Index
L65008 Jagd Wild Vorarlberg;Norm
AVG §45 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des DI M G in V, Liechtenstein, vertreten durch Sutterlüty Klagian Brändle Gisinger Rechtsanwälte GmbH in 6850 Dornbirn, Marktstraße 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 7. Dezember 2016, Zl. LVwG-310-1/2015-R12, betreffend Untersagung einer Wildfütterung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bludenz), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des DI M G in römisch fünf, Liechtenstein, vertreten durch Sutterlüty Klagian Brändle Gisinger Rechtsanwälte GmbH in 6850 Dornbirn, Marktstraße 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 7. Dezember 2016, Zl. LVwG-310-1/2015-R12, betreffend Untersagung einer Wildfütterung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bludenz), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 I. Gegenstand 1 römisch eins. Gegenstand
2 A. Die Bezirkshauptmannschaft Bludenz (BH) untersagte mit Bescheid vom 20. August 2015 auf den durch einen einen Bestandteil des Bescheides bildenden Lageplan vom 17. November 2014 ausgewiesenen Revierteilen (schraffierte Fläche) des Genossenschaftsjagdgebietes S gemäß § 43 Abs. 2 des Vorarlberger Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 32/1988 (zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 70/2016; "JG") iVm § 33 Abs. 2 der Jagdverordnung, LGBl. Nr. 24/1995 (zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 89/2016, "JVO") jede Art von Schalenwildfütterung ab dem 1. September 2015. Im Übrigen wurde bestimmt, dass bestehende Jagdeinrichtungen, die zur Fütterung von Wild dienen, bis dahin aus den genannten Revierteilen zu entfernen sind. 2 A. Die Bezirkshauptmannschaft Bludenz (BH) untersagte mit Bescheid vom 20. August 2015 auf den durch einen einen Bestandteil des Bescheides bildenden Lageplan vom 17. November 2014 ausgewiesenen Revierteilen (schraffierte Fläche) des Genossenschaftsjagdgebietes S gemäß Paragraph 43, Absatz 2, des Vorarlberger Jagdgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1988, (zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2016,; "JG") in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2, der Jagdverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 1995, (zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2016,, "JVO") jede Art von Schalenwildfütterung ab dem 1. September 2015. Im Übrigen wurde bestimmt, dass bestehende Jagdeinrichtungen, die zur Fütterung von Wild dienen, bis dahin aus den genannten Revierteilen zu entfernen sind.
3 B.a. Das Verwaltungsgericht gab mit der in Revision gezogenen Entscheidung der dagegen gerichteten Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG keine Folge und erklärte iSd § 25a VwGG eine Revision dagegen als unzulässig. 3 B.a. Das Verwaltungsgericht gab mit der in Revision gezogenen Entscheidung der dagegen gerichteten Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, und 2 VwGVG keine Folge und erklärte iSd Paragraph 25 a, VwGG eine Revision dagegen als unzulässig.
4 B.b. In der Begründung gab das Verwaltungsgericht zunächst die Beschwerde, das bei der mündlichen Verhandlung von dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen forsttechnischen Amtssachverständigen des Amtes der Vorarlberger Landesregierung (Ing. H) erstellte Gutachten (samt ergänzenden Ausführungen) sowie das von der revisionswerbenden Partei vorgelegte Gutachten eines Privatsachverständigen (DI R) wieder. Anschließend daran folgen die vom Amtssachverständigen vorgenommenen Ergänzungen seines Gutachtens und die Stellungnahme der revisionswerbenden Partei hiezu.
5 In der Folge hielt das Verwaltungsgericht fest, dass es sich bei dem im gegenständlichen Revierteil vorhandenen Waldbestand unstrittig größtenteils um Schutzwald iSd Forstgesetzes 1975 handle und es zu Schäden an Jungpflanzen durch Wild komme. Von Seite der revisionswerbenden Partei würde (gestützt auf das Privatgutachten) jedoch im Wesentlichen argumentiert, dass keine untragbaren Schäden iSd § 43 Abs. 2 JG vorlägen. 5 In der Folge hielt das Verwaltungsgericht fest, dass es sich bei dem im gegenständlichen Revierteil vorhandenen Waldbestand unstrittig größtenteils um Schutzwald iSd Forstgesetzes 1975 handle und es zu Schäden an Jungpflanzen durch Wild komme. Von Seite der revisionswerbenden Partei würde (gestützt auf das Privatgutachten) jedoch im Wesentlichen argumentiert, dass keine untragbaren Schäden iSd Paragraph 43, Absatz 2, JG vorlägen.
6 Das Verwaltungsgericht folge aber den schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Ausführungen des forsttechnischen Amtssachverständigen. Dieser habe eine großräumige Begehung des fraglichen Gebietes in Begleitung des zuständigen Waldaufsehers durchgeführt. Dabei hätten starke Schäden an Jungpflanzen festgestellt werden können. Dies sei durch Lichtbilder, die während des Lokalaugenscheins vom Amtssachverständigen aufgenommen worden seien, anschaulich dokumentiert. Insbesondere auch im Bereich des errichteten Futterplatzes "Ka" seien die Verbissschäden gravierend. Ferner habe der Amtssachverständige eine Auswertung verschiedener Wildschadenkontrollsystem-Flächen (WSKS), das seien Vergleichsflächen, vorgenommen. Dabei habe er festgestellt, dass von den vorhandenen aktiven und inaktiven 13 Vergleichsflächen im verfahrensgegenständlichen Gebiet sieben einen untragbaren Wildeinfluss im Vergleichszeitraum von drei Jahren aufweisen würden. Zwei Vergleichsfälle ("P" und "K") habe der Amtssachverständige zudem als Beispiel herausgegriffen und in seinem Gutachten ausführlicher dargestellt. Zu diesen Vergleichsflächen habe er in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass das Ergebnis der Vergleichsflächen ein punktuelles Ergebnis sei, welches im forstfachlichen Gutachten auf die ganze Fläche umzulegen sei. Weiters habe er drei Punkte des österreichischen Wildeinflussmonitorings (WEM), die sich in unmittelbarem Umkreis des Fütterungsverbotsgebietes befänden, mitberücksichtigt. Auch hiebei habe bei einer Auswertung festgestellt werden können, dass diese einen starken Wildeinfluss auf die Waldverjüngung aufgewiesen hätten.
7 Im Übrigen habe der Amtssachverständige unter Verweis auf die Rot- und Rehwildfreihaltung "Slawine-Mtobel" (seit 1993 fortlaufend verlängert) in seinem Gutachten auch hervorgehoben, dass im verfahrensgegenständlichen Gebiet (Fütterungsverbot) bereits waldgefährdende Wildschäden festgestellt worden seien. Diese Freihaltung sowie die umliegenden Schalenwildfreihaltungen "Schwald" und "Wwald" seien damit begründet worden, dass der Schutzwald in seinem Bestand durch Wildeinfluss gefährdet sei. Die vierte Grafik des Amtssachverständigengutachtens verdeutliche diesbezüglich die Lage der errichteten Rehwildfütterung "Ka", quasi auf einer "Mosaikfläche" zwischen Freihaltungen (nördlich, südlich, westlich). Östlich, direkt angrenzend an die Fütterungsverbotsfläche, liege hingegen (wie sich aus dem Gutachten ergebe) eine Wildruhezone ("Mwald") mit Rotwildfütterung
("T").
8 Waldgefährdende Wildschäden könne ein forstfachlicher Sachverständiger jedenfalls durch die Begehung eines fraglichen Gebietes auf Grund seiner Expertise feststellen. Zur Objektivierbarkeit habe der Amtssachverständige zudem Daten der WSKS-Vergleichsflächen in seine gutachterliche Beurteilung miteinfließen lassen. Weiters seien auch die letzten Ergebnisse aus dem WEM berücksichtigt worden. In einer Gesamtbetrachtung sei der forsttechnische Amtssachverständige somit plausibel zur Auffassung gelangt, dass auf der ganzen Fläche waldgefährdende Wildschäden vorlägen und dass zur Verjüngung des Schutzwaldes die vorgeschriebenen Maßnahmen erforderlich seien.
