TE Vwgh Beschluss 2021/5/31 Ra 2021/01/0168

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Veröffentlicht am 31.05.2021
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs3 Z2
AsylG 2005 §6 Abs1 Z2
AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §9 Abs2 Z1
FlKonv Art1 AbschnF lita
FlKonv Art1 AbschnF litb
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kieslich, über die Revision des N F in W, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2020, Zl. L507 1416514-1/41E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Sache - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Revisionswerbers in den Irak gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 für unzulässig (A). Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt (B).Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Sache - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Revisionswerbers in den Irak gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 für unzulässig (A). Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt (B).
2
Begründend führte das BVwG aus, der Revisionswerber sei während des ersten Golfkriegs zwischen dem Irak und dem Iran (1980 bis 1988) hochrangiges Mitglied des irakischen Militärs sowie der Baath Partei gewesen. Er habe insbesondere - seinen eigenen Angaben zufolge - als befehlshabender Kommandant („Corps Commander“) an drei näher genannten Schlachten in diesem Krieg teilgenommen. Insbesondere habe der Revisionswerber als Befehlshaber die Schlacht in H U geleitet, bei der nachweislich Senfgas zum Einsatz gekommen sei. Es stehe außer Zweifel, dass der Revisionswerber über den Einsatz von Massenvernichtungswaffen durch den Irak zumindest ab August 1983 in Kenntnis gewesen sei. Der Revisionswerber habe auf oberster Befehlsebene agiert, woraus sich seine persönliche Mitverantwortung an den Operationen des irakischen Militärs im ersten Iran-Irak-Krieg ergebe.
3
Der Revisionswerber sei daher an Verbrechen gegen den Frieden im Sinne des Art. 1 Abschnitt F lit. a) Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) beteiligt gewesen und habe somit den Asylausschlussgrund gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 verwirklicht. Aus denselben Gründen habe er auch den Tatbestand des § 8 Abs. 3a AsylG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 verwirklicht, der zum Ausschluss vom Status eines subsidiär Schutzberechtigten führe.Der Revisionswerber sei daher an Verbrechen gegen den Frieden im Sinne des Artikel eins, Abschnitt F Litera a,) Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) beteiligt gewesen und habe somit den Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 verwirklicht. Aus denselben Gründen habe er auch den Tatbestand des Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 verwirklicht, der zum Ausschluss vom Status eines subsidiär Schutzberechtigten führe.
4
Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 23. Februar 2021, E 4145/2020-8, die Behandlung der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde ab und trat diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Begründend führte der VfGH aus, dass dem BVwG bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses keine Verletzung des Art. 3 EMRK unterlaufen sei.Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 23. Februar 2021, E 4145/2020-8, die Behandlung der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde ab und trat diese gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Begründend führte der VfGH aus, dass dem BVwG bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses keine Verletzung des Artikel 3, EMRK unterlaufen sei.
5
In der Folge erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision.
6
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
8
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
9
In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. für viele VwGH 20.12.2019, Ra 2019/01/0431-0433, mwN).In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht vergleiche , für viele VwGH 20.12.2019, Ra 2019/01/0431-0433, mwN).
10
Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das BVwG habe seiner Ermittlungspflicht zum Vorbringen des Revisionswerbers, wonach er im Irak aufgrund seines Werdegangs als ranghoher Offizier mehrmals mit dem Umbringen bedroht worden und insofern asylrelevanter Verfolgung (aufgrund Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe als auch auf Grund politischer Motive) ausgesetzt sei, nicht entsprochen.
11
