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L4 Innere VerwaltungNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Abweisung eines Drittelantrags von Mitgliedern des Oberösterreichischen Landtages auf Aufhebung von Bestimmungen betreffend die Bettelei in Oberösterreich; Kompetenz des Landesgesetzgebers zur Erlassung der Regelungen als Angelegenheit der örtlichen Sicherheitspolizei; kein absolutes Bettelverbot im Oö Polizeistrafgesetz normiert; kein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot und das Sachlichkeitsgebot; Bettelei kein geschützter Erwerbszweig und nicht vom Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach der EMRK umfasst; Zulässigkeit der Bestellung besonderer Aufsichtsorgane zur Festnahme von PersonenSpruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Die antragstellenden Mitglieder des Oberösterreichischen Landtages (im Folgenden: Oö. Landtag) beantragen die Aufhebung von in dem Antrag näher bezeichneten Bestimmungen betreffend Bettelei, die durch die Oö. Polizeistrafgesetz-Novelle 2011, LGBl. 36, in das Gesetz vom 21. März 1979 über polizeirechtliche Angelegenheiten (O.ö. Polizeistrafgesetz - O.ö.PolStG.), LGBl. 36, (im Folgenden: Oö. Polizeistrafgesetz) eingefügt wurden, als verfassungswidrig. 1. Die antragstellenden Mitglieder des Oberösterreichischen Landtages (im Folgenden: Oö. Landtag) beantragen die Aufhebung von in dem Antrag näher bezeichneten Bestimmungen betreffend Bettelei, die durch die Oö. Polizeistrafgesetz-Novelle 2011, Landesgesetzblatt 36, in das Gesetz vom 21. März 1979 über polizeirechtliche Angelegenheiten (O.ö. Polizeistrafgesetz - O.ö.PolStG.), Landesgesetzblatt 36, (im Folgenden: Oö. Polizeistrafgesetz) eingefügt wurden, als verfassungswidrig.
2. Wörtlich beantragen die antragstellenden
Mitglieder des Oö. Landtages
"der Verfassungsgerichtshof möge gemäß Art140 B-VG und §62 VfGG im Gesetz vom 21. März 1979 über polizeirechtliche Angelegenheiten (Oö.Polizeistrafgesetz - OÖ.PolStG), LGBl Nr. 36/1979 in der Fassung LGBl Nr 36/2011, als verfassungswidrig aufheben "der Verfassungsgerichtshof möge gemäß Art140 B-VG und §62 VfGG im Gesetz vom 21. März 1979 über polizeirechtliche Angelegenheiten (Oö.Polizeistrafgesetz - OÖ.PolStG), Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1979, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 36 aus 2011,, als verfassungswidrig aufheben
a. den §1a (Bettelei) zur Gänze, in §10 Abs1 die Textfolge '1a', §10 Abs1 litb) zur Gänze ('§1a Abs1 und Abs3 mit Geldstrafe bis 720 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche'), in §10 Abs1 litd) die Textfolge '§1a Abs2 und' sowie den §10 Abs5 zur Gänze,
b. in §1b (Kontrolle der Einhaltung) Abs1 Z1 das Wort 'oder' und §1b Abs1 die Z2 zur Gänze ('besondere Aufsichtsorgane bestellen. Die Bestellung kann befristet erfolgen.'), und §1b Abs2, 3, 4, 5, 6 zur Gänze,
2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten idF
LGBl. 36/2011 (zur Prüfung gestellter Teil hervorgehoben):Landesgesetzblatt 36 aus 2011, (zur Prüfung gestellter Teil hervorgehoben):
"§1a
Bettelei
(1) Wer in aufdringlicher oder aggressiver Weise, wie durch Anfassen oder unaufgefordertes Begleiten oder Beschimpfen, um Geld oder geldwerte Sachen an einem öffentlichen Ort bettelt oder von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus umherzieht, um so zu betteln oder als Beteiligter einer organisierten Gruppe in dieser Weise bettelt, begeht eine Verwaltungsübertretung.
(2) Wer eine andere Person zum Betteln im Sinn des Abs1, in welcher Form auch immer, veranlasst oder ein solches Betteln organisiert, begeht eine Verwaltungsübertretung.
(3) Wer eine unmündige minderjährige Person beim
Betteln im Sinn des Abs1, in welcher Form auch immer, mitführt, begeht eine Verwaltungsübertretung.
(4) Bei Verwaltungsübertretungen nach Abs1 bis 3 ist jeweils auch der Versuch strafbar.
(5) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat gemäß Abs1 bis 4 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
§1b
Kontrolle der Einhaltung
(1) Die Kontrolle der Einhaltung dieses Abschnitts dieses Landesgesetzes fällt - unbeschadet der §§9 und 10 - in die Zuständigkeit der Gemeinden; die Gemeinden können mit der Kontrolle der Einhaltung
1. Mitglieder eines in der Gemeinde eingerichteten Gemeindewachkörpers betrauen oder
2. besondere Aufsichtsorgane bestellen. Die Bestellung kann befristet erfolgen.