9 Wer an der Klärung des Sachverhalts mitwirken wolle, habe nach ständiger Rechtsprechung solchen Ausführungen eines Sachverständigen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen seien, auf gleicher fachlicher Ebene, also durch Vorlage entsprechender Gutachten entgegen zu treten. Das vom Revisionswerber in Vorlage gebrachte Privatgutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Jagd, Wild- und Jagdschäden kritisiere hauptsächlich die Methode des Amtssachverständigen (Heranziehung bzw. Repräsentativität der WSKS-Vergleichsflächen, Heranziehung der Ergebnisse WEM usw.) sowie auch eine Außerachtlassung der Richtlinie zur Beurteilung der flächenhaften Gefährdung des forstlichen Bewuchses durch jagdbare Tiere gemäß § 16 Abs. 5 Forstgesetz des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) von 1996 (Stichprobenverfahren mittels fixem Stichprobenraster) und behaupte (ohne selbst dieses Verfahren herangezogen zu haben) schließlich, dass untragbare Schäden iSd § 43 Abs. 2 JG nicht vorlägen. Damit könne den Aussagen des forsttechnischen Amtssachverständigen aber nicht zielführend entgegengetreten werden. Zunächst obliege die Methode bei der Aufnahme der Befunde (WSKS, Vergleichsflächen, Lokalaugenschein, Auswahl der Begehungspunkte) dem Amtssachverständigen und unterliege nicht der Parteiendisposition. Dann übersehe das Privatgutachten offensichtlich, dass die forsttechnische Begutachtung des Amtssachverständigen in einer Gesamtbetrachtung erfolgt sei und auf mehreren "Säulen" aufbaue (wie oben ausgeführt). Sie sei somit nicht nur auf die Auswertung der WSKS-Vergleichsflächen zurückzuführen oder auf einen "einfachen" Lokalaugenschein. Die Vergleichsflächen dienten unterstützend der objektiven Beurteilung waldgefährdender Wildschäden und es sei die Aufgabe des Sachverständigen, die aus deren Auswertung gewonnenen Erkenntnisse auf das Gutachten umzulegen. Im Übrigen habe auch das Privatgutachten Wildeinfluss bzw. Wildverbiss im gegenständlichen Revierteil festgestellt (vgl. Begehungspunkt 1 "K", Begehungspunkt 2 "Ka" und Begehungspunkt 3 "Mtobel"). Das Privatgutachten habe allerdings weiter gefolgert, dass beide vom Amtssachverständigen näher erläuterten WSKS-Flächen ungeeignet und daher nicht repräsentativ seien. Dazu werde ausgeführt, dass es am Ergebnis nichts ändere, dass ein Zaun ("Pf") defekt sei, weil diese Fläche "inaktiv" sei; rückwirkend sei diese Fläche aber noch aussagekräftig. Weiters sei auf die ergänzende Stellungnahme des Amtssachverständigen hinzuweisen und zudem festzuhalten, dass es nicht richtig sei, dass das Amtssachverständigengutachten "lediglich auf die undifferenzierte Befundung zweier (ungeeigneter) Vergleichsflächen abstellt". Vielmehr beruhe die Feststellung der waldgefährdenden Wildschäden (wie ausgeführt, unter anderem) auf den langjährigen Auswertungsergebnissen aller WSKS-Flächen im betroffenen Revierteil. Der Amtssachverständige habe insgesamt 13 Vergleichsflächen für seine gutachterliche Beurteilung herangezogen und zwei davon in seinem Gutachten als Beispiel näher dargestellt. Eine "Beschreibung, Ausweisung und Verortung" jeder einzelnen berücksichtigten Vergleichsfläche sei dabei nicht notwendig. Das Privatgutachten habe im Übrigen eingeräumt, dass nach den dargelegten Protokollen des WSKS die Wildschadensituation zur Zeit als "untragbar" zu klassifizieren sei. Zum Einwand, dass das WSKS nur für die Festlegung des Waldzustandes in der ganzen Wildregion heranziehbar sei und nicht für eine kleinräumige Feststellung von Wildschäden, sei (nochmals) anzumerken, dass die Begutachtung des Amtssachverständigen nicht ausschließlich auf der Auswertung der WSKS-Flächen beruhe. So habe sich zum Beispiel bei der Begehung von betroffenen Revierteilen durch den Amtssachverständigen der starke Wildeinfluss bestätigt. Außerdem obliege die Methodik (wie erwähnt) letztlich dem Amtssachverständigen. Wenn vom Privatgutachten fortwährend betont werde, dass eine fachlich objektive und repräsentative Bewertung des Wildeinflusses/Wildschadensniveaus nur mittels eines Stichprobenverfahrens (Richtlinie BMLFUW von 1996) erfolgen könnte, werde auf die bisherigen Ausführungen sowie auf die rechtliche Beurteilung in der Folge verwiesen. Dass es im Übrigen unzulässig sein solle, dass der Amtssachverständige auch Ergebnisse des WEM aus der Wildregion in seine Begutachtung einfließen habe lasse, erschließe sich dem Verwaltungsgericht nicht. Vielmehr könnten die ausgewerteten Ergebnisse als weitere Quelle zur Nachvollziehbarkeit des Gutachtens beitragen und Tendenzen aufzeigen. 9 Wer an der Klärung des Sachverhalts mitwirken wolle, habe nach ständiger Rechtsprechung solchen Ausführungen eines Sachverständigen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen seien, auf gleicher fachlicher Ebene, also durch Vorlage entsprechender Gutachten entgegen zu treten. Das vom Revisionswerber in Vorlage gebrachte Privatgutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Jagd, Wild- und Jagdschäden kritisiere hauptsächlich die Methode des Amtssachverständigen (Heranziehung bzw. Repräsentativität der WSKS-Vergleichsflächen, Heranziehung der Ergebnisse WEM usw.) sowie auch eine Außerachtlassung der Richtlinie zur Beurteilung der flächenhaften Gefährdung des forstlichen Bewuchses durch jagdbare Tiere gemäß Paragraph 16, Absatz 5, Forstgesetz des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) von 1996 (Stichprobenverfahren mittels fixem Stichprobenraster) und behaupte (ohne selbst dieses Verfahren herangezogen zu haben) schließlich, dass untragbare Schäden iSd Paragraph 43, Absatz 2, JG nicht vorlägen. Damit könne den Aussagen des forsttechnischen Amtssachverständigen aber nicht zielführend entgegengetreten werden. Zunächst obliege die Methode bei der Aufnahme der Befunde (WSKS, Vergleichsflächen, Lokalaugenschein, Auswahl der Begehungspunkte) dem Amtssachverständigen und unterliege nicht der Parteiendisposition. Dann übersehe das Privatgutachten offensichtlich, dass die forsttechnische Begutachtung des Amtssachverständigen in einer Gesamtbetrachtung erfolgt sei und auf mehreren "Säulen" aufbaue (wie oben ausgeführt). Sie sei somit nicht nur auf die Auswertung der WSKS-Vergleichsflächen zurückzuführen oder auf einen "einfachen" Lokalaugenschein. Die Vergleichsflächen dienten unterstützend der objektiven Beurteilung waldgefährdender Wildschäden und es sei die Aufgabe des Sachverständigen, die aus deren Auswertung gewonnenen Erkenntnisse auf das Gutachten umzulegen. Im Übrigen habe auch das Privatgutachten Wildeinfluss bzw. Wildverbiss im gegenständlichen Revierteil festgestellt vergleiche , Begehungspunkt 1 "K", Begehungspunkt 2 "Ka" und Begehungspunkt 3 "Mtobel"). Das Privatgutachten habe allerdings weiter gefolgert, dass beide vom Amtssachverständigen näher erläuterten WSKS-Flächen ungeeignet und daher nicht repräsentativ seien. Dazu werde ausgeführt, dass es am Ergebnis nichts ändere, dass ein Zaun ("Pf") defekt sei, weil diese Fläche "inaktiv" sei; rückwirkend sei diese Fläche aber noch aussagekräftig. Weiters sei auf die ergänzende Stellungnahme des Amtssachverständigen hinzuweisen und zudem festzuhalten, dass es nicht richtig sei, dass das Amtssachverständigengutachten "lediglich auf die undifferenzierte Befundung zweier (ungeeigneter) Vergleichsflächen abstellt". Vielmehr beruhe die Feststellung der waldgefährdenden Wildschäden (wie ausgeführt, unter anderem) auf den langjährigen Auswertungsergebnissen aller WSKS-Flächen im betroffenen Revierteil. Der Amtssachverständige habe insgesamt 13 Vergleichsflächen für seine gutachterliche Beurteilung herangezogen und zwei davon in seinem Gutachten als Beispiel näher dargestellt. Eine "Beschreibung, Ausweisung und Verortung" jeder einzelnen berücksichtigten Vergleichsfläche sei dabei nicht notwendig. Das Privatgutachten habe im Übrigen eingeräumt, dass nach den dargelegten Protokollen des WSKS die Wildschadensituation zur Zeit als "untragbar" zu klassifizieren sei. Zum Einwand, dass das WSKS nur für die Festlegung des Waldzustandes in der ganzen Wildregion heranziehbar sei und nicht für eine kleinräumige Feststellung von Wildschäden, sei (nochmals) anzumerken, dass die Begutachtung des Amtssachverständigen nicht ausschließlich auf der Auswertung der WSKS-Flächen beruhe. So habe sich zum Beispiel bei der Begehung von betroffenen Revierteilen durch den Amtssachverständigen der starke Wildeinfluss bestätigt. Außerdem obliege die Methodik (wie erwähnt) letztlich dem Amtssachverständigen. Wenn vom Privatgutachten fortwährend betont werde, dass eine fachlich objektive und repräsentative Bewertung des Wildeinflusses/Wildschadensniveaus nur mittels eines Stichprobenverfahrens (Richtlinie BMLFUW von 1996) erfolgen könnte, werde auf die bisherigen Ausführungen sowie auf die rechtliche Beurteilung in der Folge verwiesen. Dass es im Übrigen unzulässig sein solle, dass der Amtssachverständige auch Ergebnisse des WEM aus der Wildregion in seine Begutachtung einfließen habe lasse, erschließe sich dem Verwaltungsgericht nicht. Vielmehr könnten die ausgewerteten Ergebnisse als weitere Quelle zur Nachvollziehbarkeit des Gutachtens beitragen und Tendenzen aufzeigen.
10 Zum Vorbringen, dass durch die derzeit gepflogene Notzeitfütterung "Ka" untragbare Schäden durch Rehwild vermieden würden, sei auszuführen, dass dies die Befundung gerade nicht ergeben habe. Trotz der Einrichtung dieser Fütterungsstelle seien gravierende Verbissschäden vom Amtssachverständigen festgestellt worden. Dass es sich hiebei um eine optimale Lenkungsmaßnahme zur Vermeidung von Wildschäden handeln würde, könne daher vorderhand nicht erkannt werden. Wenn das Privatgutachten meine, dass signifikante Wildschäden im Bereich der Aufforstung der Wildbach- und Lawinenverbauung unterhalb der Fütterungsstelle durch Einzelschutzmaßnahmen (zum Beispiel durch Streichen der Fichten, Setzen von Schutzgittern für den Bergahorn) hintanzuhalten gewesen wären, so könne es darauf - wie in der rechtlichen Beurteilung festgehalten - wohl nicht ankommen. Außerdem sei von der revisionswerbenden Partei vorgebracht worden, dass das Rehwild niemals den behaupteten Wildschaden verursachen könnte. Diesbezüglich lägen aber keine Hinweise vor und es sei vom Revisionswerber auch nicht konkret dargelegt worden, weshalb die festgestellten Schäden nicht auch durch das Rehwild verursacht worden sein sollten. Dass Rehwild in diesem Gebiet vorkomme, sei unstrittig, zumal auch die in Rede stehende Notzeitfütterung ("Ka") für Rehwild eingerichtet sei.
11 Von der revisionswerbenden Partei sei, nachdem bereits die Unabhängigkeit des von der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde herangezogenen Amtssachverständigen in Zweifel gezogen worden sei, nun auch der vom Verwaltungsgericht ausgewählte, mit der Erstellung eines forstfachlichen Gutachtens beauftragte Sachverständige des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, als befangen abgelehnt worden. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass dadurch, dass ein Amtssachverständiger der Oberbehörde das Amtssachverständigengutachten der Unterbehörde auf Richtigkeit überprüfen sollte, die Unabhängigkeit nicht gewahrt wäre. Aus der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gehe aber hervor, dass eine Heranziehung von Amtssachverständigen auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten zulässig sei (§ 17 VwGVG iVm § 52 und § 53 AVG). Die Einbindung des Amtssachverständigen in die Amtshierarchie begründe für sich allein keine Befangenheit. Konkrete Umstände, welche die Objektivität des Amtssachverständigen in Frage stellen würden oder zumindest den Anschein erwecken könnten, dass eine parteiische Entscheidung möglich wäre, seien von der revisionswerbenden Partei nicht aufgezeigt worden und könnten vom Verwaltungsgericht auch nicht gesehen werden. Im Übrigen könne die Behörde, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stünden oder es mit Rücksicht auf Besonderheit des Falles geboten sei, ausnahmsweise auch nichtamtliche Sachverständige heranziehen (§ 52 Abs. 2 AVG). Im vorliegenden Fall habe das Verwaltungsgericht aber auf einen forsttechnischen Amtssachverständigen zurückgreifen können; dessen Gutachten sei hinreichend und schlüssig, weshalb dem Antrag der revisionswerbenden Partei auf Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet "Wildschäden" nicht stattzugeben gewesen sei. 11 Von der revisionswerbenden Partei sei, nachdem bereits die Unabhängigkeit des von der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde herangezogenen Amtssachverständigen in Zweifel gezogen worden sei, nun auch der vom Verwaltungsgericht ausgewählte, mit der Erstellung eines forstfachlichen Gutachtens beauftragte Sachverständige des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, als befangen abgelehnt worden. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass dadurch, dass ein Amtssachverständiger der Oberbehörde das Amtssachverständigengutachten der Unterbehörde auf Richtigkeit überprüfen sollte, die Unabhängigkeit nicht gewahrt wäre. Aus der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gehe aber hervor, dass eine Heranziehung von Amtssachverständigen auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten zulässig sei (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52 und Paragraph 53, AVG). Die Einbindung des Amtssachverständigen in die Amtshierarchie begründe für sich allein keine Befangenheit. Konkrete Umstände, welche die Objektivität des Amtssachverständigen in Frage stellen würden oder zumindest den Anschein erwecken könnten, dass eine parteiische Entscheidung möglich wäre, seien von der revisionswerbenden Partei nicht aufgezeigt worden und könnten vom Verwaltungsgericht auch nicht gesehen werden. Im Übrigen könne die Behörde, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stünden oder es mit Rücksicht auf Besonderheit des Falles geboten sei, ausnahmsweise auch nichtamtliche Sachverständige heranziehen (Paragraph 52, Absatz 2, AVG). Im vorliegenden Fall habe das Verwaltungsgericht aber auf einen forsttechnischen Amtssachverständigen zurückgreifen können; dessen Gutachten sei hinreichend und schlüssig, weshalb dem Antrag der revisionswerbenden Partei auf Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet "Wildschäden" nicht stattzugeben gewesen sei.
12 In rechtlicher Hinsicht wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass den Gesetzesmaterialien aus dem Jahr 1988 zum JG zu entnehmen sei, dass gemäß § 43 Abs. 2 JG das Wild nur zur Überbrückung des Engpasses im natürlichen Äsungsangebot während der Zeit der Vegetationsruhe und des Vegetationsbeginnes gefüttert werden dürfe, damit keine untragbaren Schäden entstünden. Würde Wild gefüttert, ohne dass es im Sinn des § 43 Abs. 2 JG erforderlich sei, so habe die Behörde die Fütterung zu untersagen. Damit ergebe sich aus § 43 Abs. 2 JG, dass die (Notzeit-)Fütterung nur erfolgen dürfe, damit keine untragbaren Schäden entstünden. Die Behörde sei daher verpflichtet, eine Fütterung zu untersagen, wenn trotz Fütterung untragbare Schäden auftreten oder auch wenn solche Schäden in einem Gebiet bereits vorhanden seien. 12 In rechtlicher Hinsicht wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass den Gesetzesmaterialien aus dem Jahr 1988 zum JG zu entnehmen sei, dass gemäß Paragraph 43, Absatz 2, JG das Wild nur zur Überbrückung des Engpasses im natürlichen Äsungsangebot während der Zeit der Vegetationsruhe und des Vegetationsbeginnes gefüttert werden dürfe, damit keine untragbaren Schäden entstünden. Würde Wild gefüttert, ohne dass es im Sinn des Paragraph 43, Absatz 2, JG erforderlich sei, so habe die Behörde die Fütterung zu untersagen. Damit ergebe sich aus Paragraph 43, Absatz 2, JG, dass die (Notzeit-)Fütterung nur erfolgen dürfe, damit keine untragbaren Schäden entstünden. Die Behörde sei daher verpflichtet, eine Fütterung zu untersagen, wenn trotz Fütterung untragbare Schäden auftreten oder auch wenn solche Schäden in einem Gebiet bereits vorhanden seien.
13 Der forsttechnische Amtssachverständige habe in seinem Gutachten dargetan, dass im gegenständlichen Bereich (nämlich im laut Lageplan vom 17. November 2014 ausgewiesenen Revierteil (gelbschraffierte Fläche) des Genossenschaftsjagdgebietes S) durch Wild hervorgerufene Schäden vorlägen, die als waldgefährdend anzusehen seien. Es sei somit davon auszugehen, dass untragbare Schäden iSd § 43 Abs. 2 JG vorlägen. Überdies sei von den Schäden sensibler Schutzwald betroffen, nämlich Schutzstandortwald mit Objektschutzwaldfunktion für das Siedlungsgebiet S. Das Interesse an einer Walderhaltung bzw. einer ungefährdeten Naturverjüngung sei somit entsprechend hoch anzusetzen und daher die Untersagung jeglicher Art von Schalenwildfütterung im vorgeschriebenen Ausmaß zur Verjüngung des Schutzwaldes gerechtfertigt. 13 Der forsttechnische Amtssachverständige habe in seinem Gutachten dargetan, dass im gegenständlichen Bereich (nämlich im laut Lageplan vom 17. November 2014 ausgewiesenen Revierteil (gelbschraffierte Fläche) des Genossenschaftsjagdgebietes S) durch Wild hervorgerufene Schäden vorlägen, die als waldgefährdend anzusehen seien. Es sei somit davon auszugehen, dass untragbare Schäden iSd Paragraph 43, Absatz 2, JG vorlägen. Überdies sei von den Schäden sensibler Schutzwald betroffen, nämlich Schutzstandortwald mit Objektschutzwaldfunktion für das Siedlungsgebiet S. Das Interesse an einer Walderhaltung bzw. einer ungefährdeten Naturverjüngung sei somit entsprechend hoch anzusetzen und daher die Untersagung jeglicher Art von Schalenwildfütterung im vorgeschriebenen Ausmaß zur Verjüngung des Schutzwaldes gerechtfertigt.
14 Das Vorbringen, der errichtete Fütterungsplatz "Ka" entspreche sehr gut wildökologischen Kriterien einer Rehwildfütterung und wäre eine optimale Lenkungsmaßnahme zur Vermeidung von Wildschäden, sei unter Verweis auf den festgestellten Sachverhalt im Verfahren nach § 43 Abs. 2 JG nicht von Relevanz. Auf wildökologische Aspekte komme es hier nicht an. Wenn waldgefährdende Wildschäden nicht vermieden werden könnten, sondern solche bereits im erheblichen Ausmaß vorlägen, dann dürfe eine Notzeitfütterung nicht erfolgen und sei diese auch zu untersagen. Dabei spiele auch der Rehwildbestand (auch wenn dieser wie behauptet bereits erheblich reduziert worden sei) keine entscheidende Rolle. 14 Das Vorbringen, der errichtete Fütterungsplatz "Ka" entspreche sehr gut wildökologischen Kriterien einer Rehwildfütterung und wäre eine optimale Lenkungsmaßnahme zur Vermeidung von Wildschäden, sei unter Verweis auf den festgestellten Sachverhalt im Verfahren nach Paragraph 43, Absatz 2, JG nicht von Relevanz. Auf wildökologische Aspekte komme es hier nicht an. Wenn waldgefährdende Wildschäden nicht vermieden werden könnten, sondern solche bereits im erheblichen Ausmaß vorlägen, dann dürfe eine Notzeitfütterung nicht erfolgen und sei diese auch zu untersagen. Dabei spiele auch der Rehwildbestand (auch wenn dieser wie behauptet bereits erheblich reduziert worden sei) keine entscheidende Rolle.
15 Zur bemühten Argumentation, dass eine qualifizierte Befundung einer "flächenhaften Gefährdung des forstlichen Bewuchses durch jagdbare Tiere" gemäß § 16 des Forstgesetzes 1975 nur durch ein Stichprobenverfahren (mit fixem Raster) erfolgen könnte und das BMLFUW im Jahr 1996 eine detaillierte Richtlinie erlassen hätte, wie bei der vermuteten "Waldgefährdung" vorzugehen sei, sei Folgendes erläutert: Verfahrensgegenstand sei kurz gesagt die Untersagung jeglicher Schalenwildfütterung in einem bestimmten Bereich eines Genossenschaftsjagdgebiets nach dem Vorarlberger Jagdgesetz. Nach § 43 Abs. 2 JG (Vorschriften für Wildhege und Jagdbetrieb) sollten untragbare Schäden vermieden werden. Nach § 49 Abs. 4 JG lägen waldgefährdende Wildschäden u.a. dann vor, wenn das Wild durch Verbiss Naturverjüngung nicht aufkommen lasse (vgl. lit. c leg. cit.). Der Beurteilung waldgefährdender Wildschäden dienten nach dem JG die Vergleichsflächen des WSKS (vgl. § 49 Abs. 2 JG iVm § 37 JVO). Im gegenständlichen Verfahren seien vom forsttechnischen Amtssachverständigen (wie dargelegt) waldgefährdende Wildschäden festgestellt worden, die im konkreten Revierteil (flächige Objektschutzwirkung des Waldes) als untragbare Schäden iSd § 43 Abs. 2 JG anzusehen seien. Für die Anwendung des "§ 16 Bundesforstgesetz (Waldverwüstung)" bzw. der erwähnten Richtlinie bestehe daher keine Grundlage. 15 Zur bemühten Argumentation, dass eine qualifizierte Befundung einer "flächenhaften Gefährdung des forstlichen Bewuchses durch jagdbare Tiere" gemäß Paragraph 16, des Forstgesetzes 1975 nur durch ein Stichprobenverfahren (mit fixem Raster) erfolgen könnte und das BMLFUW im Jahr 1996 eine detaillierte Richtlinie erlassen hätte, wie bei der vermuteten "Waldgefährdung" vorzugehen sei, sei Folgendes erläutert: Verfahrensgegenstand sei kurz gesagt die Untersagung jeglicher Schalenwildfütterung in einem bestimmten Bereich eines Genossenschaftsjagdgebiets nach dem Vorarlberger Jagdgesetz. Nach Paragraph 43, Absatz 2, JG (Vorschriften für Wildhege und Jagdbetrieb) sollten untragbare Schäden vermieden werden. Nach Paragraph 49, Absatz 4, JG lägen waldgefährdende Wildschäden u.a. dann vor, wenn das Wild durch Verbiss Naturverjüngung nicht aufkommen lasse vergleiche , Litera c, leg. cit.). Der Beurteilung waldgefährdender Wildschäden dienten nach dem JG die Vergleichsflächen des WSKS vergleiche , Paragraph 49, Absatz 2, JG in Verbindung mit Paragraph 37, JVO). Im gegenständlichen Verfahren seien vom forsttechnischen Amtssachverständigen (wie dargelegt) waldgefährdende Wildschäden festgestellt worden, die im konkreten Revierteil (flächige Objektschutzwirkung des Waldes) als untragbare Schäden iSd Paragraph 43, Absatz 2, JG anzusehen seien. Für die Anwendung des "§ 16 Bundesforstgesetz (Waldverwüstung)" bzw. der erwähnten Richtlinie bestehe daher keine Grundlage.
