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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie die Hofrätin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde des J E in Graz, vertreten durch die Kaufmann & Lausegger Rechtsanwalts KG in 8020 Graz, Mariahilfer Straße 20, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 14. Februar 2013, Zl. A17- 022887/2011/0004, betreffend Bauauftrag (weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 29. August 2011 erging an den Beschwerdeführer gemäß § 41 Abs. 3 Stmk BauG 1995 der Auftrag, die auf den Grundstücken Nr. 1033/27, 1033/28, EZ. 1212, KG. L 63104 (errichteten) Anbauten an das bestehende Objekt, nämlich 1. Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 29. August 2011 erging an den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Stmk BauG 1995 der Auftrag, die auf den Grundstücken Nr. 1033/27, 1033/28, EZ. 1212, KG. L 63104 (errichteten) Anbauten an das bestehende Objekt, nämlich
"1. ein erdgeschossiger Wintergarten mit einer Grundfläche von 7,50m x 17,00m in massiver Ausführung an der Ostseite des bestehenden Objektes,
2. die erdgeschossige Lagerhalle mit einer Grundfläche von 7,00m x 10,00m in Stahl, mit Trapezblechfassade an der Westseite des bestehenden Objektes,
3. sowie ein Werbeleuchtkasten an der Südfassade des Bestandslokales im Ausmaß von 1,0m x 3,0m mit der Aufschrift 'C B',
4. ein Werbeleuchtkasten an der Südfassade des Bestandslokales im Ausmaß von 0,30m x 0,70m mit der Aufschrift 'C',
5. ein Leuchtkasten mit Speisesymbolen im Ausmaß von 0,4m x 8,0m an der Nordfassade,
6. eine Werbetafel im Ausmaß von 2,5m x 4,0m mit der Aufschrift 'N & F' an der Nordfassade,
7. eine Werbetafel im Ausmaß von 1,0m x 3,0m mit der Aufschrift 'N & F' an der Nordfassade,
8. zwei Werbetafeln jeweils im Ausmaß von 2,0m x 3,5m mit Gemüse- und Obstsymbolen an der Nordfassade
…"
In der Beschwerde wird ausgeführt, die belangte Behörde habe es unterlassen, den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt und die entscheidungswesentlichen Tatsachen von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen. Die belangte Behörde verletze die in § 41 Stmk BauG 1995 geforderte Konkretisierungspflicht dadurch, dass sie dem Beschwerdeführer den Auftrag erteilt habe, die auf den Grundstücken Nr. 1033/27 und 1033/28 KG L errichteten baulichen Anlagen, nämlich einen erdgeschossigen Wintergarten im Ausmaß von 7,5 x 17 Metern in massiver Ausführung an der Ostseite des bestehenden Gebäudes sowie eine erdgeschossige Lagerhalle im Ausmaß von 7 x 10 Metern in Stahl mit Trapezblechfassade an der Westseite des bestehenden Gebäudes, zu beseitigen. Bei pflichtbegründenden individuellen Verwaltungsakten wie Beseitigungsaufträgen habe die Behörde den Gegenstand und den Umfang der ausgesprochenen Verpflichtung so hinreichend zu umschreiben, dass der Bescheid auch einer Vollstreckung im Wege einer behördlichen Ersatzvornahme zugänglich sei.In der Beschwerde wird ausgeführt, die belangte Behörde habe es unterlassen, den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt und die entscheidungswesentlichen Tatsachen von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen. Die belangte Behörde verletze die in Paragraph 41, Stmk BauG 1995 geforderte Konkretisierungspflicht dadurch, dass sie dem Beschwerdeführer den Auftrag erteilt habe, die auf den Grundstücken Nr. 1033/27 und 1033/28 KG L errichteten baulichen Anlagen, nämlich einen erdgeschossigen Wintergarten im Ausmaß von 7,5 x 17 Metern in massiver Ausführung an der Ostseite des bestehenden Gebäudes sowie eine erdgeschossige Lagerhalle im Ausmaß von 7 x 10 Metern in Stahl mit Trapezblechfassade an der Westseite des bestehenden Gebäudes, zu beseitigen. Bei pflichtbegründenden individuellen Verwaltungsakten wie Beseitigungsaufträgen habe die Behörde den Gegenstand und den Umfang der ausgesprochenen Verpflichtung so hinreichend zu umschreiben, dass der Bescheid auch einer Vollstreckung im Wege einer behördlichen Ersatzvornahme zugänglich sei.
