RS Vwgh 2008/2/29 2007/12/0031

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Veröffentlicht am 29.02.2008
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 Anl1;
GehG 1956 §36b idF 2001/I/087;
GehG 1956 §37 Abs10 Z2;

Rechtssatz

Der Wortlaut des § 37 Abs. 10 Z. 2 GehG legt es nahe, dass eine Berücksichtigung von Stellvertretertätigkeiten für die Zuordnung des Arbeitsplatzes des Vertreters zu einer bestimmten Funktionsgruppe (und damit auch für die Arbeitsplatzbewertung) jedenfalls voraussetzt, dass mit der Stellvertretung ständige Aufgaben verbunden sind. Dies wäre in Ansehung von Stellvertretern eines Abteilungsleiters aber dann nicht der Fall, wenn ihnen nicht auch unabhängig vom Vorliegen des Vertretungsfalles (auf Dauer) Aufgaben der Abteilungsleitung übertragen wurden (vgl. dazu z.B. das hg Erkenntnis vom 27. September 2005, Zl. 2000/12/0294, mwN). Dass im Richtverwendungskatalog der Anlage 1 zum BDG 1979 individuell umschriebene Richtverwendungen "Stellvertretender Leiter" konkret genannter Behörden angeführt sind, steht dieser Auslegung nicht entgegen (vgl. dazu näher das hg Erkenntnis vom 26. April 2006, Zl. 2005/12/0167). Diese Aussagen gelten auch für die Wahrnehmung der Stellvertretung eines Dienststellenleiters.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120031.X02

Im RIS seit

07.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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