RS OGH 2025/1/17 9ObA311/93 (9ObA312/93-9ObA338/93); 8ObA207/00z; 9ObA184/01a; 9ObA40/23g; 6ObA2/23x

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Veröffentlicht am 23.02.1994
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Norm

ArbVG §59 Abs2
  1. ArbVG § 59 heute
  2. ArbVG § 59 gültig ab 01.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1990

Rechtssatz

Mangels einer erfolgreichen Anfechtung der Betriebsratswahl ist die Wahl wirksam. Die fehlende Betriebseigenschaft der Arbeitsstätte hat auf die Bestandsdauer und Tätigkeitsdauer des Betriebsrats keinen Einfluß.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0051150

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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