1
Mit Schriftsatz vom 29. Mai 2017 (eingelangt am selben Tag) beantragte der revisionswerbende Betriebsrat des Österreichischen Patentamts (in der Folge: Betriebsrat) bei der Präsidentin des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien die Errichtung einer Schlichtungsstelle gemäß § 144 ArbVG. Dazu brachte der Betriebsrat vor, Antragsgegnerin sei das Österreichische Patentamt (in der Folge: Patentamt) im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit. Diese Teilrechtsfähigkeit gehe gemäß § 180c Patentgesetz 1970 (PatG) in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2016 mit Ablauf des 31. Mai 2017 verloren. Die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit beschäftigten Personen könnten gemäß § 176c Abs. 1 PatG in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2016 in ein vertragliches Dienstverhältnis zum Bund wechseln. Damit sei eine Geltung des Dienst- und Besoldungsrechtes für Vertragsbedienstete des Bundes verbunden. Für einzelne Beschäftigte ergebe sich daraus eine wesentliche Verschlechterung der Entgeltbedingungen. Verhandlungen über den Abschluss eines Sozialplans nach § 109 Abs. 3 ArbVG seien erfolglos geblieben. Unter einem stellte der revisionswerbende Betriebsrat den Sachantrag, die Schlichtungsstelle möge eine entsprechende Betriebsvereinbarung erlassen, in der eine Ergänzungszulage für die betroffenen Arbeitnehmer festzusetzen sei.Mit Schriftsatz vom 29. Mai 2017 (eingelangt am selben Tag) beantragte der revisionswerbende Betriebsrat des Österreichischen Patentamts (in der Folge: Betriebsrat) bei der Präsidentin des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien die Errichtung einer Schlichtungsstelle gemäß Paragraph 144, ArbVG. Dazu brachte der Betriebsrat vor, Antragsgegnerin sei das Österreichische Patentamt (in der Folge: Patentamt) im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit. Diese Teilrechtsfähigkeit gehe gemäß Paragraph 180 c, Patentgesetz 1970 (PatG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2016, mit Ablauf des 31. Mai 2017 verloren. Die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit beschäftigten Personen könnten gemäß Paragraph 176 c, Absatz eins, PatG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2016, in ein vertragliches Dienstverhältnis zum Bund wechseln. Damit sei eine Geltung des Dienst- und Besoldungsrechtes für Vertragsbedienstete des Bundes verbunden. Für einzelne Beschäftigte ergebe sich daraus eine wesentliche Verschlechterung der Entgeltbedingungen. Verhandlungen über den Abschluss eines Sozialplans nach Paragraph 109, Absatz 3, ArbVG seien erfolglos geblieben. Unter einem stellte der revisionswerbende Betriebsrat den Sachantrag, die Schlichtungsstelle möge eine entsprechende Betriebsvereinbarung erlassen, in der eine Ergänzungszulage für die betroffenen Arbeitnehmer festzusetzen sei. 2
Das Patentamt beantragte, den Antrag mangels Rechts- und Parteifähigkeit des Patentamts zurückzuweisen. Der vormals teilrechtsfähige Bereich - die sogenannte „serv.ip“ - sei durch die mit 1. Juni 2017 wirksam gewordene Aufhebung der Teilrechtsfähigkeit in die Hoheitsverwaltung eingegliedert worden. Das Patentamt sei nunmehr eine nachgeordnete Bundesbehörde, die nicht selbständig rechts- bzw. parteifähig sei. Auf eine solche Bundesbehörde sei der II. Teil des ArbVG gemäß § 33 Abs. 2 Z 2 ArbVG nicht anwendbar. Es bestehe für die Belegschaft daher auch keine Möglichkeit mehr, eine Betriebsvereinbarung - insbesondere einen Sozialplan - durchzusetzen. Tatsächlich sei aber ohnehin auch bereits zuvor ein einheitlicher Betrieb des Patentamts unter Einbeziehung auch des teilrechtsfähigen Teils vorgelegen. Auch die inhaltlichen Voraussetzungen eines Sozialplans seien nicht gegeben.Das Patentamt beantragte, den Antrag mangels Rechts- und Parteifähigkeit des Patentamts zurückzuweisen. Der vormals teilrechtsfähige Bereich - die sogenannte „serv.ip“ - sei durch die mit 1. Juni 2017 wirksam gewordene Aufhebung der Teilrechtsfähigkeit in die Hoheitsverwaltung eingegliedert worden. Das Patentamt sei nunmehr eine nachgeordnete Bundesbehörde, die nicht selbständig rechts- bzw. parteifähig sei. Auf eine solche Bundesbehörde sei der römisch zwei. Teil des ArbVG gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 2, ArbVG nicht anwendbar. Es bestehe für die Belegschaft daher auch keine Möglichkeit mehr, eine Betriebsvereinbarung - insbesondere einen Sozialplan - durchzusetzen. Tatsächlich sei aber ohnehin auch bereits zuvor ein einheitlicher Betrieb des Patentamts unter Einbeziehung auch des teilrechtsfähigen Teils vorgelegen. Auch die inhaltlichen Voraussetzungen eines Sozialplans seien nicht gegeben.
3
Mit Bescheid vom 27. November 2017 sprach die beim Arbeits- und Sozialgericht Wien nach § 144 ArbVG errichtete Schlichtungsstelle aus, die Bezeichnung des Antragsgegners werde auf die Republik Österreich berichtigt (Spruchpunkt 1.). Der Antrag auf Festsetzung eines Sozialplans nach § 109 Abs. 3 ArbVG werde abgewiesen (Spruchpunkt 2.).Mit Bescheid vom 27. November 2017 sprach die beim Arbeits- und Sozialgericht Wien nach Paragraph 144, ArbVG errichtete Schlichtungsstelle aus, die Bezeichnung des Antragsgegners werde auf die Republik Österreich berichtigt (Spruchpunkt 1.). Der Antrag auf Festsetzung eines Sozialplans nach Paragraph 109, Absatz 3, ArbVG werde abgewiesen (Spruchpunkt 2.).
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Begründend führte die Schlichtungsstelle zusammengefasst aus, die 44 Personen, die zum 31. Mai 2017 beim teilrechtsfähigen Bereich des Patentamts beschäftigt gewesen seien, seien mit 1. Juli 2017 in Dienstverhältnisse zum Bund übernommen worden. Im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit habe auch die Befugnis zum Abschluss von Arbeitsverträgen bestanden. Daraus habe sich als Reflexwirkung die Parteifähigkeit des teilrechtsfähigen Bereichs des Patentamts - der serv.ip - im Verfahren zur Erzwingung eines Sozialplans nach § 109 Abs. 3 ArbVG ergeben. Hinsichtlich der Frage, ob ein Verwaltungsverfahren mit einem Rechtsnachfolger fortzusetzen sei, sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs maßgeblich, ob eine „persönliche“ oder „dingliche“ Verwaltungssache vorliege. Ein Sozialplan werde nach § 31 Abs. 4 ArbVG als Betriebsvereinbarung durch einen Übergang des Betriebes auf einen anderen Betriebsinhaber nicht in seiner Geltung berührt. Darin zeige sich seine dingliche Wirkung, sodass das Verfahren mit der Republik Österreich als Rechtsnachfolgerin fortzusetzen sei. Der Antrag sei somit zulässig. Er sei jedoch inhaltlich nicht berechtigt. Die serv.ip sei zwar ein Betrieb im Sinn des ArbVG gewesen, der im Sinn des § 109 Abs. 1 Z 1 ArbVG eingestellt worden sei. Eine wesentliche Verschlechterung der Entgeltbedingungen sei jedoch nur für wenige Arbeitnehmer eingetreten, sodass keine wesentlichen Nachteile für einen erheblichen Teil der Arbeitnehmerschaft im Sinn des § 109 Abs. 3 ArbVG entstanden und die Voraussetzungen der Durchsetzung eines Sozialplans daher nicht gegeben seien.Begründend führte die Schlichtungsstelle zusammengefasst aus, die 44 Personen, die zum 31. Mai 2017 beim teilrechtsfähigen Bereich des Patentamts beschäftigt gewesen seien, seien mit 1. Juli 2017 in Dienstverhältnisse zum Bund übernommen worden. Im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit habe auch die Befugnis zum Abschluss von Arbeitsverträgen bestanden. Daraus habe sich als Reflexwirkung die Parteifähigkeit des teilrechtsfähigen Bereichs des Patentamts - der serv.ip - im Verfahren zur Erzwingung eines Sozialplans nach Paragraph 109, Absatz 3, ArbVG ergeben. Hinsichtlich der Frage, ob ein Verwaltungsverfahren mit einem Rechtsnachfolger fortzusetzen sei, sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs maßgeblich, ob eine „persönliche“ oder „dingliche“ Verwaltungssache vorliege. Ein Sozialplan werde nach Paragraph 31, Absatz 4, ArbVG als Betriebsvereinbarung durch einen Übergang des Betriebes auf einen anderen Betriebsinhaber nicht in seiner Geltung berührt. Darin zeige sich seine dingliche Wirkung, sodass das Verfahren mit der Republik Österreich als Rechtsnachfolgerin fortzusetzen sei. Der Antrag sei somit zulässig. Er sei jedoch inhaltlich nicht berechtigt. Die serv.ip sei zwar ein Betrieb im Sinn des ArbVG gewesen, der im Sinn des Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer eins, ArbVG eingestellt worden sei. Eine wesentliche Verschlechterung der Entgeltbedingungen sei jedoch nur für wenige Arbeitnehmer eingetreten, sodass keine wesentlichen Nachteile für einen erheblichen Teil der Arbeitnehmerschaft im Sinn des Paragraph 109, Absatz 3, ArbVG entstanden und die Voraussetzungen der Durchsetzung eines Sozialplans daher nicht gegeben seien.
5
Gegen diesen Bescheid erhob der Betriebsrat eine Beschwerde.
6
Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid der Schlichtungsstelle auf und wies den Antrag des Betriebsrates als unzulässig zurück. Weiter sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid der Schlichtungsstelle auf und wies den Antrag des Betriebsrates als unzulässig zurück. Weiter sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei.
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In seiner Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht nach Wiedergabe des Verfahrensganges aus, am 31. Mai 2017 seien 44 Personen bei der serv.ip - dem vormals teilrechtsfähigen Teil des Patentamts - beschäftigt gewesen. Die serv.ip habe zuletzt über ein Vermögen von drei Millionen Euro verfügt. Im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit sei die serv.ip berechtigt gewesen, Dienstverträge abzuschließen. Insoweit sei auch das ArbVG anzuwenden gewesen. Die serv.ip habe mit 1. Juni 2017 durch die Patentgesetz-Novelle 2016, BGBl I Nr. 71/2016, ihre Rechtsfähigkeit zur Gänze verloren. Die Dienstverhältnisse seien mit 1. Juni 2017 vom Bund übernommen worden. Für neun Beschäftigte seien damit (mehr oder weniger hohe) Einkommensverluste verbunden gewesen. Entgegen der Ansicht der Schlichtungsstelle liege jedoch keine dingliche, sondern eine persönliche Verwaltungssache vor. Das zu Grunde liegende Rechtsverhältnis nach dem ArbVG knüpfe zumindest überwiegend an die persönlichen Eigenschaften der Berechtigten und Verpflichteten an. Hinzu komme, dass das ArbVG nach § 33 Abs. 2 Z 2 ArbVG für Behörden, Ämter und sonstige Verwaltungsstellen des Bundes nicht gelte. Die Möglichkeit, einen Sozialplan durchzusetzen, sei aber lediglich in einem Betrieb gegeben, der auch „der Betriebsverfassung“ unterliege, weshalb Dienstnehmern des Bundes diese Möglichkeit nicht offenstehe. Der Bund sei daher nicht in die Parteistellung eingetreten.In seiner Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht nach Wiedergabe des Verfahrensganges aus, am 31. Mai 2017 seien 44 Personen bei der serv.ip - dem vormals teilrechtsfähigen Teil des Patentamts - beschäftigt gewesen. Die serv.ip habe zuletzt über ein Vermögen von drei Millionen Euro verfügt. Im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit sei die serv.ip berechtigt gewesen, Dienstverträge abzuschließen. Insoweit sei auch das ArbVG anzuwenden gewesen. Die serv.ip habe mit 1. Juni 2017 durch die Patentgesetz-Novelle 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2016,, ihre Rechtsfähigkeit zur Gänze verloren. Die Dienstverhältnisse seien mit 1. Juni 2017 vom Bund übernommen worden. Für neun Beschäftigte seien damit (mehr oder weniger hohe) Einkommensverluste verbunden gewesen. Entgegen der Ansicht der Schlichtungsstelle liege jedoch keine dingliche, sondern eine persönliche Verwaltungssache vor. Das zu Grunde liegende Rechtsverhältnis nach dem ArbVG knüpfe zumindest überwiegend an die persönlichen Eigenschaften der Berechtigten und Verpflichteten an. Hinzu komme, dass das ArbVG nach Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 2, ArbVG für Behörden, Ämter und sonstige Verwaltungsstellen des Bundes nicht gelte. Die Möglichkeit, einen Sozialplan durchzusetzen, sei aber lediglich in einem Betrieb gegeben, der auch „der Betriebsverfassung“ unterliege, weshalb Dienstnehmern des Bundes diese Möglichkeit nicht offenstehe. Der Bund sei daher nicht in die Parteistellung eingetreten. 8
Die Revision sei zulässig, weil zu den zu lösenden Fragen, ob der Bund als Rechtsnachfolger des früheren teilrechtsfähigen Teils des Patentamts in die Parteistellung in einem Rechtsstreit wie dem vorliegenden eintrete, ob der Ausnahmetatbestand nach § 33 Abs. 2 Z 2 ArbVG greife sowie ob es sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit um eine persönliche oder dingliche Verwaltungssache handle, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vorliege.Die Revision sei zulässig, weil zu den zu lösenden Fragen, ob der Bund als Rechtsnachfolger des früheren teilrechtsfähigen Teils des Patentamts in die Parteistellung in einem Rechtsstreit wie dem vorliegenden eintrete, ob der Ausnahmetatbestand nach Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 2, ArbVG greife sowie ob es sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit um eine persönliche oder dingliche Verwaltungssache handle, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vorliege.
9
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Vorverfahren durchgeführt, in dem der Bund eine Revisionsbeantwortung erstattet und die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Revision beantragt hat.
10
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
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Die Revision verweist zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts. Entgegen den Annahmen des Bundesverwaltungsgerichts trete der Bund in die Parteistellung ein.
12
Die Revision ist zulässig und berechtigt.
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Zunächst wird darauf hingewiesen, dass die Parteibezeichnung der mitbeteiligten Partei nicht auf die „Republik Österreich“, sondern auf den Bund als Rechtsträger des Patentamtes zu lauten hat.
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§ 58a und § 58b Patentgesetz 1970 (PatG) lauteten vor der Novelle BGBl. I Nr. 71/2016 auszugsweise:Paragraph 58 a und Paragraph 58 b, Patentgesetz 1970 (PatG) lauteten vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2016, auszugsweise: „58a. (1) Dem Patentamt kommt insofern Rechtspersönlichkeit (Teilrechtsfähigkeit) zu, als es berechtigt ist, durch folgende Service- und Informationsleistungen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes Vermögen und Rechte zu erwerben:
1. bis 10 [...]
(2) bis (4)“
„§ 58b.
(1) und (2) [...]
(3) Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Bund wird nicht begründet.(3) Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Absatz eins, abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Bund wird nicht begründet.
(4) [...]
(5) Im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit wird das Patentamt durch den Geschäftsführer vertreten. [...] Das Patentamt hat in diesem Zusammenhang eine Bezeichnung zu führen, der die eigene Rechtspersönlichkeit zu entnehmen ist. Bei der Erbringung von Service- und Informationsleistungen gemäß § 58a Abs. 1 und insbesondere auch bei der diesbezüglichen kommerziellen Kommunikation ist jeglicher Hinweis auf eine behördliche oder amtliche Funktion zu vermeiden. Im Hinblick auf die Erbringung derartiger Service- und Informationsleistungen sind Kunden vor Vertragsabschluss darauf hinzuweisen, dass diese Leistungen im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit auf rein privatrechtlicher Basis und ohne behördlichen Charakter einschließlich der sich aus § 58a Abs. 4 letzter Satz ergebenden Rechtsfolge erbracht werden.(5) Im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit wird das Patentamt durch den Geschäftsführer vertreten. [...] Das Patentamt hat in diesem Zusammenhang eine Bezeichnung zu führen, der die eigene Rechtspersönlichkeit zu entnehmen ist. Bei der Erbringung von Service- und Informationsleistungen gemäß Paragraph 58 a, Absatz eins und insbesondere auch bei der diesbezüglichen kommerziellen Kommunikation ist jeglicher Hinweis auf eine behördliche oder amtliche Funktion zu vermeiden. Im Hinblick auf die Erbringung derartiger Service- und Informationsleistungen sind Kunden vor Vertragsabschluss darauf hinzuweisen, dass diese Leistungen im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit auf rein privatrechtlicher Basis und ohne behördlichen Charakter einschließlich der sich aus Paragraph 58 a, Absatz 4, letzter Satz ergebenden Rechtsfolge erbracht werden.
(6) [...]“
15
Mit der Novelle BGBl. I Nr. 71/2016 wurden § 58a und § 58b Patentgesetz 1970 (PatG) aufgehoben. § 176c leg. cit. lautet in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 71/2016 auszugsweise:Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2016, wurden Paragraph 58 a und Paragraph 58 b, Patentgesetz 1970 (PatG) aufgehoben. Paragraph 176 c, leg. cit. lautet in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2016, auszugsweise: „176c. (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zum Patentamt im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit gemäß § 58b stehen und nicht gleichzeitig Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Patentamts im Rahmen eines Dienstverhältnisses zum Bund sind, sind berechtigt, mit dem Außerkrafttreten des § 58b in ein vertragliches Dienstverhältnis zum Bund (Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie - Patentamt) zu wechseln. [...] Das Arbeitsverhältnis jener Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die die Erklärung nicht rechtzeitig abgeben, oder die nicht ausschließlich in einem Arbeitsverhältnis zum Patentamt im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit stehen, ist nach den für dieses Arbeitsverhältnis maßgeblichen Bestimmungen zu beenden.„176c. (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zum Patentamt im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit gemäß Paragraph 58 b, stehen und nicht gleichzeitig Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Patentamts im Rahmen eines Dienstverhältnisses zum Bund sind, sind berechtigt, mit dem Außerkrafttreten des Paragraph 58 b, in ein vertragliches Dienstverhältnis zum Bund (Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie - Patentamt) zu wechseln. [...] Das Arbeitsverhältnis jener Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die die Erklärung nicht rechtzeitig abgeben, oder die nicht ausschließlich in einem Arbeitsverhältnis zum Patentamt im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit stehen, ist nach den für dieses Arbeitsverhältnis maßgeblichen Bestimmungen zu beenden.
(2) Für jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine Erklärung zum Wechsel in ein vertragliches Dienstverhältnis zum Bund gemäß Abs. 1 abgeben, aber kein solches Dienstverhältnis eingehen, endet das Arbeitsverhältnis zum Patentamt im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit mit dem Außerkrafttreten des § 58b unter Wahrung der arbeitsrechtlichen Ansprüche.(2) Für jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine Erklärung zum Wechsel in ein vertragliches Dienstverhältnis zum Bund gemäß Absatz eins, abgeben, aber kein solches Dienstverhältnis eingehen, endet das Arbeitsverhältnis zum Patentamt im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit mit dem Außerkrafttreten des Paragraph 58 b, unter Wahrung der arbeitsrechtlichen Ansprüche.
(3) [...]
(4) Der Bund übernimmt mit dem Außerkrafttreten der §§ 58a und 58b das Vermögen sowie sonstige Rechte und Verbindlichkeiten, die das Patentamt im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erworben oder begründet hat. Der Bund haftet nur bis zum Ausmaß des übernommenen Vermögens.(4) Der Bund übernimmt mit dem Außerkrafttreten der Paragraphen 58 a und 58 b das Vermögen sowie sonstige Rechte und Verbindlichkeiten, die das Patentamt im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erworben oder begründet hat. Der Bund haftet nur bis zum Ausmaß des übernommenen Vermögens.
(5) bis (7) [...]“
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Die §§ 33, 62, 62a, 97, 109, 132, 144 ArbVG haben samt Überschriften auszugsweise folgenden Wortlaut:Die Paragraphen 33, 62, 62 a, 97, 109, 132, 144, ArbVG haben samt Überschriften auszugsweise folgenden Wortlaut:
„Geltungsbereich
§ 33 (1) Die Bestimmungen des II. Teiles gelten für Betriebe aller Art.Paragraph 33, (1) Die Bestimmungen des römisch zwei. Teiles gelten für Betriebe aller "Art".
(2) Unter die Bestimmungen des II. Teiles fallen nicht(2) Unter die Bestimmungen des römisch zwei. Teiles fallen nicht
2.
die Behörden, Ämter und sonstigen Verwaltungsstellen des Bundes, der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden;
4. und 5. [...]“
„Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer
§ 62 Vor Ablauf des im § 61 Abs. 1 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates, wennParagraph 62, Vor Ablauf des im Paragraph 61, Absatz eins, bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates, wenn
1.
der Betrieb dauernd eingestellt wird
2. bis 7. [...]“
„Verlängerung der Partei- und Prozeßfähigkeit
§ 62a. Endet die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates nach den §§ 61 und 62 Z 1 und 2 während eines Verfahrens vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, in dem der Betriebsrat Partei ist, so besteht seine Partei- und Prozeßfähigkeit in bezug auf dieses Verfahren bis zu dessen Abschluß, längstens jedoch bis zur Konstituierung eines neuen Betriebsrates, weiter. Dies gilt auch im Falle der Ergreifung eines außerordentlichen Rechtsmittels. Im Falle des § 62 Z 5 besteht die Partei- und Prozeßfähigkeit des Betriebsrates, dessen Wahl angefochten worden ist, in bezug auf dieses gerichtliche Verfahren bis zu dessen Abschluß weiter.“Paragraph 62 a, Endet die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates nach den Paragraphen 61 und 62 Ziffer eins und 2 während eines Verfahrens vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, in dem der Betriebsrat Partei ist, so besteht seine Partei- und Prozeßfähigkeit in bezug auf dieses Verfahren bis zu dessen Abschluß, längstens jedoch bis zur Konstituierung eines neuen Betriebsrates, weiter. Dies gilt auch im Falle der Ergreifung eines außerordentlichen Rechtsmittels. Im Falle des Paragraph 62, Ziffer 5, besteht die Partei- und Prozeßfähigkeit des Betriebsrates, dessen Wahl angefochten worden ist, in bezug auf dieses gerichtliche Verfahren bis zu dessen Abschluß weiter.“
„Betriebsvereinbarungen
§ 97. (1) Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 29 können in folgenden Angelegenheiten abgeschlossen werden:Paragraph 97, (1) Betriebsvereinbarungen im Sinne des Paragraph 29, können in folgenden Angelegenheiten abgeschlossen werden:
1. bis 3 [...]
4.
Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der Folgen einer Betriebsänderung im Sinne des § 109 Abs. 1 Z 1 bis 6, sofern diese wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Arbeitnehmerschaft mit sich bringt;Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der Folgen einer Betriebsänderung im Sinne des Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer eins bis 6, sofern diese wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Arbeitnehmerschaft mit sich bringt;
5. bis 27. [...]
(2) Kommt in den in Abs. 1 Z 1 bis 6 und 6a bezeichneten Angelegenheiten zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat über den Abschluß, die Abänderung oder Aufhebung einer solchen Betriebsvereinbarung eine Einigung nicht zustande, so entscheidet - insoweit eine Regelung durch Kollektivvertrag oder Satzung nicht vorliegt - auf Antrag eines der Streitteile die Schlichtungsstelle.(2) Kommt in den in Absatz eins, Ziffer eins bis 6 und 6 a bezeichneten Angelegenheiten zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat über den Abschluß, die Abänderung oder Aufhebung einer solchen Betriebsvereinbarung eine Einigung nicht zustande, so entscheidet - insoweit eine Regelung durch Kollektivvertrag oder Satzung nicht vorliegt - auf Antrag eines der Streitteile die Schlichtungsstelle.
(3) und (4) [...]“
„Mitwirkung bei Betriebsänderungen
§ 109. (1) [...] Als Betriebsänderungen gelten insbesondereParagraph 109, (1) [...] Als Betriebsänderungen gelten insbesondere
1.
die Einschränkung oder Stillegung des ganzen Betriebes oder von Betriebsteilen;
1a. und 2. [...]
3.
der Zusammenschluß mit anderen Betrieben;
4.
Änderungen des Betriebszwecks, der Betriebsanlagen, der Arbeits- und Betriebsorganisation sowie der Filialorganisation;
5. bis 7. [...]
(1a) und (2) [...]
(3) Bringt eine Betriebsänderung im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 6 wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Arbeitnehmerschaft mit sich, so können in Betrieben, in denen dauernd mindestens 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind, Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung dieser Folgen durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Sind mit einer solchen Betriebsänderung Kündigungen von Arbeitnehmern verbunden, so soll die Betriebsvereinbarung auf die Interessen von älteren Arbeitnehmern besonders Bedacht nehmen. Kommt zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat über den Abschluß, die Abänderung oder Aufhebung einer solchen Betriebsvereinbarung eine Einigung nicht zustande, so entscheidet - insoweit eine Regelung durch Kollektivvertrag oder Satzung nicht vorliegt - auf Antrag eines der Streitteile die Schlichtungsstelle. [...]“(3) Bringt eine Betriebsänderung im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins bis 6 wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Arbeitnehmerschaft mit sich, so können in Betrieben, in denen dauernd mindestens 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind, Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung dieser Folgen durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Sind mit einer solchen Betriebsänderung Kündigungen von Arbeitnehmern verbunden, so soll die Betriebsvereinbarung auf die Interessen von älteren Arbeitnehmern besonders Bedacht nehmen. Kommt zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat über den Abschluß, die Abänderung oder Aufhebung einer solchen Betriebsvereinbarung eine Einigung nicht zustande, so entscheidet - insoweit eine Regelung durch Kollektivvertrag oder Satzung nicht vorliegt - auf Antrag eines der Streitteile die Schlichtungsstelle. [...]“
„Betriebe mit besonderer Zweckbestimmung und Verwaltungsstellen juristischer Personen des öffentlichen Rechts
§ 132. (1) Auf Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, wissenschaftlichen, erzieherischen oder karitativen Zwecken dienen, ferner auf Verwaltungsstellen von juristischen Personen öffentlichen Rechts und der Österreichischen Nationalbank sind die §§ 110 bis 112 nicht anzuwenden. §§ 108 und 109 Abs. 1 und 2 sind anzuwenden, soweit nicht die besondere Zweckbestimmung betroffen ist. § 109 ist jedenfalls anzuwenden, soweit es sich um Betriebsänderungen im Sinne des § 109 Abs. 1 Z 1a, 5 und 6 handelt.“Paragraph 132, (1) Auf Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, wissenschaftlichen, erzieherischen oder karitativen Zwecken dienen, ferner auf Verwaltungsstellen von juristischen Personen öffentlichen Rechts und der Österreichischen Nationalbank sind die Paragraphen 110 bis 112 nicht anzuwenden. Paragraphen 108 und 109 Absatz eins und 2 sind anzuwenden, soweit nicht die besondere Zweckbestimmung betroffen ist. Paragraph 109, ist jedenfalls anzuwenden, soweit es sich um Betriebsänderungen im Sinne des Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer eins a, 5 und 6 handelt.“
„Schlichtungsstelle
Errichtung und Zusammensetzung
§ 144.Paragraph 144,
(1) Zur Entscheidung von Streitigkeiten über den Abschluß, die Änderung oder die Aufhebung von Betriebsvereinbarungen in Angelegenheiten, in welchen das Gesetz die Entscheidung durch Schlichtungsstellen vorsieht, ist auf Antrag eines der Streitteile eine Schlichtungsstelle zu errichten. Die Schlichtungsstelle ist am Sitz des mit Arbeits- und Sozialrechtssachen in erster Instanz befaßten Gerichtshofes, in dessen Sprengel der Betrieb liegt, zu errichten. [...] Ein Antrag auf Entscheidung einer Streitigkeit durch die Schlichtungsstelle ist an den Präsidenten des in Betracht kommenden Gerichtshofes zu richten.“
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Schlichtungsstellen nach § 144 ArbVG entscheiden über Streitigkeiten zwischen dem Betriebsrat und dem Betriebsinhaber über den Abschluss, die Abänderung oder Aufhebung von Betriebsvereinbarungen in bestimmten im Gesetz (insbesondere in § 97 Abs. 2 und § 109 Abs. 3 ArbVG) genannten Angelegenheiten der notwendigen oder erzwingbaren Mitbestimmung (vgl. Ritzberger-Moser in Jabornegg/Resch, ArbVG § 144, Rz 1). Streitteile (Parteien) vor der Schlichtungsstelle sind der Betriebsrat und der Betriebsinhaber.Schlichtungsstellen nach Paragraph 144, ArbVG entscheiden über Streitigkeiten zwischen dem Betriebsrat und dem Betriebsinhaber über den Abschluss, die Abänderung oder Aufhebung von Betriebsvereinbarungen in bestimmten im Gesetz (insbesondere in Paragraph 97, Absatz 2 und Paragraph 109, Absatz 3, ArbVG) genannten Angelegenheiten der notwendigen oder erzwingbaren Mitbestimmung vergleiche , Ritzberger-Moser in Jabornegg/Resch, ArbVG Paragraph 144,, Rz 1). Streitteile (Parteien) vor der Schlichtungsstelle sind der Betriebsrat und der Betriebsinhaber.
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Hinsichtlich der Verlängerung der Partei- und Prozessfähigkeit des Betriebsrates enthält § 62a ArbVG eine Sonderregelung. Vor Inkrafttreten dieser Bestimmung mit 1. Jänner 1987 durch BGBl Nr. 394/1986 sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Parteifähigkeit eines Betriebsrates im Verfahren vor der Schlichtungsstelle durch die mit der Betriebseinstellung nach § 62 Z 1 ArbVG bewirkte Beendigung seiner Funktionsperiode ende (VwGH 29.10.1980, 0894/80, VwSlg 10277 A/1980). Durch § 62a ArbVG wurde dem Betriebsrat in den Fällen der §§ 61 und 62 Z 1 und 2 ArbVG die Möglichkeit eingeräumt, ein begonnenes Verfahren zu Ende zu führen. Insbesondere wurde dabei auf den - auch im vorliegenden Verfahren gegenständlichen - Fall eines Verfahrens über einen Sozialplan bei dauernder Betriebsstilllegung abgezielt. Ein Zustandekommen eines Sozialplans soll insoweit insbesondere nicht durch ein Hinauszögern des Verfahrens verhindert werden können (vgl. Tomandl, Bemerkungen zu den §§ 96a und 62a Arbeitsverfassungsgesetz, ZAS 1986, 181).Hinsichtlich der Verlängerung der Partei- und Prozessfähigkeit des Betriebsrates enthält Paragraph 62 a, ArbVG eine Sonderregelung. Vor Inkrafttreten dieser Bestimmung mit 1. Jänner 1987 durch Bundesgesetzblatt Nr. 394 aus 1986, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Parteifähigkeit eines Betriebsrates im Verfahren vor der Schlichtungsstelle durch die mit der Betriebseinstellung nach Paragraph 62, Ziffer eins, ArbVG bewirkte Beendigung seiner Funktionsperiode ende (VwGH 29.10.1980, 0894/80, VwSlg 10277 A/1980). Durch Paragraph 62 a, ArbVG wurde dem Betriebsrat in den Fällen der Paragraphen 61, und 62 Ziffer eins, und 2 ArbVG die Möglichkeit eingeräumt, ein begonnenes Verfahren zu Ende zu führen. Insbesondere wurde dabei auf den - auch im vorliegenden Verfahren gegenständlichen - Fall eines Verfahrens über einen Sozialplan bei dauernder Betriebsstilllegung abgezielt. Ein Zustandekommen eines Sozialplans soll insoweit insbesondere nicht durch ein Hinauszögern des Verfahrens verhindert werden können vergleiche , Tomandl, Bemerkungen zu den Paragraphen 96 a und 62 a Arbeitsverfassungsgesetz, ZAS 1986, 181). 19
§ 62a ArbVG setzt voraus, dass die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates nach den §§ 61 und 62 Z 1 und 2 ArbVG während des Verfahrens endet. Verlangt wird somit, dass die Einleitung des Verfahrens vor Eintritt der Tatbestände nach §§ 61 und 62 Z 1 und 2 ArbVG erfolgt (vgl. OGH 13.11.1997, 8 ObA 219/97g; Burger-Ehrnhofer/Drs in Strasser/Jabornegg/Resch, ArbVG § 62a Rz 16 [36.Lfg.]). Das Verfahren vor einer Schlichtungsstelle wird nach § 144 Abs. 1 ArbVG durch einen Antrag an den Präsidenten des in Betracht kommenden Gerichtshofes auf Entscheidung einer Streitigkeit begonnen.Paragraph 62 a, ArbVG setzt voraus, dass die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates nach den Paragraphen 61, und 62 Ziffer eins, und 2 ArbVG während des Verfahrens endet. Verlangt wird somit, dass die Einleitung des Verfahrens vor Eintritt der Tatbestände nach Paragraphen 61, und 62 Ziffer eins, und 2 ArbVG erfolgt vergleiche , OGH 13.11.1997, 8 ObA 219/97g; Burger-Ehrnhofer/Drs in Strasser/Jabornegg/Resch, ArbVG Paragraph 62 a, Rz 16 [36.Lfg.]). Das Verfahren vor einer Schlichtungsstelle wird nach Paragraph 144, Absatz eins, ArbVG durch einen Antrag an den Präsidenten des in Betracht kommenden Gerichtshofes auf Entscheidung einer Streitigkeit begonnen. 20
Mit 1. Juni 2017 trat die Aufhebung der §§ 58a und 58b PatG durch die Novelle BGBl. I Nr. 71/2016 in Kraft (§ 180c PatG). Damit wurde die Teilrechtsfähigkeit des Patentamts beseitigt. Jedenfalls mit diesem Zeitpunkt wurde unstrittig die (eigene) betriebliche Tätigkeit des teilrechtsfähigen Bereichs des Patentamts eingestellt. Bereits zuvor - nämlich am 29. Mai 2017 - wurde das gegenständliche Verfahren durch den bei der Präsidentin des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien gestellten Antrag des Betriebsrates auf Errichtung einer Schlichtungsstelle gemäß § 144 ArbVG eingeleitet.Mit 1. Juni 2017 trat die Aufhebung der Paragraphen 58 a und 58 b PatG durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2016, in Kraft (Paragraph 180 c, PatG). Damit wurde die Teilrechtsfähigkeit des Patentamts beseitigt. Jedenfalls mit diesem Zeitpunkt wurde unstrittig die (eigene) betriebliche Tätigkeit des teilrechtsfähigen Bereichs des Patentamts eingestellt. Bereits zuvor - nämlich am 29. Mai 2017 - wurde das gegenständliche Verfahren durch den bei der Präsidentin des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien gestellten Antrag des Betriebsrates auf Errichtung einer Schlichtungsstelle gemäß Paragraph 144, ArbVG eingeleitet. 21
Von der mitbeteiligten Partei wurde im Verfahren der Schlichtungsstelle auch vorgebracht, die Tätigkeiten des teilrechtsfähigen Bereichs und des Patentamts als Bundesbehörde seien so verwoben gewesen, dass - entgegen den Behauptungen des Betriebsrates - immer ein einheitlicher Betrieb vorgelegen sei. Die wirksame Errichtung des revisionswerbenden Betriebsrates wurde allerdings nicht bestritten. Selbst wenn somit kein Betrieb im Sinn des § 34 Abs. 1 ArbVG, sondern nur eine unselbstständige Betriebsabteilung vorgelegen sein sollte, könnte dies an der Partei- und Prozessfähigkeit des revisionswerbenden Betriebsrates nichts ändern. Wird eine Anfechtung der Betriebsratswahl nämlich unterlassen, hat auch eine allenfalls fehlende Betriebseigenschaft keinen Einfluss auf die Bestands- und Tätigkeitsdauer des Betriebsrates (vgl. OGH 23.2.1994, 9 ObA 311/93; RIS-Justiz RS0051150). Bei Einstellung auch einer solchen bloßen Betriebsabteilung gelangt daher § 62a ArbVG zur Anwendung (vgl. Burger-Ehrnhofer/Drs aaO Rz 22). Der revisionswerbende Betriebsrat hat somit im vorliegenden Verfahren gemäß § 62a ArbVG seine Partei- und Prozessfähigkeit durch die Einstellung der betrieblichen Tätigkeit des teilrechtsfähigen Bereichs des Patentamts nicht verloren.Von der mitbeteiligten Partei wurde im Verfahren der Schlichtungsstelle auch vorgebracht, die Tätigkeiten des teilrechtsfähigen Bereichs und des Patentamts als Bundesbehörde seien so verwoben gewesen, dass - entgegen den Behauptungen des Betriebsrates - immer ein einheitlicher Betrieb vorgelegen sei. Die wirksame Errichtung des revisionswerbenden Betriebsrates wurde allerdings nicht bestritten. Selbst wenn somit kein Betrieb im Sinn des Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG, sondern nur eine unselbstständige Betriebsabteilung vorgelegen sein sollte, könnte dies an der Partei- und Prozessfähigkeit des revisionswerbenden Betriebsrates nichts ändern. Wird eine Anfechtung der Betriebsratswahl nämlich unterlassen, hat auch eine allenfalls fehlende Betriebseigenschaft keinen Einfluss auf die Bestands- und Tätigkeitsdauer des Betriebsrates vergleiche , OGH 23.2.1994, 9 ObA 311/93; RIS-Justiz RS0051150). Bei Einstellung auch einer solchen bloßen Betriebsabteilung gelangt daher Paragraph 62 a, ArbVG zur Anwendung vergleiche , Burger-Ehrnhofer/Drs aaO Rz 22). Der revisionswerbende Betriebsrat hat somit im vorliegenden Verfahren gemäß Paragraph 62 a, ArbVG seine Partei- und Prozessfähigkeit durch die Einstellung der betrieblichen Tätigkeit des teilrechtsfähigen Bereichs des Patentamts nicht verloren. 22
Der teilrechtsfähige Bereich des Patentamts - und nicht der Bund - war gemäß § 58b Abs. 3 PatG (idF vor BGBl. I Nr. 71/2016) Arbeitgeber der Arbeitnehmer, die für die nach § 58a Abs. 1 PatG (idF vor BGBl. I Nr. 71/2016) durchgeführten Service- und Informationsleistungen beschäftigt wurden. Unstrittig war das Patentamt im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit somit Betriebsinhaber und damit zunächst Streitteil des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle.Der teilrechtsfähige Bereich des Patentamts - und nicht der Bund - war gemäß Paragraph 58 b, Absatz 3, PatG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2016,) Arbeitgeber der Arbeitnehmer, die für die nach Paragraph 58 a, Absatz eins, PatG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2016,) durchgeführten Service- und Informationsleistungen beschäftigt wurden. Unstrittig war das Patentamt im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit somit Betriebsinhaber und damit zunächst Streitteil des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle. 23
Hinsichtlich des Eintritts eines Rechtsnachfolgers in ein Verfahren auf der Seite des Betriebsinhabers enthält das ArbVG keine Sonderregelungen. Insoweit ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach bei einer Gesamtrechtsnachfolge der Gesamtrechtsnachfolger, wenn es sich bei dem relevanten Recht (bzw. der Verpflichtung) um ein (eine) solches (solche) handelt, das (die) übertragen werden kann - also nicht höchstpersönlich ist -, auch verfahrensrechtlich in die Position eintritt, in der sich auch der Rechtsvorgänger befunden hat (vgl. VwGH 8.9.2021, Ra 2019/04/0079; 14.10.2013, 2012/12/0148; jeweils mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Sinn dessen darauf hingewiesen, dass der in der verwaltungsgerichtlichen Judikatur entwickelte Grundsatz, dass bei „persönlichen“ Verwaltungssachen eine Rechtsnachfolge im Allgemeinen nicht, sondern nur in solchen Fällen in Betracht komme, in denen die zu erlassenden Bescheide „dingliche Wirkung“ haben, sich jedenfalls auf den Fall der gesellschaftsrechtlich bewirkten Universalsukzession nicht anwenden lässt. Eine gesellschaftsrechtliche Universalsukzession erfasst auch verwaltungsrechtlich verliehene Berechtigungen und führt in der Regel zur Rechtsnachfolge der Nachfolgegesellschaft in die Parteistellung der Vorgängergesellschaft, ohne dass es auf eine (mit Grund und Boden verknüpfte) Dinglichkeit des in der betroffenen Verwaltungsangelegenheit zu erlassenden oder erlassenen Bescheides ankäme (vgl. VwGH 28.4.2005, 2004/07/0196; 26.5.1998, 97/07/0168). Diese Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof - in Hinblick auf die Vergleichbarkeit mit einer gesellschaftsrechtlichen Universalsukzession - auch auf Fälle übertragen, in denen in einer gesetzlichen Regelung eine Gesamtrechtsnachfolge und damit die Übertragung aller Rechte und Pflichten von einem bestimmten Rechtsträger auf einen bestimmten anderen Rechtsträger angeordnet wird (vgl. VwGH 25.7.2002, 98/07/0073).Hinsichtlich des Eintritts eines Rechtsnachfolgers in ein Verfahren auf der Seite des Betriebsinhabers enthält das ArbVG keine Sonderregelungen. Insoweit ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach bei einer Gesamtrechtsnachfolge der Gesamtrechtsnachfolger, wenn es sich bei dem relevanten Recht (bzw. der Verpflichtung) um ein (eine) solches (solche) handelt, das (die) übertragen werden kann - also nicht höchstpersönlich ist -, auch verfahrensrechtlich in die Position eintritt, in der sich auch der Rechtsvorgänger befunden hat vergleiche , VwGH 8.9.2021, Ra 2019/04/0079; 14.10.2013, 2012/12/0148; jeweils mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Sinn dessen darauf hingewiesen, dass der in der verwaltungsgerichtlichen Judikatur entwickelte Grundsatz, dass bei „persönlichen“ Verwaltungssachen eine Rechtsnachfolge im Allgemeinen nicht, sondern nur in solchen Fällen in Betracht komme, in denen die zu erlassenden Bescheide „dingliche Wirkung“ haben, sich jedenfalls auf den Fall der gesellschaftsrechtlich bewirkten Universalsukzession nicht anwenden lässt. Eine gesellschaftsrechtliche Universalsukzession erfasst auch verwaltungsrechtlich verliehene Berechtigungen und führt in der Regel zur Rechtsnachfolge der Nachfolgegesellschaft in die Parteistellung der Vorgängergesellschaft, ohne dass es auf eine (mit Grund und Boden verknüpfte) Dinglichkeit des in der betroffenen Verwaltungsangelegenheit zu erlassenden oder erlassenen Bescheides ankäme vergleiche , VwGH 28.4.2005, 2004/07/0196; 26.5.1998, 97/07/0168). Diese Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof - in Hinblick auf die Vergleichbarkeit mit einer gesellschaftsrechtlichen Universalsukzession - auch auf Fälle übertragen, in denen in einer gesetzlichen Regelung eine Gesamtrechtsnachfolge und damit die Übertragung aller Rechte und Pflichten von einem bestimmten Rechtsträger auf einen bestimmten anderen Rechtsträger angeordnet wird vergleiche , VwGH 25.7.2002, 98/07/0073). 24
Nach § 176c Abs. 4 PatG hat der Bund neben dem Vermögen sowie sonstigen Rechten auch alle Verbindlichkeiten übernommen, die das Patentamt im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erworben oder begründet hat. § 176c PatG normiert somit insoweit eine - einer gesellschaftsrechtlichen Universalsukzession vergleichbare - Gesamtrechtsnachfolge, von der bereits begründete Verpflichtungen als Dienstgeber nach dem ArbVG nicht ausgenommen wurden.Nach Paragraph 176 c, Absatz 4, PatG hat der Bund neben dem Vermögen sowie sonstigen Rechten auch alle Verbindlichkeiten übernommen, die das Patentamt im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erworben oder begründet hat. Paragraph 176 c, PatG normiert somit insoweit eine - einer gesellschaftsrechtlichen Universalsukzession vergleichbare - Gesamtrechtsnachfolge, von der bereits begründete Verpflichtungen als Dienstgeber nach dem ArbVG nicht ausgenommen wurden.
