TE Vwgh Beschluss 2018/2/6 Ra 2016/16/0018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.02.2018
beobachten
merken

Index

22/02 Zivilprozessordnung;
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;

Norm

GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
GGG 1984 §18 Abs2 Z2a;
ZPO §575 Abs2;
  1. ZPO § 575 heute
  2. ZPO § 575 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Thoma und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann, über die Revision der N Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft GmbH in W, vertreten durch Prof. Dr. Wolfgang Völkl, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Nußdorfer Straße 10-12, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. Februar 2016, Zl. W208 2117236- 1/2E, betreffend Gerichtsgebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Landesgerichtes St. Pölten), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die revisionswerbende Gesellschaft (Revisionswerberin) begehrte in ihrer am 6. August 2012 beim Bezirksgericht Tulln eingebrachten Klage die Zahlung von EUR 1.028,85 an "Miete 07/12" und "Miete 08/12" sowie "JAB 11" samt gestaffelten Zinsen und die Räumung eines dort näher beschriebenen Mietobjektes.

2 In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 2. Oktober 2012 schlossen die Streitteile folgenden Vergleich:

"1.        Die beklagte Partei verpflichtet sich, der klagenden

Partei die Wohnung (...) bis längstens 15.12.2012 geräumt von

ihren Fahrnissen unter Verzicht auf jeden Räumungsaufschub zu

übergeben.

2.        Die beklagte Partei verpflichtet sich, der klagenden

Partei zu Handen des Klagevertreters die mit EUR 475,64 (darin

enthalten EUR 61,71 Umsatzsteuer und EUR 101,80 Barauslagen)

verglichenen Kosten bis längstens 15.12.2012 zu bezahlen.

3.        Bei fristgerechter Erfüllung der Zahlungsverpflichtung

gemäß Punkt 2. dieses Vergleiches und pünktlicher Bezahlung der laufenden Mieten entfällt die Räumungsverpflichtung gemäß Punkt 1. dieses Vergleiches."

3 Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes St. Pölten vom 20. Oktober 2015 wurde der Revisionswerberin nach Erhebung einer Vorstellung gegen den Mandatsbescheid der Kostenbeamtin eine restliche Pauschalgebühr nach TP 1 GGG sowie eine Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GGG vorgeschrieben, wobei der Berechnung der gesamten Pauschalgebühr das Zehnfache des Jahresmietzinses zu Grunde gelegt wurde. 3 Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes St. Pölten vom 20. Oktober 2015 wurde der Revisionswerberin nach Erhebung einer Vorstellung gegen den Mandatsbescheid der Kostenbeamtin eine restliche Pauschalgebühr nach TP 1 GGG sowie eine Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GGG vorgeschrieben, wobei der Berechnung der gesamten Pauschalgebühr das Zehnfache des Jahresmietzinses zu Grunde gelegt wurde.

4 Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis gemäß § 18 Abs. 2 Z 2a GGG als unbegründet ab und es sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 4 Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2 a, GGG als unbegründet ab und es sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

5 Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 22. September 2016, E 522/2016-9, die Behandlung der gegen das genannte Erkenntnis erhobenen Beschwerde mit der Begründung ab, dass die gerügte Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums gemäß Art. 5 StGG und Art. 1 1. ZPEMRK im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes wäre. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob die Bestimmung des § 18 Abs. 2 Z 2a GGG zu Recht angewendet wurde, nicht anzustellen. 5 Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 22. September 2016, E 522/2016-9, die Behandlung der gegen das genannte Erkenntnis erhobenen Beschwerde mit der Begründung ab, dass die gerügte Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums gemäß Artikel 5, StGG und Artikel eins, 1. ZPEMRK im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes wäre. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2 a, GGG zu Recht angewendet wurde, nicht anzustellen.

6 Die Revision macht zu ihrer Zulässigkeit geltend, es gebe keine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob eine Lösungsbefugnis in einem gerichtlichen Vergleich, wie sie hier zu Grunde liege, überhaupt eine Sicherungsfunktion im Sinne des § 18 Abs. 2 Z 2a GGG habe und dadurch eine Erhöhung der Gerichtsgebühr auslöse. Darüber hinaus fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, für welche Dauer ein Räumungstitel mit vereinbarter Lösungsbefugnis angesichts seiner Befristung durch § 575 Abs. 3 ZPO (richtig: § 575 Abs. 2 ZPO) wiederkehrende Leistungen zu sichern vermöge. 6 Die Revision macht zu ihrer Zulässigkeit geltend, es gebe keine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob eine Lösungsbefugnis in einem gerichtlichen Vergleich, wie sie hier zu Grunde liege, überhaupt eine Sicherungsfunktion im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2 a, GGG habe und dadurch eine Erhöhung der Gerichtsgebühr auslöse. Darüber hinaus fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, für welche Dauer ein Räumungstitel mit vereinbarter Lösungsbefugnis angesichts seiner Befristung durch Paragraph 575, Absatz 3, ZPO (richtig: Paragraph 575, Absatz 2, ZPO) wiederkehrende Leistungen zu sichern vermöge.

