TE Vfgh Erkenntnis 1995/9/29 G50/95

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Veröffentlicht am 29.09.1995
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Index

77 Kunst, Kultur
77/01 Kunst, Kultur

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z13
DenkmalschutzG §8
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Aufhebung einer Regelung des DenkmalschutzG betreffend das Verbot der Errichtung störender Bauten in der Umgebung von unbeweglichen Denkmalen wegen Fehlens einer entsprechenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes; Regelungen betreffend ein Verbot oder eine Beschränkung der Errichtung von Bauten in der Umgebung von unbeweglichen Denkmalen zum Zweck des Schutzes solcher Denkmale gegen Beeinträchtigungen ihrer überlieferten Erscheinung oder künstlerischen Wirkung nicht unter den Kompetenztatbestand "Denkmalschutz" subsumierbar

Spruch

Die Wortgruppe ", Errichtung von Kiosken, Tankstellen und sonstigen störenden Bauten" in §8 Abs1 des Denkmalschutzgesetzes - DMSG, BGBl. Nr. 533/1923, in der Fassung des ArtI Z20 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 473/1990, wird als verfassungswidrig aufgehoben. Die Wortgruppe ", Errichtung von Kiosken, Tankstellen und sonstigen störenden Bauten" in §8 Abs1 des Denkmalschutzgesetzes - DMSG, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923,, in der Fassung des ArtI Z20 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1990,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 1996 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist eine (zu B871/92 protokollierte) Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung (nunmehr:römisch eins. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist eine (zu B871/92 protokollierte) Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung (nunmehr:

Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst (BGBl. 1105/1994)) anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst Bundesgesetzblatt 1105 aus 1994,)) anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

a) Die Beschwerdeführer sind (Mit-)Eigentümer der Grundstücke Nr. 53/1, 188/1 und 191 in EZ 112 KG Algersdorf. Mit (rechtskräftigem) Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 9. November 1990 wurde ihnen die Baubewilligung zur Errichtung von vier ganz unterkellerten, zweigeschossigen Wohngebäuden mit teilweise ausgebautem Dachgeschoß sowie mit eingebauter Kleingarage in massiver Ausführung für 6 Pkw auf den Grundstücken Nr. 53/1 und 191 erteilt.

Noch vor der Erlassung dieses Bescheides hatte das Bundesdenkmalamt mit der der Sache nach an den Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz als Bezirksverwaltungsbehörde gerichteten Eingabe vom 31. August 1991 den Antrag gestellt, zur Vermeidung der Gefährdung des Erscheinungsbildes des Schlosses Eggenberg gemäß §8 Abs1 des Denkmalschutzgesetzes - DMSG, BGBl. 533/1923, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 473/1990, ein Verbot der Errichtung dieser Bauten zu erlassen. Noch vor der Erlassung dieses Bescheides hatte das Bundesdenkmalamt mit der der Sache nach an den Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz als Bezirksverwaltungsbehörde gerichteten Eingabe vom 31. August 1991 den Antrag gestellt, zur Vermeidung der Gefährdung des Erscheinungsbildes des Schlosses Eggenberg gemäß §8 Abs1 des Denkmalschutzgesetzes - DMSG, Bundesgesetzblatt 533 aus 1923,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt 473 aus 1990,, ein Verbot der Errichtung dieser Bauten zu erlassen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz als Bezirksverwaltungsbehörde vom 6. März 1991 wurde ein derartiges Bauverbot für das Grundstück Nr. 53/1 sowie für Teile der Grundstücke Nr. 188/1 und 191 ausgesprochen.

Dieser Bescheid wurde von den Beschwerdeführern mit Berufung bekämpft und in der Folge mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 9. Juli 1991 mit der Begründung ersatzlos aufgehoben, daß das erlassene Verbot in §8 Abs1 DMSG keine Deckung finde.

b) Über die gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachte Berufung des Bundesdenkmalamtes sprach der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung mit Bescheid vom 15. Mai 1992 ab, dessen Spruch folgendermaßen lautet:

"1. Der vom Bundesdenkmalamt mit Schriftsatz vom 25. Juli 1991 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 9. Juli 1991, GZ 6-61 B3/1-1991, eingebrachten Berufung wird gemäß §66 Abs4 AVG in Verbindung mit §13 Denkmalschutzgesetz (DMSG), BGBl. Nr. 533/1923, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 92/1959, 167/1978 und 473/1990, insoferne Folge gegeben, als "1. Der vom Bundesdenkmalamt mit Schriftsatz vom 25. Juli 1991 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 9. Juli 1991, GZ 6-61 B3/1-1991, eingebrachten Berufung wird gemäß §66 Abs4 AVG in Verbindung mit §13 Denkmalschutzgesetz (DMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923,, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1959,, 167/1978 und 473/1990, insoferne Folge gegeben, als

