TE Vwgh Erkenntnis 2004/9/28 2002/14/0021

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Veröffentlicht am 28.09.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §119 Abs1;
BAO §169;
BAO §293;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/14/0066

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, in den Beschwerdesachen der V GesmbH in W, vertreten durch Dr. Hermann Aflenzer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Lessingstraße 40, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat I) 1. vom 8. Mai 2001, RV 396/1- 6/1999 und RV 945/1-6/2001, betreffend u.a. Umsatz- und Körperschaftsteuer 1996, und 2. vom 9. Oktober 2001, RV 1173/1- 6/2001 (in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 29. Oktober 2001, RV 1173/3-6/2001) betreffend Abweisung eines Wiederaufnahmeantrages (Umsatz- und Körperschaftsteuer 1996)

Spruch

1. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.

2. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 763,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In der Niederschrift vom 4. Dezember 2000 über die bei der beschwerdeführenden GmbH durchgeführte Buch- und Betriebsprüfung ist festgehalten, die Beschwerdeführerin habe am 10. Jänner 1996 65 Teppiche um den Preis von ca. S 4,5 Mio. erworben. Auf der über den Teppicheinkauf erstellten Rechnung scheine als Verkäufer NO mit einer Adresse in Wien auf. Am 30. April 1996 habe die Beschwerdeführerin nachweislich einen dieser Teppiche (einen "Kozak"), dessen Einkaufspreis brutto S 150.000,-- betragen habe, um brutto S 264.000,-- verkauft. Nach dem Vorbringen der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin hätten sich von den übrigen Teppichen am 14. Juni 1996 10 Stück (mit einem Einkaufspreis von brutto S 696.000,-- ) bei potenziellen Kunden der Beschwerdeführerin zur Ansicht befunden, Namen und Adressen der Kunden wolle sie jedoch nicht bekannt geben. Das Finanzamt habe die Umsatzsteuervorauszahlungen für Jänner und März 1996 festgesetzt und dabei den Verkauf der 10 Teppiche angenommen und entsprechende Umsätze angesetzt. In einem Ergänzungsschreiben vom 9. Dezember 1996 zur Berufung gegen diese Vorauszahlungsbescheide sei ausgeführt worden, der Verkauf der Teppiche im März 1996 sei denkunmöglich, weil die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin am 12. März 1996 nach einem Krankenhausaufenthalt entbunden habe und gesundheitlich nicht in der Lage gewesen sei, einer Verkaufstätigkeit nachzugehen.

Die Beschwerdeführerin habe für 1996 keine Steuererklärungen abgegeben, weshalb eine Schätzung durchzuführen sei. In diesem Zusammenhang sei zu prüfen, ob die von NO erworbenen Teppiche verkauft oder, wie dies nunmehr von der Beschwerdeführerin behauptet werde, an den Lieferanten NO zurückgegeben worden seien. Da die Beschwerdeführerin trotz des Vorhaltes vom 14. März 2000 keinen Nachweis für die Rückgabe der Teppiche vorgelegt habe, sei das Finanzamt bereits im Zuge der Veranlagung von einem Weiterverkauf sämtlicher Teppiche ausgegangen. Analog dem Teppichverkauf vom 30. April 1996 habe es einen Aufschlag von 76 % auf den Einkaufspreis angenommen und auf diese Weise den Verkaufserlös ermittelt. Am 9. Juni 2000 habe die Beschwerdeführerin gegen die Veranlagungsbescheide Berufung erhoben.

Einziger Prüfungspunkt der nunmehr am 14. September 2000 begonnenen Betriebsprüfung sei die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Teppiche verkauft oder an ihren Lieferanten zurückgestellt habe. Die Beschwerdeführerin behauptet, die Rückgabe an den Lieferanten sei am Abend des 10. Juli 1996 erfolgt. Der Prüfer habe festgestellt, dass in keinem der von der Beschwerdeführerin im Jahr 1996 verfassten Schriftsätze von einer Rückgabe der Teppiche an den Lieferanten die Rede sei. Die Rückgabe werde erstmals im Vorlageantrag betreffend die Berufung gegen die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen (Eingabe vom 13. August 1998) behauptet. Nach Ansicht des Prüfers stelle der Umstand, dass die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin am 31. Juli 1996 ausgesagt habe, die Teppiche befänden sich bei potenziellen Kunden, einen Beweis dafür dar, dass die Teppiche nicht am 10. Juli 1996 an den Verkäufer NO zurückgegeben worden seien. Im Übrigen schreibe die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin noch in ihrer Eingabe vom 29. Oktober 1996 betreffend ein Zahlungserleichterungsansuchen, die Beschwerdeführerin erwarte im Teppichhandel hohe Gewinne; nach Ansicht des Prüfers wäre aber solches denkunmöglich, wenn die Teppiche, aus deren Verkauf Gewinne resultieren sollten, bereits mehr als zwei Monate vorher zurückgegeben worden wären. Für den Prüfer stehe sohin fest, dass die Teppiche nicht zurückgegeben, sondern von der Beschwerdeführerin verkauft worden seien.