7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 7 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 8 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 9 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

10 In den von der Revisionswerberin für die Zulässigkeitsbegründung der Revision zitierten Erkenntnissen VfGH 25.11.2002, B 1176/01; VfGH 1.3.2007, B 301/06;

VfGH 5.6.2014, B 145/2014; VwGH 29.5.2013, 2010/16/0306;VfGH 5.6.2014, B 145 aus 2014,; VwGH 29.5.2013, 2010/16/0306;

VwGH 20.2.2003, 2000/16/0027; VwGH 26.2.2004, 2001/16/0092;

VwGH 29.1.2015, 2013/16/0191; VwGH 23.10.2002, 2002/16/0226, VwGH 23.10.2008, 2006/16/0052 und VwGH 19.10.1995, 95/16/0207 war die vom Bundesverwaltungsgericht zur Begründung seines Erkenntnisses herangezogene Bestimmung des § 18 Abs. 2 Z 2a GGG noch nicht anwendbar (Art. VI Z 39 GGG). Zu der von der Revisionswerberin weiters vermissten Begründung, in welcher Weise die vereinbarte Lösungsbefugnis die Zahlung der laufenden Miete sichern soll, ist darauf zu verweisen, dass nach der hg. Rechtsprechung bereits eine - in ähnlicher Form wie hier - übernommene Räumungsverpflichtung der Sicherung der Mietzinszahlung dient (VwGH 21.11.2012, 2012/16/0190 und 28.2.2014, 2013/16/0154), einer ausdrücklichen Verpflichtung zur Zahlung der laufenden Mieten bedarf es - wie sich auch aus dem klaren Gesetzeswortlaut ergibt - nicht. Kommt eine derartige Zahlungsverpflichtung hinzu, dann ist die Werterhöhung durch § 18 Abs. 2 Z 2 und Z 2a begründet (vgl. VwGH 24.10.2013, 2013/16/0149).VwGH 29.1.2015, 2013/16/0191; VwGH 23.10.2002, 2002/16/0226, VwGH 23.10.2008, 2006/16/0052 und VwGH 19.10.1995, 95/16/0207 war die vom Bundesverwaltungsgericht zur Begründung seines Erkenntnisses herangezogene Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2 a, GGG noch nicht anwendbar (Artikel römisch sechs, Ziffer 39, GGG). Zu der von der Revisionswerberin weiters vermissten Begründung, in welcher Weise die vereinbarte Lösungsbefugnis die Zahlung der laufenden Miete sichern soll, ist darauf zu verweisen, dass nach der hg. Rechtsprechung bereits eine - in ähnlicher Form wie hier - übernommene Räumungsverpflichtung der Sicherung der Mietzinszahlung dient (VwGH 21.11.2012, 2012/16/0190 und 28.2.2014, 2013/16/0154), einer ausdrücklichen Verpflichtung zur Zahlung der laufenden Mieten bedarf es - wie sich auch aus dem klaren Gesetzeswortlaut ergibt - nicht. Kommt eine derartige Zahlungsverpflichtung hinzu, dann ist die Werterhöhung durch Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 2 a, begründet vergleiche , VwGH 24.10.2013, 2013/16/0149).

11 Zur Dauer der Sicherung wiederkehrender Leistungen durch einen gemäß § 575 Abs. 2 ZPO befristeten Räumungstitel mit vereinbarter Lösungsbefugnis wurde - abgesehen davon, dass eine Sicherung wiederkehrender Leistungen von bestimmter Dauer nicht ersichtlich ist - bereits judiziert, dass es in diesem Zusammenhang auf die zeitlich begrenzte Vollstreckbarkeit des Räumungstitels allein nicht ankommt (VwGH 26.1.2006, 2005/16/0249). 11 Zur Dauer der Sicherung wiederkehrender Leistungen durch einen gemäß Paragraph 575, Absatz 2, ZPO befristeten Räumungstitel mit vereinbarter Lösungsbefugnis wurde - abgesehen davon, dass eine Sicherung wiederkehrender Leistungen von bestimmter Dauer nicht ersichtlich ist - bereits judiziert, dass es in diesem Zusammenhang auf die zeitlich begrenzte Vollstreckbarkeit des Räumungstitels allein nicht ankommt (VwGH 26.1.2006, 2005/16/0249).

12 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen. 12 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.

13 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-AufwErsV. 13 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-AufwErsV.

Wien, am 6. Februar 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016160018.L00

Im RIS seit

02.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten