TE Vfgh Erkenntnis 2006/10/3 G33/06 ua

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Veröffentlicht am 03.10.2006
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art10 Abs1 Z3, Z7
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
B-VG Art129a Abs1, Art129c Abs1
GrundversorgungsG-Bund 2005 §9 Abs2, Abs3, Abs3a
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012
  2. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988

Leitsatz

Zuständigkeit des Bundes zur Regelung der Grundversorgung von Asylwerbern aufgrund des engen sachlichen Zusammenhanges zwischen den Versorgungsleistungen und dem Fremdenrecht; Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers zur Regelung der Behördenzuständigkeit außerhalb des dem Unabhängigen Bundesasylsenat vorbehaltenen Kernbereichs an Asylsachen; keine Unsachlichkeit der Übertragung der Berufungskompetenz in Verfahren wegen des Entzugs oder der Einschränkung der Versorgung an die Unabhängigen Verwaltungssenate; Zurückweisung von (mangels Präjudizialität) enger gefassten Anträgen infolge eines untrennbaren Zusammenhanges der Bestimmungen

Spruch

I. Die Anträge zu G 41, 45, 46, 120, 150, 169 und 176/06 werden zurückgewiesen. römisch eins. Die Anträge zu G 41, 45, 46, 120, 150, 169 und 176/06 werden zurückgewiesen.

II. Die Anträge zu G 33, 38 und 47/06 werden abgewiesen. römisch zwei. Die Anträge zu G 33, 38 und 47/06 werden abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich, Außenstelle Mistelbach (im Folgenden: UVS Nö), sind mehrere Berufungen gegen Bescheide des Bundesasylamtes anhängig, in denen Asylwerbern die bis dahin gewährte Versorgung aufgrund des Bundesbetreuungsgesetzes bzw. Grundversorgungsgesetzes unter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung nach §64 Abs2 AVG entzogen wurde oder entsprechende Anträge der Berufungswerber auf Aufnahme in die Versorgung zurückgewiesen wurden (in einem Fall wurde die Asylwerberin darüber hinaus von der Grundversorgung ausgeschlossen).römisch eins. 1. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich, Außenstelle Mistelbach (im Folgenden: UVS Nö), sind mehrere Berufungen gegen Bescheide des Bundesasylamtes anhängig, in denen Asylwerbern die bis dahin gewährte Versorgung aufgrund des Bundesbetreuungsgesetzes bzw. Grundversorgungsgesetzes unter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung nach §64 Abs2 AVG entzogen wurde oder entsprechende Anträge der Berufungswerber auf Aufnahme in die Versorgung zurückgewiesen wurden (in einem Fall wurde die Asylwerberin darüber hinaus von der Grundversorgung ausgeschlossen).

Aus Anlass der dagegen erhobenen Berufungen, in denen die Bescheidaufhebung und z.T. auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung begehrt wird, stellte der UVS Nö (mit wortidenter Begründung) mehrere Anträge auf Gesetzesprüfung.

In den Verfahren G33/06, G38/06, G41/06, G45/06 und G46/06 wird beantragt,

"der Verfassungsgerichtshof möge erkennen, dass §9 Abs2, 3 und 3a des Bundesgesetzes, mit dem die Grundversorgung von Asylwerbern im Zulassungsverfahren und bestimmten anderen Fremden geregelt wird (Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 - GVG-B; vormals Bundesbetreuungsgesetz), BGBl. 1991/405 i.d.F.d. ArtII des BGBl I 2004/32 (Abs2) bzw. BGBl. I 2005/100 (Abs3 und 3a) als verfassungswidrig aufgehoben wird." "der Verfassungsgerichtshof möge erkennen, dass §9 Abs2, 3 und 3a des Bundesgesetzes, mit dem die Grundversorgung von Asylwerbern im Zulassungsverfahren und bestimmten anderen Fremden geregelt wird (Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 - GVG-B; vormals Bundesbetreuungsgesetz), BGBl. 1991/405 i.d.F.d. ArtII des BGBl römisch eins 2004/32 (Abs2) bzw. BGBl. römisch eins 2005/100 (Abs3 und 3a) als verfassungswidrig aufgehoben wird."

Mit Eingabe vom 30. Mai 2006 änderte der UVS Nö in dem zu G41/06 protokollierten Verfahren den Antrag in folgender Weise:

"Der antragstellende Unabhängige Verwaltungssenat ändert die gegenständliche Anfechtung daher dahingehend ab, dass im Antrag auf Seite 14 der Ausdruck ', 3' zu entfallen hat."

Zwar erwähnt der UVS Nö im "Bezug" nur das Verfahren G41/06, begründet aber seine Änderung damit, dass in drei Berufungsverfahren §9 Abs3 des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005 (im Folgenden: GVG-B) nicht präjudiziell sei.

Die drei Anlassfälle betreffen Prüfungsanträge des UVS Nö, welche nicht nur zu G41/06, sondern auch jene, die zu G45/06 und G46/06 protokolliert sind. In allen diesen Fällen befindet sich der Antrag auf Seite 14 des Schriftsatzes. Der Verfassungsgerichtshof ersuchte daraufhin den UVS Nö um Klarstellung, worauf sich die Eingabe vom 30. Mai 2006 beziehe. Der UVS Nö stellte schließlich klar, dass er auch in den zu G45/06 und G46/06 protokollierten Anträgen eine Änderung des Antrags im erwähnten Sinn vornehmen wollte.

In den zu G 120, 150, 169 und 176/06 protokollierten Anträgen wird lediglich §9 Abs2 und 3a GVG-B angefochten.

Ferner regt der UVS Nö jeweils an, gemäß Art140 Abs3 B-VG "das Bundesbetreuungsgesetz, BGBl. 1991/405 i.d.F. BGBl. I 2005/100, zur Gänze" aufzuheben. Ferner regt der UVS Nö jeweils an, gemäß Art140 Abs3 B-VG "das Bundesbetreuungsgesetz, BGBl. 1991/405 i.d.F. BGBl. römisch eins 2005/100, zur Gänze" aufzuheben.

2. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (im Folgenden: UVS Oö) sind ebenfalls zwei Berufungen gegen Bescheide des Bundesasylamtes anhängig, in denen die bisher gewährte Versorgung nach dem GVG-B unter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß §64 Abs2 AVG entzogen bzw. der Asylwerber von der Grundversorgung ausgeschlossen wurde.

Anlässlich dieser Berufungen stellt der UVS Oö den zu G47/06 protokollierten Antrag, §9 Abs2, 3 und 3a GVG-B als verfassungswidrig aufzuheben.

II. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:römisch zwei. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

1. Betreuungsmaßnahmen des Bundes für hilfsbedürftige Asylwerber, wie deren Unterbringung, Verpflegung und Krankenhilfe, wurden mit dem - zeitlich auf ein Jahr befristeten - Bundesgesetz vom 5. Juli 1990 über die Bundesbetreuung für Asylwerber, BGBl. Nr. 452/1990, erstmals gesetzlich geregelt (gemäß §1 Abs3 bestand auf die Aufnahme in die Bundesbetreuung kein Rechtsanspruch). Eine in diesem Gesetz enthaltene (ebenfalls auf ein Jahr befristete) Verfassungsbestimmung sah eine Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes vor, die im AB 1458 BlgNR XVII. GP, 1 f., damit begründet wurde, dass die im Gesetz getroffenen Regelungen nicht eindeutig unter einen der Kompetenztatbestände des Art10 Abs1 B-VG, insbesondere auch nicht unter Fremdenpolizei (Art10 Abs1 Z7), subsumiert werden könnten und daher eine verfassungsgesetzliche Regelung notwendig sei. 1. Betreuungsmaßnahmen des Bundes für hilfsbedürftige Asylwerber, wie deren Unterbringung, Verpflegung und Krankenhilfe, wurden mit dem - zeitlich auf ein Jahr befristeten - Bundesgesetz vom 5. Juli 1990 über die Bundesbetreuung für Asylwerber, Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1990,, erstmals gesetzlich geregelt (gemäß §1 Abs3 bestand auf die Aufnahme in die Bundesbetreuung kein Rechtsanspruch). Eine in diesem Gesetz enthaltene (ebenfalls auf ein Jahr befristete) Verfassungsbestimmung sah eine Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes vor, die im Ausschussbericht 1458 BlgNR römisch siebzehn. GP, 1 f., damit begründet wurde, dass die im Gesetz getroffenen Regelungen nicht eindeutig unter einen der Kompetenztatbestände des Art10 Abs1 B-VG, insbesondere auch nicht unter Fremdenpolizei (Art10 Abs1 Z7), subsumiert werden könnten und daher eine verfassungsgesetzliche Regelung notwendig sei.

Nach dem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes vom 5. Juli 1990 sollte mit dem Bundesgesetz, mit dem die Bundesbetreuung von Asylwerbern geregelt wird (Bundesbetreuungsgesetz), BGBl. Nr. 405/1991, eine unbefristete gesetzliche Grundlage für die Bundesbetreuung hilfsbedürftiger Asylwerber geschaffen werden. Als hilfsbedürftig definierte §2 Abs1 Personen, die den Lebensbedarf einschließlich der Unterbringung für sich und die mit ihnen in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen können. Auch nach §1 Abs3 der Stammfassung bestand kein Rechtsanspruch auf Bundesbetreuung; die Gewährung der Leistungen sollte in Form der Privatwirtschaftsverwaltung erfolgen (siehe RV 158 BlgNR XVIII. GP, 5; ferner OGH 24.2.2003, 1 Ob 272/02k sowie dazu und zur Novelle BGBl. I Nr. 101/2003 als Reaktion auf diese Rsp auch VfSlg. 17.340/2004). Eine verfassungsgesetzliche Kompetenzregelung war daher nicht mehr getroffen worden. Nach dem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes vom 5. Juli 1990 sollte mit dem Bundesgesetz, mit dem die Bundesbetreuung von Asylwerbern geregelt wird (Bundesbetreuungsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, eine unbefristete gesetzliche Grundlage für die Bundesbetreuung hilfsbedürftiger Asylwerber geschaffen werden. Als hilfsbedürftig definierte §2 Abs1 Personen, die den Lebensbedarf einschließlich der Unterbringung für sich und die mit ihnen in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen können. Auch nach §1 Abs3 der Stammfassung bestand kein Rechtsanspruch auf Bundesbetreuung; die Gewährung der Leistungen sollte in Form der Privatwirtschaftsverwaltung erfolgen (siehe Regierungsvorlage 158 BlgNR römisch achtzehn. GP, 5; ferner OGH 24.2.2003, 1 Ob 272/02k sowie dazu und zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, als Reaktion auf diese Rsp auch VfSlg. 17.340/2004). Eine verfassungsgesetzliche Kompetenzregelung war daher nicht mehr getroffen worden.

2. Nach der Richtlinie 2003/9/EG zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten (ABl. L 31/18 vom 6.2.2003) haben die Mitgliedstaaten der EU für die Gewährung "materieller Aufnahmebedingungen", wie Unterkunft und Verpflegung (Art13 Abs1), gegenüber Asylwerbern Sorge zu tragen und sicherzustellen, dass insbesondere gegen abschlägige Entscheidungen Rechtsmittel eingelegt werden können, wobei zumindest in letzter Instanz die Anrufung eines Gerichtes möglich sein müsse (Art21 Abs1).

Schließlich sollte mit der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Art15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung), BGBl. I Nr. 80/2004, "die bundesweite Vereinheitlichung der Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die im Bundesgebiet sind, im Rahmen der bestehenden verfassungsrechtlichen Kompetenzbereiche" erzielt werden (Art1 Abs1). In den Art3 und 4 der Grundversorgungsvereinbarung wird eine Aufgabenteilung zwischen Bund und Ländern geregelt, wobei gemäß Art3 Abs1 letzter Satz der Bund für "die Erstaufnahme der Asylwerber" sorgt. Schließlich sollte mit der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Art15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2004,, "die bundesweite Vereinheitlichung der Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die im Bundesgebiet sind, im Rahmen der bestehenden verfassungsrechtlichen Kompetenzbereiche" erzielt werden (Art1 Abs1). In den Art3 und 4 der Grundversorgungsvereinbarung wird eine Aufgabenteilung zwischen Bund und Ländern geregelt, wobei gemäß Art3 Abs1 letzter Satz der Bund für "die Erstaufnahme der Asylwerber" sorgt.

3. Dem durch die Grundversorgungsvereinbarung und die Richtlinie 2003/9/EG entstandenen Regelungsbedarf trug ArtII der Novelle BGBl. I Nr. 32/2004 Rechnung, mit dem auch eine hoheitliche Vollziehung des Bundesbetreuungsgesetzes eingeführt wurde: Gemäß §2 Abs1 leistet der Bund Versorgung in einer Betreuungseinrichtung einerseits gegenüber Asylwerbern im Zulassungsverfahren und andererseits gegenüber Fremden, deren Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde, bis diese das Bundesgebiet verlassen. Die Versorgung kann von der Behörde eingeschränkt oder nur unter Auflagen gewährt oder gar entzogen werden, wenn z.B. ein (nach §2 Abs1 anspruchsberechtigter) Asylwerber oder Fremder die Aufrechterhaltung der Ordnung durch grobe Verstöße gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtung fortgesetzt oder nachhaltig gefährdet (§2 Abs4 Z1). Auch kann insbesondere ein Asylwerber, der nicht an der Feststellung des für die Asylverfahrensführung notwendigen Sachverhalts mitwirkt, von der Versorgung ausgeschlossen werden (§3 Abs1 Z4). Von der Behörde ist der Ersatz der notwendigen Betreuungskosten vorzuschreiben, wenn ein die Versorgung in Anspruch nehmender Asylwerber oder Fremder im Zeitpunkt der Versorgung seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten kann. 3. Dem durch die Grundversorgungsvereinbarung und die Richtlinie 2003/9/EG entstandenen Regelungsbedarf trug ArtII der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2004, Rechnung, mit dem auch eine hoheitliche Vollziehung des Bundesbetreuungsgesetzes eingeführt wurde: Gemäß §2 Abs1 leistet der Bund Versorgung in einer Betreuungseinrichtung einerseits gegenüber Asylwerbern im Zulassungsverfahren und andererseits gegenüber Fremden, deren Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde, bis diese das Bundesgebiet verlassen. Die Versorgung kann von der Behörde eingeschränkt oder nur unter Auflagen gewährt oder gar entzogen werden, wenn z.B. ein (nach §2 Abs1 anspruchsberechtigter) Asylwerber oder Fremder die Aufrechterhaltung der Ordnung durch grobe Verstöße gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtung fortgesetzt oder nachhaltig gefährdet (§2 Abs4 Z1). Auch kann insbesondere ein Asylwerber, der nicht an der Feststellung des für die Asylverfahrensführung notwendigen Sachverhalts mitwirkt, von der Versorgung ausgeschlossen werden (§3 Abs1 Z4). Von der Behörde ist der Ersatz der notwendigen Betreuungskosten vorzuschreiben, wenn ein die Versorgung in Anspruch nehmender Asylwerber oder Fremder im Zeitpunkt der Versorgung seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten kann.

In den Erläuterungen zum Abänderungsantrag (StProt. XXII. GP 55. S., 112) wird zur Neuregelung der Bundesbetreuung Folgendes ausgeführt: In den Erläuterungen zum Abänderungsantrag (StProt. römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 55. S., 112) wird zur Neuregelung der Bundesbetreuung Folgendes ausgeführt:

"Mit der vorliegenden Novelle zum BundesbetreuungsG soll einerseits die Grundversorgungsvereinbarung - Art15a B-VG und andererseits die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Jänner 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten (in Folge: Richtlinie Mindestnormen Aufnahme) umgesetzt werden. Dazu ist jedenfalls eine hoheitliche Vollziehung notwendig.

Die betroffenen Fremden - Asylwerber und Fremde, deren Asylantrag zurückgewiesen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde und die sich noch in der Betreuungseinrichtung befinden sind in einer besonderen Situation.

Die Asylwerber müssen sich in der Erstaufnahmestelle dem Zulassungsverfahren stellen, das den Großteil ihrer Zeit - sei es für Verfahrenshandlungen, sei es für Vorbereitungen - in Anspruch nimmt und ihnen ist der Zugang zum Arbeitsmarkt verwehrt. Die anderen vom Gesetz betroffenen Fremden befinden sich noch in der Erstaufnahmestelle oder einer anderen Betreuungseinrichtung des Bundes, obwohl über sie entweder die Schubhaft verhängt hätte werden können oder alsbald verhängt werden kann. Bei ersteren wird ein gelinderes Mittel verhängt worden sein, letztere haben faktisch keine Möglichkeit, in der Kürze der Zeit eine Unterkunft zu finden. Daher begründet sich die Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung und Vollziehung dieser Betreuung im unmittelbaren Konnex an das Asylverfahren an die gleichen kompetenzrechtlichen Tatbestände wie das AsylG selbst (Art10 Abs1 Z3 und 7 B-VG). Aus diesem Grund leistet der Bund auch für nicht hilfsbedürftige Asylwerber Versorgung, diesen sind allerdings die Kosten der Versorgung vorzuschreiben.