Die belangte Behörde habe es unter Missachtung der Offizialmaxime des § 39 AVG unterlassen, den Sachverhalt zu erheben und zu evaluieren, sodass es ihr offenbar nicht möglich gewesen sei, den von ihr gewollten Beseitigungsauftrag den gesetzlichen Erfordernissen entsprechend zu konkretisieren. Auf den genannten Grundstücken seien bereits drei Gebäude (bewilligter Altbestand) errichtet. Da die Behörde die zu beseitigenden Gebäude aber bloß zu "einem Objekt" in Relation setze, sei weder für den Beschwerdeführer noch für den Fall, dass die Beseitigung durch ein behördliches Organ durchzuführen sei, ausreichend konkretisiert, welche Gebäude/Gebäudeteile zu beseitigen seien.Die belangte Behörde habe es unter Missachtung der Offizialmaxime des Paragraph 39, AVG unterlassen, den Sachverhalt zu erheben und zu evaluieren, sodass es ihr offenbar nicht möglich gewesen sei, den von ihr gewollten Beseitigungsauftrag den gesetzlichen Erfordernissen entsprechend zu konkretisieren. Auf den genannten Grundstücken seien bereits drei Gebäude (bewilligter Altbestand) errichtet. Da die Behörde die zu beseitigenden Gebäude aber bloß zu "einem Objekt" in Relation setze, sei weder für den Beschwerdeführer noch für den Fall, dass die Beseitigung durch ein behördliches Organ durchzuführen sei, ausreichend konkretisiert, welche Gebäude/Gebäudeteile zu beseitigen seien.
Der Beschwerdeführer habe bereits in der Berufung vorgebracht, dass der vom Beseitigungsauftrag umfasste Werbepylon längst abmontiert sei. Der angefochtene Bescheid leide daher in diesem Umfang an inhaltlicher Rechtswidrigkeit mangels ausreichender Sachverhaltsfeststellung.
Dem ist Folgendes zu entgegnen:
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die belangte Behörde habe es unterlassen, den maßgeblichen Sachverhalt und die entscheidungswesentlichen Tatsachen von Amts wegen vollständig zu ermitteln sowie festzustellen und es sei die belangte Behörde ihrer Konkretisierungspflicht nicht nachgekommen, kann dem nicht beigepflichtet werden, ergibt sich doch aus dem angefochtenen Bescheid sowie insbesondere aus den Verwaltungsakten bzw. den darin befindlichen Lichtbildern und Plänen eindeutig der maßgebliche Sachverhalt. Für den Beschwerdeführer konnte somit nicht unklar sein, auf welche der auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken befindlichen Gebäude bzw. Gebäudeteile sich der vorliegende Beseitigungsauftrag bezieht. Es wird auch nicht vorgebracht, mit welchen baulichen Anlagen die verfahrensgegenständlichen verwechselt werden könnten.
Zum Vorbringen, der aufblasbare Werbepylon sei bereits - wie in der Berufung ausgeführt - abmontiert worden, ist festzuhalten, dass zwar grundsätzlich die entscheidende Behörde, also auch die Berufungsbehörde, den Sachverhalt im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zu Grunde zu legen hat. Dies gilt zweifellos auch für Sachverhaltsänderungen gegenüber der Erlassung eines baubehördlichen Auftrages erster Instanz; ausgenommen ist lediglich die Erfüllung eines derartigen Auftrages, zumal für diesen Fall der Beschwerdeführer nicht dargetan hat, in welchem Recht er durch die Aufrechterhaltung eines Bescheides, den er befolgt habe, verletzt werde (vgl. etwa das zur Stmk BauO 1968 ergangene hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1992, Zl. 90/06/0114, sowie die Nachweise bei W. Pallitsch/P. Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht8, Anmerkung 50 zu § 33 NÖ BauO).Zum Vorbringen, der aufblasbare Werbepylon sei bereits - wie in der Berufung ausgeführt - abmontiert worden, ist festzuhalten, dass zwar grundsätzlich die entscheidende Behörde, also auch die Berufungsbehörde, den Sachverhalt im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zu Grunde zu legen hat. Dies gilt zweifellos auch für Sachverhaltsänderungen gegenüber der Erlassung eines baubehördlichen Auftrages erster Instanz; ausgenommen ist lediglich die Erfüllung eines derartigen Auftrages, zumal für diesen Fall der Beschwerdeführer nicht dargetan hat, in welchem Recht er durch die Aufrechterhaltung eines Bescheides, den er befolgt habe, verletzt werde vergleiche , etwa das zur Stmk BauO 1968 ergangene hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1992, Zl. 90/06/0114, sowie die Nachweise bei W. Pallitsch/P. Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht8, Anmerkung 50 zu Paragraph 33, NÖ BauO).
5. Die Beschwerde erweist sich daher als nicht begründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. 5. Die Beschwerde erweist sich daher als nicht begründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 7. August 2013Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Wien, am 7. August 2013
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013060075.X00Im RIS seit
24.09.2013Zuletzt aktualisiert am
30.10.2013