16 Auch der Einwand, dass die nach § 49 Abs. 2 JG der objektiven Beurteilung von waldgefährdenden Wildschäden dienenden langjährig bestehenden Vergleichsflächen des WSKS "nicht durch gemeinsame Begehung etc" festgelegt worden seien (vgl. § 49 Abs. 3 JG), sei vorliegend letztlich nicht von Belang. Die Vorgangsweise bei der Festlegung von Vergleichsflächen sei nicht Gegenstand eines Verfahrens nach § 43 Abs. 2 JG. 16 Auch der Einwand, dass die nach Paragraph 49, Absatz 2, JG der objektiven Beurteilung von waldgefährdenden Wildschäden dienenden langjährig bestehenden Vergleichsflächen des WSKS "nicht durch gemeinsame Begehung etc" festgelegt worden seien vergleiche , Paragraph 49, Absatz 3, JG), sei vorliegend letztlich nicht von Belang. Die Vorgangsweise bei der Festlegung von Vergleichsflächen sei nicht Gegenstand eines Verfahrens nach Paragraph 43, Absatz 2, JG.
17 Den im Verlauf des Verfahrens gestellten Beweisanträgen sei, soweit über diese nicht bereits abgesprochen worden sei, mangels Relevanz nicht stattzugeben. Es handle sich beim Beweisthema der beantragten Zeugen ("Themenkreis Wildschäden") um eine Sachverständigenfrage. Auch die beantragte Gutachtenserörterung mit dem "von der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde herangezogenen" amtssachverständigen Wildökologen (DI Sch) sei nicht erforderlich, weil (wie dargelegt) wildökologische Überlegungen nicht anzustellen gewesen seien.
18 Zusammenfassend könne daher gesagt werden, dass das Fütterungsverbot (samt Auflassungsanordnung bestehender Fütterungseinrichtungen) zur Vermeidung untragbarer Wildschäden nach § 43 Abs. 2 JG erforderlich sei. 18 Zusammenfassend könne daher gesagt werden, dass das Fütterungsverbot (samt Auflassungsanordnung bestehender Fütterungseinrichtungen) zur Vermeidung untragbarer Wildschäden nach Paragraph 43, Absatz 2, JG erforderlich sei.
19 Die Revision gegen diese Entscheidung sei unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen gewesen sei. 19 Die Revision gegen diese Entscheidung sei unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen gewesen sei.
20 C. In seiner dagegen erhobenen, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machenden Revision begehrte der Revisionswerber u.a. die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses. Zur Zulässigkeit der Revision wurde insbesondere geltend gemacht, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 43 Abs. 2 JG noch nicht vorläge. 20 C. In seiner dagegen erhobenen, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machenden Revision begehrte der Revisionswerber u.a. die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses. Zur Zulässigkeit der Revision wurde insbesondere geltend gemacht, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 43, Absatz 2, JG noch nicht vorläge.
21 Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde trat der Revision in ihrer Revisionsbeantwortung entgegen.
22 II. Rechtslage 22 römisch zwei. Rechtslage
23 A. Im Revisionsfall einschlägige
Bestimmungen des JG (§§ 3, 41, 43, 44, 49 und 59 idF LGBl. Nr. 54/2008) lauten auszugsweise:Bestimmungen des JG (Paragraphen 3, 41, 43, 44, 49 und 59 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2008,) lauten auszugsweise:
"§ 3
Grundsätze für die Ausübung des Jagdrechts
Das Jagdrecht ist so auszuüben, dass
a) die im öffentlichen Interesse gelegenen günstigen
Wirkungen des Waldes in ihrer Vielfalt unter besonderer Beachtung
der Schutzwirkung nicht geschmälert und insbesondere
waldgefährdende Wildschäden (§ 49 Abs. 4) vermieden werden,
b) das öffentliche Interesse am Schutz der Natur und der
Landschaft nicht verletzt wird,
c) die land- und forstwirtschaftliche Nutzung von
Grundflächen so wenig wie möglich beeinträchtigt wird,
d) die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes erhalten und
soweit möglich verbessert werden und
e) ein artenreicher und gesunder Wildbestand erhalten
bleibt, der dem vorhandenen Lebensraum angemessen ist.
..."
"2. Unterabschnitt
Gebote und Verbote für das Jagen
§ 27
(1) Es ist verboten, so zu jagen, dass
a) das Leben und die Gesundheit von Menschen gefährdet werden,
b) fremdes Eigentum und sonstige fremde Rechte
beeinträchtigt werden,
c) die öffentliche Ruhe und Ordnung gestört wird oder
d) das öffentliche Interesse am Schutz der Tiere vor
Quälerei verletzt oder die Jagdausübung in benachbarten Jagdgebieten unnötig gestört wird (Grundsätze der Weidgerechtigkeit).
..."
"§ 29
Jagdeinrichtungen
..."
"§ 41
Abschuss von Schadwild
"2. Unterabschnitt
Vorschriften für Wildhege und Jagdbetrieb
§ 43 Paragraph 43
Verbesserung der Einstands- und Äsungsverhältnisse, Wildfütterung
a) Wild, für das Freizonen und Randzonen festgelegt sind
(§ 35), darf dort nicht gefüttert werden.
b) Die Fütterung darf in der Zeit zwischen Beginn und Ende
der jährlichen Fütterung nicht unterbrochen werden.
c) Die Fütterung ist nach Art und Menge so zu beschränken,
dass das Wild gesund bleibt und Schäden durch das Wild vermieden werden. Sie hat die vorhandene natürliche Äsung so zu ergänzen, dass das Nahrungsangebot insgesamt jenem möglichst nahe kommt, welches ein unversehrter natürlicher Lebensraum dem Wild bietet.
d) Die Fütterung hat an Futterplätzen (§ 44) oder in Wintergattern (§ 45) zu erfolgen.d) Die Fütterung hat an Futterplätzen (Paragraph 44,) oder in Wintergattern (Paragraph 45,) zu erfolgen.
"§ 44
Futterplätze
..."
"§ 49
Beobachtung des Jagdgebiets
(4) Waldgefährdende Wildschäden liegen vor, wenn das Wild
durch Verbiss, Verfegen oder Schälen
a) in Waldbeständen ausgedehnte Blößen verursacht oder auf
größeren Flächen die gesunde Entwicklung des Waldes unmöglich
macht oder wesentlich verschlechtert,
b) die Wiederbewaldung oder Neubewaldung verhindert,
c) Naturverjüngung nicht aufkommen lässt oder
d) eine standortgemäße Mischung von Baumarten verhindert.
..."
24 B. Die hier einschlägigen Regelungen der JVO
lauten:
"4. Unterabschnitt
Wildfütterung
§ 33 Paragraph 33
Standort der Futterplätze
"§ 34
Auflassung oder Verlegung von Futterplätzen
Durch die Auflassung oder Verlegung von Fütterungen dürfen keine untragbaren Wildschäden hervorgerufen werden. Es sind daher die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die derartige Schäden verhindern. Untersagt die Behörde eine bisher durchgeführte Fütterung, so hat sie gleichzeitig die zur Vermeidung von untragbaren Schäden erforderlichen Maßnahmen anzuordnen."
"§ 35
Fütterung des Rotwildes
"§ 36
Fütterung des Rehwildes
"5. Unterabschnitt
Vergleichsflächen
§ 37 Paragraph 37
25 C. Der sowohl von der revisionswerbenden Partei als auch im angefochtenen Erkenntnis angesprochene § 16 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, idF BGBl. I Nr. 102/2015 ("ForstG"), lautet: 25 C. Der sowohl von der revisionswerbenden Partei als auch im angefochtenen Erkenntnis angesprochene Paragraph 16, des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2015, ("ForstG"), lautet:
"Waldverwüstung
§ 16. (1) Jede Waldverwüstung ist verboten. Dieses Verbot richtet sich gegen jedermann.Paragraph 16, (1) Jede Waldverwüstung ist verboten. Dieses Verbot richtet sich gegen jedermann.
(2) Eine Waldverwüstung liegt vor, wenn durch Handlungen oder
Unterlassungen
a) die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich
geschwächt oder gänzlich vernichtet,
b) der Waldboden einer offenbaren Rutsch- oder
Abtragungsgefahr ausgesetzt,
c) die rechtzeitige Wiederbewaldung unmöglich gemacht oder
d) der Bewuchs offenbar einer flächenhaften Gefährdung,
insbesondere durch Wind, Schnee, wildlebende Tiere mit Ausnahme der jagdbaren, unsachgemäße Düngung, Immissionen aller Art, ausgenommen solche gemäß § 47, ausgesetzt wird oder Abfall (wie Müll, Gerümpel, Klärschlamm) abgelagert wird.insbesondere durch Wind, Schnee, wildlebende Tiere mit Ausnahme der jagdbaren, unsachgemäße Düngung, Immissionen aller Art, ausgenommen solche gemäß Paragraph 47,, ausgesetzt wird oder Abfall (wie Müll, Gerümpel, Klärschlamm) abgelagert wird.
26 D. §§ 52 und 53 AVG lauten: 26 D. Paragraphen 52 und 53 AVG lauten:
"Sachverständige
§ 52. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen. Paragraph 52, (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
"§ 53. (1) Auf Amtssachverständige ist § 7 anzuwenden. Andere Sachverständige sind ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des § 7 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 zutrifft; außerdem können sie von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte. "§ 53. (1) Auf Amtssachverständige ist Paragraph 7, anzuwenden. Andere Sachverständige sind ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 zutrifft; außerdem können sie von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte.
27 III. Erwägungen 27 römisch drei. Erwägungen
28 A. Zur Zulässigkeit
29 Entgegen der im Wesentlichen lediglich den Text des Art. 133 Abs. 4 B-VG referierenden Begründung des Verwaltungsgerichts ist die Revision - im Ergebnis im Sinne des maßgebenden Revisionsvorbringens - schon deshalb zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur hier maßgebenden Bestimmung des § 43 Abs. 2 JG nicht (ausreichend) vorliegt, um dem Verwaltungsgericht die Leitlinien für seine Entscheidung zur Verfügung zu stellen. Angesichts des mit der Wendung "Soweit es zur Vermeidung untragbarer Schäden während der Zeit der Vegetationsruhe und des Vegetationsbeginns erforderlich ist" beginnenden Teiles dieser Bestimmung (samt dem dort verwendeten unbestimmten Rechtsbegriff "untragbare Schäden") kann auch nicht gesagt werden, dass der Inhalt dieser gesetzlichen Bestimmung jedenfalls als klar und eindeutig im Sinn der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anzusehen ist (vgl. dazu VwGH 1.9.2017, Ra 2017/03/0029, mwH). In einem solchen Fall ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG gegeben, es bleibt kein Raum dafür, die Erhebung einer Revision gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes für unzulässig zu erklären. 29 Entgegen der im Wesentlichen lediglich den Text des Artikel 133, Absatz 4, B-VG referierenden Begründung des Verwaltungsgerichts ist die Revision - im Ergebnis im Sinne des maßgebenden Revisionsvorbringens - schon deshalb zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur hier maßgebenden Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, JG nicht (ausreichend) vorliegt, um dem Verwaltungsgericht die Leitlinien für seine Entscheidung zur Verfügung zu stellen. Angesichts des mit der Wendung "Soweit es zur Vermeidung untragbarer Schäden während der Zeit der Vegetationsruhe und des Vegetationsbeginns erforderlich ist" beginnenden Teiles dieser Bestimmung (samt dem dort verwendeten unbestimmten Rechtsbegriff "untragbare Schäden") kann auch nicht gesagt werden, dass der Inhalt dieser gesetzlichen Bestimmung jedenfalls als klar und eindeutig im Sinn der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anzusehen ist vergleiche , dazu VwGH 1.9.2017, Ra 2017/03/0029, mwH). In einem solchen Fall ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG gegeben, es bleibt kein Raum dafür, die Erhebung einer Revision gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes für unzulässig zu erklären.
