RS Vwgh 2008/2/29 2005/12/0209

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Veröffentlicht am 29.02.2008
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §207k Abs1 Z2;
BDG 1979 §207k Abs5 impl;
LDG 1984 §26a impl;

Rechtssatz

Nach einem (fristgerechten) Antrag auf Erstattung eines Gutachtens durch eine Gutachterkommission endet die Funktion des Betroffenen nur dann, wenn der zuständige Bundesminister nach Abgabe des Gutachtens dem Inhaber der Leitungsfunktion (neuerlich) mitteilt, dass sich dieser auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat (§ 207k Abs. 1 Z. 2 BDG 1979). Diese neuerliche Mitteilung hat nach dem denselben Beschwerdeführer betreffenden hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2005, Zl. 2005/12/0050, durch Bescheid zu erfolgen. Die Wirkung der neuerlichen Mitteilung besteht darin, dass die Funktion mit Ablauf der Befristung endet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2007, Zl. 2005/12/0090). Der Ausspruch der Nichtbewährung muss daher noch VOR Ablauf der Befristung erfolgen und kann zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr nachgeholt werden (vgl. zur ähnlichen Rechtslage nach § 26a LDG 1984 das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2005, Zl. 2001/12/0253; siehe jetzt aber den Fall der in § 207k Abs. 5 BDG 1979 geregelten Hemmung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120209.X02

Im RIS seit

04.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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