TE Vwgh Beschluss 2021/3/30 Ra 2020/12/0019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.03.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §14 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BDG 1979 § 14 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 14 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 14 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Vorabentscheidungsverfahren:
* EU-Register: EU 2021/0005
Vorabentscheidungsverfahren:
C-650/21

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Feiel, als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers MMag. Dr. Gotsbacher, über die Revision des R K in G, vertreten durch Mag. Dr. Martin Dercsaly, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 146/6/B2, gegen das am 4. Dezember 2019 verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, W221 2166880-2/9E, betreffend amtswegige Ruhestandsversetzung gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, nunmehr: Bundesministerin für Justiz), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Feiel, als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers MMag. Dr. Gotsbacher, über die Revision des R K in G, vertreten durch Mag. Dr. Martin Dercsaly, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 146/6/B2, gegen das am 4. Dezember 2019 verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, W221 2166880-2/9E, betreffend amtswegige Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, nunmehr: Bundesministerin für Justiz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber ist Justizwachebeamter der Verwendungsgruppe E2b und hat den Arbeitsplatz „Stellvertretender Abteilungskommandant der Abteilung 13 NVM (Normalvollzug Männer)“ in einer Justizanstalt inne.
2
Mit Bescheid des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz von 10. Oktober 2018 wurde der Revisionswerber gemäß § 14 Abs. 1 und 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) mit Ablauf des Monats, mit dem dieser Bescheid in Rechtskraft erwachse, in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz von 10. Oktober 2018 wurde der Revisionswerber gemäß Paragraph 14, Absatz eins, und 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) mit Ablauf des Monats, mit dem dieser Bescheid in Rechtskraft erwachse, in den Ruhestand versetzt.
3
Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Es sprach aus, die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Es sprach aus, die Revision sei gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
4
Das Bundesverwaltungsgericht stellte im Wesentlichen fest, dass dem Revisionswerber, der seit Ende März 2010 im Krankenstand sei, auf Grund der bei ihm bestehenden, näher genannten Leiden eine 40-stündige Arbeitstätigkeit im Exekutivdienst als Justizwachebeamter mit Waffenbesitz und Nachtdiensten sowie Stresssituationen nicht mehr zumutbar sei. Auf Grund seines medikamentbedingten Übergewichts sei auch die für den Justizwachedienst notwendige körperliche Fähigkeit zur Nacheile nicht mehr gegeben. Auch eine leistungskalkülrelevante Besserung sei nicht möglich. Es stünden keine tauglichen Verweisungsarbeitsplätze zur Verfügung.
5
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die von der belangten Behörde durchgeführte sog. Primärprüfung, wonach der Revisionswerber die Aufgaben auf seinem Arbeitsplatz nicht mehr erfüllen könne, nicht als rechtswidrig erkannt werden könne.
6
Zur sog. Sekundärprüfung führte es aus, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes seien bei Vorhandensein einer Restarbeitsfähigkeit des Beamten vorerst alle Tätigkeiten der in Betracht kommenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der Dienstbehörde anzuführen und dazu anzugeben, ob der Beamte auf Grund seiner festgestellten Restarbeitsfähigkeit im Stande sei, diese Tätigkeiten auszuüben, wobei es vorerst nicht darauf ankomme, ob diese Arbeitsplätze frei seien (Prüfung der Verweisungstauglichkeit). Wenn sich herausstelle, dass der Beamte auf Grund seiner Restarbeitsfähigkeit überhaupt keine der Verwendungen der betreffenden Verwendungsgruppe wahrnehmen könne, so dürfe die Behörde vom Nichtvorliegen von Verweisungsarbeitsplätzen und der Unmöglichkeit eines Vorgehens nach § 14 Abs. 2 BDG 1979 ausgehen. Ergebe die Prüfung hingegen, dass Verweisungsarbeitsplätze existierten, so sei weiter zu prüfen, ob diese in Frage kommenden Verweisungsarbeitsplätze zumindest gleichwertig seien und dem Beamten mit Rücksicht auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden könnten. Die solcherart ermittelten Verweisungsarbeitsplätze seien schließlich auf ihre Verfügbarkeit zu überprüfen. Erst wenn auch diese Prüfung ergebe, dass auf die Dauer kein freier Verweisungsarbeitsplatz für den Beamten zur Verfügung stehe, könne davon ausgegangen werden, dass die Zuweisung eines solchen nicht erfolgen und der Beamte nach § 14 Abs. 2 BDG 1979 nicht als dienstfähig angesehen werden könne.Zur sog. Sekundärprüfung führte es aus, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes seien bei Vorhandensein einer Restarbeitsfähigkeit des Beamten vorerst alle Tätigkeiten der in Betracht kommenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der Dienstbehörde anzuführen und dazu anzugeben, ob der Beamte auf Grund seiner festgestellten Restarbeitsfähigkeit im Stande sei, diese Tätigkeiten auszuüben, wobei es vorerst nicht darauf ankomme, ob diese Arbeitsplätze frei seien (Prüfung der Verweisungstauglichkeit). Wenn sich herausstelle, dass der Beamte auf Grund seiner Restarbeitsfähigkeit überhaupt keine der Verwendungen der betreffenden Verwendungsgruppe wahrnehmen könne, so dürfe die Behörde vom Nichtvorliegen von Verweisungsarbeitsplätzen und der Unmöglichkeit eines Vorgehens nach Paragraph 14, Absatz 2, BDG 1979 ausgehen. Ergebe die Prüfung hingegen, dass Verweisungsarbeitsplätze existierten, so sei weiter zu prüfen, ob diese in Frage kommenden Verweisungsarbeitsplätze zumindest gleichwertig seien und dem Beamten mit Rücksicht auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden könnten. Die solcherart ermittelten Verweisungsarbeitsplätze seien schließlich auf ihre Verfügbarkeit zu überprüfen. Erst wenn auch diese Prüfung ergebe, dass auf die Dauer kein freier Verweisungsarbeitsplatz für den Beamten zur Verfügung stehe, könne davon ausgegangen werden, dass die Zuweisung eines solchen nicht erfolgen und der Beamte nach Paragraph 14, Absatz 2, BDG 1979 nicht als dienstfähig angesehen werden könne.
7
Die belangte Behörde sei zu Recht davon ausgegangen, dass auf Grund der vorliegenden Gutachten keine Restarbeitsfähigkeit der betreffenden Verwendungsgruppe für eine Verwendung im Exekutivdienst im Justizwachebereich mehr vorliege. Der Revisionswerber sei nicht exekutivdienstfähig, dürfe keinem Streß und Nachtdienst ausgesetzt werden und könne keine Waffe tragen. Die Exekutivdienste im Justizwachebereich seien jedoch alle mit dem Tragen einer Waffe, Streß und Journaldiensten, mit denen Nachtdienste einhergingen, verbunden.
8
Eine Restarbeitsfähigkeit wäre allenfalls gegeben für eine Stelle im Administrativbereich mit einem langsamen Wiedereinstieg. Der Vertreter der belangten Behörde habe in der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2019 darauf hingewiesen, dass es in der Zentralstelle in der Generaldirektion für Strafvollzug E2a-Beamte gebe, die Administrationsaufgaben erledigten, die jedoch in ihren Stammjustizanstalten auch Inspektionsdienste vollzögen. Auch wenn diese Inspektionsdienste freiwillig seien und somit beim Revisionswerber wegfallen könnten, habe die belangte Behörde glaubhaft dargelegt, dass es derzeit keine freie Stelle in diesem Bereich gebe. Darüber hinaus erforderten diese Stellen auch die Matura, über die der Revisionswerber nicht verfüge.
9
Ein Mangel in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf die Sekundärprüfung sei somit nicht zu erkennen. Die Beschwerde sei daher als unbegründet abzuweisen.