a) der angefochtene Bescheid behoben und gemäß §8 Abs1 DMSG das Verbot der gänzlichen oder teilweisen Ausführung des mit Bescheid des Magistrates Graz vom 9. November 1990, GZ A 17-K-6.013/1990-1, bewilligten Projektes oder anderer Projekte gleichen oder ähnlichen Umfanges auf den Grundstücken Nr. 53/1, Nr. 188/1 und Nr. 191, EZ 112, KG Algersdorf, ausgesprochen wird;

b) die Erteilung einer Baubewilligung für die genannten Grundstücke verboten ist, soweit nicht entweder am vorangehenden Verfahren das Bundesdenkmalamt als Beteiligter teilgenommen hat oder ihm drei Wochen vor Erlassung des Bescheides schriftlich mitgeteilt wurde, für welches konkrete Projekt die Erteilung einer Baubewilligung geplant ist und dem Bundesdenkmalamt die Möglichkeit zur Akteneinsicht geboten wurde.

2. Die Anträge der von Rechtsanwalt Dr. H vertretenen Berufungsgegner auf

a) exakte Ausmessung des Höhen- und Sichtbereiches durch einen Geodäten und Interpolierung der bewilligten Baukörper in dieses Vermessungsergebnis und

b) Bestellung eines Sachverständigen des Denkmalschutzes betreffend gutachtliche Klärung der Frage, ob bzw. daß nicht die zukünftigen Baukörper im Bereiche deren Sichtbarkeit eine optische Beeinträchtigung oder Gefährdung des Erscheinungsbildes des Schlosses Eggenberg auslösen könnten

werden gemäß §63 Abs2 AVG abgewiesen."

2. Mit der auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung wird die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung verfassungswidriger gesetzlicher Bestimmungen geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt.

3. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung als die Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

II. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlaß dieses Beschwerdeverfahrens beschlossen, gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen das Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wortgruppe ", Errichtung von Kiosken, Tankstellen und sonstigen störenden Bauten" in §8 Abs1 DMSG, idF des ArtI Z20 des Bundesgesetzes BGBl. 473/1990, einzuleiten.römisch zwei. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlaß dieses Beschwerdeverfahrens beschlossen, gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen das Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wortgruppe ", Errichtung von Kiosken, Tankstellen und sonstigen störenden Bauten" in §8 Abs1 DMSG, in der Fassung des ArtI Z20 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt 473 aus 1990,, einzuleiten.

2. §8 DMSG lautete in seiner Stammfassung (BGBl. 533/1923): 2. §8 DMSG lautete in seiner Stammfassung Bundesgesetzblatt 533 aus 1923,):

"§8. Zur Hintanhaltung der Gefährdung von unbeweglichen Denkmalen durch Veränderungen in ihrer Umgebung (zum Beispiel durch Anbringung von Reklameschildern, Schaukasten, Aufschriften und dergleichen) kann die politische Behörde erster Instanz auf Antrag des Bundesdenkmalamtes Verbote erlassen."

Durch das Bundesgesetz BGBl. 167/1978 erhielt §8 DMSG eine neue Fassung. Der Abs1 dieses Paragraphen hatte danach folgenden Wortlaut: Durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt 167 aus 1978, erhielt §8 DMSG eine neue Fassung. Der Abs1 dieses Paragraphen hatte danach folgenden Wortlaut:

  1. "(1)Absatz eins,Zur Vermeidung der Gefährdung und Beeinträchtigung des Bestandes oder Erscheinungsbildes von unbeweglichen Denkmalen durch Veränderung in ihrer Umgebung (zum Beispiel durch Anbringung von Reklameschildern, Schaukasten, Aufschriften, Errichtung von Kiosken, Tankstellen oder sonstigen störenden Bauten) hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bundesdenkmalamtes Verbote zu erlassen."

In der Folge wurde §8 DMSG durch das Bundesgesetz BGBl. 473/1990 (ArtI Z20) neuerlich geändert. Sein Abs1 lautet nunmehr: In der Folge wurde §8 DMSG durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt 473 aus 1990, (ArtI Z20) neuerlich geändert. Sein Abs1 lautet nunmehr:

  1. "(1)Absatz eins,Zur Vermeidung der Gefährdung und Beeinträchtigung des Bestandes oder Erscheinungsbildes von unbeweglichen Denkmalen durch Veränderung in ihrer Umgebung (zB durch Anbringung von Reklameschildern, Schaukästen, Aufschriften, Errichtung von Kiosken, Tankstellen und sonstigen störenden Bauten) hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bundesdenkmalamtes oder - bei Gefahr in Verzug - von Amts wegen Verbote zu erlassen."

