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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Stmk 1995 §39 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde
1. des Dipl. Ing. JP und 2. des Dipl. Ing. AP, beide in Q, beide vertreten durch Dr. Helmut Klement und Dr. Annemarie Stipanitz-Schreiner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Zimmerplatzgasse 13, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 25. Februar 2009, Zl. 044063/2008-5, betreffend baupolizeilichen Auftrag gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. Baugesetz (weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), zu Recht erkannt:1. des Dipl. Ing. JP und 2. des Dipl. Ing. AP, beide in Q, beide vertreten durch Dr. Helmut Klement und Dr. Annemarie Stipanitz-Schreiner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Zimmerplatzgasse 13, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 25. Februar 2009, Zl. 044063/2008-5, betreffend baupolizeilichen Auftrag gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. Baugesetz (weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben der Landeshauptstadt Graz je zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Auf dem im Miteigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstück Nr. 1348/4, KG. J., fand am 3. September und am 20. November 2008 eine baupolizeiliche Erhebung statt. Im Amtsbericht vom 21. November 2008 wird ausgeführt, anlässlich der Erhebung am 3. September 2008 sei festgestellt worden, dass das gesamte auf dem Grundstück befindliche Gebäude bis auf die nördliche und östliche Brandwand abgetragen worden sei. An der hofseitigen Fassade (der südseitigen) seien die im bewilligten Plan im Erdgeschoß und Obergeschoß als Bestand dargestellten Mauerpfeiler zur Gänze abgebrochen worden. Die Kellerdecke sei im bewilligten Plan als Bestand dargestellt und ebenfalls zur Gänze abgebrochen worden. Der Baubewilligungsbescheid vom 2. Oktober 2007 betreffe jedoch einen Um- und Zubau des bestehenden Gebäudes mit fünf Wohneinheiten. Am 20. November 2008 wurde festgestellt, dass die Kellerdecke neu hergestellt und darauf das gesamte Gebäude neu errichtet und bereits verputzt worden sei. Diesem Amtsbericht liegen u.a. bei der Erhebung vom 3. September 2008 gemachte Fotos bei, die den weitgehenden Abbruch des Gebäudes entsprechend dokumentieren (danach sind die Gurtbögen, die Teil der ansonsten beseitigten Kellerdecke waren, die Kelleraußenmauern, Teile von Wänden im Keller, die östliche Brandwand im Erdgeschoßbereich und die nördliche Brandwand in beiden Geschoßen als Bestand verblieben, alles Übrige war abgebrochen).
Als aktueller Konsens liegt die Baubewilligung vom 2. Oktober 2007 für den Um- und Zubau des Wohnhauses mit fünf Wohneinheiten, Einfriedung und Fassadensanierung auf den Grundstücken Nr. 1348/4, 1350/4, 1350/5, KG. J. vor. Aus den mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Austausch-Einreichplänen vom 25. August 2006 ergibt sich, dass im Erd- und Obergeschoß an zwei Seiten die Außenmauern (die nördliche und die östliche) als nicht zu verändernder Bestand ausgewiesen sind. Nach dieser Bewilligung sind die Decken über dem Erdgeschoss und dem ersten Obergeschoß und sämtliche Wände im Inneren des Erd- und Obergeschoßes neu herzustellen. Im Kellergeschoß waren nur geringfügige Veränderungen im Inneren vorgesehen; die Kellergeschoßdecke sollte erhalten bleiben.
Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz erteilte den Beschwerdeführern mit Bescheid vom 25. November 2008 den Auftrag, den auf dem Grundstück Nr. 1348/4, KG. J., errichteten Neubau eines dreigeschoßigen Wohnhauses für sechs Wohneinheiten mit Flachdach in Massivbauweise binnen vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Von der Baubehörde sei am 3. September 2008 festgestellt worden, dass der im Spruch angeführte Neubau eines dreigeschoßigen Wohnhauses ohne baubehördliche Genehmigung errichtet worden sei. Es sei mit Bescheid vom 2. Oktober 2007 die planbelegte Bewilligung für einen Um- und Zubau des bestehenden Gebäudes erteilt worden. Durch den Abbruch der bestehenden Wände im Erd- und Obergeschoß (nach dem bewilligten Plan) und der Kellergeschoßdecke sei der Konsens des Bestandes, für den eine Um- und Zubaubewilligung erteilt worden sei, verloren gegangen und somit ein Neubau im Sinne des § 4 Z. 44 Stmk. BauG errichtet worden. Dieser Neubau stelle gemäß § 19 Z. 1 Stmk. BauG grundsätzlich ein bewilligungspflichtiges Vorhaben dar und sei auf Grund des Fehlens dieser Bewilligung daher vorschriftswidrig errichtet worden.Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz erteilte den Beschwerdeführern mit Bescheid vom 25. November 2008 den Auftrag, den auf dem Grundstück Nr. 1348/4, KG. J., errichteten Neubau eines dreigeschoßigen Wohnhauses für sechs Wohneinheiten mit Flachdach in Massivbauweise binnen vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Von der Baubehörde sei am 3. September 2008 festgestellt worden, dass der im Spruch angeführte Neubau eines dreigeschoßigen Wohnhauses ohne baubehördliche Genehmigung errichtet worden sei. Es sei mit Bescheid vom 2. Oktober 2007 die planbelegte Bewilligung für einen Um- und Zubau des bestehenden Gebäudes erteilt worden. Durch den Abbruch der bestehenden Wände im Erd- und Obergeschoß (nach dem bewilligten Plan) und der Kellergeschoßdecke sei der Konsens des Bestandes, für den eine Um- und Zubaubewilligung erteilt worden sei, verloren gegangen und somit ein Neubau im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 44, Stmk. BauG errichtet worden. Dieser Neubau stelle gemäß Paragraph 19, Ziffer eins, Stmk. BauG grundsätzlich ein bewilligungspflichtiges Vorhaben dar und sei auf Grund des Fehlens dieser Bewilligung daher vorschriftswidrig errichtet worden.
In der dagegen von den Beschwerdeführern erhobenen Berufung wird lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die Erstbehörde geltend gemacht; man sei vom Konsens - der ja den Abbruch der westseitigen Außenmauer gedeckt habe - nur insoweit abgegangen, als die Tragfähigkeit von Teilen der Wände und der Decke im Kellergeschoß nicht gegeben gewesen sei.
Die belangte Behörde wies die Berufung der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, dass aus den Bauplänen (Grundrisse Erdgeschoß und Obergeschoß und den Schnitten) ersichtlich sei, dass sowohl im Erdgeschoß als auch im Obergeschoß die nördliche, die westliche und die östliche Außenmauer (diese Aussage bezieht sich offenbar auf den ursprünglich eingereichten Plan, in dem im Unterschied zum Austauschplan die westliche Außenmauer gleichfalls als nicht zu verändernder Bestand ausgewiesen war) als Bestandsmauern eingetragen seien. Durch den Abbruch der bestehenden und in der Baubewilligung als Bestand eingetragenen Wände im Erd- und Obergeschoß sowie der Kellergeschoßdecke sei der Konsens für den Bestand, der eine Voraussetzung für die Erteilung der Um- und Zubaubewilligung dargestellt habe, untergegangen und es liege somit ein Neubau vor.
Die Entfernung von Teilen von Wänden und Decken im Kellergeschoß werde auch von den Beschwerdeführern nicht bestritten, sondern es werde ausgeführt, dass die Entfernung auf Grund mangelnder Tragfähigkeit auf Anraten des Statikers erforderlich geworden sei. Die Entfernung der südlichen Außenmauer und die Entfernung der Wände und Decken habe aber zur Folge, dass auf Grund der Entfernung der Außenmauer die äußeren Abmessungen verändert worden seien und somit der Konsens für den Umbau untergegangen sei und von der Errichtung eines Neubaues auszugehen sei.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Mit der Beschwerde wurde ein im Auftrag der Beschwerdeführer erstattetes Privatgutachten dazu, ob das auf dem Baugrundstück errichtete Gebäude entsprechend der Baubewilligung vom 2. Oktober 2007 durchgeführt wurde, vorgelegt.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im vorliegenden Beschwerdefall kam das Stmk. Baugesetz 1995 (Stmk. BauG), LGBl. Nr. 59, idF LGBl. Nr. 88/2008 zur Anwendung:Im vorliegenden Beschwerdefall kam das Stmk. Baugesetz 1995 (Stmk. BauG), LGBl. Nr. 59, in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2008, zur Anwendung:
§ 41 Abs. 1 und 3 Stmk. BauG lauten wie folgt: Paragraph 41, Absatz eins und 3 Stmk. BauG lauten wie folgt:
"§ 41
Baueinstellung und Beseitigungsauftrag
§ 4 Z. 44 und Z. 56 Stmk. BauG sehen betreffend die Begriffe des Neubaues und des Umbaues Folgendes vor: Paragraph 4, Ziffer 44 und Ziffer 56, Stmk. BauG sehen betreffend die Begriffe des Neubaues und des Umbaues Folgendes vor:
"44. Neubau: die Herstellung einer neuen baulichen Anlage, die keinen Zu- oder Umbau darstellt. Ein Neubau liegt auch dann vor, wenn nach Abtragung bestehender baulicher Anlagen alte Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wieder verwendet werden;
Schlagworte
Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009060078.X00Im RIS seit
26.12.2010Zuletzt aktualisiert am
02.02.2011