Um die Richtlinie Mindestnormen Aufnahme zu erfüllen, muss in zweiter Instanz ein Gericht im europarechtlichen Sinne entscheiden; unter diesen Begriff fallen auch die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern; eine Befassung des Unabhängigen Bundesasylsenates war aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht möglich. Da das vorgeschlagene Gesetz jedoch in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen wird, bedarf es bezüglich der Befassung des UVS nicht der Zustimmung der Länder im Sinne des Art129a Abs2 B-VG.

Systematisch wird sich die Betreuung von Asylwerbern durch die Grundversorgungsvereinbarung entscheidend ändern; der Bund versorgt die Asylwerber nach Einbringung des Asylantrages solange ein Zulassungsverfahren geführt wird. Nach der Zulassung werden die Asylwerber - unter Beachtung des Art1 Abs4 Grundversorgungsvereinbarung - einem Bundesland zur Versorgung zugeteilt, das Asylverfahren wird dann in einer Außenstelle des Bundesasylamtes geführt.

[...]

Sollte der Antrag des Asylwerber bereits in der Erstaufnahmestelle zurück- oder abgewiesen werden, die Schubhaft jedoch nicht möglich oder unverhältnismäßig sein, allerdings die Außer-Landes-Bringung in einem solchen zeitlichen Zusammenhang wahrscheinlich sein, die eine Zuteilung in die Länder aus Gründen der Sparsamkeit der Verwaltung nicht sinnvoll erscheinen lässt, so können diese Menschen weiterhin in der Betreuungseinrichtung versorgt werden - auch wenn sie, weil kein Rechtsmittel ergriffen wurde - keine Asylwerber mehr sind."

Im Hinblick auf die Behördenzuständigkeit enthalten die Erläuterungen folgende Ausführungen (StProt. XXII. GP, 55. S., 113): Im Hinblick auf die Behördenzuständigkeit enthalten die Erläuterungen folgende Ausführungen (StProt. römisch 22 . GP, 55. S., 113):

"Da es sich bei [dem] vorgeschlagenen Gesetz um eine hoheitliche Erledigung von Bundesaufgaben handelt, haben Asylwerber und Fremde nach §2 Abs1 einen Rechtsanspruch auf Versorgung durch den Bund - im Nichtgewährungsfall hat die Behörde einen Bescheid zu erlassen.

[...]

Zuständige Behörde erster Instanz soll - in einer sachgerechten Verbindung von Asylverfahren und dazugehöriger Betreuung - das Bundesasylamt sein; eine Befassung des Unabhängigen Bundesasylsenates als Behörde zweiter Instanz war verfassungsrechtlich nicht möglich, da es sich bei der Betreuung - aus dem Gesichtspunkt der Versteinerungstheorie - nicht um eine Asylsache handelt. Um der Richtlinie Mindestnormen Aufnahme genüge zu tun, werden daher die jeweils zuständigen UVS in den Ländern als Berufungsbehörde vorgeschlagen."

Mit Art6 des Fremdenrechtspaketes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, wurde der Titel des Bundesbetreuungsgesetzes geändert, welches nunmehr "Bundesgesetz, mit dem die Grundversorgung von Asylwerbern im Zulassungsverfahren und bestimmten Fremden geregelt wird (Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 - GVG-B 2005)" heißen soll. Die Änderungen betreffen größtenteils sprachliche Neuformulierungen sowie Anpassungen an die neue Asylrechtslage. So wird u.a. der Personenkreis in §2 Abs1 erweitert, indem neben der Versorgung von Asylwerbern im Zulassungsverfahren auch Fremde versorgt werden sollen, deren Asylantrag im Zulassungsverfahren zurück- oder abgewiesen wurde, wenn der Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, solange ihr diese nicht wieder zuerkannt wird. §2 Abs1 und 4 idF BGBl. I Nr. 100/2005 sowie §3 Abs1 Z4 und Abs2 idF BGBl. I Nr. 32/2004 lauten: Mit Art6 des Fremdenrechtspaketes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, wurde der Titel des Bundesbetreuungsgesetzes geändert, welches nunmehr "Bundesgesetz, mit dem die Grundversorgung von Asylwerbern im Zulassungsverfahren und bestimmten Fremden geregelt wird (Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 - GVG-B 2005)" heißen soll. Die Änderungen betreffen größtenteils sprachliche Neuformulierungen sowie Anpassungen an die neue Asylrechtslage. So wird u.a. der Personenkreis in §2 Abs1 erweitert, indem neben der Versorgung von Asylwerbern im Zulassungsverfahren auch Fremde versorgt werden sollen, deren Asylantrag im Zulassungsverfahren zurück- oder abgewiesen wurde, wenn der Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, solange ihr diese nicht wieder zuerkannt wird. §2 Abs1 und 4 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, sowie §3 Abs1 Z4 und Abs2 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2004, lauten:

"Gewährung der Versorgung

§2. (1) Der Bund leistet Asylwerbern im Zulassungsverfahren Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes (§1 Z5). Darüber hinaus sorgt der Bund im gleichen Ausmaß für Fremde, deren Asylantrag im Zulassungsverfahren

1. zurückgewiesen oder

2. abgewiesen wurde, wenn der Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, solange ihr diese nicht wieder zuerkannt wird,

bis diese das Bundesgebiet verlassen, solange sie in einer Betreuungseinrichtung des Bundes untergebracht sind.

[...]

  1. (4)Absatz 4,Die Versorgung von Asylwerbern und sonstigen Fremden gemäß Abs1, die

1. die Aufrechterhaltung der Ordnung durch grobe Verstöße gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtungen (§5) fortgesetzt oder nachhaltig gefährden oder

2. gemäß §38a Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991 aus der Betreuungseinrichtung weggewiesen werden kann von der Behörde eingeschränkt, unter Auflagen gewährt oder entzogen werden. Diese Entscheidung darf jedoch nicht den Zugang zur medizinischen Notversorgung beschränken. 2. gemäß §38a Sicherheitspolizeigesetz - SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, aus der Betreuungseinrichtung weggewiesen werden kann von der Behörde eingeschränkt, unter Auflagen gewährt oder entzogen werden. Diese Entscheidung darf jedoch nicht den Zugang zur medizinischen Notversorgung beschränken.

[...]

Ausschluss von der Versorgung und Kostenersatz

§3. (1) Von der Versorgung gemäß §2 können ausgeschlossen werden:

[...]

4. Asylwerber, die nicht an der Feststellung des für die Asylverfahrensführung notwendigen Sachverhalts mitwirken.

§2 Abs4 letzter Satz gilt.

  1. (2)Absatz 2,Asylwerber oder sonstige Fremde gemäß §2 Abs1, die zum Zeitpunkt der Versorgung ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mittel bestreiten können, ist von der Behörde der Ersatz der notwendigen Betreuungskosten vorzuschreiben."

In §6, der - in Fällen der Zulassung des Asylverfahrens - die einvernehmliche Vorgangsweise der Bundes- und Landesstellen bei der Zuweisung des Asylwerbers an die Betreuungsstelle des Landes regelt, wurde ein Abs2 geschaffen, demzufolge der Asylwerber auch nach Verfahrenszulassung bis zur Herstellung des Einvernehmens in der Betreuungsstelle des Bundes, nicht länger jedoch als 14 Tage, versorgt werden kann. §6 Abs2 idF BGBl. I Nr. 100/2005 lautet: In §6, der - in Fällen der Zulassung des Asylverfahrens - die einvernehmliche Vorgangsweise der Bundes- und Landesstellen bei der Zuweisung des Asylwerbers an die Betreuungsstelle des Landes regelt, wurde ein Abs2 geschaffen, demzufolge der Asylwerber auch nach Verfahrenszulassung bis zur Herstellung des Einvernehmens in der Betreuungsstelle des Bundes, nicht länger jedoch als 14 Tage, versorgt werden kann. §6 Abs2 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, lautet:

"Bis zur Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes kann der Asylwerber im unbedingt erforderlichen Ausmaß in der Betreuungsstelle des Bundes (§1 Z4) weiter versorgt werden, jedoch nicht für einen 14 Tage übersteigenden Zeitraum."

