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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 2005 §5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Mag. Eder sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Christl, in der Rechtssache der D A, vertreten durch Mag. Clemens Lahner, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2017, Zl. W153 2136023-1/7E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
1 Den von der Revisionswerberin in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz vom 2. März 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 5. September 2016 - ohne in die Sache einzutreten - als unzulässig zurück und sprach aus, dass die Schweiz zur Prüfung des Antrages zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der Revisionswerberin angeordnet und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Schweiz zulässig sei.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 7. Februar 2017 gemäß § 5 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) und § 61 Fremdenpolizeigesetz (FPG) als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß § 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 7. Februar 2017 gemäß Paragraph 5, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) und Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz (FPG) als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Paragraph 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, welcher in weiterer Folge das Vorverfahren einleitete.
4 Mit Nachreichung zum Vorlagebericht vom 1. Juni 2017 betreffend die außerordentliche Revision der Revisionswerberin benachrichtigte das Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsgerichtshof darüber, dass die Revisionswerberin und ihre minderjährige Tochter einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt hätten, welcher durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 am 19. Mai 2017 zum materiellen Verfahren zugelassen worden sei. Überdies sei auch das Verfahren des Ehemannes der Revisionswerberin - trotz aufrechter Überstellungsfrist im Sinne der Dublin III-VO - zum materiellen Verfahren zugelassen worden, damit ein Familienverfahren durchgeführt werden könne. 4 Mit Nachreichung zum Vorlagebericht vom 1. Juni 2017 betreffend die außerordentliche Revision der Revisionswerberin benachrichtigte das Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsgerichtshof darüber, dass die Revisionswerberin und ihre minderjährige Tochter einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt hätten, welcher durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG 2005 am 19. Mai 2017 zum materiellen Verfahren zugelassen worden sei. Überdies sei auch das Verfahren des Ehemannes der Revisionswerberin - trotz aufrechter Überstellungsfrist im Sinne der Dublin III-VO - zum materiellen Verfahren zugelassen worden, damit ein Familienverfahren durchgeführt werden könne.
5 Über Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof erklärte die Revisionswerberin, dass sie einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt habe, welcher aufgrund des Ablaufes der Überstellungsfrist nach der Dublin III-VO zur inhaltlichen Behandlung zugelassen worden sei. Die Revisionswerberin erachte sich dadurch als klaglos gestellt. Überdies hat die Revisionswerberin in ihrer Äußerung den Zuspruch von Aufwandersatz gemäß § 47 Abs. 2 Z 1 iVm § 55 VwGG beantragt. 5 Über Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof erklärte die Revisionswerberin, dass sie einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt habe, welcher aufgrund des Ablaufes der Überstellungsfrist nach der Dublin III-VO zur inhaltlichen Behandlung zugelassen worden sei. Die Revisionswerberin erachte sich dadurch als klaglos gestellt. Überdies hat die Revisionswerberin in ihrer Äußerung den Zuspruch von Aufwandersatz gemäß Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 55, VwGG beantragt.
6 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, die Revision nach dessen Anhörung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. 6 Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, die Revision nach dessen Anhörung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
7 Unter einer "Klaglosstellung" im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG ist nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Entscheidung eingetreten ist (vgl. z.B. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 2015, Ra 2015/02/0190). 7 Unter einer "Klaglosstellung" im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Entscheidung eingetreten ist vergleiche , z.B. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 2015, Ra 2015/02/0190).
§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein (analoger) Einstellungsfall liegt auch dann vor, wenn beim Revisionswerber - objektiv - an der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes kein rechtliches Interesse mehr besteht (vgl. Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A). Die Kostenentscheidung beruht in diesen Fällen auf § 58 VwGG (vgl. VwGH vom 28. April 2015, Ra 2014/18/0137).Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist aber nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein (analoger) Einstellungsfall liegt auch dann vor, wenn beim Revisionswerber - objektiv - an der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes kein rechtliches Interesse mehr besteht vergleiche , Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A). Die Kostenentscheidung beruht in diesen Fällen auf Paragraph 58, VwGG vergleiche , VwGH vom 28. April 2015, Ra 2014/18/0137).
8 Im vorliegenden Fall wurde der außerordentlichen Revision der Revisionswerberin durch Zulassung ihres Folgeantrages auf internationalen Schutz zum materiellen Verfahren in Österreich die Grundlage entzogen. Die Revision stützte sich - im Wesentlichen - auf die Frage des Ablaufes der Überstellungsfrist im Sinne der Dublin III-VO und der Zuständigkeit Österreichs zur materiellen Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz.
9 Die revisionswerbende Partei hat durch die Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 am 19. Mai 2017 an der Prüfung der in Rz 8 genannten Frage kein rechtliches Interesse mehr. Das Verfahren war daher nach Anhörung der revisionswerbenden Partei gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen. 9 Die revisionswerbende Partei hat durch die Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG 2005 am 19. Mai 2017 an der Prüfung der in Rz 8 genannten Frage kein rechtliches Interesse mehr. Das Verfahren war daher nach Anhörung der revisionswerbenden Partei gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
10 Das Absehen vom Zuspruch eines Aufwandersatzes gründet sich auf § 58 Abs. 2 VwGG. 10 Das Absehen vom Zuspruch eines Aufwandersatzes gründet sich auf Paragraph 58, Absatz 2, VwGG.
Wien, am 7. August 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017200094.L00.1Im RIS seit
31.08.2017Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017