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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des R H in D, vertreten durch Dr. Stefan Hämmerle, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Goethestraße 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 30. Mai 2017, Zl. LVwG-411-27/2017-R15, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und begleitende Maßnahmen nach dem FSG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Dornbirn), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden - durch Bestätigung eines entsprechenden Bescheids der belangten Behörde - dem Revisionswerber gemäß § 24 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 iVm § 26 Abs. 2 Z 1 FSG die Lenkberechtigung für sechs Monate entzogen sowie begleitende Maßnahmen angeordnet; die Revision wurde für unzulässig erklärt. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden - durch Bestätigung eines entsprechenden Bescheids der belangten Behörde - dem Revisionswerber gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG die Lenkberechtigung für sechs Monate entzogen sowie begleitende Maßnahmen angeordnet; die Revision wurde für unzulässig erklärt.
2 Dem legte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen zu Grunde, dass der Revisionswerber mit einem in Rechtskraft erwachsenen Straferkenntnis der belangten Behörde wegen einer Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs 1 StVO 1960 bestraft worden sei, weil er am 26. Februar 2017 an einem näher genannten Ort in Dornbirn ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft 0,84 mg/l) gelenkt habe. Dafür setze § 26 Abs. 2 Z 1 FSG eine Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten fest; § 24 Abs. 3 FSG fordere in einem solchen Fall zudem (zwingend) die Anordnung der weiters verhängten begleitenden Maßnahmen. 2 Dem legte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen zu Grunde, dass der Revisionswerber mit einem in Rechtskraft erwachsenen Straferkenntnis der belangten Behörde wegen einer Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 bestraft worden sei, weil er am 26. Februar 2017 an einem näher genannten Ort in Dornbirn ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft 0,84 mg/l) gelenkt habe. Dafür setze Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG eine Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten fest; Paragraph 24, Absatz 3, FSG fordere in einem solchen Fall zudem (zwingend) die Anordnung der weiters verhängten begleitenden Maßnahmen.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 4 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 6 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7 Die Revision, deren Zulässigkeitsbegründung - zusammengefasst - geltend macht, bei jener Fläche, auf der der Revisionswerber in alkoholisiertem Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt hatte, handle es sich nicht um eine Straße mit öffentlichem Verkehr, weshalb die StVO 1960 nicht gelte, negiert den Umstand, dass die eingangs genannte Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb die Führerscheinbehörde ebenso wie das im Beschwerdeweg angerufene Verwaltungsgericht an diese Bestrafung gebunden waren (vgl. nur etwa den hg. Beschluss vom 21. April 2016, Zl. Ra 2016/11/0039, mwN). 7 Die Revision, deren Zulässigkeitsbegründung - zusammengefasst - geltend macht, bei jener Fläche, auf der der Revisionswerber in alkoholisiertem Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt hatte, handle es sich nicht um eine Straße mit öffentlichem Verkehr, weshalb die StVO 1960 nicht gelte, negiert den Umstand, dass die eingangs genannte Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb die Führerscheinbehörde ebenso wie das im Beschwerdeweg angerufene Verwaltungsgericht an diese Bestrafung gebunden waren vergleiche , nur etwa den hg. Beschluss vom 21. April 2016, Zl. Ra 2016/11/0039, mwN).
8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher zurückzuweisen. 8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher zurückzuweisen.
Wien, am 11. September 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110220.L00Im RIS seit
10.10.2017Zuletzt aktualisiert am
30.10.2017