TE Vwgh Beschluss 2022/5/4 Ra 2022/12/0026

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Veröffentlicht am 04.05.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4
AVG §56
AVG §58 Abs3
AVG §62 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwRallg
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Feiel als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers MMag. Dr. Gotsbacher, über die Revision des DI Dr. M T in S, vertreten durch Mag. Gottfried Tazol, Rechtsanwalt in 9100 Völkermarkt, Hauptplatz 24, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Jänner 2022, W228 2236397-1/11E, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Paritätische Schiedskommission für Kärnten), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers, soweit sie sich gegen den (ursprünglich undatierten) Bescheid der Paritätischen Schiedskommission für Kärnten vom 30. Jänner 2020, zugestellt am 22. Juli 2020, richtete, als verspätet, und soweit sie sich gegen den Berichtigungsbescheid vom 3. September 2020 richtete, mangels Beschwer zurück. Weiters sprach es aus, die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers, soweit sie sich gegen den (ursprünglich undatierten) Bescheid der Paritätischen Schiedskommission für Kärnten vom 30. Jänner 2020, zugestellt am 22. Juli 2020, richtete, als verspätet, und soweit sie sich gegen den Berichtigungsbescheid vom 3. September 2020 richtete, mangels Beschwer zurück. Weiters sprach es aus, die Revision sei gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2
Das Bundesverwaltungsgericht führte im Abschnitt „Feststellungen“ des angefochtenen Beschlusses Folgendes aus:

„Der ursprünglich undatierte Bescheid der belangten Behörde, mit welchem der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, der ÖGK (Österreichischen Gesundheitskasse, Anmerkung des Verwaltungsgerichtshofes) den von ihr geforderten Betrag von € 10.700,00 binnen 14 Tagen zu bezahlen, wurde per Einschreiben an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers übermittelt und wurde am Mittwoch, 22.07.2020 zugestellt. Dieser Bescheid beinhaltet eine richtige Rechtsmittelbelehrung, wonach die Frist zur Erhebung einer Beschwerde vier Wochen ab Zustellung beträgt.

Die vierwöchige Frist zur Beschwerdeeinbringung endete daher am Mittwoch, 05.08.2020.

Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 03.09.2020 den undatierten, der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 22.07.2020 zugestellten, Bescheid dahingehend berichtigt, dass dieser Bescheid mit dem Datum 30.01.2020 ergänzt wird. Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 04.09.2020 zugestellt. Diesem Bescheid vom 03.09.2020 angeschlossen war eine weitere, um das Datum (konkret: ,Klagenfurt, 30.01.2020‘) berichtigte, ansonsten idente Ausfertigung des ursprünglichen Ausgangsbescheides.

Die gegenständliche Beschwerde ist datiert auf den 01.10.2020 und ist sohin die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid verspätet.“

3
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die belangte Behörde habe mit Bescheid vom 3. September 2020 den ursprünglich undatierten, der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 22. Juli 2020 zugestellten Bescheid dahin berichtigt, dass der ursprüngliche Bescheid mit dem Datum 30. Jänner 2020 ergänzt worden sei. Dieser Berichtigungsbescheid sei dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 4. September 2020 zugestellt worden. Diesem Bescheid vom 3. September 2020 sei eine weitere, um das Datum berichtigte, ansonsten idente Ausfertigung des ursprünglichen Ausgangsbescheides angeschlossen gewesen.
4
Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 20. April 2016, 2013/17/0344, Folgendes ausgeführt:

„Die Beschwerde gegen einen Berichtigungsbescheid kann sich in der Regel nur gegen die Zulässigkeit der Berichtigung und nicht auch gegen den berichtigten Bescheid selbst richten. Nur ausnahmsweise, nämlich wenn erst aus der berichtigten Fassung des Bescheids zu erkennen ist, dass oder in welchem Ausmaß dieser einen Eingriff in die Rechte oder rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers bedeutet, besteht die Möglichkeit, in einem Rechtsmittel innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen den Berichtigungsbescheid nicht nur die Überprüfung der Zulässigkeit der Berichtigung, sondern auch die Überprüfung des Bescheids in seiner berichtigten Fassung zu begehren (vgl VwGH vom 31. Juli 2013, 2010/13/0003, mwN, sowie Ritz, BAO5 § 293 Tz 20).“„Die Beschwerde gegen einen Berichtigungsbescheid kann sich in der Regel nur gegen die Zulässigkeit der Berichtigung und nicht auch gegen den berichtigten Bescheid selbst richten. Nur ausnahmsweise, nämlich wenn erst aus der berichtigten Fassung des Bescheids zu erkennen ist, dass oder in welchem Ausmaß dieser einen Eingriff in die Rechte oder rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers bedeutet, besteht die Möglichkeit, in einem Rechtsmittel innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen den Berichtigungsbescheid nicht nur die Überprüfung der Zulässigkeit der Berichtigung, sondern auch die Überprüfung des Bescheids in seiner berichtigten Fassung zu begehren vergleiche , VwGH vom 31. Juli 2013, 2010/13/0003, mwN, sowie Ritz, BAO5 Paragraph 293, Tz 20).“

5
Weiters habe der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 28. September 2004, 2002/14/0021, ausgeführt:

„Dem Ablauf der Beschwerdefrist steht nicht entgegen, dass der Bescheid der Berufungsbehörde mit einem weiteren Bescheid gemäß § 293 BAO berichtigt worden ist. Bereits durch den ursprünglichen Bescheid ist es zu einem potenziellen Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführerin gekommen, während der Berichtigungsbescheid als solcher nicht in ihre Rechte eingreift. Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde ist somit der Umstand, dass der angefochtene Bescheid gemäß § 293 BAO berichtigt worden ist, nicht von Bedeutung (Hinweis B 22. Jänner 1992, 91/13/0241). Die Beschwerdefrist wäre nur dann von der Zustellung des Berichtigungsbescheides an zu berechnen, wenn erst in der berichtigten Fassung des Bescheides ein Eingriff in die Rechte oder rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers zum Ausdruck kommt (Hinweis E 25. Jänner 2000, 98/14/0228).“„Dem Ablauf der Beschwerdefrist steht nicht entgegen, dass der Bescheid der Berufungsbehörde mit einem weiteren Bescheid gemäß Paragraph 293, BAO berichtigt worden ist. Bereits durch den ursprünglichen Bescheid ist es zu einem potenziellen Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführerin gekommen, während der Berichtigungsbescheid als solcher nicht in ihre Rechte eingreift. Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde ist somit der Umstand, dass der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 293, BAO berichtigt worden ist, nicht von Bedeutung (Hinweis B 22. Jänner 1992, 91/13/0241). Die Beschwerdefrist wäre nur dann von der Zustellung des Berichtigungsbescheides an zu berechnen, wenn erst in der berichtigten Fassung des Bescheides ein Eingriff in die Rechte oder rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers zum Ausdruck kommt (Hinweis E 25. Jänner 2000, 98/14/0228).“

6
Ein solcher Fall liege gegenständlich nicht vor, weil der Berichtigungsbescheid vom 3. September 2020 ausschließlich den Ort und das Datum ergänze. Die Beschwerde könne sich daher nur noch gegen die Korrektur des fehlenden Ortes und Datums „Klagenfurt, 30.01.2020“ richten. Eine Rechtsverletzung durch diese Berichtigung sei jedoch nicht erkennbar.
7
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den am 22. Juli 2020 zugestellten Bescheid betrage - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig ausgeführt - vier Wochen. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Erhebung einer Beschwerde daher am Mittwoch, den 22. Juli 2020, zu laufen und habe in Anwendung des § 32 Abs. 2 AVG am Mittwoch, den 5. August 2020, geendet. Die Beschwerde ist jedoch mit 1. Oktober 2020 datiert und daher verspätet eingebracht.Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den am 22. Juli 2020 zugestellten Bescheid betrage - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig ausgeführt - vier Wochen. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Erhebung einer Beschwerde daher am Mittwoch, den 22. Juli 2020, zu laufen und habe in Anwendung des Paragraph 32, Absatz 2, AVG am Mittwoch, den 5. August 2020, geendet. Die Beschwerde ist jedoch mit 1. Oktober 2020 datiert und daher verspätet eingebracht.
8
Die Beschwerde sei daher hinsichtlich des (ursprünglich undatierten) Bescheids vom 30. Jänner 2020 als verspätet und hinsichtlich des Berichtigungsbescheids vom 3. September 2020 mangels Beschwer zurückzuweisen gewesen.
9
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Revision.
10
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
11
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
12
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
13
In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird zusammengefasst behauptet, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es die Ausführungen des Revisionswerbers unberücksichtigt gelassen und dazu keine Feststellungen getroffen habe, dass auf Grund des Fehlens des Ortes und des Datums auf dem ursprünglichen Bescheid dieser gegenüber dem Revisionswerber nicht rechtswirksam erlassen worden sei, weil dieser mit wesentlichen Formmängeln behaftet und daher rechtswidrig gewesen sei.
14
Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt:
15
Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Verwaltungsgericht nach den Behauptungen des Revisionswerbers abgewichen sein soll, wurde in der Zulässigkeitsbegründung nicht genannt.
16
Es trifft zwar zu, dass ein Bescheid gemäß § 58 Abs. 3 iVm § 18 Abs. 4 AVG mit einem Datum zu versehen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein schriftlicher Bescheid allerdings mit seiner Zustellung an die Partei erlassen und erst ab diesem Zeitpunkt rechtswirksam. Dem Datum hingegen, mit dem eine schriftliche Ausfertigung eines Bescheides versehen ist, kommt keine rechtliche Bedeutung zu; die darin zum Ausdruck gekommene Zeitangabe ist für den Eintritt der mit einem Bescheid verbundenen Rechtswirkungen ohne Belang (vgl. etwa VwGH 17.3.1986, 86/10/0025; 14.5.1990, 89/10/0162; 30.9.2010, 2007/07/0053, jeweils mwN).Es trifft zwar zu, dass ein Bescheid gemäß Paragraph 58, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4, AVG mit einem Datum zu versehen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein schriftlicher Bescheid allerdings mit seiner Zustellung an die Partei erlassen und erst ab diesem Zeitpunkt rechtswirksam. Dem Datum hingegen, mit dem eine schriftliche Ausfertigung eines Bescheides versehen ist, kommt keine rechtliche Bedeutung zu; die darin zum Ausdruck gekommene Zeitangabe ist für den Eintritt der mit einem Bescheid verbundenen Rechtswirkungen ohne Belang vergleiche , etwa VwGH 17.3.1986, 86/10/0025; 14.5.1990, 89/10/0162; 30.9.2010, 2007/07/0053, jeweils mwN).
17
Dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen habe, in einem Bescheid müsste angegeben werden, an welchem Ort er verfasst wurde, hat der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung unbelegt behauptet. Derartiges ist auch nicht gesetzlich vorgesehen, vor allem aber wurde in der Zulässigkeitsbegründung nicht ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich, weshalb die unterlassene Ortsangabe nicht berichtigungsfähig sein und zur Rechtsunwirksamkeit des Bescheides führen sollte. Mit der Nichtanführung des Ortes seiner Verfassung wird - ebenso wie mit der Nichtanführung des Datums im Bescheid - in Rechte oder rechtliche Interessen des Revisionswerbers nicht eingegriffen, keinesfalls bewirkt ein derartiger Mangel - entgegen der unsubstantiierten Behauptung des Revisionswerbers - eine Rechtsunwirksamkeit des davon betroffenen Bescheides. Feststellungen mussten in diesem Zusammenhang vom Bundesverwaltungsgericht daher nicht getroffen werden.
18
Eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde somit in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht aufgezeigt, sodass die Revision sich als unzulässig erweist und gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG unter Abstandnahme von einer Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG zurückzuweisen war.Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG wurde somit in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht aufgezeigt, sodass die Revision sich als unzulässig erweist und gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG unter Abstandnahme von einer Verhandlung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG zurückzuweisen war.
19
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 4. Mai 2022

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022120026.L00

Im RIS seit

08.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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