25
Von der mitbeteiligten Partei wurde argumentiert, für die Belegschaft bestehe keine Möglichkeit mehr, eine Betriebsvereinbarung - insbesondere einen Sozialplan - gegen den Bund durchzusetzen, weil das Patentamt nunmehr nach § 33 Abs. 2 Z 2 ArbVG von der Anwendung der Bestimmungen des II. Teiles ausgenommen sei. Mit diesen Ausführungen wird übersehen, dass der revisionswerbende Betriebsrat nicht die Belegschaft des nunmehrigen Patentamts vertritt, sondern - im Rahmen seiner nach § 62a ArbVG erhalten gebliebenen Partei- und Prozessfähigkeit - für die Belegschaft des (eingestellten) Betriebes des teilrechtsfähigen Bereichs des Patentamts auftritt und deren Recht nach dem ArbVG auf Erzwingung eines Sozialplans nach § 109 Abs. 3 ArbVG geltend macht.Von der mitbeteiligten Partei wurde argumentiert, für die Belegschaft bestehe keine Möglichkeit mehr, eine Betriebsvereinbarung - insbesondere einen Sozialplan - gegen den Bund durchzusetzen, weil das Patentamt nunmehr nach Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 2, ArbVG von der Anwendung der Bestimmungen des römisch zwei. Teiles ausgenommen sei. Mit diesen Ausführungen wird übersehen, dass der revisionswerbende Betriebsrat nicht die Belegschaft des nunmehrigen Patentamts vertritt, sondern - im Rahmen seiner nach Paragraph 62 a, ArbVG erhalten gebliebenen Partei- und Prozessfähigkeit - für die Belegschaft des (eingestellten) Betriebes des teilrechtsfähigen Bereichs des Patentamts auftritt und deren Recht nach dem ArbVG auf Erzwingung eines Sozialplans nach Paragraph 109, Absatz 3, ArbVG geltend macht.
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Im Zuge eines Sozialplans umfasst die Regelungsbefugnis der Betriebsparteien - anders als bei sonstigen Betriebsvereinbarungen - auch Maßnahmen zugunsten von Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnisse bereits beendet worden sind (vgl. OGH 25.1.1995, 9 ObA 10/95; Födermayr in Jabornegg/Resch, ArbVG § 31 Rz 9). Wie sich auch aus § 62a ArbVG ergibt, kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 109 Abs. 3 ArbVG ein Sozialplan auch dann noch durchgesetzt werden, wenn ein dem II. Teil des ArbVG unterliegender Betrieb bereits dauernd eingestellt wurde. § 97 Abs. 1 Z 4 und § 109 Abs. 3 ArbVG stellen somit - wie das Bundesverwaltungsgericht verkannt hat - auf eine Betriebsänderung (§ 109 Abs. 1 Z 1 bis 6 ArbVG) hinsichtlich eines Betriebes ab, der in den Anwendungsbereich des II. Teiles des ArbVG fällt. Nicht von Bedeutung ist dagegen, ob nach der Betriebsänderung noch ein solcher Betrieb vorliegt. Bei der Stilllegung des Betriebes (§ 109 Abs. 1 Z 1 ArbVG) ist dies nämlich voraussetzungsgemäß gerade nicht der Fall.Im Zuge eines Sozialplans umfasst die Regelungsbefugnis der Betriebsparteien - anders als bei sonstigen Betriebsvereinbarungen - auch Maßnahmen zugunsten von Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnisse bereits beendet worden sind vergleiche , OGH 25.1.1995, 9 ObA 10/95; Födermayr in Jabornegg/Resch, ArbVG Paragraph 31, Rz 9). Wie sich auch aus Paragraph 62 a, ArbVG ergibt, kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 109, Absatz 3, ArbVG ein Sozialplan auch dann noch durchgesetzt werden, wenn ein dem römisch zwei. Teil des ArbVG unterliegender Betrieb bereits dauernd eingestellt wurde. Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 109, Absatz 3, ArbVG stellen somit - wie das Bundesverwaltungsgericht verkannt hat - auf eine Betriebsänderung (Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 ArbVG) hinsichtlich eines Betriebes ab, der in den Anwendungsbereich des römisch zwei. Teiles des ArbVG fällt. Nicht von Bedeutung ist dagegen, ob nach der Betriebsänderung noch ein solcher Betrieb vorliegt. Bei der Stilllegung des Betriebes (Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer eins, ArbVG) ist dies nämlich voraussetzungsgemäß gerade nicht der Fall.
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Entscheidend ist daher nicht, ob das Patentamt nunmehr in den Anwendungsbereich des II. Teiles des ArbVG, insbesondere auch des § 103 Abs. 3 ArbVG, fällt, sondern ob dies auf den bis 31. Mai 2017 im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit des Patentamts geführten Betrieb - die sogenannte „serv.ip“ - zutraf. Dies wurde aber weder vom Bundesverwaltungsgericht noch von den Verfahrensparteien in Abrede gestellt. Auch für den Verwaltungsgerichtshof ist das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes (§ 33 Abs. 2 Z 2 bzw. § 132 Abs. 1 ArbVG) nicht ersichtlich.Entscheidend ist daher nicht, ob das Patentamt nunmehr in den Anwendungsbereich des römisch zwei. Teiles des ArbVG, insbesondere auch des Paragraph 103, Absatz 3, ArbVG, fällt, sondern ob dies auf den bis 31. Mai 2017 im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit des Patentamts geführten Betrieb - die sogenannte „serv.ip“ - zutraf. Dies wurde aber weder vom Bundesverwaltungsgericht noch von den Verfahrensparteien in Abrede gestellt. Auch für den Verwaltungsgerichtshof ist das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes (Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 2, bzw. Paragraph 132, Absatz eins, ArbVG) nicht ersichtlich.
28
Aufgrund der in § 176c Abs. 4 PatG angeordneten Gesamtrechtsnachfolge trat der Bund in die nach §§ 97 und 109 ArbVG begründeten Verpflichtungen sowie nach dem Gesagten als Rechtsnachfolger in die Parteistellung des teilrechtsfähigen Bereichs des Patentamts im Verfahren der Schlichtungsstelle nach § 144 ArbVG ein. Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher die Beschwerde nicht zurückweisen dürfen, sondern die Voraussetzungen eines Sozialplans nach § 109 Abs. 3 ArbVG inhaltlich prüfen müssen.Aufgrund der in Paragraph 176 c, Absatz 4, PatG angeordneten Gesamtrechtsnachfolge trat der Bund in die nach Paragraphen 97 und 109 ArbVG begründeten Verpflichtungen sowie nach dem Gesagten als Rechtsnachfolger in die Parteistellung des teilrechtsfähigen Bereichs des Patentamts im Verfahren der Schlichtungsstelle nach Paragraph 144, ArbVG ein. Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher die Beschwerde nicht zurückweisen dürfen, sondern die Voraussetzungen eines Sozialplans nach Paragraph 109, Absatz 3, ArbVG inhaltlich prüfen müssen.
29
Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
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Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 25. Mai 2022