III. 1.a) Der Verfassungsgerichtshof ging in dem das Gesetzesprüfungsverfahren einleitenden Beschluß davon aus, daß die Beschwerde zulässig sei.römisch drei. 1.a) Der Verfassungsgerichtshof ging in dem das Gesetzesprüfungsverfahren einleitenden Beschluß davon aus, daß die Beschwerde zulässig sei.

b) Der Verfassungsgerichtshof nahm ferner aus folgenden Erwägungen an, daß er bei der Entscheidung über die Beschwerde §8 Abs1 DMSG, idF des Bundesgesetzes BGBl. 473/1990, insoweit anzuwenden hätte, als er das Verbot der Errichtung von Kiosken, Tankstellen und sonstigen störenden Bauten betrifft, die Bestimmung in diesem Umfang somit präjudiziell sei: b) Der Verfassungsgerichtshof nahm ferner aus folgenden Erwägungen an, daß er bei der Entscheidung über die Beschwerde §8 Abs1 DMSG, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt 473 aus 1990,, insoweit anzuwenden hätte, als er das Verbot der Errichtung von Kiosken, Tankstellen und sonstigen störenden Bauten betrifft, die Bestimmung in diesem Umfang somit präjudiziell sei:

"Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung stützte den Pkt. 1.a) des Spruches des angefochtenen Bescheides ausdrücklich auf §8 Abs1 DMSG. Es scheint, daß der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung diese gesetzliche Bestimmung auch als Rechtsgrundlage für den Spruchpunkt 1.b) heranzog, wenngleich er sich in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich auf sie berief. Während sich Spruchpunkt 1.a) lediglich auf Wohngebäude beziehen dürfte, da die in Rede stehende Baubewilligung nur solche zum Gegenstand hat, scheint Spruchpunkt 1.b) - dessen Rechtmäßigkeit hier nicht zu erörtern ist - alle einer Baubewilligung bedürfenden Vorhaben und somit auch die Errichtung von Kiosken und Tankstellen zu erfassen, weil hier von der 'Erteilung einer Baubewilligung' schlechthin die Rede ist. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung dürfte somit bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides den §8 Abs1 DMSG insoweit angewendet haben, als er das Verbot der Errichtung von Kiosken, Tankstellen und sonstigen störenden Bauten betrifft."

2. Im Verfahren ist weder vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen, daß die vorläufigen Annahmen des Verfassungsgerichtshofes über die Zulässigkeit der Beschwerde und über die Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Gesetzesbestimmung unzutreffend wären.

3. Im Beschluß über die Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens hat der Verfassungsgerichtshof die gegen die Verfassungsmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Wortgruppe in §8 Abs1 DMSG entstandenen Bedenken, die ihn zu diesem Beschluß bewogen haben, im wesentlichen folgendermaßen umschrieben:

"b) Nach §4 Abs1 erster Satz DMSG (idF des ArtI Z8 des Bundesgesetzes BGBl. 473/1990) ist bei Denkmalen, die gemäß bestimmten Vorschriften dieses Gesetzes unter Denkmalschutz stehen, die Zerstörung sowie jede Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, ohne Bewilligung gemäß §5 Abs1 DMSG verboten. "b) Nach §4 Abs1 erster Satz DMSG in der Fassung des ArtI Z8 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt 473 aus 1990,) ist bei Denkmalen, die gemäß bestimmten Vorschriften dieses Gesetzes unter Denkmalschutz stehen, die Zerstörung sowie jede Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, ohne Bewilligung gemäß §5 Abs1 DMSG verboten.

In Ergänzung zu diesem unmittelbar durch das Gesetz normierten Verbot (unter anderem) von Veränderungen am Denkmal selbst, die auf dessen Bestand, überlieferte Erscheinung oder künstlerische Wirkung von Einfluß sein könnten, verpflichtet §8 Abs1 DMSG zur Erlassung behördlicher Verbote von Veränderungen in der Umgebung von Denkmalen, durch die eine Gefährdung und Beeinträchtigung des Bestandes oder Erscheinungsbildes von unbeweglichen Denkmalen bewirkt werden kann. Nach §8 Abs1 DMSG ist die Bezirksverwaltungsbehörde unter anderem verpflichtet, auf Antrag des Bundesdenkmalamtes oder - bei Gefahr im Verzug - von Amts wegen zur Vermeidung der Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes von unbeweglichen Denkmalen durch Veränderung in ihrer Umgebung Verbote zu erlassen. Ein solches Verbot kann gemäß §8 Abs2 erster Satz DMSG entweder durch Verordnung oder durch Bescheid erlassen werden. Sein Ziel hat es offenbar zu sein, die Veränderung zu verhindern oder rückgängig zu machen.

