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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Maßnahmenbeschwerde der Revisionswerberin vom 18. August 2020 betreffend das Anlegen von Handfesseln und ihre zwangsweise Verbringung in die psychiatrische Abteilung des Klinikums T am 7. Juli 2020 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG abgewiesen. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Maßnahmenbeschwerde der Revisionswerberin vom 18. August 2020 betreffend das Anlegen von Handfesseln und ihre zwangsweise Verbringung in die psychiatrische Abteilung des Klinikums T am 7. Juli 2020 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG abgewiesen. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für nicht zulässig.
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Das Verwaltungsgericht stellte fest, am 7. Juli 2020 sei die Polizei über die Leitzentrale zur Adresse der Revisionswerberin beordert worden. Der Einsatzgrund sei mit einem bevorstehenden Suizidversuch der Revisionswerberin angegeben worden. Als die Polizeibeamten eingetroffen seien, seien Rettung und Feuerwehr schon vor Ort gewesen. Die einschreitenden Polizisten hätten von den anwesenden Personen erfahren, dass die Revisionswerberin zuvor am Rande des Balkons (schon über dem Geländer) gesessen sei und habe hinunterspringen wollen. Zum Zeitpunkt des Eintreffens der Polizei sei die Revisionswerberin jedoch nicht mehr auf dem Balkon gewesen. Daraufhin seien die Beamten zur Wohnungstüre gegangen und hätten an der Türe geläutet und geklopft. Nachdem keine Reaktion erfolgt sei, sei die Polizistin H hinuntergegangen, um einen möglichen Zutritt über den Balkon mithilfe der Feuerwehr zu prüfen. Letztlich habe die Revisionswerberin den zwei verbliebenen Beamten die Türe doch noch geöffnet. Diese hätten sofort die Wohnung betreten. Da sich nach der Türe ein enger Gang befunden habe, hätten die Polizisten die Revisionswerberin ins Wohn- und Esszimmer gedrängt. Beide Beamten hätten gesehen, dass die Balkontüre offen gestanden sei. Die Revisionswerberin habe begonnen, wild zu gestikulieren. Aufgrund der unberechenbaren Situation habe der Polizist B entschieden, der Revisionswerberin Handfesseln anzulegen. Zu diesem Zeitpunkt habe die Revisionswerberin schon von psychischen Problemen (damit gemeint Panikattacken) gesprochen. Zudem sei auf einem Laptop eine Datingseite geöffnet gewesen und am Handy habe noch eine SMS mit der Nachricht „Ich bin tod (sic)“ aufgeleuchtet. Weiters hätten die Beamten wahrgenommen, dass die Revisionswerberin alkoholisiert gewesen sei. Erst nach dem Anlegen der Handfesseln sei eine Einweisung in das Landesklinikum T thematisiert worden, wobei die Revisionswerberin den Beamten klargemacht habe, dass sie nicht freiwillig mitkommen werde. Daher sei sie letztlich mit Handfesseln zum Rettungsauto gebracht worden. Im Rettungsfahrzeug habe sie geschimpft und sich gewunden. Ihre Handlungen hätten sich eher gegen die Sanitäter als gegen die Polizisten gerichtet. Anschließend sei sie in das genannte Landesklinikum verbracht und dort einem Arzt übergeben worden. Ein vom Arzt veranlasster Alkoholtest habe ergeben, dass die Revisionswerberin etwa 1,8 Promille Alkohol im Blut gehabt habe. Der Drogentest sei negativ verlaufen. Am nächsten Tag sei die Revisionswerberin nach einem Gespräch mit einer Fachärztin entlassen worden, und sie habe zur Arbeit gehen können.
