TE Vwgh Erkenntnis 2022/6/22 Ra 2021/13/0149

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Veröffentlicht am 22.06.2022
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §4
EStG 1988 §4 Abs1
EStG 1988 §4 Abs4
EStG 1988 §6
KStG 1988 §10
KStG 1988 §12 Abs2
SteuerreformG 2005
  1. EStG 1988 § 4 heute
  2. EStG 1988 § 4 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  5. EStG 1988 § 4 gültig von 19.03.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  6. EStG 1988 § 4 gültig von 10.10.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 4 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  8. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. EStG 1988 § 4 gültig von 22.07.2023 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  10. EStG 1988 § 4 gültig von 28.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  11. EStG 1988 § 4 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  13. EStG 1988 § 4 gültig von 30.10.2019 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  14. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  15. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  16. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  17. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  18. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  19. EStG 1988 § 4 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  20. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  21. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  22. EStG 1988 § 4 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  23. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  24. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  25. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  26. EStG 1988 § 4 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  27. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  28. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  29. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  30. EStG 1988 § 4 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  31. EStG 1988 § 4 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  32. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  33. EStG 1988 § 4 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  34. EStG 1988 § 4 gültig von 16.02.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  35. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  36. EStG 1988 § 4 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  37. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  38. EStG 1988 § 4 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  39. EStG 1988 § 4 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  40. EStG 1988 § 4 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  41. EStG 1988 § 4 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  42. EStG 1988 § 4 gültig von 27.04.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  43. EStG 1988 § 4 gültig von 06.01.2001 bis 26.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  44. EStG 1988 § 4 gültig von 15.07.1999 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  45. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  46. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  47. EStG 1988 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  48. EStG 1988 § 4 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  49. EStG 1988 § 4 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  50. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  51. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.1990 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  52. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  53. EStG 1988 § 4 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 4 heute
  2. EStG 1988 § 4 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  5. EStG 1988 § 4 gültig von 19.03.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  6. EStG 1988 § 4 gültig von 10.10.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 4 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  8. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. EStG 1988 § 4 gültig von 22.07.2023 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  10. EStG 1988 § 4 gültig von 28.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  11. EStG 1988 § 4 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  13. EStG 1988 § 4 gültig von 30.10.2019 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  14. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  15. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  16. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  17. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  18. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  19. EStG 1988 § 4 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  20. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  21. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  22. EStG 1988 § 4 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  23. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  24. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  25. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  26. EStG 1988 § 4 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  27. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  28. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  29. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  30. EStG 1988 § 4 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  31. EStG 1988 § 4 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  32. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  33. EStG 1988 § 4 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  34. EStG 1988 § 4 gültig von 16.02.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  35. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  36. EStG 1988 § 4 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  37. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  38. EStG 1988 § 4 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  39. EStG 1988 § 4 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  40. EStG 1988 § 4 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  41. EStG 1988 § 4 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  42. EStG 1988 § 4 gültig von 27.04.