Der Prüfer ermittelte in der Folge die Besteuerungsgrundlagen wie folgt:

EINNAHMEN

1996

S

Fa. D lt. AR 1

2.000.000,00

Fa. K lt. AR 2

678.000.00

Teppicherlöse: Schätzung gem. § 184 BAO

6.573.600,00

SUMME Einnahmen

9.251.600,00

AUSGABEN

 

Fa. D: WES geschätzt

-2.000.000,00

Fa. K: WES lt. ER Advantage

- 300.000,00

Teppicheinkauf: WES lt. ER NO

-3.735.000,00

Z S Wareneinsatz

-6.035.000,00

Sonstige Betriebsausgaben geschätzt

- 216.600,00

Rückstellungen: Einfuhrabgaben lt. Zollbescheid vom 25.05.99

- 1.000.000,00

SUMME Ausgaben

- 7.251.600,00

Gewinn

2.000.000,00

In der Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 1996 vom 4. Mai 2000 wurde beantragt, die Umsatz- und Körperschaftsteuer mit S 0,-- festzusetzen. Ein vorhandenes Teppichwarenlager sei an den Lieferanten NO zurückgestellt worden, weshalb sich keine Besteuerungsgrundlage ergebe.

Ein Kanzleipartner des Rechtsanwaltes, der die Beschwerdeführerin in dem zum erstangefochtenen Bescheid führenden Verwaltungsverfahren vertreten hat und welcher der Ehemann der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin ist (in der Folge Vertreter der Beschwerdeführerin), war Mag. E, der vor der belangten Behörde am 1. März 2001 als Zeuge vernommen wurde. Er sagte im Wesentlichen aus, in einem Raum der Kanzlei seien Teppiche für die Beschwerdeführerin gelagert gewesen. Am 10. Juli 1996 sei eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden. Nach der Hausdurchsuchung sei der Vertreter der Beschwerdeführerin erbost über das Vorgehen der Beamten gewesen und habe gesagt, die Teppiche würden zurückgestellt werden. Am nächsten Tag seien die Teppiche dann tatsächlich weggekommen. Der Zeuge könne aber nicht angeben, wer die Teppiche abgeholt habe.

In der Eingabe vom 26. März 2001 brachte die Beschwerdeführerin vor, die (bei der Hausdurchsuchung beschlagnahmten) Buchhaltungsunterlagen 1996 seien nicht vollständig zurückgestellt worden. Dadurch sei die Möglichkeit zur Abgabe von Jahressteuererklärungen vereitelt worden. Daraus ergebe sich die Unzulässigkeit einer Schätzung nach § 184 BAO. Im Zuge der Betriebsprüfung sei eine Rückstellung für Einfuhrabgaben in Höhe von S 1,000.000,-- anerkannt worden. Solcherart errechne sich - bei Ausscheiden von Verkaufserlösen der Teppiche aus dem errechneten Betriebsergebnis - ein Verlust von S 1,112.000,--.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde u. a. die Berufung betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 1996 ab. In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, im Zuge der UVA-Prüfung vom 30. Juli 1996 betreffend März 1996 sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin auf Grund einer Rechnung des NO in Wien, M-Straße 55, Vorsteuern geltend gemacht habe. NO sei aber an der in der Rechnung angegebenen Adresse nicht "etabliert" gewesen. Die von der Beschwerdeführerin bekannt gegebene Telefonnummer habe nicht als jene des NO identifiziert werden können. NO sei steuerlich nicht erfasst. Die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin, Frau A, habe am 16. Juni 1996 bekannt gegeben, 10 Teppiche befänden sich bei potenziellen Kunden zur Ansicht. Namen und Adressen dieser Kunden habe sie nicht bekannt gegeben. Eine Berufung gegen den Bescheid betreffend Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für März 1996 sei mit Berufungsvorentscheidung vom 13. Juli 1998 abgewiesen worden. Nachdem die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. August 1998 den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt habe, habe die belangte Behörde die Beschwerdeführerin mehrfach ersucht, Nachweise für die (in dieser Eingabe behauptete) Rückstellung der Teppiche an NO vorzulegen.

In der am 6. Mai 1999 bei der Behörde eingelangten Vorhaltsbeantwortung habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, der sich in der Türkei aufhaltende NO werde nach vorheriger terminlicher Abstimmung als Zeuge stellig gemacht. Die Namen der Teppichinteressenten würden nicht bekannt gegeben; die Teppiche seien von diesen der Beschwerdeführerin zurückgegeben und von ihr wiederum an NO zurückgestellt worden.

Mit Schreiben vom 9. Juni 1999 sei die Beschwerdeführerin erneut ersucht worden, Nachweise für die Rückgabe der Teppiche beizubringen. In der Folge sei für den 21. Juli 1999 ein Besprechungstermin mit NO vereinbart worden; am 21. Juli 1999 habe aber der Vertreter der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass NO nicht kommen werde, ein weiterer Termin aber in ein bis zwei Wochen vereinbart werden könne. Am 9. August 1999 sei eine neue Frist für die "Stelligmachung" von NO bis zum 3. September 1999 gesetzt worden.