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In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, bei Beurteilung der Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Maßnahmen (Anlegen von Handfesseln sowie zwangsweise Verbringung der Revisionswerberin in das Landesklinikum T) sei auf den Zeitpunkt der Setzung der jeweiligen Maßnahme abzustellen. Hinsichtlich des Anlegens von Handfesseln sei festzuhalten, dass die Revisionswerberin in Anbetracht der getroffenen Feststellungen für die Beamten in der gegenständlichen Situation nicht berechenbar gewesen sei. Sie habe auch mit den Händen gestikuliert und von psychischen Problemen gesprochen. Darüber hinaus sei sie zu diesem Zeitpunkt alkoholisiert gewesen. Eine Gesamtbetrachtung rechtfertige die Einschätzung des Beamten, der Revisionswerberin zu deren eigenen Sicherheit Handfesseln anzulegen. Dadurch sei sie daran gehindert worden, einen möglichen Versuch zu unternehmen, über die offene Balkontüre wieder nach draußen zu gelangen und doch von dem Balkon zu springen; zumindest sei durch das Anlegen von Handfesseln ein derartiger Versuch erschwert worden. Weiters sei klar gewesen, dass die Revisionswerberin mit Handfesseln keinen Zugang zu anderen Mitteln (etwa Messer oder Ähnliches) für einen Suizid mehr habe. Schließlich sei durch die Handfesseln die Eigensicherung der beiden Beamten gewährleistet gewesen. Ein gelinderes Mittel, wie in der Beschwerde angeführt, nämlich z.B. das Schließen der Balkontüre, erscheine nicht wirksam, da die Revisionswerberin für einen Suizid leicht zu einem anderen Mittel, wie etwa einem Messer aus der Küche, hätte greifen können. Eine Abnahme der Handfesseln vor dem Transport in das Rettungsauto sei ebenfalls nicht möglich gewesen, weil die Revisionswerberin deutlich zu erkennen gegeben habe, dass sie nicht in das Klinikum T wolle, sodass die Beamten mit einer jederzeitigen Flucht oder einem Angriff hätten rechnen müssen, wenn sie die Handfesseln abgenommen hätten. Hinzu komme, dass die Revisionswerberin einen verwirrten Eindruck erweckt und angegeben habe, wegen psychischer Probleme in Behandlung zu sein. Es sei sogar versucht worden, mit ihrem Arzt Kontakt aufzunehmen, um ihren psychischen Zustand abzuklären. Die Beamten hätten gewusst, dass der nächste Amtsarzt in M Dienst gehabt habe. Eine Fahrt von T nach M hätte längere Zeit in Anspruch genommen, und der Transport wäre auch nur in einem Polizeifahrzeug möglich gewesen. Da die Beamten davon ausgegangen seien, dass bei der Revisionswerberin aufgrund der gegebenen Indizien (Androhung eines Suizidversuchs, SMS-Nachricht, Verhalten, Enthemmung durch Alkohol) Suizidgefahr bestanden habe und die Revisionswerberin auch selbst psychische Probleme erwähnt habe, hätten sie von Gefahr im Verzug ausgehen können. Ein Zuwarten bis zum Eintreffen eines Amtsarztes sei aufgrund der vorliegenden Indizien nicht vertretbar erschienen, weil die Revisionswerberin während der gesamten Zeit mit Handfesseln hätte gesichert werden müssen. Im Sinne des Vertretbarkeitskalküls (Hinweis: VwGH 28.10.2003, 2001/11/0162) hätten die Beamten vertretbar davon ausgehen können, dass sich der psychische Zustand der Revisionswerberin bei einer längeren Anhaltung durch Handfesseln lediglich verschlechtern würde. Da somit Gefahr im Verzug gegeben gewesen sei, seien die Beamten auch berechtigt gewesen, die Revisionswerberin gemäß § 46 Abs. 2 SPG iVm. § 9 Abs. 2 UBG ohne Vorführung zu einem Arzt direkt in die psychiatrische Abteilung des Klinikums T verbringen zu lassen. Somit erwiesen sich die gegenständlichen Maßnahmen als rechtskonform. Für das in der Beschwerde ins Treffen geführte Einschreiten der Beamten aus rassistischen Gründen bestünden keine Anhaltspunkte. Die Beamten seien aufgrund eines drohenden Suizidversuchs der Revisionswerberin eingeschritten. Aus den genannten Gründen sei die Maßnahmenbeschwerde der Revisionswerberin abzuweisen gewesen.In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, bei Beurteilung der Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Maßnahmen (Anlegen von Handfesseln sowie zwangsweise Verbringung der Revisionswerberin in das Landesklinikum T) sei auf den Zeitpunkt der Setzung der jeweiligen Maßnahme abzustellen. Hinsichtlich des Anlegens von Handfesseln sei festzuhalten, dass die Revisionswerberin in Anbetracht der getroffenen Feststellungen für die Beamten in der gegenständlichen Situation nicht berechenbar gewesen sei. Sie habe auch mit den Händen gestikuliert und von psychischen Problemen gesprochen. Darüber hinaus sei sie zu diesem Zeitpunkt alkoholisiert gewesen. Eine Gesamtbetrachtung rechtfertige die Einschätzung des Beamten, der Revisionswerberin zu deren eigenen Sicherheit Handfesseln anzulegen. Dadurch sei sie daran gehindert worden, einen möglichen Versuch zu unternehmen, über die offene Balkontüre wieder nach draußen zu gelangen und doch von dem Balkon zu springen; zumindest sei durch das Anlegen von Handfesseln ein derartiger Versuch erschwert worden. Weiters sei klar gewesen, dass die Revisionswerberin mit Handfesseln keinen Zugang zu anderen Mitteln (etwa Messer oder Ähnliches) für einen Suizid mehr habe. Schließlich sei durch die Handfesseln die Eigensicherung der beiden Beamten gewährleistet gewesen. Ein gelinderes Mittel, wie in der Beschwerde angeführt, nämlich z.B. das Schließen der Balkontüre, erscheine nicht wirksam, da die Revisionswerberin für einen Suizid leicht zu einem anderen Mittel, wie etwa einem Messer aus der Küche, hätte greifen können. Eine Abnahme der Handfesseln vor dem Transport in das Rettungsauto sei ebenfalls nicht möglich gewesen, weil die Revisionswerberin deutlich zu erkennen gegeben habe, dass sie nicht in das Klinikum T wolle, sodass die Beamten mit einer jederzeitigen Flucht oder einem Angriff hätten rechnen müssen, wenn sie die Handfesseln abgenommen hätten. Hinzu komme, dass die Revisionswerberin einen verwirrten Eindruck erweckt und angegeben habe, wegen psychischer Probleme in Behandlung zu sein. Es sei sogar versucht worden, mit ihrem Arzt Kontakt aufzunehmen, um ihren psychischen Zustand abzuklären. Die Beamten hätten gewusst, dass der nächste Amtsarzt in M Dienst gehabt habe. Eine Fahrt von T nach M hätte längere Zeit in Anspruch genommen, und der Transport wäre auch nur in einem Polizeifahrzeug möglich gewesen. Da die Beamten davon ausgegangen seien, dass bei der Revisionswerberin aufgrund der gegebenen Indizien (Androhung eines Suizidversuchs, SMS-Nachricht, Verhalten, Enthemmung durch Alkohol) Suizidgefahr bestanden habe und die Revisionswerberin auch selbst psychische Probleme erwähnt habe, hätten sie von Gefahr im Verzug ausgehen können. Ein Zuwarten bis zum Eintreffen eines Amtsarztes sei aufgrund der vorliegenden Indizien nicht vertretbar erschienen, weil die Revisionswerberin während der gesamten Zeit mit Handfesseln hätte gesichert werden müssen. Im Sinne des Vertretbarkeitskalküls (Hinweis: VwGH 28.10.2003, 2001/11/0162) hätten die Beamten vertretbar davon ausgehen können, dass sich der psychische Zustand der Revisionswerberin bei einer längeren Anhaltung durch Handfesseln lediglich verschlechtern würde. Da somit Gefahr im Verzug gegeben gewesen sei, seien die Beamten auch berechtigt gewesen, die Revisionswerberin gemäß Paragraph 46, Absatz 2, SPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, UBG ohne Vorführung zu einem Arzt direkt in die psychiatrische Abteilung des Klinikums T verbringen zu lassen. Somit erwiesen sich die gegenständlichen Maßnahmen als rechtskonform. Für das in der Beschwerde ins Treffen geführte Einschreiten der Beamten aus rassistischen Gründen bestünden keine Anhaltspunkte. Die Beamten seien aufgrund eines drohenden Suizidversuchs der Revisionswerberin eingeschritten. Aus den genannten Gründen sei die Maßnahmenbeschwerde der Revisionswerberin abzuweisen gewesen. 4
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Begründung ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen ausgeführt wird, das Verwaltungsgericht sei von der hg. Rechtsprechung abgewichen, weil es die Voraussetzungen für die Unterbringung bei Gefahr im Verzug und für das Anlegen von Handfesseln verkannt habe.
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Die Bezirkshauptmannschaft Tulln sowie die Landespolizeidirektion Niederösterreich erstatteten eine Revisionsbeantwortung. Die Landespolizeidirektion Niederösterreich stellte einen Antrag auf Aufwandersatz.
I. Zu Spruchpunkt I. (Anlegen von Handfesseln):römisch eins. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Anlegen von Handfesseln):
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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Soweit sich die Revision gegen das Anlegen von Handfesseln richtet, erweist sie sich im Hinblick auf die in der Zulässigkeitsbegründung diesbezüglich dargelegte Abweichung von der hg. Rechtsprechung als zulässig und begründet.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Unterbringungsgesetzes (UbG), BGBl. Nr. 155/1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2017, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Unterbringungsgesetzes (UbG), Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,, lauten:
„Voraussetzungen der Unterbringung
§ 3. In einer psychiatrischen Abteilung darf nur untergebracht werden, werParagraph 3, In einer psychiatrischen Abteilung darf nur untergebracht werden, wer
1.
an einer psychischen Krankheit leidet und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet und
2.
nicht in anderer Weise, insbesondere außerhalb einer psychiatrischen Abteilung, ausreichend ärztlich behandelt oder betreut werden kann.
...
§ 9. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt und verpflichtet, eine Person, bei der sie aus besonderen Gründen die Voraussetzungen der Unterbringung für gegeben erachten, zur Untersuchung zum Arzt (§ 8) zu bringen oder diesen beizuziehen. Bescheinigt der Arzt das Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung, so haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die betroffene Person in eine psychiatrische Abteilung zu bringen oder dies zu veranlassen. Wird eine solche Bescheinigung nicht ausgestellt, so darf die betroffene Person nicht länger angehalten werden.Paragraph 9, (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt und verpflichtet, eine Person, bei der sie aus besonderen Gründen die Voraussetzungen der Unterbringung für gegeben erachten, zur Untersuchung zum Arzt (Paragraph 8,) zu bringen oder diesen beizuziehen. Bescheinigt der Arzt das Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung, so haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die betroffene Person in eine psychiatrische Abteilung zu bringen oder dies zu veranlassen. Wird eine solche Bescheinigung nicht ausgestellt, so darf die betroffene Person nicht länger angehalten werden.
(2) Bei Gefahr im Verzug können die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die betroffene Person auch ohne Untersuchung und Bescheinigung in eine psychiatrische Abteilung bringen.