Der Begriff der 'Veränderung' ist im Gesetz durch Anführung von Beispielen inhaltlich näher bestimmt. In der Stammfassung des §8 DMSG umfaßte die Anführung von Beispielen die 'Anbringung von Reklameschildern, Schaukasten, Aufschriften und dergleichen'. Diese Anführung wurde durch das Bundesgesetz BGBl. 167/1978 (unter Weglassung der Worte 'und dergleichen') durch folgende Beispiele erweitert: 'Errichtung von Kiosken, Tankstellen und sonstigen störenden Bauten' (daran hat das Bundesgesetz BGBl. 473/1990 nichts geändert). In der solchermaßen geänderten - dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden - Fassung dürfte §8 Abs1 DMSG somit die Bezirksverwaltungsbehörde verpflichten, unter anderem die Errichtung eines Baues in der Umgebung eines unbeweglichen Denkmals zu verbieten, sofern dieser Bau voraussichtlich das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt und damit als 'störender Bau' iS dieser Gesetzesstelle anzusehen ist. Der Begriff der 'Veränderung' ist im Gesetz durch Anführung von Beispielen inhaltlich näher bestimmt. In der Stammfassung des §8 DMSG umfaßte die Anführung von Beispielen die 'Anbringung von Reklameschildern, Schaukasten, Aufschriften und dergleichen'. Diese Anführung wurde durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt 167 aus 1978, (unter Weglassung der Worte 'und dergleichen') durch folgende Beispiele erweitert: 'Errichtung von Kiosken, Tankstellen und sonstigen störenden Bauten' (daran hat das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt 473 aus 1990, nichts geändert). In der solchermaßen geänderten - dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden - Fassung dürfte §8 Abs1 DMSG somit die Bezirksverwaltungsbehörde verpflichten, unter anderem die Errichtung eines Baues in der Umgebung eines unbeweglichen Denkmals zu verbieten, sofern dieser Bau voraussichtlich das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt und damit als 'störender Bau' iS dieser Gesetzesstelle anzusehen ist.

c) Der Verfassungsgerichtshof hegt das Bedenken, daß §8 Abs1 DMSG insoweit, als er das Verbot der Errichtung 'störender Bauten' in der Umgebung eines unbeweglichen Denkmals vorschreibt, deshalb verfassungswidrig ist, weil dem Bundesgesetzgeber die Kompetenz zur Erlassung einer Regelung dieses Inhaltes fehlt. Es dürfte nämlich, wie der Verfassungsgerichtshof vorläufig annimmt, eine solche Regelung weder auf den Kompetenztatbestand 'Denkmalschutz' (Art10 Abs1 Z13 B-VG) noch auf einen anderen die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers begründenden Kompetenztatbestand gestützt werden können, sodaß ihre Erlassung und Vollziehung in die nach dem System der Bundesverfassung bei den Ländern liegende Generalkompetenz (s. etwa VfSlg. 11503/1987, S. 381) fallen dürfte. c) Der Verfassungsgerichtshof hegt das Bedenken, daß §8 Abs1 DMSG insoweit, als er das Verbot der Errichtung 'störender Bauten' in der Umgebung eines unbeweglichen Denkmals vorschreibt, deshalb verfassungswidrig ist, weil dem Bundesgesetzgeber die Kompetenz zur Erlassung einer Regelung dieses Inhaltes fehlt. Es dürfte nämlich, wie der Verfassungsgerichtshof vorläufig annimmt, eine solche Regelung weder auf den Kompetenztatbestand 'Denkmalschutz' (Art10 Abs1 Z13 B-VG) noch auf einen anderen die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers begründenden Kompetenztatbestand gestützt werden können, sodaß ihre Erlassung und Vollziehung in die nach dem System der Bundesverfassung bei den Ländern liegende Generalkompetenz (s. etwa VfSlg. 11503/1987, Sitzung 381) fallen dürfte.

Der Kompetenztatbestand 'Denkmalschutz' ist, da in der Bundesverfassung nicht näher umschrieben, im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Auslegung von Kompetenztatbeständen (s. etwa VfSlg. 10292/1984, S. 759, mwH) in der Bedeutung zu verstehen, die ihm im Zeitpunkt seines Wirksamwerdens - es war dies der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kompetenzartikel des B-VG am 1. Oktober 1925 (vgl. VfSlg. 4680/1964) - nach dem damaligen Stand der Rechtsordnung zugekommen ist (vgl. etwa auch VfSlg. 7759/1976). Der Kompetenztatbestand 'Denkmalschutz' ist, da in der Bundesverfassung nicht näher umschrieben, im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Auslegung von Kompetenztatbeständen (s. etwa VfSlg. 10292/1984, Sitzung 759, mwH) in der Bedeutung zu verstehen, die ihm im Zeitpunkt seines Wirksamwerdens - es war dies der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kompetenzartikel des B-VG am 1. Oktober 1925 vergleiche VfSlg. 4680/1964) - nach dem damaligen Stand der Rechtsordnung zugekommen ist vergleiche etwa auch VfSlg. 7759/1976).