(2) Für die Bestellung der Aufsichtsorgane, das Ende der Bestellung, deren Dienstabzeichen und Dienstausweis sowie dem Schutz dieser gelten §5b bis 5d und §6 Abs3
Oö. Parkgebührengesetz sinngemäß.
(3) Aufsichtsorgane haben die Befugnis zur Mitwirkung an der Vollziehung dieses Abschnitts durch
1. Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
2. Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren sowie die Sicherung des Strafverfahrens und des Strafvollzugs erforderlich sind, insbesondere die Anhaltung von Personen zum Zweck der Feststellung ihrer Identität und Erstattung von Anzeigen,
3. die Festnahme von Personen, die sie bei einer Verwaltungsübertretung nach §1a Abs1 bis 4 auf frischer Tat betreten, sofern die übrigen Voraussetzungen des §35 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 vorliegen, aber kein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einschreiten kann. Die festgenommenen Personen sind, wenn der Grund der Festnahme nicht schon vorher entfallen ist, von den Aufsichtsorganen unverzüglich der Behörde vorzuführen oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Zweck der Vorführung vor die Behörde zu übergeben.
(4) Aufsichtsorgane haben nach Maßgabe des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 zusätzlich folgende Befugnisse:
1. Aussprechen von Ermahnungen gemäß §21 Abs2 VStG;
2. Beschlagnahme von Gegenständen gemäß §39 Abs2
VStG;
beschlagnahmte Gegenstände sind unverzüglich der Behörde oder zur Übergabe an diese einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu übergeben;
3. Ausstellung von Organstrafverfügungen gemäß §50 VStG nach Ermächtigung durch die Verwaltungsstrafbehörde.
Als gelinderes Mittel kommt jeweils die Wegweisung der Person vom öffentlichen Ort in Betracht.
(5) Die Aufsichtsorgane sind bei der Durchführung der Kontrolle gemäß Abs1 an die Weisungen der zuständigen Gemeindeorgane gebunden. Sie haben alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ein behördliches Tätigwerden erfordern, der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen, unterliegen im Übrigen aber der Amtsverschwiegenheit nach Art20 Abs3 B-VG und sind in Ausübung ihres Dienstes Beamte im Sinn des §74 StGB.
(6) Bei der Durchführung der Kontrolle gemäß Abs1
haben die Aufsichtsorgane so vorzugehen, dass damit eine möglichst geringe Beeinträchtigung verbunden ist und jedes unnötige Aufsehen tunlichst vermieden wird.
[...]
§10
Strafbestimmungen
(1) Verwaltungsübertretungen gemäß den §§1, 1a, 2
Abs3, §2a Abs5 und §3 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, bei Übertretungen nach
a) den §§1 und 3 mit Geldstrafe bis 360 Euro,
b) §1a Abs1 und Abs3 mit Geldstrafe bis 720 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche,
c) §2a Abs5 mit Geldstrafe bis 7.200 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen,
d) §1a Abs2 und §2 Abs3 mit Geldstrafe bis
14.500 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen
zu bestrafen.
[...]
(5) Als Strafe kommt auch die Erklärung von Geld und geldwerten Sachen, die durch eine Verwaltungsübertretung nach §1a Abs1 bis 3 erworben worden sind, für verfallen in Betracht. "
2.2. Dazu führen die Mitglieder des Oö. Landtages in ihrem Antrag aus, dass in §517 StG 1852 (Anm: Strafgesetz 1852, RGBl. 117) die Bettelei ursprünglich als Übertretung gegen die öffentliche Sittlichkeit gesehen worden sei, sie heute jedoch nicht als unsittlich, sondern als eine unter dem Schutz des Art8 EMRK stehende frei gewählte Lebensform gelte, die auch in der Öffentlichkeit gezeigt und gelebt werden dürfe. Nicht unter diesem Schutz stehe das aufdringliche und aggressive Betteln und es sei legitime Aufgabe der Gesetzgebung durch aufdringliches und aggressives Verhalten belästigte, bedrängte und beängstigte Menschen zu schützen. Diese Aufgabe komme nach der Kompetenzordnung der Bundesverfassung (Art10 Abs1 Z7 B-VG) jedoch dem Bundesgesetzgeber zu. Der Bundesgesetzgeber habe aufdringliches und aggressives Verhalten in der Öffentlichkeit insbesondere durch §81 Abs1 und §82 Abs1 Sicherheitspolizeigesetz 1991, BGBl. 566, idgF (im Folgenden: SPG) unter Verwaltungsstrafe gestellt. Aufdringliches und aggressives Betteln sei ein "besonders rücksichtsloses Verhalten", störe die "öffentliche Ordnung" und sei nach §81 Abs1 SPG mit den sich an diesen Paragraphen knüpfenden Sanktionen verboten. Die für die Novelle LGBl. 36/2011 des Oö. Polizeistrafgesetzes Beschluss fassende Mehrheit des Oö. Landtages