(3) Der Arzt und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben unter möglichster Schonung der betroffenen Person vorzugehen und die notwendigen Vorkehrungen zur Abwehr von Gefahren zu treffen. Sie haben, soweit das möglich ist, mit psychiatrischen Einrichtungen außerhalb einer psychiatrischen Abteilung zusammenzuarbeiten und erforderlichenfalls den örtlichen Rettungsdienst beizuziehen.“
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Das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2019, lautet auszugweise:Das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2019,, lautet auszugweise: „Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz für das Gebiet einer Gemeinde
§ 8. Die jeweilige Landespolizeidirektion ist zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz:Paragraph 8, Die jeweilige Landespolizeidirektion ist zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz:
...
7.
für das Gebiet der Gemeinden Sankt Pölten, Wiener Neustadt, Schwechat und die im Gebiet der Gemeinden Fischamend, Klein-Neusiedl und Schwadorf gelegenen Teile des Flughafens Wien-Schwechat;
...
Bezirksverwaltungsbehörden
§ 9. (1) Sofern bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Sicherheitsverwaltung außerhalb des Gebietes jener Gemeinden, in dem eine Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, den Bezirksverwaltungsbehörden, denen hiefür die Bezirks- und Stadtpolizeikommanden und deren Polizeiinspektionen unterstellt sind.Paragraph 9, (1) Sofern bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Sicherheitsverwaltung außerhalb des Gebietes jener Gemeinden, in dem eine Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, den Bezirksverwaltungsbehörden, denen hiefür die Bezirks- und Stadtpolizeikommanden und deren Polizeiinspektionen unterstellt sind.
...
Vorführung
§ 46. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Menschen, von denen sie aus besonderen Gründen annehmen, daß sie an einer psychischen Krankheit leiden und im Zusammenhang damit ihr Leben oder ihre Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährden, einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt oder einem Polizeiarzt vorzuführen, sofern dies notwendig ist, um eine Untersuchung des Betroffenen durch diesen Arzt zu ermöglichen. Weiters sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, solche Menschen einer Krankenanstalt (Abteilung) für Psychiatrie vorzuführen, sofern der Arzt die Voraussetzungen für eine Unterbringung bescheinigt.Paragraph 46, (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Menschen, von denen sie aus besonderen Gründen annehmen, daß sie an einer psychischen Krankheit leiden und im Zusammenhang damit ihr Leben oder ihre Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährden, einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt oder einem Polizeiarzt vorzuführen, sofern dies notwendig ist, um eine Untersuchung des Betroffenen durch diesen Arzt zu ermöglichen. Weiters sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, solche Menschen einer Krankenanstalt (Abteilung) für Psychiatrie vorzuführen, sofern der Arzt die Voraussetzungen für eine Unterbringung bescheinigt.
(2) Bei Gefahr im Verzug sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, den Betroffenen auch ohne Untersuchung und Bescheinigung einer Krankenanstalt (Abteilung) für Psychiatrie vorzuführen.
(3) Im Übrigen ist in diesen Fällen gemäß § 9 UbG vorzugehen. Die Sicherheitsbehörde ist ermächtigt, von der Vorführung in die Krankenanstalt (Abteilung) für Psychiatrie einen Angehörigen, der mit dem Betroffenen wohnt oder für ihn sorgt, sofern kein solcher bekannt ist, einen Angehörigen aus dem Kreis der Kinder, Ehegatten und Eltern von der Amtshandlung zu verständigen.“(3) Im Übrigen ist in diesen Fällen gemäß Paragraph 9, UbG vorzugehen. Die Sicherheitsbehörde ist ermächtigt, von der Vorführung in die Krankenanstalt (Abteilung) für Psychiatrie einen Angehörigen, der mit dem Betroffenen wohnt oder für ihn sorgt, sofern kein solcher bekannt ist, einen Angehörigen aus dem Kreis der Kinder, Ehegatten und Eltern von der Amtshandlung zu verständigen.“
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Die gegenständlich zu beurteilenden Maßnahmen dienten dem Ziel, die Revisionswerberin in die psychiatrische Abteilung des Klinikums T zu verbringen (§ 9 Abs. 2 UbG iVm. § 46 Abs. 2 SPG).Die gegenständlich zu beurteilenden Maßnahmen dienten dem Ziel, die Revisionswerberin in die psychiatrische Abteilung des Klinikums T zu verbringen (Paragraph 9, Absatz 2, UbG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 2, SPG).