Am 1. Oktober 1925 stand bereits das auch heute noch geltende DMSG vom 25. September 1923, BGBl. 533, in Kraft (inzwischen durch die Bundesgesetze BGBl. 92/1959, 167/1978, 406/1988 und 473/1990 geändert). Der (oben unter II. 2.a) im Wortlaut wiedergegebene) §8 dieses Gesetzes in seiner am 1. Oktober 1925 in Geltung gewesenen Stammfassung ermächtigte die 'politische Behörde erster Instanz' - also die Bezirksverwaltungsbehörde (vgl. dazu §8 V-ÜG 1920) - zur Hintanhaltung der Gefährdung von unbeweglichen Denkmalen durch Veränderungen in ihrer Umgebung auf Antrag des Bundesdenkmalamtes Verbote zu erlassen. Auch nach dieser Bestimmung waren unter 'Veränderungen' in der Umgebung eines Denkmals jedenfalls auch solche zu verstehen, die geeignet waren, wenn schon nicht den Bestand, so doch das Erscheinungsbild eines unbeweglichen Denkmals zu beeinträchtigen. Dies zeigt die zum Zweck der inhaltlichen Bestimmung des Begriffes 'Veränderungen' beigefügte, beispielsweise Anführung bestimmter Fälle solcher 'Veränderungen', nämlich die Anbringung von Reklameschildern, Schaukasten und Aufschriften. Am 1. Oktober 1925 stand bereits das auch heute noch geltende DMSG vom 25. September 1923, BGBl. 533, in Kraft (inzwischen durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt 92 aus 1959,, 167/1978, 406/1988 und 473/1990 geändert). Der (oben unter römisch zwei. 2.a) im Wortlaut wiedergegebene) §8 dieses Gesetzes in seiner am 1. Oktober 1925 in Geltung gewesenen Stammfassung ermächtigte die 'politische Behörde erster Instanz' - also die Bezirksverwaltungsbehörde vergleiche dazu §8 V-ÜG 1920) - zur Hintanhaltung der Gefährdung von unbeweglichen Denkmalen durch Veränderungen in ihrer Umgebung auf Antrag des Bundesdenkmalamtes Verbote zu erlassen. Auch nach dieser Bestimmung waren unter 'Veränderungen' in der Umgebung eines Denkmals jedenfalls auch solche zu verstehen, die geeignet waren, wenn schon nicht den Bestand, so doch das Erscheinungsbild eines unbeweglichen Denkmals zu beeinträchtigen. Dies zeigt die zum Zweck der inhaltlichen Bestimmung des Begriffes 'Veränderungen' beigefügte, beispielsweise Anführung bestimmter Fälle solcher 'Veränderungen', nämlich die Anbringung von Reklameschildern, Schaukasten und Aufschriften.

Der Verfassungsgerichtshof ist im Rahmen der hier vorzunehmenden vorläufigen Beurteilung der Auffassung, daß die Errichtung von Bauten, insbesondere von Gebäuden, nicht als 'Veränderung' iS der Stammfassung des §8 DMSG angesehen werden kann.

Dabei dürfte es keinen Unterschied machen, ob man die der beispielsweisen Aufzählung von Gegenständen, deren 'Anbringung' eine vom Gesetz erfaßte 'Veränderung' darstellt, abschließend angefügte Wendung 'und dergleichen' auf diese Gegenstände (also: Reklameschilder, Schaukasten und Aufschriften) bezieht, sodaß auch die Anbringung von Gegenständen, die den ausdrücklich genannten vergleichbar sind, als eine vom Gesetz erfaßte 'Veränderung' anzusehen ist, oder ob man die Wendung 'und dergleichen' als dem Wort 'Anbringung' an die Seite gestellt versteht und demnach unter dieser Wendung Maßnahmen begreift, die der Anbringung der in Rede stehenden Gegenstände vergleichbar sind. Auch im zweiten Fall dürften unter 'Veränderungen' nur Maßnahmen von verhältnismäßig geringer Tragweite zu verstehen sein. So hat etwa der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 5991/1969 die mit Verordnung ausgesprochenen Verbote der Abstellung von Fahrzeugen aller Art im Arkadenhof eines Baudenkmals und von Lagerungen aller Art im Arkadenhof und in den Arkadengängen eines Baudenkmals als durch §8 DMSG in seiner Stammfassung gedeckt angesehen.

Die Errichtung von Bauten dürfte mit der Anbringung von Reklameschildern, Schaukasten und Aufschriften ungeachtet dessen nicht vergleichbar sein, daß einzelne dieser Maßnahmen nach baurechtlichen Vorschriften einer Bewilligung der Baubehörde bedürfen (vgl. etwa §92 Abs1 Z8 der NÖ Bauordnung 1976, LGBl. 8200-0, idgF, wonach die Aufstellung oder Anbringung von Werbeanlagen einer Bewilligung der Baubehörde bedarf; die steiermärkische Bauordnung, LGBl. 149/1968, idgF, sieht für die (in §56 geregelten) Werbeeinrichtungen keine Bewilligungspflicht vor). Es ist vielmehr anzunehmen, daß der Gesetzgeber, hätte er auch die Errichtung aller oder bestimmter Arten von Bauten, insbesondere von Wohngebäuden, mit dem Begriff 'Veränderung' iS (der Stammfassung) des §8 DMSG erfassen wollen, dies zumindest durch die beispielsweise Anführung bestimmter Arten von Bauten zum Ausdruck gebracht, wie dies in der Folge durch das Bundesgesetz BGBl. 167/1978 (erstmals) geschehen ist. Der Kompetenztatbestand 'Denkmalschutz' dürfte somit nach der Begriffsbildung, die sich aus dem Stand der Gesetzgebung am 1. Oktober 1925 ergibt, nicht auch die gesetzliche Normierung des Verbotes der Errichtung von störenden Bauten in der Umgebung von Denkmalen ermöglichen. Die Errichtung von Bauten dürfte mit der Anbringung von Reklameschildern, Schaukasten und Aufschriften ungeachtet dessen nicht vergleichbar sein, daß einzelne dieser Maßnahmen nach baurechtlichen Vorschriften einer Bewilligung der Baubehörde bedürfen vergleiche etwa §92 Abs1 Z8 der NÖ Bauordnung 1976, LGBl. 8200-0, idgF, wonach die Aufstellung oder Anbringung von Werbeanlagen einer Bewilligung der Baubehörde bedarf; die steiermärkische Bauordnung, Landesgesetzblatt 149 aus 1968,, idgF, sieht für die (in §56 geregelten) Werbeeinrichtungen keine Bewilligungspflicht vor). Es ist vielmehr anzunehmen, daß der Gesetzgeber, hätte er auch die Errichtung aller oder bestimmter Arten von Bauten, insbesondere von Wohngebäuden, mit dem Begriff 'Veränderung' iS (der Stammfassung) des §8 DMSG erfassen wollen, dies zumindest durch die beispielsweise Anführung bestimmter Arten von Bauten zum Ausdruck gebracht, wie dies in der Folge durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt 167 aus 1978, (erstmals) geschehen ist. Der Kompetenztatbestand 'Denkmalschutz' dürfte somit nach der Begriffsbildung, die sich aus dem Stand der Gesetzgebung am 1. Oktober 1925 ergibt, nicht auch die gesetzliche Normierung des Verbotes der Errichtung von störenden Bauten in der Umgebung von Denkmalen ermöglichen.

Es scheint sich ferner bei der gesetzlichen Normierung eines solchen Verbotes auch nicht um eine Neuregelung zu handeln, die ihrem Inhalt nach systematisch dem durch den Stand der Gesetzgebung am 1. Oktober 1925 inhaltlich bestimmten Rechtsgebiet 'Denkmalschutz' zugehört (vgl. in diesem Zusammenhang etwa VfSlg. 3393/1958, 4117/1961, 5748/1968, 6137/1970, 10831/1986). Es scheint sich ferner bei der gesetzlichen Normierung eines solchen Verbotes auch nicht um eine Neuregelung zu handeln, die ihrem Inhalt nach systematisch dem durch den Stand der Gesetzgebung am 1. Oktober 1925 inhaltlich bestimmten Rechtsgebiet 'Denkmalschutz' zugehört vergleiche in diesem Zusammenhang etwa VfSlg. 3393/1958, 4117/1961, 5748/1968, 6137/1970, 10831/1986).

Es dürfte aber auch der Umstand, daß das in Rede stehende Verbot störender Bauten in der Umgebung von (unbeweglichen) Denkmalen dem Zweck dient, Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes solcher Denkmale hintanzuhalten, nicht bewirken, daß diese Regelung im Kompetenztatbestand 'Denkmalschutz' ihre kompetenzrechtliche Deckung findet, weil dieser Kompetenztatbestand nicht ausdrücklich auf den Zweck einer Regelung als auf ein der kompetenzrechtlichen Zuordnung dieser Regelung dienendes Abgrenzungsmerkmal verweist. Der Zweck, dem eine Regelung dienen soll, ist nämlich nur in jenen Fällen für ihre Unterstellung unter einen bestimmten Kompetenztatbestand von Belang, in denen die Umschreibung des Kompetenztatbestandes ausdrücklich auf den Zweck Bezug nimmt (so etwa VfSlg. 2452/1952, 5534/1967, 10403/1985).

