TE Vwgh Beschluss 2022/5/11 Ra 2022/12/0032

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Veröffentlicht am 11.05.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §52
AVG §52 Abs1
B-VG Art133 Abs4
GehG 1956 §23
GehG 1956 §23b Abs1 Z2
VwGG §34 Abs1
ZPO §395
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Feiel als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers MMag. Dr. Gotsbacher, über die Revision des A K in E, vertreten durch Dr. Walter Suppan, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 24/I, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2022, W213 2251004-1/2E, betreffend besondere Hilfeleistung gemäß § 23a und § 23b GehG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Kärnten), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Feiel als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers MMag. Dr. Gotsbacher, über die Revision des A K in E, vertreten durch Dr. Walter Suppan, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 24/I, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2022, W213 2251004-1/2E, betreffend besondere Hilfeleistung gemäß Paragraph 23 a und Paragraph 23 b, GehG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Kärnten), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
2
Mit Antrag vom 27. Juli 2021 begehrte der Revisionswerber eine besondere Hilfeleistung gemäß §§ 23a und 23b GehG, und zwar € 2.200,-- an Schmerzengeld und € 739,25 für Verdienstentgang. Er sei von S im Rahmen einer Amtshandlung verletzt worden.Mit Antrag vom 27. Juli 2021 begehrte der Revisionswerber eine besondere Hilfeleistung gemäß Paragraphen 23 a, und 23b GehG, und zwar € 2.200,-- an Schmerzengeld und € 739,25 für Verdienstentgang. Er sei von S im Rahmen einer Amtshandlung verletzt worden.
3
Unstrittig ist, dass S mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 4. Jänner 2021 unter anderem wegen schwerer Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 2 StGB rechtskräftig verurteilt und dem Revisionswerber als Privatbeteiligtem € 1.000,-- als Teilschmerzengeldbetrag unter Verweisung des Mehrbegehrens auf den Zivilrechtsweg zuerkannt wurde.Unstrittig ist, dass S mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 4. Jänner 2021 unter anderem wegen schwerer Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz 2, StGB rechtskräftig verurteilt und dem Revisionswerber als Privatbeteiligtem € 1.000,-- als Teilschmerzengeldbetrag unter Verweisung des Mehrbegehrens auf den Zivilrechtsweg zuerkannt wurde.
4
Weiters ist unstrittig, dass S mit Anerkenntnisurteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 15. Juni 2021 zur Bezahlung von € 1.939,25 s.A. verurteilt wurde. Dabei handelt es sich um den vom Revisionswerber eingeklagten Betrag von € 739,25 an Verdienstentgang und € 1.200,-- an Schmerzengeld.
5
Mit Bescheid vom 10. Dezember 2021 erkannte die Landespolizeidirektion Kärnten dem Revisionswerber auf Grund seines Antrages vom 27. Juli 2021 gemäß § 23b Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 GehG aus Anlass seines Dienstunfalls vom 27. November 2020 als besondere Hilfeleistung einen Schadenersatzbetrag in der Höhe von € 1.000,-- zu, der ihm vom Landesgericht Klagenfurt mit Urteil vom 4. Jänner 2021 rechtskräftig zugesprochen worden sei (Spruchpunkt 1.).Mit Bescheid vom 10. Dezember 2021 erkannte die Landespolizeidirektion Kärnten dem Revisionswerber auf Grund seines Antrages vom 27. Juli 2021 gemäß Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, GehG aus Anlass seines Dienstunfalls vom 27. November 2020 als besondere Hilfeleistung einen Schadenersatzbetrag in der Höhe von € 1.000,-- zu, der ihm vom Landesgericht Klagenfurt mit Urteil vom 4. Jänner 2021 rechtskräftig zugesprochen worden sei (Spruchpunkt 1.).
6
Weiters wurde dem Revisionswerber auf Grund seines Antrages gemäß § 23b Abs. 4 GehG ein Verdienstentgang in der Höhe von € 739,25 zuerkannt (Spruchpunkt 2.).Weiters wurde dem Revisionswerber auf Grund seines Antrages gemäß Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG ein Verdienstentgang in der Höhe von € 739,25 zuerkannt (Spruchpunkt 2.).
7
Hingegen wurde die im Antrag vom 27. Juli 2021 über Spruchpunkt 1. hinausgehende Vorschussforderung für Schmerzengeld in der Höhe von € 1.200,-- abgewiesen, weil dem Revisionswerber keine Ersatzansprüche im Zivilrechtsweg im Sinne des § 23b Abs. 1 Z 2 GehG rechtskräftig nach Prüfung des Bestandes zugesprochen worden seien und die amtswegige Prüfung des Bestandes gemäß § 23b Abs. 4 GehG ein Ergebnis erbracht habe, welches den unter Spruchpunkt 1. bereits zugesprochenen Betrag nicht überstiegen habe (Spruchpunkt 3.).Hingegen wurde die im Antrag vom 27. Juli 2021 über Spruchpunkt 1. hinausgehende Vorschussforderung für Schmerzengeld in der Höhe von € 1.200,-- abgewiesen, weil dem Revisionswerber keine Ersatzansprüche im Zivilrechtsweg im Sinne des Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 2, GehG rechtskräftig nach Prüfung des Bestandes zugesprochen worden seien und die amtswegige Prüfung des Bestandes gemäß Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG ein Ergebnis erbracht habe, welches den unter Spruchpunkt 1. bereits zugesprochenen Betrag nicht überstiegen habe (Spruchpunkt 3.).
8
Weiters wurde der Antrag des Revisionswerbers von Zinsen in der Höhe von 4 % seit 15. Dezember 2020 abgewiesen, weil der von ihm eingebrachte Antrag vom 27. Juli 2021 um Vorschussleistung zeitlich nach Erlassung des rechtskräftigen Urteils des Landesgerichts Klagenfurt liege (Spruchpunkt 4.).
9
Zu dem hier interessierenden Spruchpunkt 3. wurde zusammengefasst der Standpunkt vertreten, mangels einer gerichtlichen Sachverhaltsermittlung sei keine gemäß § 23b Abs. 1 Z 2 GehG geforderte Prüfung des Bestandes der Ansprüche des Revisionswerbers vor Erlassung des Anerkenntnisurteiles vom 15. Juni 2021 vorgenommen worden.Zu dem hier interessierenden Spruchpunkt 3. wurde zusammengefasst der Standpunkt vertreten, mangels einer gerichtlichen Sachverhaltsermittlung sei keine gemäß Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 2, GehG geforderte Prüfung des Bestandes der Ansprüche des Revisionswerbers vor Erlassung des Anerkenntnisurteiles vom 15. Juni 2021 vorgenommen worden.
10
Über Beschwerde des Revisionswerbers änderte das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis Spruchpunkt 4. des bekämpften Bescheides dahin ab, dass gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 23b Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 3 und 4 GehG festgestellt werde, dass dem Revisionswerber hinsichtlich des ihm zugesprochenen Verdienstentganges in Höhe von € 739,25 4 % Zinsen für den Zeitraum vom 10. Dezember 2020 bis 15. Juni 2021 gebührten. Das Mehrbegehren wurde als unbegründet abgewiesen und weiters ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Über Beschwerde des Revisionswerbers änderte das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis Spruchpunkt 4. des bekämpften Bescheides dahin ab, dass gemäß Paragraph 28, Absatz eins, und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 3, und 4 GehG festgestellt werde, dass dem Revisionswerber hinsichtlich des ihm zugesprochenen Verdienstentganges in Höhe von € 739,25 4 % Zinsen für den Zeitraum vom 10. Dezember 2020 bis 15. Juni 2021 gebührten. Das Mehrbegehren wurde als unbegründet abgewiesen und weiters ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
11
Was die hier interessierende Bestätigung der Abweisung des Mehrbegehrens an Schmerzengeld mit dem vom Verwaltungsgericht bestätigten Spruchpunkt 3. des Bescheides der Landesdirektion Kärnten betrifft, wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich aus dem Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 15. September 2005, 4 Ob 163/05g, ergebe, dass ein Anerkenntnisurteil nicht auf einer gerichtlichen Ermittlung bzw. Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, sondern auf einer Übereinkunft der Parteien über den geltend gemachten Anspruch beruhe. In § 23b Abs. 1 Z 2 GehG habe der Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet, dass nur solche im Zivilrechtsweg rechtskräftig zuerkannte Ersatzansprüche Gegenstand einer besonderen Hilfeleistung sein könnten, bei denen eine Prüfung des Bestandes dieser Ansprüche durch das Gericht stattgefunden habe. Auch in den Gesetzesmaterialien (EB zur RV 196, XXVI. GP, S 10) werde klargestellt, dass nur solche Entscheidungen Bindungswirkung entfalten würden, in denen der Bestand der geltend gemachten Ansprüche geprüft worden sei.Was die hier interessierende Bestätigung der Abweisung des Mehrbegehrens an Schmerzengeld mit dem vom Verwaltungsgericht bestätigten Spruchpunkt 3. des Bescheides der Landesdirektion Kärnten betrifft, wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich aus dem Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 15. September 2005, 4 Ob 163/05g, ergebe, dass ein Anerkenntnisurteil nicht auf einer gerichtlichen Ermittlung bzw. Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, sondern auf einer Übereinkunft der Parteien über den geltend gemachten Anspruch beruhe. In Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 2, GehG habe der Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet, dass nur solche im Zivilrechtsweg rechtskräftig zuerkannte Ersatzansprüche Gegenstand einer besonderen Hilfeleistung sein könnten, bei denen eine Prüfung des Bestandes dieser Ansprüche durch das Gericht stattgefunden habe. Auch in den Gesetzesmaterialien (EB zur Regierungsvorlage 196, , römisch 26 . GP, S 10) werde klargestellt, dass nur solche Entscheidungen Bindungswirkung entfalten würden, in denen der Bestand der geltend gemachten Ansprüche geprüft worden sei.
12
Soweit der Revisionswerber die materielle Rechtskraft des Anerkenntnisurteiles des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 15. Juni 2021 ins Treffen führe, sei damit für seinen Anspruch nichts gewonnen, weil im gegenständlichen Verfahren nicht über den zivilrechtlichen Anspruch des Revisionswerbers auf Schadenersatz, sondern über den sich aus dem Gehaltsgesetz ergebenden Anspruch auf besondere Hilfeleistung abgesprochen werde.
13
Der beigezogene Amtssachverständige sei auf Grundlage der vom Revisionswerber unbestrittenen Diagnose des Unfallkrankenhauses K zum Ergebnis gelangt, dass beim Revisionswerber von 3 Tagen leichten Schmerzen auszugehen sei. Dafür habe die belangte Behörde € 100,-- pro Tag, insgesamt daher € 300,--, festgesetzt, was nicht zu beanstanden sei. Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt 3. des bekämpften Bescheides richte, sei sie daher als unbegründet abzuweisen gewesen.
14
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, in deren Zulässigkeitsbegründung zunächst vorgebracht wird, bei der Beurteilung der Sach- und Rechtsfrage gingen die für die Vollziehung des Gehaltsgesetzes zuständigen Behörden unterschiedlich vor. In vergleichbaren Fällen, in denen Justizwachebeamte im dienstlichen Einsatz von Zelleninsassen tätlich angegriffen und verletzt würden, ziehe das Bundesministerium für Justiz als nach § 23 GehG zuständige Behörde zur Bemessung des Schmerzengeldes allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige bei. Im jüngsten Anlassfall habe die Behörde zur Bemessung des Schmerzengeldes einen Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie und allgemein zertifizierten und gerichtlich beeideten Sachverständigen beauftragt, ein fachärztliches Gutachten zu erstellen. Das BMJ habe einen weiteren Gerichtssachverständigen aus dem Fachbereich für Neurologie und Psychiatrie beigezogen, um das Ausmaß der psychischen Schmerzen festzustellen. Der Revisionswerber erachte sich durch die ungleiche Gesetzesanwendung durch das BMJ und die belangte Behörde in seinen Rechten verletzt. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weiche von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes ab, eine einheitliche Rechtsprechung liege nicht vor.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, in deren Zulässigkeitsbegründung zunächst vorgebracht wird, bei der Beurteilung der Sach- und Rechtsfrage gingen die für die Vollziehung des Gehaltsgesetzes zuständigen Behörden unterschiedlich vor. In vergleichbaren Fällen, in denen Justizwachebeamte im dienstlichen Einsatz von Zelleninsassen tätlich angegriffen und verletzt würden, ziehe das Bundesministerium für Justiz als nach Paragraph 23, GehG zuständige Behörde zur Bemessung des Schmerzengeldes allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige bei. Im jüngsten Anlassfall habe die Behörde zur Bemessung des Schmerzengeldes einen Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie und allgemein zertifizierten und gerichtlich beeideten Sachverständigen beauftragt, ein fachärztliches Gutachten zu erstellen. Das BMJ habe einen weiteren Gerichtssachverständigen aus dem Fachbereich für Neurologie und Psychiatrie beigezogen, um das Ausmaß der psychischen Schmerzen festzustellen. Der Revisionswerber erachte sich durch die ungleiche Gesetzesanwendung durch das BMJ und die belangte Behörde in seinen Rechten verletzt. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weiche von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes ab, eine einheitliche Rechtsprechung liege nicht vor.
15
§ 23b Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) in der Fassung BGBl. I Nr. 60/2018 lautet:Paragraph 23 b, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018, lautet:

Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung

§ 23b.Paragraph 23 b,

(1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn

1.
sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Abs. 1 an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, odersich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 23 a, Absatz eins, an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder
2.
solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.“
16
Mit dem Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung wird die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt.
17
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
18
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
19
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
20
Wenn in der Zulässigkeitsbegründung der Revision ausgeführt wird, das Bundesverwaltungsgericht weiche von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes ab, eine einheitliche Rechtsprechung liege nicht vor, wird damit schon deshalb die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan, weil es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG darauf ankommt, ob ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (nicht: Verwaltungsgerichtes) bzw. eine uneinheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.Wenn in der Zulässigkeitsbegründung der Revision ausgeführt wird, das Bundesverwaltungsgericht weiche von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes ab, eine einheitliche Rechtsprechung liege nicht vor, wird damit schon deshalb die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan, weil es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG darauf ankommt, ob ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (nicht: Verwaltungsgerichtes) bzw. eine uneinheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.
21
Gemäß § 52 Abs. 1 AVG sind für den Fall, dass die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird, die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss es sich bei dem der Behörde „zur Verfügung stehenden“ Sachverständigen um amtliche Sachverständige handeln, die auch bei einer anderen Verwaltungsbehörde tätig sein können. Die in die Liste der gerichtlich beeideten Sachverständigen eingetragenen Sachverständigen sind allein aus dem Grund ihrer Eintragung in diese Liste keine amtlichen Sachverständigen im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG (vgl. etwa VwGH 10.9.1986, 84/03/0369; 28.6.1988, 88/04/0026). Die Stellung eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen ist für die Abgabe eines Gutachtens im Verwaltungs(straf)verfahren in § 52 Abs. 1 AVG nicht vorgesehen (VwGH 13.6.1990, 89/03/0199; 29.1.1992, 91/02/0121). Die (offenbar von der Partei angestrebte) Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen ordnet das Gesetz nicht an (vgl. VwGH 14.9.2004, 2004/10/0129). Die Behörden haben im Verwaltungsverfahren (primär) Amtssachverständige heranzuziehen (hier § 52 AVG), es mangelt an einer Rechtsgrundlage, wonach im Verwaltungsverfahren nur gerichtlich beeidete und zertifizierte Sachverständige herangezogen werden dürften (vgl. VwGH 20.9.2012, 2012/06/0073 und 0074).Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, AVG sind für den Fall, dass die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird, die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss es sich bei dem der Behörde „zur Verfügung stehenden“ Sachverständigen um amtliche Sachverständige handeln, die auch bei einer anderen Verwaltungsbehörde tätig sein können. Die in die Liste der gerichtlich beeideten Sachverständigen eingetragenen Sachverständigen sind allein aus dem Grund ihrer Eintragung in diese Liste keine amtlichen Sachverständigen im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, AVG vergleiche , etwa VwGH 10.9.1986, 84/03/0369; 28.6.1988, 88/04/0026). Die Stellung eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen ist für die Abgabe eines Gutachtens im Verwaltungs(straf)verfahren in Paragraph 52, Absatz eins, AVG nicht vorgesehen (VwGH 13.6.1990, 89/03/0199; 29.1.1992, 91/02/0121). Die (offenbar von der Partei angestrebte) Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen ordnet das Gesetz nicht an vergleiche , VwGH 14.9.2004, 2004/10/0129). Die Behörden haben im Verwaltungsverfahren (primär) Amtssachverständige heranzuziehen (hier Paragraph 52, AVG), es mangelt an einer Rechtsgrundlage, wonach im Verwaltungsverfahren nur gerichtlich beeidete und zertifizierte Sachverständige herangezogen werden dürften vergleiche , VwGH 20.9.2012, 2012/06/0073 und 0074).
22
Im Übrigen wäre es dem Revisionswerber freigestanden, zur Entkräftung des Gutachtens des Amtssachverständigen ein auf gleicher fachlicher Ebene erstelltes Privatgutachten vorzulegen.
23
Das Bundesverwaltungsgericht ist durch die Beiziehung eines Amtssachverständigen im Sinne obiger Ausführungen auch von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen.
24
Weiters wird in der Zulässigkeitsbegründung vorgebracht, im Verfahren vor dem Bezirksgericht Klagenfurt sei das ordentliche Verfahren auf Grund des Einspruches des S durchgeführt worden. Der Revisionswerber habe als Kläger Urkunden vorgelegt und Beweisanträge gestellt. Der Beklagte habe die Forderung anerkannt. Das Gericht habe das Anerkenntnisurteil vom 15. Juni 2021 gefällt, das in Rechtskraft erwachsen sei.
25
Im Gegensatz zur Rechtsansicht der belangten Behörde handle es sich um eine Entscheidung eines inländischen Bezirksgerichtes, welche im ordentlichen Rechtswege im streitigen Verfahren zustande gekommen sei. Das Bezirksgericht Klagenfurt habe den Bestand der Forderung an Hand der vorgelegten ärztlichen Unterlagen und der Verdienstentgangsbestätigung der Landespolizeidirektion Kärnten geprüft. Ob der Beklagte auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens die Forderung anerkannt habe oder ob das Gericht ohne Anerkenntnis das gleichlautende Urteil fälle, sei unwesentlich. Das Bezirksgericht Klagenfurt habe den Bestand der Forderung geprüft und dem Revisionswerber den geltend gemachten Betrag zugesprochen. Die belangte Behörde weiche von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ab. Beim Anerkenntnisurteil vom 15. Juni 2021 handle es sich um eine Gerichtsentscheidung, die im kontradiktorischen Verfahren nach Prüfung des Bestands der Forderung ergangen sei. „Damit steht die Entscheidung des Bundes zur vorläufigen Übernahme dieses Ersatzanspruches nach § 23b Abs. 1 Z 2 GehG fest.“Im Gegensatz zur Rechtsansicht der belangten Behörde handle es sich um eine Entscheidung eines inländischen Bezirksgerichtes, welche im ordentlichen Rechtswege im streitigen Verfahren zustande gekommen sei. Das Bezirksgericht Klagenfurt habe den Bestand der Forderung an Hand der vorgelegten ärztlichen Unterlagen und der Verdienstentgangsbestätigung der Landespolizeidirektion Kärnten geprüft. Ob der Beklagte auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens die Forderung anerkannt habe oder ob das Gericht ohne Anerkenntnis das gleichlautende Urteil fälle, sei unwesentlich. Das Bezirksgericht Klagenfurt habe den Bestand der Forderung geprüft und dem Revisionswerber den geltend gemachten Betrag zugesprochen. Die belangte Behörde weiche von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ab. Beim Anerkenntnisurteil vom 15. Juni 2021 handle es sich um eine Gerichtsentscheidung, die im kontradiktorischen Verfahren nach Prüfung des Bestands der Forderung ergangen sei. „Damit steht die Entscheidung des Bundes zur vorläufigen Übernahme dieses Ersatzanspruches nach Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 2, GehG fest.“
26
Auch in diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht darauf ankommt, ob eine Abweichung von höchstgerichtlicher Rechtsprechung vorliegt, sondern ob eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.Auch in diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht darauf ankommt, ob eine Abweichung von höchstgerichtlicher Rechtsprechung vorliegt, sondern ob eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.
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Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision dann, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. etwa VwGH 3.7.2020, Ro 2020/12/0005).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision dann, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist vergleiche , etwa VwGH 3.7.2020, Ro 2020/12/0005).
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Gemäß § 23b Abs. 1 Z 2 GehG leistet der Bund als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.Gemäß Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 2, GehG leistet der Bund als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.
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Unzweifelhaft wurden jedoch Ersatzansprüche bei Zuerkennung in einem Anerkenntnisurteil nicht nach Prüfung des Bestands der Ansprüche durch ein Gericht zugesprochen. Das prozessuale Anerkenntnis ist nämlich die einseitige Erklärung des Beklagten an das Gericht in der prozessrechtlich vorgeschriebenen Form, dass der vom Kläger geltend gemachte Klagsanspruch ganz oder teilweise berechtigt ist (vgl. RIS-Justiz RS0040825). Gegenstand des prozessualen Anerkenntnis ist der Streitgegenstand, der „Klagsanspruch“, also die Behauptung der rechtserzeugenden Tatsachen, das daraus abgeleitete Begehren und die Ableitung des Begehrens (vgl. RIS-Justiz RS0040064 sowie RS0040889). Anerkennt der Beklagte im Laufe des Verfahrens vorbehaltslos den Klagsanspruch, so bedeutet dies, dass dem Klagebegehren kein rechtsvernichtender Umstand entgegensteht, weshalb, falls derartige Vorbehalte nicht einwandfrei gemacht werden, frühere Einwendungen nicht mehr zu berücksichtigen sind (RIS-Justiz RS 0040887). Das prozessuale Anerkenntnis ist eine nur den Regeln des Prozessrechtes unterworfene Prozesshandlung, die dem Gericht die Möglichkeit nimmt, auf einen in der Prozesserklärung nicht zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen Bedacht zu nehmen oder die materielle Rechtslage zu prüfen (RIS-Justiz RS 0040792, vgl. auch RS 0040845).Unzweifelhaft wurden jedoch Ersatzansprüche bei Zuerkennung in einem Anerkenntnisurteil nicht nach Prüfung des Bestands der Ansprüche durch ein Gericht zugesprochen. Das prozessuale Anerkenntnis ist nämlich die einseitige Erklärung des Beklagten an das Gericht in der prozessrechtlich vorgeschriebenen Form, dass der vom Kläger geltend gemachte Klagsanspruch ganz oder teilweise berechtigt ist vergleiche , RIS-Justiz RS0040825). Gegenstand des prozessualen Anerkenntnis ist der Streitgegenstand, der „Klagsanspruch“, also die Behauptung der rechtserzeugenden Tatsachen, das daraus abgeleitete Begehren und die Ableitung des Begehrens vergleiche , RIS-Justiz RS0040064 sowie RS0040889). Anerkennt der Beklagte im Laufe des Verfahrens vorbehaltslos den Klagsanspruch, so bedeutet dies, dass dem Klagebegehren kein rechtsvernichtender Umstand entgegensteht, weshalb, falls derartige Vorbehalte nicht einwandfrei gemacht werden, frühere Einwendungen nicht mehr zu berücksichtigen sind (RIS-Justiz RS 0040887). Das prozessuale Anerkenntnis ist eine nur den Regeln des Prozessrechtes unterworfene Prozesshandlung, die dem Gericht die Möglichkeit nimmt, auf einen in der Prozesserklärung nicht zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen Bedacht zu nehmen oder die materielle Rechtslage zu prüfen (RIS-Justiz RS 0040792, vergleiche , auch RS 0040845).
30
Mit seinem Anerkenntnis hat der Beklagte daher den Klagsanspruch so wie er vom Revisionswerber geltend gemacht wurde, anerkannt. Das Bezirksgericht Klagenfurt hat dementsprechend in seinem Anerkenntnisurteil vom 15. Juni 2021 weder Feststellungen getroffen, noch eine Beweiswürdigung oder eine rechtliche Beurteilung durchgeführt. Das Anerkenntnisurteil wurde somit (rechtsrichtig) ohne gerichtliche Prüfung der Ersatzansprüche des Revisionswerbers erlassen.
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Es sind daher die Voraussetzungen des § 23b Abs. 1 Z 2 GehG durch die Erlassung eines Anerkenntnisurteiles nicht erfüllt worden.Es sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 2, GehG durch die Erlassung eines Anerkenntnisurteiles nicht erfüllt worden.
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Da in der Zulässigkeitsbegründung somit keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Da in der Zulässigkeitsbegründung somit keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 11. Mai 2022

Schlagworte

Amtssachverständiger der Behörde zur Verfügung stehend Amtssachverständiger Person Verneinung Sachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022120032.L00

Im RIS seit

13.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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