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Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine zwangsweise Verbringung gemäß § 9 Abs. 2 UbG iVm. § 46 Abs. 2 SPG ist dabei zufolge § 9 Abs. 3 UbG der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Es ist somit unter möglichster Schonung der betroffenen Person vorzugehen, und es sind die notwendigen Vorkehrungen zur Abwehr von Gefahren zu treffen. Was in diesem Sinne „notwendig“ ist, muss an der jeweiligen Situation gemessen werden, sodass es erforderlich ist, dazu konkrete Feststellungen zu treffen (vgl. VwGH 18.5.2010, 2006/11/0086). Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Erkenntnis, soweit es um das Anlegen von Handfesseln geht, in mehrfacher Hinsicht nicht:Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine zwangsweise Verbringung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, UbG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 2, SPG ist dabei zufolge Paragraph 9, Absatz 3, UbG der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Es ist somit unter möglichster Schonung der betroffenen Person vorzugehen, und es sind die notwendigen Vorkehrungen zur Abwehr von Gefahren zu treffen. Was in diesem Sinne „notwendig“ ist, muss an der jeweiligen Situation gemessen werden, sodass es erforderlich ist, dazu konkrete Feststellungen zu treffen vergleiche , VwGH 18.5.2010, 2006/11/0086). Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Erkenntnis, soweit es um das Anlegen von Handfesseln geht, in mehrfacher Hinsicht nicht: 10
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis vom 8. August 2002, 99/11/0327 (gleichfalls eine Verbringung in eine Anstalt nach dem UbG betreffend), ausgeführt, dass die Fesselung mit Handschellen im Rahmen einer Amtshandlung eine Vorgangsweise ist, die nur dann gerechtfertigt ist, wenn sie „unbedingt erforderlich (unabdingbar) ist“. Eine Fesselung mit Handschellen sei etwa dann nicht gerechtfertigt, wenn auf Grund der näheren Umstände eine konkrete Gefährdung der körperlichen Sicherheit der einschreitenden Behördenorgane nicht ernstlich zu befürchten sei oder es diesen auf eine maßvollere Weise als durch Anlegen von Handfesseln möglich wäre, dem Widerstand einer Person zu begegnen. Auch zur Hintanhaltung einer möglichen Selbstgefährdung bzw. Selbstbeschädigung ist eine Fesselung nur dann zulässig, wenn sie „unbedingt erforderlich“ im dargestellten Sinn ist (vgl. auch VwGH 26.7.2005, 2004/11/0070, 0071 [= Slg. Nr. 16688/A]; 27.9.2007, 2004/11/0152 [= Slg. Nr. 17283/A]). Dies gilt umso mehr für eine Fesselung der Hände auf dem Rücken (vgl. zu alldem erneut VwGH 18.5.2010, 2006/11/0086).Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis vom 8. August 2002, 99/11/0327 (gleichfalls eine Verbringung in eine Anstalt nach dem UbG betreffend), ausgeführt, dass die Fesselung mit Handschellen im Rahmen einer Amtshandlung eine Vorgangsweise ist, die nur dann gerechtfertigt ist, wenn sie „unbedingt erforderlich (unabdingbar) ist“. Eine Fesselung mit Handschellen sei etwa dann nicht gerechtfertigt, wenn auf Grund der näheren Umstände eine konkrete Gefährdung der körperlichen Sicherheit der einschreitenden Behördenorgane nicht ernstlich zu befürchten sei oder es diesen auf eine maßvollere Weise als durch Anlegen von Handfesseln möglich wäre, dem Widerstand einer Person zu begegnen. Auch zur Hintanhaltung einer möglichen Selbstgefährdung bzw. Selbstbeschädigung ist eine Fesselung nur dann zulässig, wenn sie „unbedingt erforderlich“ im dargestellten Sinn ist vergleiche , auch VwGH 26.7.2005, 2004/11/0070, 0071 [= Slg. Nr. 16688/A]; 27.9.2007, 2004/11/0152 [= Slg. Nr. 17283/A]). Dies gilt umso mehr für eine Fesselung der Hände auf dem Rücken vergleiche , zu alldem erneut VwGH 18.5.2010, 2006/11/0086). 11
Die Revisionswerberin hat in ihrer Maßnahmenbeschwerde vorgebracht, sie sei von den Beamten auf dem Rücken mit Handschellen gefesselt worden. Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht Feststellungen darüber, ob die Revisionswerberin auf dem Rücken oder mit den Händen nach vorne zeigend mit Handschellen gefesselt wurde, unterlassen und sich mit der Feststellung begnügt, der Beamte B habe aufgrund der unklaren Situation (offenstehende Balkontüre, wilde Gestikulation der Revisionswerberin, SMS-Nachricht mit dem Text „Ich bin tod (sic)“, erkennbare Alkoholisierung sowie Angaben der Revisionswerberin zu bestehenden psychischen Problemen) entschieden, der Revisionswerberin Handfesseln anzulegen.
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Dieser offenbar auf einer Verkennung der Rechtslage beruhende Feststellungsmangel ist relevant: Da eine Fesselung auf dem Rücken mit einem deutlich höheren Eingriff in die persönliche Handlungs- und Bewegungsfreiheit verbunden ist, ist daran ein strengerer Maßstab anzulegen als bei der Handfesselung nach vorne zeigend. Es müssen also besondere Gründe dafür vorliegen, um eine Fesselung auf dem Rücken als notwendig („unbedingt erforderlich“) beurteilen zu können (vgl. nochmals VwGH 18.5.2010, 2006/11/0086).Dieser offenbar auf einer Verkennung der Rechtslage beruhende Feststellungsmangel ist relevant: Da eine Fesselung auf dem Rücken mit einem deutlich höheren Eingriff in die persönliche Handlungs- und Bewegungsfreiheit verbunden ist, ist daran ein strengerer Maßstab anzulegen als bei der Handfesselung nach vorne zeigend. Es müssen also besondere Gründe dafür vorliegen, um eine Fesselung auf dem Rücken als notwendig („unbedingt erforderlich“) beurteilen zu können vergleiche , nochmals VwGH 18.5.2010, 2006/11/0086). 13
Solche Umstände hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht festgestellt. Der im angefochtenen Erkenntnis enthaltene Hinweis, durch die Fesselung habe zur eigenen Sicherheit der Revisionswerberin verhindert werden sollen, dass diese über die offene Balkontüre wieder nach draußen gelange und doch noch (von dem Balkon) springe oder allenfalls Zugang zu anderen Mitteln (wie etwa einem Messer oder Ähnlichem) für einen Suizid habe, reicht auch dann nicht für die Begründung der Erforderlichkeit einer Fesselung der Hände auf dem Rücken aus, wenn es sich um eine für die in der Wohnung anwesenden Beamten unberechenbare Situation handelte. Dass sich im Wohn- und Esszimmer in unmittelbarer Reichweite der Revisionswerberin zum Zeitpunkt des Anlegens der Handfesseln bestimmte Gegenstände befunden hätten, unter deren Zuhilfenahme eine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung durch die Revisionswerberin zu befürchten gewesen wäre, wurde nicht festgestellt.
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Darüber hinaus kann auf der Basis der Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht beurteilt werden, ob die Revisionswerberin ohne Fesselung und etwa nach Schließen der Balkontüre noch auf den Balkon hätte gelangen und sich dort hätte Schaden zufügen können, ohne dass dies aus dem Blickwinkel einer ex-ante-Beurteilung von den im Wohn- und Esszimmer befindlichen Beamten mit einem gelinderen Mittel, d.h. allenfalls überhaupt ohne Fesselung, zu verhindern gewesen wäre. In welcher Weise von der Revisionswerberin für die Beamten eine konkrete Bedrohung ausgegangen wäre, sodass sich zu deren Eigensicherung das Anlegen von Handfesseln als unbedingt erforderlich erwiesen hätte, ist anhand der verwaltungsgerichtlichen Feststellungen nicht ersichtlich.
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Ob die Revisionswerberin durchgehend bis zur Einlieferung in die Krankenanstalt gefesselt war, wurde ebenfalls nicht festgestellt. In diesem Zusammenhang wurde im angefochtenen Erkenntnis lediglich festgehalten, die Revisionswerberin sei letztlich mit Handfesseln zum Rettungsauto gebracht worden.
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Da das Verwaltungsgericht verkannte, dass es der Feststellung, unter welchen konkreten Umständen, für welche Zeiträume und in welcher Art die Fesselung der Revisionswerberin erfolgte, bedurfte, um deren Rechtmäßigkeit beurteilen zu können, belastete es das angefochtene Erkenntnis insoweit mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Dieses war daher in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Da das Verwaltungsgericht verkannte, dass es der Feststellung, unter welchen konkreten Umständen, für welche Zeiträume und in welcher Art die Fesselung der Revisionswerberin erfolgte, bedurfte, um deren Rechtmäßigkeit beurteilen zu können, belastete es das angefochtene Erkenntnis insoweit mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Dieses war daher in diesem Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
II. Zu Spruchpunkt II. (Verbringung der Revisionswerberin gemäß § 9 Abs. 2 UbG iVm. § 46 Abs. 2 SPG):römisch zwei. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Verbringung der Revisionswerberin gemäß Paragraph 9, Absatz 2, UbG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 2, SPG):
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Soweit sich die Zulässigkeitsbegründung gegen die Abweisung der Beschwerde der Revisionswerberin gegen ihre Verbringung in die psychiatrische Abteilung des Landesklinikums T wendet, liegen die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor:Soweit sich die Zulässigkeitsbegründung gegen die Abweisung der Beschwerde der Revisionswerberin gegen ihre Verbringung in die psychiatrische Abteilung des Landesklinikums T wendet, liegen die Voraussetzungen nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor:
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
20
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (VwGH 27.4.2020, Ra 2019/11/0045, mwN).Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen (VwGH 27.4.2020, Ra 2019/11/0045, mwN).
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Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. aus vielen den Beschluss VwGH 22.3.2018, Ra 2018/11/0034, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , aus vielen den Beschluss VwGH 22.3.2018, Ra 2018/11/0034, mwN).
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Es gelingt der Zulässigkeitsbegründung aus den nachstehenden Gründen nicht aufzuzeigen, dass die verwaltungsgerichtliche Beurteilung, derzufolge die Verbringung der Revisionswerberin gemäß § 9 Abs. 2 UbG iVm. § 46 Abs. 2 SPG rechtmäßig gewesen sei, von der hg. Rechtsprechung abwiche.Es gelingt der Zulässigkeitsbegründung aus den nachstehenden Gründen nicht aufzuzeigen, dass die verwaltungsgerichtliche Beurteilung, derzufolge die Verbringung der Revisionswerberin gemäß Paragraph 9, Absatz 2, UbG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 2, SPG rechtmäßig gewesen sei, von der hg. Rechtsprechung abwiche.
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Zunächst ist festzuhalten, dass die Beweiswürdigung einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz nur insofern zugänglich ist, als es um die ordnungsgemäße Ermittlung der Beweisergebnisse und die Kontrolle der Schlüssigkeit der angestellten Erwägungen geht. Eine im Einzelfall vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft - so etwa, wenn die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre - erkennbare Beweiswürdigung wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf. Der - an sich nur zur Rechtskontrolle berufene - Verwaltungsgerichtshof ist im Übrigen auch nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, das heißt, sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 16.2.2022, Ra 2020/08/0125, mwN). Dass dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein derartiger krasser Fehler bei der Beweiswürdigung unterlaufen wäre, wird in den alleine maßgeblichen Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden Revision nicht dargelegt.Zunächst ist festzuhalten, dass die Beweiswürdigung einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz nur insofern zugänglich ist, als es um die ordnungsgemäße Ermittlung der Beweisergebnisse und die Kontrolle der Schlüssigkeit der angestellten Erwägungen geht. Eine im Einzelfall vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft - so etwa, wenn die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre - erkennbare Beweiswürdigung wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf. Der - an sich nur zur Rechtskontrolle berufene - Verwaltungsgerichtshof ist im Übrigen auch nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, das heißt, sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre vergleiche , VwGH 16.2.2022, Ra 2020/08/0125, mwN). Dass dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein derartiger krasser Fehler bei der Beweiswürdigung unterlaufen wäre, wird in den alleine maßgeblichen Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden Revision nicht dargelegt.
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Weiters wirft die Revision im Hinblick auf die verwaltungsgerichtliche Einschätzung, dass zum Zeitpunkt des Einschreitens der an der verfahrensgegenständlichen Amtshandlung beteiligten Polizeibeamten Tatsachen vorlagen, die im Sinne einer ex-ante-Betrachtung den Schluss zuließen, es bestehe die Möglichkeit eines bevorstehenden Suizids der Revisionswerberin, aufgrund der im angefochtenen Erkenntnis - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - getroffenen Feststellungen keine Rechtsfrage im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG auf (vgl. VwGH 11.10.2016, Ra 2015/01/0179).Weiters wirft die Revision im Hinblick auf die verwaltungsgerichtliche Einschätzung, dass zum Zeitpunkt des Einschreitens der an der verfahrensgegenständlichen Amtshandlung beteiligten Polizeibeamten Tatsachen vorlagen, die im Sinne einer ex-ante-Betrachtung den Schluss zuließen, es bestehe die Möglichkeit eines bevorstehenden Suizids der Revisionswerberin, aufgrund der im angefochtenen Erkenntnis - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - getroffenen Feststellungen keine Rechtsfrage im Sinn von Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf vergleiche , VwGH 11.10.2016, Ra 2015/01/0179). 25
Mit dem Hinweis auf eine in einem Verfahren nach dem Waffengesetz ergangene Entscheidung vom 11. November 2020, in der das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hinsichtlich der Suizidgefährdung der Revisionswerberin am Vorfallstag zu einer anderen Beurteilung gelangt sei, wird schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, weil jedenfalls keine Bindung an die Begründung des in Rede stehenden Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts vom 11. November 2020 bestand (vgl. etwa VwGH 18.5.2021, Ro 2019/07/0004, Rn. 20).Mit dem Hinweis auf eine in einem Verfahren nach dem Waffengesetz ergangene Entscheidung vom 11. November 2020, in der das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hinsichtlich der Suizidgefährdung der Revisionswerberin am Vorfallstag zu einer anderen Beurteilung gelangt sei, wird schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, weil jedenfalls keine Bindung an die Begründung des in Rede stehenden Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts vom 11. November 2020 bestand vergleiche , etwa VwGH 18.5.2021, Ro 2019/07/0004, Rn. 20). 26
Wenn das Verwaltungsgericht auf Basis der von ihm getroffenen Feststellungen davon ausging, die Polizeibeamten hätten das Bestehen der Voraussetzungen für die Verbringung der Revisionswerberin von ihrer Wohnung in die psychiatrische Abteilung des Landesklinikums T, also neben der Erfüllung der in § 3 UbG genannten Unterbringungsvoraussetzungen fallbezogen auch das Vorliegen von Gefahr im Verzug im Sinn des § 9 Abs. 2 UbG, zu jenem Zeitpunkt vertretbar annehmen können, als die Verbringung der Revisionswerberin unmittelbar bevorstand, begegnet dies im Hinblick auf den oben dargestellten Prüfmaßstab des Verwaltungsgerichtshofs ebenfalls keinen Bedenken (vgl. VwGH 17.3.2016, Ra 2016/11/0014).Wenn das Verwaltungsgericht auf Basis der von ihm getroffenen Feststellungen davon ausging, die Polizeibeamten hätten das Bestehen der Voraussetzungen für die Verbringung der Revisionswerberin von ihrer Wohnung in die psychiatrische Abteilung des Landesklinikums T, also neben der Erfüllung der in Paragraph 3, UbG genannten Unterbringungsvoraussetzungen fallbezogen auch das Vorliegen von Gefahr im Verzug im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, UbG, zu jenem Zeitpunkt vertretbar annehmen können, als die Verbringung der Revisionswerberin unmittelbar bevorstand, begegnet dies im Hinblick auf den oben dargestellten Prüfmaßstab des Verwaltungsgerichtshofs ebenfalls keinen Bedenken vergleiche , VwGH 17.3.2016, Ra 2016/11/0014). 27
