVwG zufolge - nach Erteilung des Sanierungsauftrages insofern, als mit Bescheid vom 28. Juli 2016 unter anderem die Errichtung von Kehrstegen zur Kehrung der Fänge (laut Beschwerde "über Dach") bewilligt wurde. Von dieser Rechtslage hatte das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auszugehen. Laut Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis wurde dadurch der Austausch der Kehr- und Putztürchen obsolet. Diesen geänderten Sachverhalt hatte das LVwG dem eindeutigen Wortlaut des § 39 Abs. 1 Stmk BauG zufolge seiner Entscheidung zugrunde zu legen, unabhängig davon, ob die Bauausführung auch bewilligungskonform erfolgte. Dass die nicht bewilligungskonforme Bauführung nachträglich genehmigt worden wäre, ist den Verfahrensakten nicht zu entnehmen.Fallbezogen änderte sich der aktuelle Konsens für die verfahrensgegenständlichen Gebäude - den unbestritten gebliebenen Feststellungen des LVwG zufolge - nach Erteilung des Sanierungsauftrages insofern, als mit Bescheid vom 28. Juli 2016 unter anderem die Errichtung von Kehrstegen zur Kehrung der Fänge (laut Beschwerde "über Dach") bewilligt wurde. Von dieser Rechtslage hatte das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auszugehen. Laut Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis wurde dadurch der Austausch der Kehr- und Putztürchen obsolet. Diesen geänderten Sachverhalt hatte das LVwG dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 39, Absatz eins, Stmk BauG zufolge seiner Entscheidung zugrunde zu legen, unabhängig davon, ob die Bauausführung auch bewilligungskonform erfolgte. Dass die nicht bewilligungskonforme Bauführung nachträglich genehmigt worden wäre, ist den Verfahrensakten nicht zu entnehmen.

Davon ausgehend zeigte die Revision - ungeachtet der unzutreffenden Begründung im angefochtenen Erkenntnis - fallbezogen mit der von ihr angeführten grundsätzlichen Rechtsfrage keine Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von der hg. Rechtsprechung auf. Im Ergebnis hob das LVwG den baupolizeilichen Auftrag, die schadhaften Kehr- und Putztürchen an insgesamt 31 näher bezeichneten Fängen zu ersetzen, auf Grund des mit Bescheid vom 28. Juli 2016 geänderten Sachverhaltes zu Recht auf.

9 In der Revision wurde somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher zurückzuweisen. 9 In der Revision wurde somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher zurückzuweisen.

Wien, am 29. Juni 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017060103.L00

Im RIS seit

14.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten