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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §13;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch sowie Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Dr. W in W, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten vom 12. Oktober 2000, Zl. AP. 2646/0014e-VI.1/2000, betreffend Arbeitsplatzbewertung, Funktionszulage und Funktionsabgeltung (§ 137 BDG 1979, §§ 30 und 37 GehG) zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch sowie Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Dr. W in W, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten vom 12. Oktober 2000, Zl. AP. 2646/0014e-VI.1/2000, betreffend Arbeitsplatzbewertung, Funktionszulage und Funktionsabgeltung (Paragraph 137, BDG 1979, Paragraphen 30 und 37 GehG) zu Recht erkannt:
Spruch
Die Spruchpunkte A bis C des angefochtenen Bescheides werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Gesandter-Botschaftsrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten.
Auf Grund seiner im Dezember 1997 abgegebenen Optionserklärung bewirkte der Beschwerdeführer rückwirkend mit 1. Jänner 1997 seine Überleitung in das Funktionszulagenschema (Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 3).
Seine Beschwerde betrifft die seiner Auffassung nach unzutreffende (zu niedrig erfolgte) Einstufung der von ihm ab dem Zeitpunkt seiner Überleitung in das neue Funktionszulagenschema bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides innegehabten Arbeitsplätze und die sich daraus ergebenden besoldungsrechtlichen Folgen. Dabei handelt es sich um folgende Arbeitsplätze:
1. Tätigkeit als Referent in der Abteilung II. 5 der belangten Behörde auf dem Arbeitsplatz Nr. 10072, den er bereits 1996 und daher auch im Überleitungszeitpunkt bis 9. Jänner 1997 inne hatte (im Folgenden auch als erster Arbeitsplatz bezeichnet); 1. Tätigkeit als Referent in der Abteilung römisch zwei. 5 der belangten Behörde auf dem Arbeitsplatz Nr. 10072, den er bereits 1996 und daher auch im Überleitungszeitpunkt bis 9. Jänner 1997 inne hatte (im Folgenden auch als erster Arbeitsplatz bezeichnet);
2. Tätigkeit als Erstzugeteilter der Österreichischen Botschaft (ÖB) in Canberra auf dem Arbeitsplatz Nr. 10292 ab 13. Jänner 1997 (bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides, sofern nicht von 3. erfasst; im Folgenden auch als zweiter Arbeitsplatz bezeichnet);
3. Wahrnehmung der Funktion als Geschäftsträger ad interim (als Erstzugeteilter der ÖB in Canberra) in der Zeit vom 27. Oktober 1997 bis 1. Februar 2000 (Abreise des früheren Botschafters bis zur Akkreditierung des neu ernannten Botschafters, die für die zum Bereich der Botschaft gehörenden Länder zu verschiedenen Zeitpunkten erfolgte; im Folgenden auch als dritter Arbeitsplatz bezeichnet).
Seinen ersten Antrag vom 30. Dezember 1999, der sich auf die Einstufung der beiden ersten Arbeitsplätze und die sich daraus ergebenden besoldungsrechtlichen Folgen (höhere Funktionszulage) bezieht, begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, die Abt. II. 5 "Internationale Organisationen" sei eine besonders bedeutende Abteilung in der Zentralstelle, die nicht in Referate gegliedert sei. Der ihm in dieser Abteilung zugewiesene Aufgabenkreis habe in erster Linie Agenden des Sicherheitsrates und zwar hauptsächlich im Bereich Friedenserhaltende Operationen sowie Sanktionen umfasst.Seinen ersten Antrag vom 30. Dezember 1999, der sich auf die Einstufung der beiden ersten Arbeitsplätze und die sich daraus ergebenden besoldungsrechtlichen Folgen (höhere Funktionszulage) bezieht, begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, die Abt. römisch zwei. 5 "Internationale Organisationen" sei eine besonders bedeutende Abteilung in der Zentralstelle, die nicht in Referate gegliedert sei. Der ihm in dieser Abteilung zugewiesene Aufgabenkreis habe in erster Linie Agenden des Sicherheitsrates und zwar hauptsächlich im Bereich Friedenserhaltende Operationen sowie Sanktionen umfasst.
Seine Aufgaben als Erstzugeteilter an der ÖB in Canberra seien jenen des Erstzugeteilten an der ÖB in Ottawa (Funktionsgruppe A 1/4) sehr ähnlich; überhaupt wiesen Australien und Kanada weltweit wahrscheinlich die größten Gemeinsamkeiten auf. Jedenfalls erschienen diese Aufgaben in ihrer Art und Bedeutung nicht weniger vergleichbar als jene eines Erstzugeteilten in Kopenhagen, Lissabon, Luxemburg, Oslo, Pretoria oder Riyadh mit jenen eines Erstzugeteilten in Ottawa. Obwohl die Voraussetzungen der in der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), in der Funktionsgruppe 4 eingestuften Richtverwendungen (Z 1.7.4. sowie Z 1.7.6.) vorlägen, sei seine Einstufung per 1. Jänner 1997 in die Funktionsgruppe 3 erfolgt. Er beantrage daher seine gesetzmäßige Einstufung rückwirkend ab 1. Jänner 1997 in die Funktionsgruppe 4 und ebenfalls rückwirkend ab 1. Jänner 1997 die Anweisung der ihm nach dieser Einstufung gebührenden Funktionszulage und einer sich allenfalls ergebenden Ergänzungszulage jeweils samt Kaufkraftparität.Seine Aufgaben als Erstzugeteilter an der ÖB in Canberra seien jenen des Erstzugeteilten an der ÖB in Ottawa (Funktionsgruppe A 1/4) sehr ähnlich; überhaupt wiesen Australien und Kanada weltweit wahrscheinlich die größten Gemeinsamkeiten auf. Jedenfalls erschienen diese Aufgaben in ihrer Art und Bedeutung nicht weniger vergleichbar als jene eines Erstzugeteilten in Kopenhagen, Lissabon, Luxemburg, Oslo, Pretoria oder Riyadh mit jenen eines Erstzugeteilten in Ottawa. Obwohl die Voraussetzungen der in der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt , Nr. 333 (BDG 1979), in der Funktionsgruppe 4 eingestuften Richtverwendungen (Ziffer eins Punkt 7 Punkt 4, sowie Ziffer eins Punkt 7 Punkt 6,) vorlägen, sei seine Einstufung per 1. Jänner 1997 in die Funktionsgruppe 3 erfolgt. Er beantrage daher seine gesetzmäßige Einstufung rückwirkend ab 1. Jänner 1997 in die Funktionsgruppe 4 und ebenfalls rückwirkend ab 1. Jänner 1997 die Anweisung der ihm nach dieser Einstufung gebührenden Funktionszulage und einer sich allenfalls ergebenden Ergänzungszulage jeweils samt Kaufkraftparität.
In ihrer Stellungnahme vom 26. April 2000 führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei bis zum 9. Jänner 1997 mit der Wahrnehmung des Arbeitsplatzes Nr. 10072 in der Abt. II. 5 betraut gewesen, der gemäß § 137 BDG 1979 und Z 1.8.4 der Anlage 1 zum BDG 1979 der Funktionsgruppe A 1/3 zugeordnet sei, weil an ihn zwar hohe, aber nicht besonders hohe Anforderungen an die Denkleistung gestellt würden. Letzteres treffe nur auf jenen Referenten zu, der auf Dauer als Stellvertreter des Leiters einer Abteilung, dessen Arbeitsplatz der Funktionsgruppe A 1/6 zugeordnet sei, verwendet werde. In der Abteilung II. 5 sei dies der jeweilige Inhaber des Arbeitsplatzes Nr. 10071.In ihrer Stellungnahme vom 26. April 2000 führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei bis zum 9. Jänner 1997 mit der Wahrnehmung des Arbeitsplatzes Nr. 10072 in der Abt. römisch zwei. 5 betraut gewesen, der gemäß Paragraph 137, BDG 1979 und Ziffer eins Punkt 8 Punkt 4, der Anlage 1 zum BDG 1979 der Funktionsgruppe A 1/3 zugeordnet sei, weil an ihn zwar hohe, aber nicht besonders hohe Anforderungen an die Denkleistung gestellt würden. Letzteres treffe nur auf jenen Referenten zu, der auf Dauer als Stellvertreter des Leiters einer Abteilung, dessen Arbeitsplatz der Funktionsgruppe A 1/6 zugeordnet sei, verwendet werde. In der Abteilung römisch zwei. 5 sei dies der jeweilige Inhaber des Arbeitsplatzes Nr. 10071.
Der Arbeitsplatz "Leiter der ÖB in Canberra" sei so wie die Richtverwendung des Leiters der ÖB in Nairobi der Funktionsgruppe A 1/6 zugeordnet, sodass der seit 10. Jänner 1997 vom Beschwerdeführer wahrgenommene Arbeitsplatz eines Stellvertreters des österreichischen Missionschefs in Canberra gemäß § 137 BDG 1979 und Z 1.8.6 lit. a der Anlage 1 zum BDG 1979 der Funktionsgruppe A 1/3 zugewiesen sei. In diesem Zusammenhang verwies die belangte Behörde auch auf ihr Schreiben an den Missionschef der ÖB von Canberra vom 16. Februar 2000 (Antwort auf ein Ersuchen des Botschafters um höhere Einstufung seines Arbeitsplatzes), in dem sie die Gründe dargelegt habe, warum es bei der Einstufung dieses Arbeitsplatzes in A 1/6 bleibe.Der Arbeitsplatz "Leiter der ÖB in Canberra" sei so wie die Richtverwendung des Leiters der ÖB in Nairobi der Funktionsgruppe A 1/6 zugeordnet, sodass der seit 10. Jänner 1997 vom Beschwerdeführer wahrgenommene Arbeitsplatz eines Stellvertreters des österreichischen Missionschefs in Canberra gemäß Paragraph 137, BDG 1979 und Ziffer eins Punkt 8 Punkt 6, Litera a, der Anlage 1 zum BDG 1979 der Funktionsgruppe A 1/3 zugewiesen sei. In diesem Zusammenhang verwies die belangte Behörde auch auf ihr Schreiben an den Missionschef der ÖB von Canberra vom 16. Februar 2000 (Antwort auf ein Ersuchen des Botschafters um höhere Einstufung seines Arbeitsplatzes), in dem sie die Gründe dargelegt habe, warum es bei der Einstufung dieses Arbeitsplatzes in A 1/6 bleibe.
Mit Schreiben vom 22. Mai 2000 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, was die Bewertung seines ersten Arbeitsplatzes betreffe, fehle für die von der belangte Behörde vorgenommene Überbetonung der hierarchischen Zuordnung für die Einstufung die gesetzliche Grundlage. In jenen Fällen, in denen die Stellvertreterfunktion unbedingtes Erfordernis für die Bewertung sei, werde dies in der entsprechenden Richtverwendung angeführt. Die Richtverwendung in Z. 1.7.4 der Anlage 1 zum BDG 1979 kenne dieses Erfordernis jedoch nicht. Außerdem gäben Richtverwendungen nach § 137 Abs. 2 BDG 1979 den Wert der zugeordneten Arbeitsplätze wieder, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung zukomme. Bei der Auslegung, ob "besonders hohe Anforderungen" oder bloß "hohe Anforderungen" an die Denkleistung gestellt würden, könne nicht bloß ein formalistisches Argument (Stellvertreterfunktion) herangezogen werden: zu prüfen sei vielmehr, welche Agenden dem Beamten inhaltlich übertragen worden seien. In der Folge führte der Beschwerdeführer näher aus, auf Grund welcher inhaltlicher Kriterien die von ihm wahrgenommenen Aufgaben der Abt. II. 5 besonders hohe Anforderungen an die Denkleistung stellten.Mit Schreiben vom 22. Mai 2000 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, was die Bewertung seines ersten Arbeitsplatzes betreffe, fehle für die von der belangte Behörde vorgenommene Überbetonung der hierarchischen Zuordnung für die Einstufung die gesetzliche Grundlage. In jenen Fällen, in denen die Stellvertreterfunktion