Soweit sich die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen gegen die Verhältnismäßigkeit der Verbringung der Revisionswerberin gemäß § 9 Abs. 2 UbG iVm. § 46 Abs. 2 SPG richtet, wird in den alleine maßgeblichen Zulässigkeitsausführungen auch im Hinblick auf § 9 Abs. 3 UbG nicht dargetan, dass die diesbezügliche verwaltungsgerichtliche Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. VwGH 11.1.2021, Ro 2019/01/0015; 6.7.2016, Ra 2016/01/0008, Rn. 19, mwN).Soweit sich die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen gegen die Verhältnismäßigkeit der Verbringung der Revisionswerberin gemäß Paragraph 9, Absatz 2, UbG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 2, SPG richtet, wird in den alleine maßgeblichen Zulässigkeitsausführungen auch im Hinblick auf Paragraph 9, Absatz 3, UbG nicht dargetan, dass die diesbezügliche verwaltungsgerichtliche Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre vergleiche , VwGH 11.1.2021, Ro 2019/01/0015; 6.7.2016, Ra 2016/01/0008, Rn. 19, mwN). 28
Da somit insoweit, als sich die Revisionswerberin gegen ihre Verbringung gemäß § 9 Abs. 2 UbG wendet, die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen, war die Revision in diesem Umfang gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Da somit insoweit, als sich die Revisionswerberin gegen ihre Verbringung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, UbG wendet, die Voraussetzungen nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen, war die Revision in diesem Umfang gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
III. Zum Aufwandersatz und zur Zurückweisung der Revisionsbeantwortung der Landespolizeidirektion Niederösterreich:römisch drei. Zum Aufwandersatz und zur Zurückweisung der Revisionsbeantwortung der Landespolizeidirektion Niederösterreich:
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Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren der Revisionswerberin war abzuweisen, weil dieses in den durch die genannte Aufwandersatzverordnung festgelegten Pauschalbeträgen keine Deckung findet.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren der Revisionswerberin war abzuweisen, weil dieses in den durch die genannte Aufwandersatzverordnung festgelegten Pauschalbeträgen keine Deckung findet.
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Zur Revisionsbeantwortung der Landespolizeidirektion Niederösterreich ist auszuführen, dass diese Behörde, die nicht belangte Behörde im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich war (siehe §§ 8 und 9 SPG iVm. § 9 Abs. 2 Z 2 VwGVG), entgegen der diesbezüglichen Bezeichnung in der Revision nicht Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Sinn des § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG ist. Aufgrund der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten bestehen, so wie auch in den Revisionsbeantwortungen der Landespolizeidirektion Niederösterreich sowie der Bezirkshauptmannschaft Tulln ausgeführt, keine Anhaltspunkte dafür, dass die gegenständliche Amtshandlung der Landespolizeidirektion Niederösterreich zuzurechnen wäre.Zur Revisionsbeantwortung der Landespolizeidirektion Niederösterreich ist auszuführen, dass diese Behörde, die nicht belangte Behörde im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich war (siehe Paragraphen 8, und 9 SPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG), entgegen der diesbezüglichen Bezeichnung in der Revision nicht Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG ist. Aufgrund der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten bestehen, so wie auch in den Revisionsbeantwortungen der Landespolizeidirektion Niederösterreich sowie der Bezirkshauptmannschaft Tulln ausgeführt, keine Anhaltspunkte dafür, dass die gegenständliche Amtshandlung der Landespolizeidirektion Niederösterreich zuzurechnen wäre.
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Der Umstand, dass diese Behörde in der Verfügung über die Einleitung des Vorverfahrens als belangte Behörde bezeichnet und diese ebenfalls zur Erstattung einer Revisionsbeantwortung aufgefordert wurde, vermag ihre Stellung als belangte Behörde im Sinn von § 21 Abs. 1 VwGG nicht zu begründen (betreffend die Rechtsstellung eines Mitbeteiligten siehe VwGH 22.5.2022, Ra 2020/11/0007, mwN).Der Umstand, dass diese Behörde in der Verfügung über die Einleitung des Vorverfahrens als belangte Behörde bezeichnet und diese ebenfalls zur Erstattung einer Revisionsbeantwortung aufgefordert wurde, vermag ihre Stellung als belangte Behörde im Sinn von Paragraph 21, Absatz eins, VwGG nicht zu begründen (betreffend die Rechtsstellung eines Mitbeteiligten siehe VwGH 22.5.2022, Ra 2020/11/0007, mwN). 32
Mithin war die Revisionsbeantwortung der Landespolizeidirektion Niederösterreich zurückzuweisen.
Wien, am 21. Juni 2022