d) Der Verfassungsgerichtshof kommt vorläufig zu dem Ergebnis, daß der Kompetenztatbestand 'Denkmalschutz' nach dem Stand der Begriffsbildung, der sich aus der Rechtslage nach dem Stand der Gesetzgebung am 1. Oktober 1925 ergibt, keine Kompetenzgrundlage für eine bundesgesetzliche Regelung bildet, nach der die Errichtung von Bauten, insbesondere von Gebäuden, in der Umgebung von unbeweglichen Denkmalen zu verbieten ist, soweit dies zur Vermeidung der Gefährdung und Beeinträchtigung ihres Bestandes oder Erscheinungsbildes erforderlich ist. Es ist vorerst auch nicht erkennbar, daß eine Regelung dieses Inhaltes auf eine andere die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers begründende Kompetenznorm gestützt werden könnte. Es scheint daher, daß die Zuständigkeit zur Erlassung und Vollziehung einer solchen gesetzlichen Vorschrift in der durch Art15 Abs1 B-VG begründeten Generalkompetenz der Länder verblieben ist.

Damit dürfte §8 Abs1 DMSG idF des Bundesgesetzes BGBl. 473/1990 insoweit, als er (wie bereits die durch das Bundesgesetz BGBl. 167/1978 geänderte Fassung) unter den dort näher umschriebenen Voraussetzungen die Erlassung eines behördlichen Verbotes der Errichtung von Kiosken, Tankstellen und sonstigen störenden Bauten anordnet, mangels Kompetenz des Bundesgesetzgebers zur Erlassung dieser Regelung mit Verfassungswidrigkeit belastet sein." Damit dürfte §8 Abs1 DMSG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt 473 aus 1990, insoweit, als er (wie bereits die durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt 167 aus 1978, geänderte Fassung) unter den dort näher umschriebenen Voraussetzungen die Erlassung eines behördlichen Verbotes der Errichtung von Kiosken, Tankstellen und sonstigen störenden Bauten anordnet, mangels Kompetenz des Bundesgesetzgebers zur Erlassung dieser Regelung mit Verfassungswidrigkeit belastet sein."

IV. Die Bundesregierung hat im Gesetzesprüfungsverfahren die Verfassungsmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Gesetzesbestimmung mit folgenden Ausführungen verteidigt:römisch vier. Die Bundesregierung hat im Gesetzesprüfungsverfahren die Verfassungsmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Gesetzesbestimmung mit folgenden Ausführungen verteidigt:

"1. Zur Gesetzeslage 1925 und 1978:

Die als Ausgangspunkt der kompetenzrechtlichen Beurteilung maßgebliche Regelung des §8 DMSG lautete in der Stammfassung (BGBl. Nr. 533/1923): Die als Ausgangspunkt der kompetenzrechtlichen Beurteilung maßgebliche Regelung des §8 DMSG lautete in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923,):

'§8. Zur Hintanhaltung der Gefährdung von unbeweglichen Denkmalen durch Veränderungen in ihrer Umgebung (z.B. durch Anbringung von Reklameschildern, Schaukasten, Aufschriften und dergleichen) kann die politische Behörde erster Instanz auf Antrag des Bundesdenkmalamtes Verbote erlassen.'

Sie enthielt damit im Versteinerungszeitpunkt (l. Oktober 1925) folgende Bestandteile:

  • -Strichaufzählung
    Eine ausdrückliche Zweckbestimmung im Sinne der Gefahrenabwehr ('Zur Hintanhaltung der Gefährdung von unbeweglichen Denkmalen'). Als Abwehr spezifischer Gefahren ist diese Regelung der Verwaltungspolizei zuzuordnen.

  • -Strichaufzählung
    Eine Beschreibung der Gefahren. Diese erfolgte zweistufig:
    einerseits durch eine allgemeine Beschreibung ('Veränderungen in ihrer Umgebung') und andererseits durch eine demonstrative Auszählung von Unterbegriffen ('z.B. durch Anbringung von Reklameschildern, Schaukasten, Aufschriften und dergleichen').

  • -Strichaufzählung
    Vorgesehene behördliche Gefahrenabwehrmaßnahmen ('kann Verbote erlassen').

  • -Strichaufzählung
    Eine Zuständigkeitsbestimmung ('die politische Behörde erster Instanz' sowie

  • -Strichaufzählung
    eine Verfahrensvorschrift ('auf Antrag des Bundesdenkmalamtes').

Die Novelle BGBl. Nr. 167/1978 änderte diese Regelung in folgenden Punkten: Die Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1978, änderte diese Regelung in folgenden Punkten:

Die ausdrückliche Zweckbestimmung im Sinne der Gefahrenabwehr wurde erweitert ('und Beeinträchtigung des Bestandes oder Erscheinungsbildes')

ebenso wie die Beschreibung der Gefahren ('Errichtung von Kiosken, Tankstellen oder sonstigen störenden Bauten'). Der 1925 vorhandenen Hinweis auf die Restmenge ('dergleichen') wurde durch die Wendung 'sonstige störende Bauten' ersetzt.

Die Zuständigkeitsbestimmung ('die Bezirksverwaltungsbehörde') wurde gleichfalls angepaßt.

2. Zur kompetenzrechtlichen Bedeutung des Regelungszweckes:

Die zentrale Argumentation im Unterbrechungsbeschluß findet sich auf der Seite 10 und lautet:

'Es dürfte aber auch der Umstand, daß das in Rede stehende Verbot störender Bauten in der Umgebung von (unbeweglichen) Denkmalen dem Zweck dient, Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes solcher Denkmale hintanzuhalten, nicht bewirken, daß diese Regelung im Kompetenztatbestand 'Denkmalschutz' ihre kompetenzrechtliche Deckung findet, weil dieser Kompetenztatbestand nicht ausdrücklich auf den Zweck einer Regelung als auf ein der kompetenzrechtlichen Zuordnung dieser Regelung dienendes Abgrenzungsmerkmal verweist. Der Zweck, dem eine Regelung dienen soll, ist nämlich nur in jenen Fällen für ihre Unterstellung unter einen bestimmten Kompetenztatbestand von Belang, in denen die Umschreibung des Kompetenztatbestandes ausdrücklich auf den Zweck Bezug nimmt (so etwa VfSlg. 2452/1952, 5534/1967, 10403/1985).'

Sein Verständnis einer ausdrücklichen Bezugnahme auf den Zweck hat der Verfassungsgerichtshof etwa in den Erkenntnissen 2452/1952 und 2733/1954 durch beispielhafte Anführung jener Kompetenztatbestände veranschaulicht, in denen das Bundes-Verfassungsgesetz tatsächlich das Wort 'Zweck' verwendet. Aus diesen eben bloß beispielhaften Aufzählungen ist aber nicht zwingend zu schließen, daß nicht auch andere Formulierungen, die sich nicht des Wortes 'Zweck' bedienen, das Kriterium der Ausdrücklichkeit erfüllen.

Mit Bezug auf die fragliche Judikaturlinie ist in der Lehre von der '(angeblichen) Irrelevanz der Regelungszwecke gesprochen worden (Funk, Das System der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung im Lichte der Verfassungsrechtsprechung, 81). Funk fragt sich zunächst, warum es nur auf das 'höchst vordergründige Ausdruckskriterium' der Verwendung des Wortes Zweck ankommen sollte, zumal ein 'nicht weniger offenkundiger' Zweckbezug sich etwa in den Kompetenztatbeständen 'Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft gegen verbrecherische, verwahrloste oder sonst gefährliche Personen' (Art10 Abs1 Z6 B-VG), 'Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen (= den Zwecken) eines einzelnen Landes dient' (Art10 Abs1 Z13 B-VG), 'aus Anlaß eines Krieges oder im Gefolge eines solchen zur (= zum Zwecke der) Sicherung der einheitlichen Führung der Wirtschaft notwendig erscheinenden Maßnahmen' (Art10 Abs1 Z15 B-VG) ua. finde; es sei nicht ersichtlich, weshalb nur die ausdrückliche Bezugnahme auf das 'Zweck'-moment eine Relevanz der Regelungszwecke begründen sollte.

Daher ist gegen die vorhin wiedergegebene Argumentation des Unterbrechungsbeschlusses zunächst einzuwenden, daß die Aussage, der Kompetenztatbestand 'Denkmalschutz' verweise nicht ausdrücklich auf einen Zweck der Regelung, insoferne nicht zutrifft, als im Kompetenztatbestand 'Denkmalschutz' explizit ein Zweckelement enthalten ist, nämlich der Begriff 'Schutz'. Der Begriff 'Schutz' ist final angelegt: Es gibt etwas, das vor etwas anderem geschützt wird. Anders wäre es, wenn auf Verfassungsebene nur von 'Denkmalangelegenheiten' oder von 'Denkmalwesen' die Rede wäre. Das ist aber nicht der Fall. Durch das finale verfassungsrechtliche Kompetenzelement 'Schutz' sind alle jene Schutzmaßnahmen umfaßt, welche diesem Schutzziel dienen. Der Verfassungsgesetzgeber hat bei der Umschreibung des Kompetenztatbestandes durch die Verwendung des finalen Begriffes 'Schutz' bereits ausdrücklich auf einen Zweck Bezug genommen.

Die fraglichen, teilweise im Unterbrechungsbeschluß zitierten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes hingegen bezogen sich durchwegs auf solche Fälle, bei denen der Kompetenztatbestand kein solches explizites finales Ko

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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