unbedingtes Erfordernis für die Bewertung sei, werde dies in der entsprechenden Richtverwendung angeführt. Die Richtverwendung in Ziffer eins Punkt 7 Punkt 4, der Anlage 1 zum BDG 1979 kenne dieses Erfordernis jedoch nicht. Außerdem gäben Richtverwendungen nach Paragraph 137, Absatz 2, BDG 1979 den Wert der zugeordneten Arbeitsplätze wieder, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung zukomme. Bei der Auslegung, ob "besonders hohe Anforderungen" oder bloß "hohe Anforderungen" an die Denkleistung gestellt würden, könne nicht bloß ein formalistisches Argument (Stellvertreterfunktion) herangezogen werden: zu prüfen sei vielmehr, welche Agenden dem Beamten inhaltlich übertragen worden seien. In der Folge führte der Beschwerdeführer näher aus, auf Grund welcher inhaltlicher Kriterien die von ihm wahrgenommenen Aufgaben der Abt. römisch zwei. 5 besonders hohe Anforderungen an die Denkleistung stellten.
Was die Bewertung seines zweiten Arbeitsplatzes betreffe, habe die belangte Behörde in ihrem (dem Vorhalt beigelegten) Schreiben vom 16. Februar 2000 darauf hingewiesen, dass es bei der Bewertung von Leitungsfunktionen darauf ankomme, wie viele Arbeitsplätze welcher Kategorie jeweils dem betreffenden Leitungsorgan unterstellt seien, weil davon auch die Anforderungen bezüglich der Überwachung und Koordinierung der Aufgabenerfüllung des zugeteilten Personals und die Kommunikationsfähigkeit und Führungsqualität beeinflusst würden (§ 137 Abs. 3 Z 1 lit. b und c BDG 1979). Da die ÖB in Canberra nur über sieben Arbeitsplätze verfüge (darunter zwei für Angehörige des höheren Dienstes), sei diese Botschaft eher mit der Richtverwendung der ÖB in Nairobi (A 1/6) mit insgesamt zwölf Arbeitsplätzen (darunter zwei für Angehörige des höheren Dienstes) vergleichbar als mit der Leitungsfunktion an der ÖB in Ottawa (zehn Arbeitsplätze, darunter drei für Angehörige des höheren Dienstes - A 1/7). Dieser formalistischen Betrachtung halte er entgegen, dass auch die (mit A 1/7 bewerteten Leitungsfunktionen der) ÖB in Kopenhagen, Luxemburg, Oslo, und Riyadh, die jeweils über sechs Arbeitsplätze und die ÖB in Lissabon und Pretoria, die jeweils über fünf Arbeitsplätze verfügten, gleichfalls nur mit zwei Arbeitsplätzen für Angehörige des höheren Dienstes ausgestattet seien. Auch die ÖB in Nairobi scheine laut Systemisierungsplan nur mit sechs (die Diskrepanz zu den von der belangten Behörde angeführten zwölf Stellen ergebe sich wahrscheinlich daraus, dass auch die lokalen Hilfskräfte mitgezählt worden seien), die ÖB in Ottawa mit neun Arbeitsplätzen auf. Die Bewertung von Leitungsfunktionen nachgeordneter Dienststellen im Ausland (Botschaften) hänge also nicht allein vom Kriterium der Anzahl und Wertigkeit der der Botschaft zugeordneten Arbeitsplätze ab. Zudem sei die Bewertung der Leitungsfunktionen kein zwingendes Kriterium für die Bewertung des Arbeitsplatzes des Erstzugeteilten. § 137 BDG 1979 stelle bei der Arbeitsplatzbewertung nicht nur auf die organisatorische Stellung, sondern auch auf den Inhalt des Arbeit