30 B. Zur Sache
31 B.a.i. Die Revision wendet ein, dass das Verwaltungsgericht angesichts des Vorliegens einander widersprechender Gutachten im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde anstelle des von ihm herangezogenen forsttechnischen Amtssachverständigen des Amtes der Vorarlberger Landesregierung von vornherein einen privaten Sachverständigen beizuziehen gehabt hätte. Auch sei die notwendige Unabhängigkeit des Sachverständigengutachtens nicht gewahrt worden, weil vom Verwaltungsgericht ein Amtssachverständiger der Oberbehörde bestellt worden sei. Es bestehe nämlich eine Weisungsgebundenheit und die damit einhergehende persönliche Abhängigkeit sowie auch das Interesse dieses Sachverständigen daran, einen Amtskollegen zu schützen und durch die Erstellung eines gegenteiligen Gutachtens nicht denunzieren zu wollen. Dies verunmögliche die Erstellung eines völlig unabhängigen Gutachtens durch einen Amtssachverständigen. Auch von daher könnte im vorliegenden Fall das Erfordernis der Unbefangenheit nur ein nichtamtlicher Sachverständiger erfüllen.
32 B.a.ii. Nach der gefestigten Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht auf dem Boden des § 17 VwGVG iVm §§ 52 und 53 AVG die Verpflichtung, die ihm zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständigen) seinen Verfahren beizuziehen, wobei ein Verwaltungsgericht stets prüfen muss, ob ein Amtssachverständiger unbefangen, unter anderem also tatsächlich unabhängig von der Verwaltungsbehörde ist, deren Bescheid beim Verwaltungsgericht angefochten wird (vgl. VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0027, mwH). Nach der zuletzt genannten Entscheidung ist es im Interesse der Sicherstellung der Unabhängigkeit bzw. der Unbefangenheit von sachverständigen Personen erforderlich, dass das Verwaltungsgericht die Frage ihrer Unbefangenheit bzw. Unabhängigkeit einschließlich eines allfälligen diesbezüglichen Vorbringens von Verfahrensparteien sorgfältig prüft und die Heranziehung jedenfalls in Form eines (verfahrensleitenden) Beschlusses anordnet, wobei gegebenenfalls zu begründen ist, wenn von den Parteien vorgebrachte Bedenken hinsichtlich der vollen Unbefangenheit nicht zutreffen. 32 B.a.ii. Nach der gefestigten Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht auf dem Boden des Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 52 und 53 AVG die Verpflichtung, die ihm zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständigen) seinen Verfahren beizuziehen, wobei ein Verwaltungsgericht stets prüfen muss, ob ein Amtssachverständiger unbefangen, unter anderem also tatsächlich unabhängig von der Verwaltungsbehörde ist, deren Bescheid beim Verwaltungsgericht angefochten wird vergleiche , VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0027, mwH). Nach der zuletzt genannten Entscheidung ist es im Interesse der Sicherstellung der Unabhängigkeit bzw. der Unbefangenheit von sachverständigen Personen erforderlich, dass das Verwaltungsgericht die Frage ihrer Unbefangenheit bzw. Unabhängigkeit einschließlich eines allfälligen diesbezüglichen Vorbringens von Verfahrensparteien sorgfältig prüft und die Heranziehung jedenfalls in Form eines (verfahrensleitenden) Beschlusses anordnet, wobei gegebenenfalls zu begründen ist, wenn von den Parteien vorgebrachte Bedenken hinsichtlich der vollen Unbefangenheit nicht zutreffen.
33 Entgegen der Revision sind Sachverständige bei der Erstattung ihrer Gutachten nicht an Weisungen iS des Art. 20 Abs. 1 B-VG gebunden, vielmehr beruht deren Begutachtung allein auf ihrer fachlichen Qualifikation (vgl. etwa VwGH 24.9.2014, 2012/03/0003, mwH). Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt festgehalten, dass Amtssachverständige für die Richtigkeit des Gutachtens alleine verantwortlich sind und eine Ausübung dieser Funktion unter strafrechtlich sanktionierter Wahrheitspflicht steht, gegen die im Hinblick auf Art. 20 B-VG das Weisungsrecht nicht durchzudringen vermag (vgl. etwa VwGH 21.12.2010, 2007/05/0248, mwH). 33 Entgegen der Revision sind Sachverständige bei der Erstattung ihrer Gutachten nicht an Weisungen iS des Artikel 20, Absatz eins, B-VG gebunden, vielmehr beruht deren Begutachtung allein auf ihrer fachlichen Qualifikation vergleiche , etwa VwGH 24.9.2014, 2012/03/0003, mwH). Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt festgehalten, dass Amtssachverständige für die Richtigkeit des Gutachtens alleine verantwortlich sind und eine Ausübung dieser Funktion unter strafrechtlich sanktionierter Wahrheitspflicht steht, gegen die im Hinblick auf Artikel 20, B-VG das Weisungsrecht nicht durchzudringen vermag vergleiche , etwa VwGH 21.12.2010, 2007/05/0248, mwH).
34 Schon deshalb geht der Hinweis auf eine mit der Weisungsgebundenheit einhergehende persönliche Abhängigkeit sowie ein Interesse daran, einen Amtskollegen zu schützen und durch die Erstellung eines gegenteiligen Gutachtens nicht denunzieren zu wollen, ins Leere. Dass bei dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Amtssachverständigen eine Hemmung seiner unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive in Bezug auf die konkreten von ihm zu beurteilenden Fachfragen gegeben gewesen wäre (etwa auf Grund seiner persönlichen Beziehung zu der den Gegenstand seiner Beurteilung bildenden Sache), wird in der Revision nicht konkret substantiiert und ist auch sonst in keiner Weise erkennbar. Auch der Umstand, dass der Amtssachverständige vorliegend ein (wie die Revision offenbar annimmt) für die revisionswerbende Partei ungünstiges Gutachten erstattet hat, vermag eine Befangenheit nicht zu begründen.
35 B.a.iii. Ferner lässt sich entgegen der Revision aus § 52 Abs. 2 AVG auch nicht ableiten, dass bei Vorliegen einander widersprechender Gutachten (hier: von Amtssachverständigen) jedenfalls die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen geboten wäre, weil dann eine "Besonderheit des Falles" im Sinne der zitierten gesetzlichen Regelung gegeben wäre. Vielmehr stand dem Verwaltungsgericht mit dem von ihm beigezogenen Amtssachverständigen ein unabhängiger und unbefangener amtlicher Sachverständiger zu der seiner Auffassung nach erforderlichen Beantwortung von Fachfragen zur Verfügung (vgl. dazu VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0027, Rn. 26 ff), weshalb die von § 52 Abs. 2 AVG für die ausnahmsweise Heranziehung von nichtamtlichen Sachverständigen geforderten Voraussetzungen nicht gegeben waren. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Aussagen von Sachverständigen ohnehin grundsätzlich den gleichen verfahrensrechtlichen Beweiswert haben und demnach zwischen dem Gutachten eines Amtssachverständigen und dem eines Privatsachverständigen kein verfahrensrechtlicher Wertunterschied besteht, und Amtssachverständigen im Rahmen der freien Beweiswürdigung auch kein erhöhter Beweiswert (auch nicht in Ansehung der verwendeten fachlichen Methode) zukommt (vgl. dazu etwa VwGH 12.9.2016, Ra 2016/04/0063, mwH). Damit war das Verwaltungsgericht iSd § 52 Abs. 1 AVG nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, zu seinem Verfahren den in Rede stehenden Amtssachverständigen beizuziehen. 35 B.a.iii. Ferner lässt sich entgegen der Revision aus Paragraph 52, Absatz 2, AVG auch nicht ableiten, dass bei Vorliegen einander widersprechender Gutachten (hier: von Amtssachverständigen) jedenfalls die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen geboten wäre, weil dann eine "Besonderheit des Falles" im Sinne der zitierten gesetzlichen Regelung gegeben wäre. Vielmehr stand dem Verwaltungsgericht mit dem von ihm beigezogenen Amtssachverständigen ein unabhängiger und unbefangener amtlicher Sachverständiger zu der seiner Auffassung nach erforderlichen Beantwortung von Fachfragen zur Verfügung vergleiche , dazu VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0027, Rn. 26 ff), weshalb die von Paragraph 52, Absatz 2, AVG für die ausnahmsweise Heranziehung von nichtamtlichen Sachverständigen geforderten Voraussetzungen nicht gegeben waren. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Aussagen von Sachverständigen ohnehin grundsätzlich den gleichen verfahrensrechtlichen Beweiswert haben und demnach zwischen dem Gutachten eines Amtssachverständigen und dem eines Privatsachverständigen kein verfahrensrechtlicher Wertunterschied besteht, und Amtssachverständigen im Rahmen der freien Beweiswürdigung auch kein erhöhter Beweiswert (auch nicht in Ansehung der verwendeten fachlichen Methode) zukommt vergleiche , dazu etwa VwGH 12.9.2016, Ra 2016/04/0063, mwH). Damit war das Verwaltungsgericht iSd Paragraph 52, Absatz eins, AVG nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, zu seinem Verfahren den in Rede stehenden Amtssachverständigen beizuziehen.
36 B.b.i. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 11. Jänner 1963, K II-2/62 (VfSlg. 4348/1963), gehört die Regelung der Abwehr der dem Wald aus dem Wildstand drohenden Gefahren zu dem in Gesetzgebung und Vollziehung gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG den Ländern zukommenden Jagdrecht. In diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof auch festgehalten, dass die Materie der Wildhege und alle damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen, insbesondere die Verringerung des Wildstandes, mag sie aus welchen Gründen und zu welchem Zweck immer verfügt werden, nicht dem Forstwesen iSd Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG zuzuzählen sind (vgl. auch VfGH 3.12.1984, G 81/84, G 82/84 (VfSlg. 10.292/1984); vgl. VwGH 18.9.2013, 2011/03/0177). 37 Zu diesen Maßnahmen zählt zweifellos auch die nach Art. 15 36 B.b.i. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 11. Jänner 1963, K II-2/62 (VfSlg. 4348 aus 1963,), gehört die Regelung der Abwehr der dem Wald aus dem Wildstand drohenden Gefahren zu dem in Gesetzgebung und Vollziehung gemäß Artikel 15, Absatz eins, B-VG den Ländern zukommenden Jagdrecht. In diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof auch festgehalten, dass die Materie der Wildhege und alle damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen, insbesondere die Verringerung des Wildstandes, mag sie aus welchen Gründen und zu welchem Zweck immer verfügt werden, nicht dem Forstwesen iSd Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 10, B-VG zuzuzählen sind vergleiche , auch VfGH 3.12.1984, G 81/84, G 82/84 (VfSlg. 10.292 aus 1984,); vergleiche , VwGH 18.9.2013, 2011/03/0177). 37 Zu diesen Maßnahmen zählt zweifellos auch die nach Artikel 15
Abs. 1 B-VG getroffene Regelung über die Wildfütterung in § 43 Abs. 2 JG, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung im Wesentlichen zu Grunde legte. Diese Bestimmung steht systematisch und inhaltlich im Zusammenhang mit der Anordnung des § 43 Abs. 1 JG an den Jagdnutzungsberechtigten, alle rechtlich möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Gelegenheiten zu nützen, die Einstands- und Äsungsverhältnisse in seinem Jagdgebiet zu verbessern.Absatz eins, B-VG getroffene Regelung über die Wildfütterung in Paragraph 43, Absatz 2, JG, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung im Wesentlichen zu Grunde legte. Diese Bestimmung steht systematisch und inhaltlich im Zusammenhang mit der Anordnung des Paragraph 43, Absatz eins, JG an den Jagdnutzungsberechtigten, alle rechtlich möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Gelegenheiten zu nützen, die Einstands- und Äsungsverhältnisse in seinem Jagdgebiet zu verbessern.