10
Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich die vorliegende Revision. In deren Zulässigkeitsbegründung wird zusammengefasst ausgeführt, das Bundesverwaltungsgericht sei in Abweichung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 11.10.2006, 2005/12/0267; 2.7.2007, 2006/12/0131) davon ausgegangen, dass die in Frage kommenden Verweisungsarbeitsplätze zwingend auf Arbeitsplätze der in Betracht kommenden Verwendungsgruppe begrenzt seien. Nach den beiden genannten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes seien hingegen die in Frage kommenden Verweisungsarbeitsplätze nicht auf Arbeitsplätze einer bestimmten Verwendungsgruppe begrenzt. Der Verwaltungsgerichtshof stelle im Ergebnis bloß darauf ab, dass zwischen den bisher wahrgenommenen exekutiven Aufgaben und den neuen Aufgaben des administrativen Verweisungsarbeitsplatzes ein Zusammenhang, etwa durch Tätigkeiten, die der Systemerhaltung des Exekutivdienstes dienten, bestehen müsse.
11
Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt.
12
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
13
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
14
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision abgesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision abgesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
15
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die frühere, mit der geltenden Rechtslage aber inhaltlich idente Bestimmung des § 14 Abs. 3 (nunmehr Abs. 2) BDG 1979 sind bei Vorhandensein einer Restarbeitsfähigkeit eines Beamten vorerst alle Tätigkeiten der in Betracht kommenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der Dienstbehörde anzuführen und dazu anzugeben, ob der Beamte auf Grund seiner festgestellten Restarbeitsfähigkeit im Stande ist, diese Tätigkeiten auszuüben, wobei es vorerst nicht darauf ankommt, ob diese Arbeitsplätze frei sind (Prüfung der Verweisungstauglichkeit). Wenn sich herausstellt, dass der Beamte auf Grund seiner Restarbeitsfähigkeit überhaupt keine der Verwendungen der betreffenden Verwendungsgruppe wahrnehmen kann, so darf die Behörde vom Nichtvorliegen von Verweisungsarbeitsplätzen und der Unmöglichkeit eines Vorgehens nach § 14 Abs. 3 (nunmehr: Abs. 2) BDG 1979 ausgehen. Ergibt die Prüfung hingegen, dass Verweisungsarbeitsplätze existieren, so ist weiter zu prüfen, ob diese in Frage kommenden Verweisungsarbeitsplätze zumindest gleichwertig sind und dem Beamten mit Rücksicht auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden können. Die solcherart ermittelten Verweisungsarbeitsplätze sind schließlich auf ihre Verfügbarkeit zu überprüfen. Erst wenn auch diese Prüfung ergibt, dass auf Dauer kein freier Verweisungsarbeitsplatz für den Beamten zur Verfügung steht, kann davon ausgegangen werden, dass die Zuweisung eines solchen nicht erfolgen und der Beamte nach § 14 Abs. 3 (nunmehr: Abs. 2) BDG 1979 nicht als dienstfähig angesehen werden kann (vgl. etwaVwGH 31.7.2020, Ra 2019/12/0085, mwN).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die frühere, mit der geltenden Rechtslage aber inhaltlich idente Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 3, (nunmehr Absatz 2,) BDG 1979 sind bei Vorhandensein einer Restarbeitsfähigkeit eines Beamten vorerst alle Tätigkeiten der in Betracht kommenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der Dienstbehörde anzuführen und dazu anzugeben, ob der Beamte auf Grund seiner festgestellten Restarbeitsfähigkeit im Stande ist, diese Tätigkeiten auszuüben, wobei es vorerst nicht darauf ankommt, ob diese Arbeitsplätze frei sind (Prüfung der Verweisungstauglichkeit). Wenn sich herausstellt, dass der Beamte auf Grund seiner Restarbeitsfähigkeit überhaupt keine der Verwendungen der betreffenden Verwendungsgruppe wahrnehmen kann, so darf die Behörde vom Nichtvorliegen von Verweisungsarbeitsplätzen und der Unmöglichkeit eines Vorgehens nach Paragraph 14, Absatz 3, (nunmehr: Absatz 2,) BDG 1979 ausgehen. Ergibt die Prüfung hingegen, dass Verweisungsarbeitsplätze existieren, so ist weiter zu prüfen, ob diese in Frage kommenden Verweisungsarbeitsplätze zumindest gleichwertig sind und dem Beamten mit Rücksicht auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden können. Die solcherart ermittelten Verweisungsarbeitsplätze sind schließlich auf ihre Verfügbarkeit zu überprüfen. Erst wenn auch diese Prüfung ergibt, dass auf Dauer kein freier Verweisungsarbeitsplatz für den Beamten zur Verfügung steht, kann davon ausgegangen werden, dass die Zuweisung eines solchen nicht erfolgen und der Beamte nach Paragraph 14, Absatz 3, (nunmehr: Absatz 2,) BDG 1979 nicht als dienstfähig angesehen werden kann vergleiche , etwaVwGH 31.7.2020, Ra 2019/12/0085, mwN).
16
Im Rahmen der Sekundärprüfung spielt unter anderem die gesundheitliche Verfassung des Beamten und die Gleichwertigkeit des Verweisungsarbeitsplatzes eine Rolle. Von der Verpflichtung, alle Tätigkeiten der betreffenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der jeweiligen obersten Dienstbehörde anzuführen und anzugeben, ob der Beamte auf Grund der festgestellten Restarbeitsfähigkeit im Stande ist, diese Tätigkeiten auszuüben, ist die Dienstbehörde etwa dann entbunden, wenn entweder überhaupt keine Restarbeitsfähigkeit des Beamten besteht oder dargelegt wird, dass überhaupt keine Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe frei sind, bzw. dass sämtliche freien Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe der bisherigen Verwendung nicht gleichwertig oder aber nicht im Sinne des § 14 Abs. 2 BDG 1979 zumutbar sind (vgl. VwGH 30.1.2017, Ro 2014/12/0010, mwN).Im Rahmen der Sekundärprüfung spielt unter anderem die gesundheitliche Verfassung des Beamten und die Gleichwertigkeit des Verweisungsarbeitsplatzes eine Rolle. Von der Verpflichtung, alle Tätigkeiten der betreffenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der jeweiligen obersten Dienstbehörde anzuführen und anzugeben, ob der Beamte auf Grund der festgestellten Restarbeitsfähigkeit im Stande ist, diese Tätigkeiten auszuüben, ist die Dienstbehörde etwa dann entbunden, wenn entweder überhaupt keine Restarbeitsfähigkeit des Beamten besteht oder dargelegt wird, dass überhaupt keine Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe frei sind, bzw. dass sämtliche freien Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe der bisherigen Verwendung nicht gleichwertig oder aber nicht im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, BDG 1979 zumutbar sind vergleiche , VwGH 30.1.2017, Ro 2014/12/0010, mwN).
17
Entgegen dem Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung muss daher der vorgesehene Verweisungsarbeitsplatz im Sinne der wiedergegebenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Verwendungsgruppe des bislang wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes entsprechen. Davon ist der Verwaltungsgerichtshof - entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen - auch in seinem Erkenntnis vom 2. Juli 2007, 2006/12/0131, ausgegangen. Der Verweisungsarbeitsplatz muss allerdings nicht nur der bisherigen Verwendungsgruppe angehören, sondern darüber hinaus der bisherigen Verwendung gleichwertig sein (s.o. VwGH 30.1.2017, Ro 2014/12/0010).
18
Die behauptete Abweichung von der hg. Judikatur liegt folglich nicht vor.
19
Da im Revisionsfall die angesprochenen E2a-Arbeitsplätze in der Zentralstelle in der Generaldirektion für Strafvollzug nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes nicht frei waren, ist die Frage, ob diese allenfalls als Verweisungsarbeitsplätze für den Revisionswerber in Frage gekommen wären, nicht entscheidungswesentlich.
20
Das weiters in der Zulässigkeitsbegründung zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Oktober 2006, 2005/12/0267, betrifft eine beabsichtigte ressortübergreifende Arbeitsplatzzuweisung an einen Exekutivbeamten, die schon deshalb nicht rechtmäßig war, weil kein Zusammenhang mit einer Exekutivdiensttätigkeit bestand. Dieses Erkenntnis ist daher für den vorliegenden Revisionsfall von vornherein nicht einschlägig.
21
Da somit die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Da somit die Voraussetzungen nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen, war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 30. März 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020120019.L00

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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