Mit diesem Vorbringen verkennt die Revision, dass das BVwG die Verweigerung internationalen Schutzes auf das Vorliegen des Ausschlusstatbestandes des Art. 1 Abschnitt F lit. a) GFK (hier: Verbrechen gegen den Frieden) gestützt hat, der - im Gegensatz zum Ausschlussgrund des lit. b) leg. cit. - eine Abwägung mit den Schutzinteressen (Grad der befürchteten Verfolgung) des Asylwerbers nicht erfordert (vgl. etwa VwGH 21.4.2015, Ra 2014/01/0154, mit Hinweis auf VwGH 11.11.2008, 2006/19/0352). Eine Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung lässt die Revision gänzlich vermissen; sie behauptet insbesondere nicht, dass das BVwG von dieser Rechtsprechung abgewichen wäre.Mit diesem Vorbringen verkennt die Revision, dass das BVwG die Verweigerung internationalen Schutzes auf das Vorliegen des Ausschlusstatbestandes des Artikel eins, Abschnitt F Litera a,) GFK (hier: Verbrechen gegen den Frieden) gestützt hat, der - im Gegensatz zum Ausschlussgrund des Litera b,) leg. cit. - eine Abwägung mit den Schutzinteressen (Grad der befürchteten Verfolgung) des Asylwerbers nicht erfordert vergleiche , etwa VwGH 21.4.2015, Ra 2014/01/0154, mit Hinweis auf VwGH 11.11.2008, 2006/19/0352). Eine Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung lässt die Revision gänzlich vermissen; sie behauptet insbesondere nicht, dass das BVwG von dieser Rechtsprechung abgewichen wäre.
12
Die Revision rügt im Zulässigkeitsvorbringen vielmehr näher genannte Verfahrensmängel (Unterlassung der Einholung eines Gutachtens bzw. amtswegiger Ermittlungen im Irak zur Frage, ob „mir die Verbrechen tatsächlich zur Last gelegt werden dürfen“, Heranziehung aktueller Länderberichte, Verletzung der Begründungspflicht).
13
Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel dargelegt werden, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise, also fallbezogen darzulegen (vgl. für viele VwGH 27.7.2020, Ra 2020/01/0130, mwN).Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel dargelegt werden, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise, also fallbezogen darzulegen vergleiche , für viele VwGH 27.7.2020, Ra 2020/01/0130, mwN).
14
Diesem Erfordernis entspricht das gegenständliche Zulässigkeitsvorbringen nicht:
15
Im vorliegenden Fall ist das BVwG insbesondere zutreffend davon ausgegangen, dass es nicht darauf ankomme, dass der Revisionswerber wegen der Begehung von Kriegsverbrechen in Anfal [im Jahr 1988] „bis zum heutigen Zeitpunkt“ nicht verurteilt worden sei.
16
Das BVwG hat nämlich beweiswürdigend angenommen, dass der Revisionswerber die von ihm behauptete Unkenntnis über den Einsatz von Massenvernichtungswaffen in der Schlacht von Haj Umran im Jahr 1983 nicht glaubhaft habe darlegen können. Den darauf tragend gestützten Erwägungen, der Revisionswerber habe als hoher militärischer Befehlshaber den Einsatz von Massenvernichtungswaffen zu verantworten und dadurch den Ausschlussgrund des Verbrechens gegen den Frieden verwirklicht, vermag die Revision - im allein maßgeblichen Zulässigkeitsvorbringen - nichts Substanzielles entgegen zu setzen.
17
Im Übrigen stellt die Frage, ob auf Basis eines konkret vorliegenden Standes eines Ermittlungsverfahrens ein ausreichend ermittelter Sachverhalt vorliegt oder ob weitere amtswegige Erhebungen erforderlich sind, regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern eine jeweils einzelfallbezogen vorzunehmende Beurteilung dar (vgl. etwa VwGH 22.3.2021, Ra 2020/01/0296, mwN). Es entspricht auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein allgemeines Recht auf eine fallbezogene Überprüfung des Vorbringens durch Recherche im Herkunftsstaat nicht besteht. Die Beurteilung der Erforderlichkeit derartiger Erhebungen im Sinn des § 18 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 obliegt der ermittelnden Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht (vgl. etwa VwGH 29.9.2020, Ra 2020/19/0187, mwN).Im Übrigen stellt die Frage, ob auf Basis eines konkret vorliegenden Standes eines Ermittlungsverfahrens ein ausreichend ermittelter Sachverhalt vorliegt oder ob weitere amtswegige Erhebungen erforderlich sind, regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern eine jeweils einzelfallbezogen vorzunehmende Beurteilung dar vergleiche , etwa VwGH 22.3.2021, Ra 2020/01/0296, mwN). Es entspricht auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein allgemeines Recht auf eine fallbezogene Überprüfung des Vorbringens durch Recherche im Herkunftsstaat nicht besteht. Die Beurteilung der Erforderlichkeit derartiger Erhebungen im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 obliegt der ermittelnden Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht vergleiche , etwa VwGH 29.9.2020, Ra 2020/19/0187, mwN).
18
In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 31. Mai 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010168.L00

Im RIS seit

05.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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