In den Erläuterungen (RV 952 BlgNR XXII. GP, 150f.) wird dazu ausgeführt: In den Erläuterungen Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . GP, 150f.) wird dazu ausgeführt:

"Es gilt klarzustellen, dass die Versorgung bis zur Herstellung des Einvernehmens mit einem Land aufrecht erhalten werden kann; diese Möglichkeit kann allerdings nicht so weit gegeben sein, dass der Bund wieder die gesamte Bundesbetreuung übernimmt - dazu fehlt es jedenfalls an der nötigen Kompetenz nach dem B-VG. Daher wird vorgeschlagen, die Betreuung auf sieben Tage nach Zulassung zu beschränken."

§9 GVG-B, der das Bundesasylamt als erstinstanzliche sowie die UVS in den Ländern als Berufungsbehörde vorsieht, wurde mit Art6 des Fremdenrechtspaketes 2005 u.a. durch die Abs3a und 3b ergänzt, in denen die örtliche Zuständigkeit der UVS und die Amtsbeschwerde des Bundesministers für Inneres geregelt werden. §9 GVG-B, BGBl. Nr. 405/1991 idF BGBl. I Nr. 100/2005, lautet folgendermaßen (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben): §9 GVG-B, der das Bundesasylamt als erstinstanzliche sowie die UVS in den Ländern als Berufungsbehörde vorsieht, wurde mit Art6 des Fremdenrechtspaketes 2005 u.a. durch die Abs3a und 3b ergänzt, in denen die örtliche Zuständigkeit der UVS und die Amtsbeschwerde des Bundesministers für Inneres geregelt werden. §9 GVG-B, Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, lautet folgendermaßen (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"Behörden

§9. (1) Das Bundesasylamt ist Behörde erster Instanz.

  1. (2)Absatz 2,Über Berufungen gegen die Entscheidungen der Behörde erster Instanz entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.

  1. (3)Absatz 3,Hat die Behörde erster Instanz eine Entscheidung gemäß §64 Abs2 AVG getroffen, können die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern der Berufung über Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

  1. (3a)Absatz 3 a,Die örtliche Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate richtet sich nach der Örtlichkeit, an der dem Betreuten zuletzt Grundversorgung im Sinne dieses Bundesgesetzes gewährt wurde. Wurde die Aufnahme in die Grundversorgung von Beginn an verweigert, ist für Berufungen der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel das Zulassungsverfahren nach den asylrechtlichen Vorschriften geführt wird oder wurde. Ansonsten richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sitz der Behörde erster Instanz (Abs1). Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden durch Einzelmitglied.

  1. (3b)Absatz 3 b,Der Bundesminister für Inneres kann Amtsbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des Fremden binnen sechs Wochen nach Zustellung an die Behörde erster Instanz erheben.

  1. (4)Absatz 4,Zur Führung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß §10 ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde berufen."

§10 GVG-B idF BGBl. I Nr. 100/2005 enthält Verwaltungsstrafbestimmungen und lautet samt Überschrift folgendermaßen: §10 GVG-B in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, enthält Verwaltungsstrafbestimmungen und lautet samt Überschrift folgendermaßen:

"Verwaltungsübertretungen

§10. (1) Wer entgegen einer Verordnung gemäß §5 Abs1 eine Betreuungseinrichtung des Bundes unbefugt betritt oder sich in dieser aufhält, ist mit Geldstrafe bis zu € 700, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

  1. (2)Absatz 2,Wer als Asylwerber eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, obwohl ihm das gemäß §7 Abs2 verboten ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 300, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

  1. (3)Absatz 3,Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs1 schuldig, wegen der sie bereits einmal bestraft worden ist, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe im Ausmaß der für die betreffende Tat angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden; ist eine solche Person bereits zweimal bestraft worden, so können Geld- und Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Eine Freiheitsstrafe ist aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um die betreffende Person von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

  1. (4)Absatz 4,Fällt eine Tat nach Abs1 oder 2 in die Zuständigkeit der Gerichte, liegt keine Verwaltungsübertretung vor."

III. Die antragstellenden Behörden begründen ihre Anträge mit den (im Wesentlichen gleichlautend vorgebrachten) Be

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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