Am 3. September 1999 um 15.00 Uhr habe der Vertreter der Beschwerdeführerin telefonisch mitgeteilt, NO könne erst im Oktober stellig gemacht werden. Zudem sei es Sache der Abgabenbehörde zu beweisen, dass eine Veräußerung der Teppiche stattgefunden habe. Im Übrigen sei NO der Abgabenhinterziehung verdächtig, weshalb er nicht als Zeuge vernommen werden könne und als Verdächtiger berechtigt sei, die Aussage zu verweigern. Außerdem sei der Zeuge bereits im Vorjahr zwecks Einvernahme beim Hauptzollamt Linz stellig gemacht worden, wo jedoch die protokollarische Einvernahme wegen "Unnötigkeit" unterlassen worden sei.

Zum letztgenannten Vorbringen stelle die belangte Behörde fest, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin am 17. Dezember 1998 kurz vor halb vier Uhr in der Dienststelle des Hauptzollamtes ohne vorige Anmeldung in Begleitung einer zweiten Person erschienen sei. Er habe vorgegeben, den für die Einvernahme zuständigen Beamten zu suchen; dieser sei aber nicht mehr im Dienst gewesen. Der Dienst habende Beamte habe mit dem Vertreter der Beschwerdeführerin vereinbart, am nächsten Tag wieder zu erscheinen und vom zuständigen Beamten die Einvernahme durchführen zu lassen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin habe den Dienst habenden Beamten von der Wichtigkeit der Einvernahme nicht unterrichtet. Am darauf folgenden Tag sei der Vertreter der Beschwerdeführerin nicht mehr am Hauptzollamt erschienen.

Mit Entscheidung vom 13. September 1999 sei über die Berufung betreffend die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung abgesprochen worden. Eine Zurechnung der Umsätze aus dem Verkauf der in Rede stehenden Teppiche sei nicht erfolgt, weil ein gerade in den Monat März fallender Verkauf nicht nachweisbar gewesen sei.

Im Jahre 2000 sei bei der Beschwerdeführerin für das Veranlagungsjahr 1996 eine Betriebsprüfung durchgeführt worden. Da Bilanzen und Steuererklärungen nicht erstellt gewesen seien, habe eine Schätzung vorgenommen werden müssen. Die Schätzung habe u. a. die Teppichverkäufe umfasst. Mangels eines Nachweises über die behauptete Rückgabe der Teppiche sei der Betriebsprüfer von deren Verkauf ausgegangen. Im Zuge der Betriebsprüfung habe der Vertreter der Beschwerdeführerin behauptet, es gäbe Zeugen, die bei der Rückgabe der Teppiche an den Lieferanten NO geholfen hätten. Er werde deren Namen recherchieren und bekannt geben. Er werde auch in die Türkei fliegen und NO stellig machen. Zur Schlussbesprechung vom 4. Dezember 2000 habe der Vertreter der Beschwerdeführerin ein Telefaxschreiben des NO vorgelegt, in welchem dieser ausführe, dass die im Jänner 1996 von ihm an die Beschwerdeführerin gelieferten Teppiche ordnungsgemäß verzollt gewesen seien und ihm später (bis auf ein Stück) wieder zurückgestellt worden seien.

Die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin habe am 10. Juli 1996 angegeben, die von NO erworbenen Teppiche hätten sich bis auf einen noch im Büro der Beschwerdeführerin befunden, diese seien dort gelagert und nicht verkauft worden. NO habe sie über Vermittlung eines Bekannten kennen gelernt, den Namen des Bekannten gebe sie nicht an. Ihr sei nur eine Telefonnummer von NO bekannt; diese Telefonnummer stimme allerdings nicht mehr.

In der mündlichen Berufungsverhandlung habe die Beschwerdeführerin eine eidesstättige Erklärung des MK vom 4. Jänner 2001 vorgelegt, aus welcher sich ergebe, MK habe gesehen, dass die Beschwerdeführerin sämtliche von NO gelieferten Teppiche mit Ausnahme eines Stückes am 10. Juli 1996 an diesen zurückgestellt habe.

Im Berufungsverfahren sei die Zuschätzung aus den Teppichlieferungen in Höhe von S 6,573.600,-- strittig. Die Zuschätzung stütze sich darauf, dass die Rücklieferung der Teppiche an NO behauptet worden sei, aber nicht habe festgestellt werden können. Bereits im Berufungsverfahren betreffend Umsatzsteuer für März 1996 sei die Beschwerdeführerin mehrfach ersucht worden, dass Verbleiben der Teppiche nachzuweisen. Im nachfolgenden Betriebsprüfungsverfahren habe der Prüfer über einen Zeitraum von vier Monaten versucht, entsprechende Nachweise zu erhalten. Es seien weder Nachweise erbracht worden noch sei der Zeuge NO stellig gemacht worden. Der Vertreter der Beschwerdeführerin habe unverständliche, offenbar lediglich auf Zeitverzögerung gerichtete Maßnahmen gesetzt. Gegen die Rücklieferung sprächen sämtliche Fakten und Unterlagen. Die Beschwerdeführerin könne nicht erklären, wie es überhaupt möglich sein sollte, dass die Ware von NO noch am Tage der behördlichen Fahndungsmaßnahme abgeholt worden sei. Da sich NO grundsätzlich in der Türkei aufhalte ("genaueres ist nicht bekannt, da ihn bis zum heutigen Tage weder die Betriebsprüfung noch die Berufungsbehörde zu Gesicht bekommen hat"), hätte er zufällig gerade zu diesem Zeitpunkt in Österreich sein müssen. Zudem hätte er in der Lage sein müssen, kurzfristig auf einen Anruf zu reagieren. Noch in der Niederschrift vom gleichen Tag um 9.25 Uhr sei von der Abholung der Teppiche keine Rede und angegeben worden, dass nur eine Telefonnummer von NO bekannt sei, die aber nicht mehr stimme; die Beschwerdeführerin habe also zu diesem Zeitpunkt nicht einmal über die aktuelle Telefonnummer des NO verfügt.

In der Niederschrift vom 30. Juli 1996 (im Zuge der Prüfung betreffend Umsatzsteuervorauszahlung für März 1996) sei festgehalten worden, dass sich die Teppiche bei Bekannten befunden hätten, mittlerweile wieder an die Beschwerdeführerin zurückgegeben worden seien und von dieser an neue Interessenten vergeben worden seien. Eine Teppichrückgabe an NO sei nicht erwähnt. Im Aktenvermerk vom 31. Juli 1996 über ein Gespräch mit der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin sei ebenfalls davon die Rede, dass die Teppiche erneut zur Ansicht an Kunden vergeben worden seien. In der Berufung vom 2. Oktober 1996 gegen den Bescheid betreffend Umsatzsteuervorauszahlung für März 1996 werde ausgeführt, die Vorsteuern aus dem Teppicheinkauf vom Jänner 1996 seien zu berücksichtigen; wären die Teppiche allerdings im Juli 1996 zurückgegeben worden, hätte eine Rückverrechnung dieser Vorsteuern schon im Juli stattfinden müssen, was jedoch nicht erfolgt sei. In der am 29. Oktober 1996 abgegebenen Selbstanzeige betreffend eine von der Fa. D geleistete Anzahlung werde ausgeführt, die Uneinbringlichkeit der Abgaben sei nicht zu befürchten, da auf Grund der Unternehmensplanung für 1997 hohe Gewinne im Teppichhandel zu erwarten seien. Da der Einkauf anderer als der in Rede stehenden Teppiche nicht aktenkundig sei, könne nach Ansicht der belangten Behörde dieses Vorbringen nur auf die von NO gelieferten Teppiche bezogen sein. Wie sollte aber im Oktober 1996 ein Gewinn aus dem Verkauf dieser Teppiche zu erwarten sein, wenn sie bereits im Juli an NO zurückgegeben gewesen wären. In der Ergänzung zur Berufung vom 9. Dezember 1996 spreche die Beschwerdeführerin nicht von der Rückgabe der Teppiche an den Lieferanten, sondern nur von der Rückstellung der Teppiche von den potentiellen Kunden an sie. Erstmals im Vorlageantrag vom 13. August 1998 behaupte die Beschwerdeführerin die Rückgabe der Teppiche an NO. Nach Ansicht der belangten Behörde sei es undenkbar, dass die Beschwerdeführerin die Rückgabe der Teppiche im Verfahrensverlauf nicht zu Beginn bekannt gegeben hätte, zumal von Beginn an in Streit gestanden sei, ob Teppiche (im März 1996) an Kunden verkauft worden seien. Die Beschwerdeführerin habe den Lieferanten NO nicht stellig gemacht. Als Nachweis für die Rücklieferung sei die Einvernahme des Mag. E, Kanzleipartner des Vertreters der Beschwerdeführerin, beantragt worden. Mag. E habe angegeben, über die genauen Verhältnisse nicht informiert zu sein. Er kenne weder den Wert der Teppiche noch den Lieferanten NO. Die Aussage des Mag. E stelle nach Ansicht der belangten Behörde keinen Nachweis für eine tatsächliche Rücklieferung an NO dar, zumal die Teppiche auch an einem anderen Ort gelagert bzw. verkauft worden seien konnten. Andernfalls wäre es unverständlich, warum die Beschwerdeführerin nicht einfach jene Papiere vorlege, welche die Rückgabe und Ausfuhr der Teppiche bestätige. Die eidesstättige Erklärung des MK vom 4. Jänner 2001 vermöge ebenfalls den Standpunkt der Beschwerdeführerin nicht zu stützen. Zunächst sei es unverständlich, warum eine im Jänner 2001 ausgestellte Erklärung erst gegen Ende des Berufungsverfahrens, nämlich in der mündlichen Berufungsverhandlung vorgelegt werde. Weiters sei zu beachten, dass eine derartige Erklärung jede in der Türkei lebende Person abgeben könne, ohne, wenn sie nicht der Wahrheit entspreche, mit irgendwelchen Konsequenzen rechnen zu müssen. Im Hinblick auf die Äußerungen der Beschwerdeführerin und ihrer Geschäftsführerin sei die Darstellung des MK nicht glaubwürdig. Für die belangte Behörde sei es nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Beschwerdeführerin die Bekanntgabe der Namen der Kunden verweigere, denen angeblich die Teppiche zur Ansicht überlassen worden seien. Die Beschwerdeführerin begründe diese Verweigerung zwar mit der Gefahr einer Geschäftsschädigung, dieses Argument sei aber unverständlich, weil die Beschwerdeführerin gar keine Geschäfte mehr betreibe. Da die Kunden die Teppiche ohnedies an die Beschwerdeführerin zurückgestellt und diese ihren Geschäftsbetrieb eingestellt habe, hätte die Befragung der Kunden durch die Abgabenbehörde keinen negativen Einfluss auf den Geschäftsgang der Beschwerdeführerin gezeitigt. Die Beschwerdeführerin habe den Namen der Person, die den Kontakt zu NO hergestellt habe, erst bei der Befragung durch die belangte Behörde bekannt gegeben.

Die belangte Behörde gelange zur Feststellung, dass die eingekauften Teppiche nicht an NO zurückgeliefert, sondern vom Vertreter der Beschwerdeführerin in deren Namen verkauft worden seien.

Gegen die Berechnung der Höhe des Gewinnes für 1996 seien keine substanziellen Einwendungen erhoben worden. Die belangte Behörde gehe daher von der Richtigkeit der Berechnung durch die Betriebsprüfung aus. Den Feststellungen des Betriebsprüfers folgend gehe die belangte Behörde von einem Gewinn des Jahres 1996 von S 2 Mio. aus. Eine Änderung ergebe sich dadurch, dass Verluste aus den Jahren 1994 und 1995 gemäß § 117 Abs. 7 Z 1 EStG 1988 und § 26b Abs. 4 KStG 1988 bei der Veranlagung für das Jahr 1996 nicht berücksichtigt werden dürften.

Am 11. Juni 2001 stellte die Beschwerdeführerin unter Vorlage einer schriftlichen Aussage des NO beim Finanzamt einen Antrag gemäß § 303 Abs 1 lit b BAO auf Wiederaufnahme des mit dem erstangefochtenen Bescheid abgeschlossenen Verfahrens betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 1996.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wurde der Wiederaufnahmeantrag im Instanzenzug abgewiesen, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, die Aussage des NO hätte im abgeschlossenen Verfahren nicht zu einem anders lautenden Bescheid geführt.

Der zweitangefochtene - 16 Seiten umfassende - Bescheid wurde am 19. Oktober 2001 zugestellt. Allerdings fehlt in der zugestellten Bescheidausfertigung das einseitig beschriebene Blatt 7 der Bescheidbegründung.

Nachdem die Beschwerdeführerin die belangte Behörde auf das Fehlen der einen Seite der Bescheidbegründung hingewiesen hatte, erließ die belange Behörde gemäß § 293 BAO den Berichtigungsbescheid vom 29. Oktober 2001 (beim Postamt hinterlegt am 5. November 2001), welcher den Text der genannten Seite wiedergibt. Er umfasst die Darstellung eines Teiles des Vorbringens der Beschwerdeführerin und eines Teiles des Verfahrenganges.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und über sie erwogen:

Erstangefochtener Bescheid:

Der erstangefochtene Bescheid ist insoweit angefochten, als er Umsatz- und Körperschaftsteuer 1996 betrifft.

Zunächst bringt die Beschwerdeführerin vor, das Finanzamt Linz wäre nicht zur Erlassung der erstinstanzlichen Bescheide (betreffend Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer 1996) vom 4. Mai 2000 zuständig gewesen. Die Bescheide seien am 8. Mai 2000 zugestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe aber bereits mit Generalversammlungsbeschluss vom 21. August 1998 ihren Sitz von Linz nach Wien verlegt. Die örtliche Unzuständigkeit des Finanzamtes hätte im Hinblick auf § 73 BAO wahrgenommen werden müssen, nachdem das zuständige Finanzamt für Körperschaften von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt habe.

Gemäß § 58 BAO ist für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen juristischer Personen das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich der Ort der Geschäftsleitung befindet; nur wenn dieser nicht im Inland gelegen ist, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz. Gemäß § 61 BAO in der hier maßgeblichen Fassung vor der mit BGBl. I 124/2003 vorgenommenen Änderung ist für die Erhebung der Umsatzsteuer das Finanzamt örtlich zuständig, von dessen Bereich aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt.

Gemäß § 73 BAO endet die Zuständigkeit eines Finanzamtes für die Erhebung von Abgaben mit dem Zeitpunkt, in dem ein anderes Finanzamt von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt.

Für die örtliche Zuständigkeit ist im gegenständlichen Fall der Ort der Geschäftsleitung bzw. Leitung des Unternehmens maßgeblich. Die Beschwerdeführerin hat im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht, dass dieser Ort nach Wien verlegt worden wäre und solches dem Finanzamt für Körperschaften bekannt geworden wäre. Solcherart stellt das Beschwerdevorbringen eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung dar. Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass im Hinblick auf den in Linz gelegenen Wohnsitz der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin mangels eines Vorbringens oder einer sonstigen Information, dass die Beschwerdeführerin über Einrichtungen außerhalb von Linz verfüge, für die belangte Behörde keine Veranlassung bestanden hat, amtswegige Ermittlungen darüber anzustellen, ob eine Verlegung der Geschäftsleitung stattgefunden und das Finanzamt für Körperschaften von einer solchen Kenntnis erlangt habe.

Die Schätzung des Gewinnes und Umsatzes der Beschwerdeführerin erfolgte im gegenständlichen Fall auf der Grundlage der Sachverhaltsannahme, dass die Beschwerdeführerin die von NO gekauften Teppiche, welche sie vorher in Linz gelagert hatte, im Jahre 1996 - mit einem durchschnittlichen Aufschlag auf den Einkaufspreis von 76 % - verkauft hat. Diese Sachverhaltsannahme hat die belangte Behörde in freier Beweiswürdigung auf Grund der Ergebnisse des Abgabenverfahrens getroffen.

Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. In den Fällen, in denen die Behörde in Ausübung der freien Beweiswürdigung zu ihrer Erledigung gelangt, ist der Verwaltungsgerichtshof nicht dazu berufen, seine Beweiswürdigung an die Stelle der behördlichen zu setzen oder zu prüfen, ob die Schlussfolgerungen der belangten Behörde zwingend sind. Dem Gerichtshof obliegt die Prüfung, ob die Tatsachenfeststellungen auf aktenwidrigen Annahmen beruhen, gegen die Denkgesetze verstoßen oder in einem mangelhaften Verfahren zu Stande gekommen sind.

Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens will die Beschwerde zunächst mit dem Vorbringen aufzeigen, zur mündlichen Berufungsverhandlung sei nur der Vertreter der Beschwerdeführerin, nicht aber ihre Geschäftsführerin geladen worden. Hiezu ist darauf zu verweisen, dass, weil dem Vertreter seinerzeit unbestritten auch Zustellvollmacht erteilt gewesen war, keine Rechtswidrigkeit darin gelegen ist, dass ihm die belangte Behörde die Ladung für die mündliche Berufungsverhandlung zugestellt hat. Die Zustellung an den Rechtsvertreter hätte die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin (Ehefrau des Rechtsvertreters) nicht daran gehindert, in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde für die Beschwerdeführerin aufzutreten. Die Geschäftsführerin war somit nicht daran gehindert, vor der belangten Behörde ein Vorbringen zu erstatten.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin ist in dieser Funktion in der Berufungsverhandlung anwesend gewesen. Er ist nicht an der Erstattung irgendeines Vorbringens vor den Mitgliedern des Berufungssenates gehindert gewesen. In der Tat hat er in der Verhandlung auch Aussagen über eigene Wahrnehmungen gemacht. Mit dem Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe ihn - obwohl ein solcher Antrag vorgelegen sei - nicht als Zeuge vernommen, wird die Relevanz einer allfälligen Verfahrensverletzung nicht dargetan. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Vorsitzende des Berufungssenates auf das entsprechende Vorbringen mit der Aussage "(der Vertreter) kann seine Darstellung im Rahmen der Berufungsverhandlung vorbringen" reagiert. Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat seine Darstellung der Geschehnisse in der Verhandlung vorgetragen. Im Rahmen der Beweiswürdigung hat sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen des Vertreters der Beschwerdeführerin auseinander gesetzt.

In der Beschwerde wird weiters vorgebracht, es sei die Einvernahme des PS beantragt worden, welcher für den Streitzeitraum vorgelagerte Zeiträume eine Betriebsprüfung bei der Beschwerdeführerin durchgeführt habe.

Die Einvernahme des PS ist zum Beweisthema, dass die Beschwerdeführerin an einer dem Streitzeitraum vorgelagerte Zeiträume betreffenden Betriebsprüfung ordnungsgemäß mitgewirkt habe, beantragt worden. Die belangte Behörde ist dem Beweisantrag nicht nachgekommen. Zu Recht hat sie dies damit begründet, dass das Beweisthema in keinem Zusammenhang mit der strittigen Frage, ob die Teppiche verkauft oder zurückgegeben worden seien, steht. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist der Zeuge nicht zum Beweisthema angeboten worden, ob "sämtliche Buchhaltungsunterlagen des Jahres 1996 mit Prüfungsbeginn September 1996 zur Verfügung gestanden seien".

Die Beschwerde rügt weiters, die belangte Behörde habe dem Antrag auf Vernehmung des Steuerberaters Mag. W nicht entsprochen; dieser hätte aussagen können, dass nicht sämtliche der beschlagnahmten Buchhaltungsunterlagen zurückgestellt worden seien. Wäre dies bewiesen worden, hätte sich daraus ergeben, dass die Schätzungsbefugnis nicht gegeben gewesen wäre. Wenn nämlich die Steuererklärungen deswegen nicht erstellt worden seien, weil ein Teil der Unterlagen von der Behörde nicht zurückgegeben worden sei, dürfe die Behörde nicht mit Schätzung vorgehen.

Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Gemäß § 184 Abs. 3 BAO ist zu schätzen, wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Die Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde, wonach die Beschwerdeführerin Teppiche verkauft, aber die Erlöse nicht erfasst habe, begründet die Schätzungsbefugnis. Sollte es allenfalls tatsächlich zutreffen, dass ein (in der Beschwerde in keiner Weise konkret bezeichneter) Teil der Buchhaltungsunterlagen nicht zurückgestellt worden ist, ändert dies an der Schätzungsbefugnis nichts. Im gegebenen Zusammenhang sei erwähnt, dass die Beschlagnahme der Unterlagen vor dem Zeitpunkt erfolgt ist, an welchem nach der Behauptung der Beschwerdeführerin die Teppiche an NO zurückgegeben worden sein sollen, sodass sich bei den beschlagnahmten Unterlagen keine Schriftstücke befinden können, welche die erfolgte Rückstellung an NO dokumentieren.

Der Beschwerdeführer rügt weiters, dass NO und NK (beide sind in der Türkei wohnhaft) nicht als Zeugen vernommen worden sind. Hiezu ist hinsichtlich NO zunächst darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin keine Adresse des Zeugen angegeben und somit keinen tauglichen Beweisantrag gestellt hat. Im Übrigen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass es Aufgabe des Abgabepflichtigen ist, im Ausland lebende Geschäftspartner, die als Zeugen vernommen werden sollen, stellig zu machen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2003, 2001/14/0084). Ein entsprechendes Verhalten hat die Beschwerdeführerin nicht gesetzt.

Im erstangefochtenen Bescheid (Seite 53) wird im Rahmen der Begründung der Beweiswürdigung ausgeführt, in einem Aktenvermerk vom 31. Juli 1996 betreffend eine Aussage der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin sei davon die Rede, dass die Teppiche erneut an Kunden der Beschwerdeführerin zur Ansicht übergeben worden seien (in der Aussage sei also nicht von einer Rückstellung der Teppiche an NO am 30. Juli 1996 die Rede); der Aktenvermerk sei der Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2000 in Kopie übergeben worden. In der Beschwerde wird gerügt, dass die belangte Behörde keine Befragung zum Inhalt dieses Aktenvermerkes durchgeführt habe.

Der Beschwerdeführerin war der in Rede stehende Aktenvermerk, der im Übrigen auch in der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 4. Dezember 2000 erwähnt ist, bekannt. Sie ist daher nicht daran gehindert gewesen, im Verwaltungsverfahren ein Vorbringen zum Inhalt dieses Aktenvermerkes zu erstatten.

Die Beschwerdeführerin rügt weiters, es seien im Verwaltungsverfahren keine ordnungsgemäßen Niederschriften erstellt worden. Insbesondere sei der Verlauf der Schlussbesprechung nicht richtig wiedergegeben worden. Wäre ein ordnungsgemäßes Protokoll über die Schlussbesprechung erstellt worden, so wären darin die Argumente und die Nachweisungen der Beschwerdeführerin betreffend die Rückstellung der Teppiche an NO dargestellt gewesen.

Mit diesem Vorbringen wird schon deshalb keine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgezeigt, weil die Argumente und Nachweisungen, die für die Rückstellung der Teppiche vorgebracht worden sein sollen, in keiner Weise benannt oder beschrieben werden. Die Beschwerde unterlässt es aber auch aufzuzeigen, aus welchem Grund die Argumente im weiteren Verwaltungsverfahren nicht mehr vorgetragen und die Nachweise nicht erneut vorgelegt worden sind.

Die Beschwerde wendet sich gegen die Schlussfolgerung der belangten Behörde, jene Teppiche, welche die Beschwerdeführerin nicht ihrem Lieferanten zurückgestellt habe, habe sie verkauft. In der Beschwerde wird ausgeführt, die Teppiche könnten auch durch Diebstahl, Schwund, Substanzzerstörung, Eigenverbrauch etc. abhanden gekommen seien. Zu diesem Vorbringen verweist die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend darauf, dass die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren ein solches Schicksal der Teppiche niemals behauptet hat. Im Übrigen wird auch in der Beschwerde eine solche Behauptung nicht aufgestellt, sondern lediglich die theoretische Möglichkeit eines solchen Schicksals der Teppiche angeführt. Im Verwaltungsverfahren hat die Beschwerdeführerin ausschließlich die Rückstellung der Teppiche an NO behauptet.

Die Beschwerde vermag sohin eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde betreffend den Verkauf der Teppiche nicht aufzuzeigen. Für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen waren - entgegen dem Beschwerdevorbringen - Feststellungen über die Namen der Käufer (Kunden der Beschwerdeführerin) und über den genauen Tag des Jahres 1996, an welchem die Verkäufe erfolgt sind, nicht erforderlich.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist eine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften auch nicht darin zu erblicken, dass die belangte Behörde keine ausdrücklichen Feststellungen darüber getroffen hat, ob die Beschwerdeführerin die in Linz gelagerten Teppiche in Österreich und somit nicht im Ausland an ihre Kunden geliefert hat. Es wäre Sache der Beschwerdeführerin gewesen, im Verwaltungsverfahren ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten. Im Übrigen wird auch in der Beschwerde gar nicht behauptet, dass der Lieferort außerhalb von Österreich gelegen wäre.

Soweit im erstangefochtenen Bescheid die Sachverhaltsfeststellung getroffen wird, der Vertreter der Beschwerdeführerin sei der wahre Machthaber der Beschwerdeführerin, ihm seien die Erlöse der für die Beschwerdeführerin durchgeführten Verkäufe von Teppichen zugeflossen, steht dieser Umstand der Zurechnung der Erlöse bzw. Umsätze an die Beschwerdeführerin nicht entgegen. Der erstangefochtene Bescheid geht von einem Handeln für die Beschwerdeführerin aus. Ob der Vertreter der Beschwerdeführerin allenfalls wirtschaftlich deren Gesellschafter gewesen ist und ob ihm allenfalls im Wege verdeckter Ausschüttungen Vermögen der Beschwerdeführerin zugekommen ist, ist für das gegenständliche Verfahren von keiner Bedeutung.

Die Beschwerdeführerin vermag auch mit ihren Einwendungen gegen die rechnerische Ermittlung der Bemessungsgrundlage keine Rechtswidrigkeit des erstangefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die belangte Behörde hat die Verkaufserlöse bzw. Umsätze unter Anwendung eines Aufschlages von 76 % auf die Einkaufspreise der Teppiche errechnet. Der Aufschlag von 76 % ist dabei aus einem von der Beschwerdeführerin durchgeführten Teppichverkauf, über den die Rechnung vom 30. April 1996 ausgestellt worden ist, abgeleitet worden. Aus der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 4. Dezember 2000 ergibt sich, dass der Einkaufspreis des Teppichs brutto S 150.000,-- und dessen Verkaufspreis brutto S 264.000,-- betragen hat, woraus sich ein Aufschlag von 76 % errechnet. Die Beschwerde gelangt deshalb zu einem niedrigeren Aufschlag, weil sie den Bruttoeinkaufspreis dem Nettoverkaufspreis gegenüberstellt. Verwiesen sei auch darauf, dass die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren die Höhe des Aufschlages unbekämpft gelassen hat.

Die rechnerische Ermittlung des Gewinnes von S 2 Mio., ist im Betriebsprüfungsbericht klar nachvollziehbar dargestellt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist bei der Berechnung des Gewinnes eine Rückstellung für Einfuhrabgaben (in Höhe von ca. S 1 Mio.) in Abzug gebracht worden.

Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid vermag sohin die Rechtswidrigkeit dieses Bescheides nicht aufzuzeigen. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Zweitangefochtener Bescheid:

Am 17. Dezember 2001 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid zur Post gegeben. Nach Abweisung des Verfahrenshilfeantrages brachte die Beschwerdeführerin die gegenständliche Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde ein.

Dem Ablauf der Beschwerdefrist steht nicht entgegen, dass der Bescheid der Berufungsbehörde mit einem weiteren Bescheid gemäß § 293 BAO berichtigt worden ist. Bereits durch den ursprünglichen Bescheid ist es zu einem potenziellen Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführerin gekommen, während der Berichtigungsbescheid als solcher nicht in ihre Rechte eingreift. Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde ist somit der Umstand, dass der angefochtene Bescheid gemäß § 293 BAO berichtigt worden ist, nicht von Bedeutung (vgl den hg Beschluss vom 22. Jänner 1992, 91/13/0241). Die Beschwerdefrist wäre nur dann von der Zustellung des Berichtigungsbescheides an zu berechnen, wenn erst in der berichtigten Fassung des Bescheides ein Eingriff in die Rechte oder rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers zum Ausdruck kommt (vgl das hg Erkenntnis vom 25. Jänner 2000, 98/14/0228); ein solcher Fall liegt, da der Berichtigungsbescheid vom 29. Oktober 2001 nur die Bescheidbegründung hinsichtlich der Darstellung des Vorbringens der Beschwerdeführerin und des Verfahrensganges ergänzt, nicht vor. Entgegen dem Vorbringen in der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. September 2004 findet sich die Begründung der belangten Behörde dafür, dass sie einem Vertagungsantrag betreffend die mündliche Verhandlung nicht entsprochen und eine mündliche Verhandlung sodann überhaupt nicht durchgeführt hat, auf den Seiten 8 (unten) bis 10 des zweitangefochtenen Bescheides und ist der Beschwerdeführerin daher bereits mit der Zustellung des zweitangefochtenen Bescheides in seiner nicht berichtigten Fassung bekannt gegeben worden.

Gemäß § 26 Abs 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 131 B-VG gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Hat die Partei innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61), so beginnt gemäß § 26 Abs 3 VwGG für sie die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.

Diese genannte Sonderregelung des § 26 Abs 3 VwGG über den Beginn der Beschwerdefrist ist somit nur dann anzuwenden, wenn die Partei die Bewilligung der Verfahrenshilfe (rechtzeitig) innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde beantragt hat. Ein verspätet gestellter Verfahrenshilfeantrag löst mithin keinen neuerlichen Lauf der Beschwerdefrist aus und hat zur Folge, dass die Beschwerde außerhalb der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Frist eingebracht wird (vgl. dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. März 2004, 2001/14/0036).

Im Beschwerdefall ist der Verfahrenshilfeantrag nach Ablauf der Frist für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gestellt worden. Die in der Folge eingebrachte Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid war daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß § 34 Abs 3 VwGG ist der Beschluss in jeder Lage des Verfahrens zu fassen. Die Entscheidung wurde in einem gemäß § 12 Abs 3 VwGG gebildeten Senat getroffen.

Die Kostenentscheidung gründet sich - hinsichtlich jeder der beiden Beschwerden - auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 28. September 2004

Schlagworte

Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002140021.X00

Im RIS seit

05.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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