38 B.b.ii. Zu der in ihren hier wesentlichen Teilen schon in der Stammfassung des JG aus dem Jahr 1988 vorhandenen Rechtsvorschrift des § 43 Abs. 2 JG wird in den Gesetzesmaterialien erklärt, dass das Wild nur zur Überbrückung des Engpasses im natürlichen Äsungsangebot gefüttert werden darf, damit keine untragbaren Schäden entstünden. Der Wildbestand müsse aber auf einem solchen Stand gehalten werden, dass das Wild während der übrigen Zeiten des Jahres seinen Nahrungsbedarf durch das natürliche Äsungsangebot decken kann, ohne untragbare Schäden zu verursachen. Werde Wild gefüttert, ohne dass es im Sinn dieser Bestimmung erforderlich sei, so habe die Behörde die Fütterung zu untersagen (3. Beilage im Jahr 1988 zu den Sitzungsberichten des XIV. Vorarlberger Landtages, S. 44 f). In den Gesetzesmaterialien zur Novelle zum Jagdgesetz LGBl. Nr. 54/2008 wird mit Bezug auf diese Bestimmung u.a. ausgeführt, dass dann, wenn die Fütterung zur Vermeidung von untragbaren Schäden nicht notwendig sei, die Behörde die Wildfütterung untersagen müsse (vgl. 71. Beilage im Jahre 2008 zu den Sitzungsberichten des XXVIII. Vorarlberger Landtages, S. 20 f). 38 B.b.ii. Zu der in ihren hier wesentlichen Teilen schon in der Stammfassung des JG aus dem Jahr 1988 vorhandenen Rechtsvorschrift des Paragraph 43, Absatz 2, JG wird in den Gesetzesmaterialien erklärt, dass das Wild nur zur Überbrückung des Engpasses im natürlichen Äsungsangebot gefüttert werden darf, damit keine untragbaren Schäden entstünden. Der Wildbestand müsse aber auf einem solchen Stand gehalten werden, dass das Wild während der übrigen Zeiten des Jahres seinen Nahrungsbedarf durch das natürliche Äsungsangebot decken kann, ohne untragbare Schäden zu verursachen. Werde Wild gefüttert, ohne dass es im Sinn dieser Bestimmung erforderlich sei, so habe die Behörde die Fütterung zu untersagen (3. Beilage im Jahr 1988 zu den Sitzungsberichten des römisch vierzehn. Vorarlberger Landtages, S. 44 f). In den Gesetzesmaterialien zur Novelle zum Jagdgesetz Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2008, wird mit Bezug auf diese Bestimmung u.a. ausgeführt, dass dann, wenn die Fütterung zur Vermeidung von untragbaren Schäden nicht notwendig sei, die Behörde die Wildfütterung untersagen müsse vergleiche 71 , Beilage im Jahre 2008 zu den Sitzungsberichten des römisch 28 . Vorarlberger Landtages, S. 20 f).
39 Die Bestimmung des § 43 Abs. 2 JG stellt auf dem Boden ihres Textes, nach Maßgabe dieser vom Gesetzgeber verfolgten Zielsetzungen und ihres systematischen Kontextes mit § 43 Abs. 1 JG grundsätzlich sowohl auf die Überbrückung des Engpasses im natürlichen Äsungsangebot für Wild während der Zeit der Vegetationsruhe und des Vegetationsbeginns (vgl. dazu § 3 lit. d und e JG) als auch auf die Beachtung der Schutzwirkung des Waldes unter Vermeidung von Wildschäden (vgl. dazu § 3 lit. a JG) ab. Damit ist sie auf die Abwehr von typischerweise für jagdrechtlich relevante Schutzgüter bestehende (im Kontrast zur allgemeinen Sicherheitspolizei: besondere) Gefahren ausgerichtet und zählt zur Verwaltungspolizei (vgl. dazu etwa VwGH 3.10.1990, 90/02/0060, VwSlg. 13.276 A; VfGH 29.9.1995, G 50/95 (VfSlg. 14.266); VfGH 30.6.2012, G 132/11 (VfSlg. 19.665)). 39 Die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, JG stellt auf dem Boden ihres Textes, nach Maßgabe dieser vom Gesetzgeber verfolgten Zielsetzungen und ihres systematischen Kontextes mit Paragraph 43, Absatz eins, JG grundsätzlich sowohl auf die Überbrückung des Engpasses im natürlichen Äsungsangebot für Wild während der Zeit der Vegetationsruhe und des Vegetationsbeginns vergleiche , dazu Paragraph 3, Litera d, und e JG) als auch auf die Beachtung der Schutzwirkung des Waldes unter Vermeidung von Wildschäden vergleiche , dazu Paragraph 3, Litera a, JG) ab. Damit ist sie auf die Abwehr von typischerweise für jagdrechtlich relevante Schutzgüter bestehende (im Kontrast zur allgemeinen Sicherheitspolizei: besondere) Gefahren ausgerichtet und zählt zur Verwaltungspolizei vergleiche , dazu etwa VwGH 3.10.1990, 90/02/0060, VwSlg. 13.276 A; VfGH 29.9.1995, G 50/95 (VfSlg. 14.266); VfGH 30.6.2012, G 132/11 (VfSlg. 19.665)).
40 B.b.iii. Unter diesem Blickwinkel verfolgt § 43 Abs. 2 JG im Anschluss an § 43 Abs. 1 leg. cit. im Grundsatz offensichtlich eine doppelte Stoßrichtung. Mit ihrer Anordnung bzw. Ermächtigung zur Fütterung von Rotwild bzw. anderem Wild dient sie gleichermaßen im Interesse der Verwaltungspolizei der Vermeidung untragbarer Schäden am Wald sowie der Abwehr von dem Wild während der Vegetationsruhe und des Vegetationsbeginns drohenden Gefahren im Kontext der Äsungsverhältnisse. 40 B.b.iii. Unter diesem Blickwinkel verfolgt Paragraph 43, Absatz 2, JG im Anschluss an Paragraph 43, Absatz eins, leg. cit. im Grundsatz offensichtlich eine doppelte Stoßrichtung. Mit ihrer Anordnung bzw. Ermächtigung zur Fütterung von Rotwild bzw. anderem Wild dient sie gleichermaßen im Interesse der Verwaltungspolizei der Vermeidung untragbarer Schäden am Wald sowie der Abwehr von dem Wild während der Vegetationsruhe und des Vegetationsbeginns drohenden Gefahren im Kontext der Äsungsverhältnisse.
41 § 43 Abs. 2 erster und zweiter Satz JG lassen die Verpflichtung bzw. Ermächtigung zur Wildfütterung aber nur dann zum Tragen kommen, soweit die Fütterung zur Vermeidung untragbarer Schäden notwendig ist. Die im dritten Satz des § 43 Abs. 2 JG normierte behördliche Untersagungsverpflichtung stellt dabei die (wiederum aus verwaltungspolizeilicher Perspektive, nämlich der Abwehr von Wildschäden) behördlich wahrzunehmende Schranke gegenüber der Wildfütterung dar. 41 Paragraph 43, Absatz 2, erster und zweiter Satz JG lassen die Verpflichtung bzw. Ermächtigung zur Wildfütterung aber nur dann zum Tragen kommen, soweit die Fütterung zur Vermeidung untragbarer Schäden notwendig ist. Die im dritten Satz des Paragraph 43, Absatz 2, JG normierte behördliche Untersagungsverpflichtung stellt dabei die (wiederum aus verwaltungspolizeilicher Perspektive, nämlich der Abwehr von Wildschäden) behördlich wahrzunehmende Schranke gegenüber der Wildfütterung dar.
42 Damit konkretisiert § 43 Abs. 2 JG den dort bezogenen 42 Damit konkretisiert Paragraph 43, Absatz 2, JG den dort bezogenen
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ("Soweit ... erforderlich")
freilich derart, dass die Fütterungsverpflichtung für Rotwild nach seinem ersten Satz nur dann und nur soweit greift, als gerade durch die Fütterung untragbare Schäden hintangehalten werden (zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz allgemein vgl. etwa VwGH 26.2.2016, Ro 2014/03/0079; 20.12.2016, Ro 2015/03/0037; 29.10.2009, 2007/03/0172; 23.10.2008, 2005/03/0138, VwSlg. 17.554 A; 30.6.2011, 2008/03/0149). Die im zweiten Satz des § 43 Abs. 2 JG "in diesem Umfang" vorgesehene Fütterungsermächtigung für anderes Wild besteht ebenfalls nur dann und soweit, als durch die Fütterung untragbare Schäden hintangehalten werden. Die Fütterung figuriert in diesem Kontext als Mittel zur Vermeidung solcher Schäden. Nur wenn bzw. soweit mit Hilfe einer Fütterung solche Schäden vermieden werden, hat sie (erster Satz) oder darf sie erfolgen (zweiter Satz). Dies setzt insbesondere voraus, dass die Wildfütterung geeignet ist, befürchtete untragbare Schäden zu vermeiden (vgl. dazu VwGH 23.10.2008, 2005/03/0138, VwSlg. 17.554 A). Wird dieses Vermeidungserfordernis verfehlt, wird für die Behörde dann die in § 43 Abs. 2 JG normierte Untersagungsverpflichtung ausgelöst.freilich derart, dass die Fütterungsverpflichtung für Rotwild nach seinem ersten Satz nur dann und nur soweit greift, als gerade durch die Fütterung untragbare Schäden hintangehalten werden (zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz allgemein vergleiche , etwa VwGH 26.2.2016, Ro 2014/03/0079; 20.12.2016, Ro 2015/03/0037; 29.10.2009, 2007/03/0172; 23.10.2008, 2005/03/0138, VwSlg. 17.554 A; 30.6.2011, 2008/03/0149). Die im zweiten Satz des Paragraph 43, Absatz 2, JG "in diesem Umfang" vorgesehene Fütterungsermächtigung für anderes Wild besteht ebenfalls nur dann und soweit, als durch die Fütterung untragbare Schäden hintangehalten werden. Die Fütterung figuriert in diesem Kontext als Mittel zur Vermeidung solcher Schäden. Nur wenn bzw. soweit mit Hilfe einer Fütterung solche Schäden vermieden werden, hat sie (erster Satz) oder darf sie erfolgen (zweiter Satz). Dies setzt insbesondere voraus, dass die Wildfütterung geeignet ist, befürchtete untragbare Schäden zu vermeiden vergleiche , dazu VwGH 23.10.2008, 2005/03/0138, VwSlg. 17.554 A). Wird dieses Vermeidungserfordernis verfehlt, wird für die Behörde dann die in Paragraph 43, Absatz 2, JG normierte Untersagungsverpflichtung ausgelöst.
43 B.b.iv. Wenn § 41 Abs. 3 JG "waldgefährdende Wildschäden (§ 49 Abs. 4)" als Beispiel für "untragbare Schäden" nennt, bedeutet das nicht, dass sich "untragbare Schäden" iSd § 43 Abs. 2 JG in "waldgefährdenden Wildschäden" erschöpfen. Vielmehr kann daraus (auch vor dem Hintergrund des § 41 Abs. 3 JG, wo die Voraussetzungen für die Erteilung der verwaltungspolizeilichen Maßnahme des Abschussauftrages normiert werden) abgeleitet werden, dass "untragbare Schäden" nicht bloß die massivste Schadensart der waldgefährdenden Wildschäden iS einer durch jagdbare Tiere verursachten flächenhaften Gefährdung des Bewuchses (vgl. § 16 Abs. 5 ForstG) erfassen, sondern auch andere Schäden, wenn sie als nicht mehr tragbar erscheinen. 43 B.b.iv. Wenn Paragraph 41, Absatz 3, JG "waldgefährdende Wildschäden (Paragraph 49, Absatz 4,)" als Beispiel für "untragbare Schäden" nennt, bedeutet das nicht, dass sich "untragbare Schäden" iSd Paragraph 43, Absatz 2, JG in "waldgefährdenden Wildschäden" erschöpfen. Vielmehr kann daraus (auch vor dem Hintergrund des Paragraph 41, Absatz 3, JG, wo die Voraussetzungen für die Erteilung der verwaltungspolizeilichen Maßnahme des Abschussauftrages normiert werden) abgeleitet werden, dass "untragbare Schäden" nicht bloß die massivste Schadensart der waldgefährdenden Wildschäden iS einer durch jagdbare Tiere verursachten flächenhaften Gefährdung des Bewuchses vergleiche , Paragraph 16, Absatz 5, ForstG) erfassen, sondern auch andere Schäden, wenn sie als nicht mehr tragbar erscheinen.
44 Hier tritt der Hinweis im angefochtenen Erkenntnis in den Blick, wonach es sich beim im gegenständlichen Revierteil vorhandenen Waldbestand größtenteils um Schutzwald im Sinne des ForstG handelt und es zu Schäden an Jungpflanzen durch Wild kommt. Festgestellt wird ferner, dass vorliegend von den Schäden sensibler Schutzwald betroffen ist, nämlich Standortschutzwald mit Objektschutzwaldfunktion für das Siedlungsgebiet S, weshalb das Interesse an einer Walderhaltung bzw. einer ungefährdeten Naturverjüngung entsprechend hoch anzusetzen sei.
45 Schon in Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des JG (vgl. 3. Beilage im Jahre 1988 des XXIV. Vorarlberger Landestages, S. 23 ff, insbesondere S. 27 f, unter "Allgemeines") wird eingehend dargestellt, dass die Lage in den Schutz- und Bannwäldern der Berggebiete Vorarlbergs besonders kritisch sei. Wenn sich dort der Jungwuchs nicht rechtzeitig mit einem erkrankten Altbestand verzahnen könne, vermindere sich die Schutzwirkung der Wälder so, dass diese den Einwirkungen durch Schneeschub, Lawinen, Wind, Erdrutsch und Steinschlag nicht mehr Stand halten könnten; sei der Wald aber zerstört, müsse damit gerechnet werden, dass auch der Boden bis hin zum Fels der Erosion zum Opfer falle. Ohne den Schutz des Waldes wären jedoch weite Teile Vorarlbergs unbewohnbar, eine Bedrohung des Waldes stelle damit eine Bedrohung der Lebensgrundlagen Vorarlbergs dar. Die darauf ausgerichtete Neugestaltung der Maßnahmen zur Regulierung des Wildbestandes betreffe auch die Bestimmungen über die Wildfütterung sowie über die Einrichtung von Futterplätzen. 45 Schon in Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des JG vergleiche 3 , Beilage im Jahre 1988 des römisch 24 . Vorarlberger Landestages, S. 23 ff, insbesondere S. 27 f, unter "Allgemeines") wird eingehend dargestellt, dass die Lage in den Schutz- und Bannwäldern der Berggebiete Vorarlbergs besonders kritisch sei. Wenn sich dort der Jungwuchs nicht rechtzeitig mit einem erkrankten Altbestand verzahnen könne, vermindere sich die Schutzwirkung der Wälder so, dass diese den Einwirkungen durch Schneeschub, Lawinen, Wind, Erdrutsch und Steinschlag nicht mehr Stand halten könnten; sei der Wald aber zerstört, müsse damit gerechnet werden, dass auch der Boden bis hin zum Fels der Erosion zum Opfer falle. Ohne den Schutz des Waldes wären jedoch weite Teile Vorarlbergs unbewohnbar, eine Bedrohung des Waldes stelle damit eine Bedrohung der Lebensgrundlagen Vorarlbergs dar. Die darauf ausgerichtete Neugestaltung der Maßnahmen zur Regulierung des Wildbestandes betreffe auch die Bestimmungen über die Wildfütterung sowie über die Einrichtung von Futterplätzen.
46 B.b.v. Auf dem Boden der insofern schlüssigen Darstellung im herangezogenen Gutachten des Amtssachverständigen (das insbesondere auf seiner Begehung des fraglichen Gebietes fußt), konnte das Verwaltungsgericht jedenfalls unbedenklich zum Ergebnis gelangen, dass in diesem Gebiet untragbare Schäden im Sinn des § 43 Abs. 2 JG gegeben sind. Gleiches gilt für die Feststellung, dass es sich bei dem im gegenständlichen Revierteil vorhandenen Waldbestand größtenteils um Schutzwald im Sinne des ForstG handelt (Standortschutzwald mit Objektschutzwaldfunktion für das Siedlungsgebiet S) und es zu Schäden an Jungpflanzen durch Wild kommt. Ob diese Schäden derart gravierend sind, dass - wie das Gericht annimmt - diese bereits als waldgefährdender Wildschaden iSd § 49 Abs. 4 JG eingestuft werden müssen, ist (wie erwähnt) für die Anwendung des § 43 Abs. 2 JG nicht ausschlaggebend. Mit dem eingehenden, gegen die zuletzt genannte Annahme gerichteten Vorbringen ist im Revisionsfall daher nichts zu gewinnen. 46 B.b.v. Auf dem Boden der insofern schlüssigen Darstellung im herangezogenen Gutachten des Amtssachverständigen (das insbesondere auf seiner Begehung des fraglichen Gebietes fußt), konnte das Verwaltungsgericht jedenfalls unbedenklich zum Ergebnis gelangen, dass in diesem Gebiet untragbare Schäden im Sinn des Paragraph 43, Absatz 2, JG gegeben sind. Gleiches gilt für die Feststellung, dass es sich bei dem im gegenständlichen Revierteil vorhandenen Waldbestand größtenteils um Schutzwald im Sinne des ForstG handelt (Standortschutzwald mit Objektschutzwaldfunktion für das Siedlungsgebiet S) und es zu Schäden an Jungpflanzen durch Wild kommt. Ob diese Schäden derart gravierend sind, dass - wie das Gericht annimmt - diese bereits als waldgefährdender Wildschaden iSd Paragraph 49, Absatz 4, JG eingestuft werden müssen, ist (wie erwähnt) für die Anwendung des Paragraph 43, Absatz 2, JG nicht ausschlaggebend. Mit dem eingehenden, gegen die zuletzt genannte Annahme gerichteten Vorbringen ist im Revisionsfall daher nichts zu gewinnen.
47 Ausgehend von diesem untragbaren Schaden haben sich die im fraglichen Gebiet für die Wildfütterung situierten Futterplätze (einschließlich der ins Treffen geführten Rehwildfütterung) offensichtlich als nicht geeignet erwiesen, diesen Schaden zu vermeiden. Auf Basis der dargestellten Rechtslage traf somit das Verwaltungsgericht entgegen der insbesondere auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip rekurrierenden Revision die Verpflichtung, die in § 43 Abs. 2 JG für einen solchen Fall als einzig geeignete Maßnahme ausdrücklich normierte Untersagung anzuordnen, weshalb dem Gericht eine Auswahl zwischen mehreren Maßnahmen gar nicht offen stand. Ungeachet dessen besteht gerade angesichts der Qualifikation des im gegenständlichen Revierteil vorhandenen Waldbestands großteils als Schutzwald im Sinne des ForstG insgesamt ein angemessenes (adäquates) Verhältnis zwischen dem eingesetzten verwaltungspolizeilichen Mittel der Untersagung der Wildfütterung und dem damit angestrebten Erfolg der Vermeidung von untragbaren Schäden iSd § 43 Abs. 2 JG, weshalb die verwaltungspolizeiliche Maßnahme im Sinn einer Verhältnismäßigkeit von Mitteleinsatz und Erfolg objektiv zumutbar erscheint (vgl. in diesem Zusammenhang etwa VwGH 24.1.2017, Ra 2016/05/0099) und § 29 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3 SPG). Das ausführliche (auch die Verfahrensführung kritisierende) Vorbringen zu der von der Untersagung betroffenen Rehwildfütterung, die in Gebieten mit Rotwildvorkommen nach § 36 JVO ohnehin "rotwildsicher einzuzäunen" sei (einschließlich der Hinweise dahin, es sei nicht geklärt, dass vorhandene Schäden kausal vom Rehwild stammten), vermag daran nichts zu ändern. 47 Ausgehend von diesem untragbaren Schaden haben sich die im fraglichen Gebiet für die Wildfütterung situierten Futterplätze (einschließlich der ins Treffen geführten Rehwildfütterung) offensichtlich als nicht geeignet erwiesen, diesen Schaden zu vermeiden. Auf Basis der dargestellten Rechtslage traf somit das Verwaltungsgericht entgegen der insbesondere auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip rekurrierenden Revision die Verpflichtung, die in Paragraph 43, Absatz 2, JG für einen solchen Fall als einzig geeignete Maßnahme ausdrücklich normierte Untersagung anzuordnen, weshalb dem Gericht eine Auswahl zwischen mehreren Maßnahmen gar nicht offen stand. Ungeachet dessen besteht gerade angesichts der Qualifikation des im gegenständlichen Revierteil vorhandenen Waldbestands großteils als Schutzwald im Sinne des ForstG insgesamt ein angemessenes (adäquates) Verhältnis zwischen dem eingesetzten verwaltungspolizeilichen Mittel der Untersagung der Wildfütterung und dem damit angestrebten Erfolg der Vermeidung von untragbaren Schäden iSd Paragraph 43, Absatz 2, JG, weshalb die verwaltungspolizeiliche Maßnahme im Sinn einer Verhältnismäßigkeit von Mitteleinsatz und Erfolg objektiv zumutbar erscheint vergleiche , in diesem Zusammenhang etwa VwGH 24.1.2017, Ra 2016/05/0099) und Paragraph 29, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3, SPG). Das ausführliche (auch die Verfahrensführung kritisierende) Vorbringen zu der von der Untersagung betroffenen Rehwildfütterung, die in Gebieten mit Rotwildvorkommen nach Paragraph 36, JVO ohnehin "rotwildsicher einzuzäunen" sei (einschließlich der Hinweise dahin, es sei nicht geklärt, dass vorhandene Schäden kausal vom Rehwild stammten), vermag daran nichts zu ändern.
48 Wenn der Revisionswerber ins Treffen führt, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, eine zur Wahrung der Bestimmung des § 43 Abs. 3 lit. b JG entsprechende Frist in den Spruch der bekämpften Entscheidung aufzunehmen, vermag er fallbezogen im Ergebnis keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte aufzuzeigen. Ihm wurde nämlich nach Ausweis des Aktes ohnehin mit Bezugnahme auf die Entscheidung mitgeteilt, dass seine Wildfütterung im Sinne der zitierten gesetzlichen Regelung bis zum Ende der jährlichen Fütterung nicht zu unterbrechen ist (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. März 2017, Ra 2017/03/0014-6, mit dem dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in der vorliegenden Revisionssache nicht stattgegeben wurde, Rn. 5 ff). Dafür, dass von behördlicher Seite dann Gegenteiliges effektuiert worden wäre, bestehen weder nach dem Akt noch nach dem Vorbringen des Revisionswerbers Anhaltspunkte. Damit kam für den Revisionswerber infolge der angefochtenen Entscheidung ohnehin keine dem § 43 Abs. 3 lit. b JG gegenläufige Unterbrechung der Fütterung in der Zeit zwischen Beginn und Ende der jährlichen Fütterung zum Tragen. 48 Wenn der Revisionswerber ins Treffen führt, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, eine zur Wahrung der Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 3, Litera b, JG entsprechende Frist in den Spruch der bekämpften Entscheidung aufzunehmen, vermag er fallbezogen im Ergebnis keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte aufzuzeigen. Ihm wurde nämlich nach Ausweis des Aktes ohnehin mit Bezugnahme auf die Entscheidung mitgeteilt, dass seine Wildfütterung im Sinne der zitierten gesetzlichen Regelung bis zum Ende der jährlichen Fütterung nicht zu unterbrechen ist vergleiche , den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. März 2017, Ra 2017/03/0014-6, mit dem dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in der vorliegenden Revisionssache nicht stattgegeben wurde, Rn. 5 ff). Dafür, dass von behördlicher Seite dann Gegenteiliges effektuiert worden wäre, bestehen weder nach dem Akt noch nach dem Vorbringen des Revisionswerbers Anhaltspunkte. Damit kam für den Revisionswerber infolge der angefochtenen Entscheidung ohnehin keine dem Paragraph 43, Absatz 3, Litera b, JG gegenläufige Unterbrechung der Fütterung in der Zeit zwischen Beginn und Ende der jährlichen Fütterung zum Tragen.
49 B.b.vi. Ungeachtet dieses Ergebnisses ist lediglich der Vollständigkeit halber noch festzuhalten, dass bei einer Analyse der einschlägigen Rechtsvorschriften die Definition für "waldgefährdende Wildschäden" im § 49 Abs. 4 JG inhaltlich der "Waldverwüstung" nach § 16 ForstG entspricht. 49 B.b.vi. Ungeachtet dieses Ergebnisses ist lediglich der Vollständigkeit halber noch festzuhalten, dass bei einer Analyse der einschlägigen Rechtsvorschriften die Definition für "waldgefährdende Wildschäden" im Paragraph 49, Absatz 4, JG inhaltlich der "Waldverwüstung" nach Paragraph 16, ForstG entspricht.
50 Die Verfassungsbestimmung des § 16 Abs. 5 ForstG stellt auf die "flächenhafte Gefährdung des Bewuchses" durch jagdbare Tiere ab, ähnlich wie § 16 Abs. 2 lit. d ForstG dem Begriff der Waldverwüstung die flächenhafte Gefährdung des Bewuchses definitionsmäßig zurechnet. Die in lit. a bis lit. d des § 49 Abs. 4 JG aufgezählten Phänomene, die der Begriff der waldgefährdenden Wildschäden alternativ voraussetzt, laufen wiederum insgesamt auf die Gefährdung des Bewuchses des Waldes hinaus. In den schon zitierten Gesetzesmaterialien aus dem Jahr 2008 (71. Beilage im Jahr 2008 des XXVIII. Vorarlberger Landtages, S. 20) wird zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in einem Verfahren betreffend die im § 49 JG genannten waldgefährdenden Wildschäden im Sinn der Verfassungsbestimmung des § 16 Abs. 5 des ForstG dem Vorstand der für Forstangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung ein Antragsrecht und Parteistellung zukommt. 50 Die Verfassungsbestimmung des Paragraph 16, Absatz 5, ForstG stellt auf die "flächenhafte Gefährdung des Bewuchses" durch jagdbare Tiere ab, ähnlich wie Paragraph 16, Absatz 2, Litera d, ForstG dem Begriff der Waldverwüstung die flächenhafte Gefährdung des Bewuchses definitionsmäßig zurechnet. Die in Litera a bis Litera d, des Paragraph 49, Absatz 4, JG aufgezählten Phänomene, die der Begriff der waldgefährdenden Wildschäden alternativ voraussetzt, laufen wiederum insgesamt auf die Gefährdung des Bewuchses des Waldes hinaus. In den schon zitierten Gesetzesmaterialien aus dem Jahr 2008 (71. Beilage im Jahr 2008 des römisch 28 . Vorarlberger Landtages, S. 20) wird zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in einem Verfahren betreffend die im Paragraph 49, JG genannten waldgefährdenden Wildschäden im Sinn der Verfassungsbestimmung des Paragraph 16, Absatz 5, des ForstG dem Vorstand der für Forstangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung ein Antragsrecht und Parteistellung zukommt.
51 Insgesamt kann daraus abgeleitet werden, dass nach Auffassung des Gesetzgebers waldgefährdende Wildschäden eine Waldverwüstung bedeuten. Waldgefährdende Wildschäden iSd § 49 Abs. 4 JG stellen damit auch eine Waldverwüstung iSd § 16 Abs. 1 ForstG dar. Waldgefährdende Wildschäden iSd § 49 Abs. 4 JG und eine durch jagdbare Tiere verursachte flächenhafte Gefährdung des Bewuchses iSd § 16 ForstG weisen derart inhaltlich ein identes Begriffsbild auf. 51 Insgesamt kann daraus abgeleitet werden, dass nach Auffassung des Gesetzgebers waldgefährdende Wildschäden eine Waldverwüstung bedeuten. Waldgefährdende Wildschäden iSd Paragraph 49, Absatz 4, JG stellen damit auch eine Waldverwüstung iSd Paragraph 16, Absatz eins, ForstG dar. Waldgefährdende Wildschäden iSd Paragraph 49, Absatz 4, JG und eine durch jagdbare Tiere verursachte flächenhafte Gefährdung des Bewuchses iSd Paragraph 16, ForstG weisen derart inhaltlich ein identes Begriffsbild auf.
52 Dies wird der Verfassungsbestimmung des § 16 Abs. 5 ForstG gerecht, die den Begriff der flächenhaften Gefährdung des Bewuchses verwendet, damit fixiert und eine für Gesetzgebung und Vollziehung des Bundes und der Länder gleichermaßen bindende rechtliche Vorgabe normiert. Wird ein Begriff bundesverfassungsgesetzlich festgelegt, sind bundesgesetzliche und landesgesetzliche Regelungen, die (wie vorliegend) einen solchen Begriff der Sache nach ebenfalls verwenden, an das bundesverfassungsgesetzlich fixierte Begriffsbild gebunden, sofern (was vorliegend nicht in Blick tritt) keine unionsrechtlichen Vorgaben bestehen, denen im Wege des einer unionsrechtskonformen Auslegung österreichischer Rechtsvorschriften bzw. im Wege des Anwendungsvorranges Rechnung zu tragen ist. Von daher kann auch der Landesgesetzgeber den Inhalt des Begriffes der flächenhaften Gefährdung des Bewuchses (auch bei Verwendung einer abweichenden textlichen Umschreibung) nur in dem Sinn verwenden, der bundesverfassungsrechtlich normiert wurde. 52 Dies wird der Verfassungsbestimmung des Paragraph 16, Absatz 5, ForstG gerecht, die den Begriff der flächenhaften Gefährdung des Bewuchses verwendet, damit fixiert und eine für Gesetzgebung und Vollziehung des Bundes und der Länder gleichermaßen bindende rechtliche Vorgabe normiert. Wird ein Begriff bundesverfassungsgesetzlich festgelegt, sind bundesgesetzliche und landesgesetzliche Regelungen, die (wie vorliegend) einen solchen Begriff der Sache nach ebenfalls verwenden, an das bundesverfassungsgesetzlich fixierte Begriffsbild gebunden, sofern (was vorliegend nicht in Blick tritt) keine unionsrechtlichen Vorgaben bestehen, denen im Wege des einer unionsrechtskonformen Auslegung österreichischer Rechtsvorschriften bzw. im Wege des Anwendungsvorranges Rechnung zu tragen ist. Von daher kann auch der Landesgesetzgeber den Inhalt des Begriffes der flächenhaften Gefährdung des Bewuchses (auch bei Verwendung einer abweichenden textlichen Umschreibung) nur in dem Sinn verwenden, der bundesverfassungsrechtlich normiert wurde.
53 IV. Ergebnis 53 römisch vier. Ergebnis
54 A. Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 54 A. Die Revision war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
55 B. Eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte unterbleiben, weil das Verwaltungsgericht (ein Tribunal iSd EMRK) eine mündliche Verhandlung durchführte (vgl. etwa VwGH 30.10.2015, Ra 2015/03/0051, mwH). 55 B. Eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte unterbleiben, weil das Verwaltungsgericht (ein Tribunal iSd EMRK) eine mündliche Verhandlung durchführte vergleiche , etwa VwGH 30.10.2015, Ra 2015/03/0051, mwH).
56 C. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 56 C. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 22. November 2017
Schlagworte
Befangenheit von Sachverständigen Sachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53) Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030014.L00.1Im RIS seit
15.12.2017Zuletzt aktualisiert am
12.11.2018