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  43. EStG 1988 § 4 gültig von 06.01.2001 bis 26.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  44. EStG 1988 § 4 gültig von 15.07.1999 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  45. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  46. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  47. EStG 1988 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  48. EStG 1988 § 4 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  49. EStG 1988 § 4 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  50. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  51. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.1990 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  52. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  53. EStG 1988 § 4 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 4 heute
  2. EStG 1988 § 4 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  5. EStG 1988 § 4 gültig von 19.03.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  6. EStG 1988 § 4 gültig von 10.10.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 4 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
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  9. EStG 1988 § 4 gültig von 22.07.2023 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
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  11. EStG 1988 § 4 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  13. EStG 1988 § 4 gültig von 30.10.2019 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
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  16. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  17. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  18. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  19. EStG 1988 § 4 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  20. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  21. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  22. EStG 1988 § 4 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  23. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  24. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  25. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  26. EStG 1988 § 4 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  27. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
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  19. KStG 1988 § 12 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  20. KStG 1988 § 12 gültig von 01.05.1996 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  21. KStG 1988 § 12 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  22. KStG 1988 § 12 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  23. KStG 1988 § 12 gültig von 30.07.1988 bis 31.08.1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätinnen Dr. Reinbacher und Dr.in Lachmayer sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision des Finanzamts für Großbetriebe in 1030 Wien, Radetzkystraße 2, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 12. Juli 2021, Zl. RV/7100216/2014, betreffend Körperschaftsteuer 2003 und 2004 sowie Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2005 (mitbeteiligte Partei: R AG in W, vertreten durch die Baker McKenzie Rechtsanwälte LLP & Co KG in 1010 Wien, Schottenring 25), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
In der Niederschrift über die Schlussbesprechung anlässlich einer Außenprüfung vom 15. November 2011 wurde u.a. festgestellt, die mitbeteiligte Partei habe zur Absicherung des Währungsrisikos aus dem in lokaler Währung geführten Eigenkapital diverser verbundener Unternehmen Kurssicherungsgeschäfte abgeschlossen. Die Sicherungsgeschäfte seien in der Form durchgeführt wurden, dass Verbindlichkeiten in Fremdwährungen aufgenommen worden seien, der Darlehensbetrag sei in Euro konvertiert und angelegt worden. Der Saldo der Zinsen aus Fremdwährungsverbindlichkeiten und Forderungen in Euro sei im Prüfungszeitraum negativ gewesen. Die Verluste aus der Bewertung der Fremdwährungsverbindlichkeit seien in den in der Niederschrift angeführten Beträgen nicht enthalten. Im Jahr 2005 seien für die betreffenden Beteiligungen Bewertungseinheiten im Wirtschaftsprüfbericht dargestellt. Die Position „Bewertung Kurssicherungsgeschäfte (wirtschaftliche Einheit)“ sei in der Bilanz der mitbeteiligten Partei zum 31. Dezember 2005 ausgewiesen, davon seien aktivseitig Beträge als Zugänge aus der Bildung von Bewertungseinheiten bei insgesamt sechs verbundenen Unternehmen erfasst; bei zwei verbundenen Unternehmen habe es Abgänge gegeben. Die Aufnahme der Verbindlichkeiten sei abhängig von der Risikoposition im Beteiligungsbereich erfolgt. Der Überhang der Zinsen aus der Verbindlichkeit über die Zinsen aus der Forderung stelle in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Kosten der Absicherung des Fremdwährungsrisikos aus dem in lokaler Währung geführten Eigenkapital dar. Der Aufwand aus dieser Vorgangsweise stehe daher in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Beteiligungen bzw. verbundenen Unternehmen und sei gemäß § 12 Abs. 2 KStG 1988 nicht abzugsfähig.In der Niederschrift über die Schlussbesprechung anlässlich einer Außenprüfung vom 15. November 2011 wurde u.a. festgestellt, die mitbeteiligte Partei habe zur Absicherung des Währungsrisikos aus dem in lokaler Währung geführten Eigenkapital diverser verbundener Unternehmen Kurssicherungsgeschäfte abgeschlossen. Die Sicherungsgeschäfte seien in der Form durchgeführt wurden, dass Verbindlichkeiten in Fremdwährungen aufgenommen worden seien, der Darlehensbetrag sei in Euro konvertiert und angelegt worden. Der Saldo der Zinsen aus Fremdwährungsverbindlichkeiten und Forderungen in Euro sei im Prüfungszeitraum negativ gewesen. Die Verluste aus der Bewertung der Fremdwährungsverbindlichkeit seien in den in der Niederschrift angeführten Beträgen nicht enthalten. Im Jahr 2005 seien für die betreffenden Beteiligungen Bewertungseinheiten im Wirtschaftsprüfbericht dargestellt. Die Position „Bewertung Kurssicherungsgeschäfte (wirtschaftliche Einheit)“ sei in der Bilanz der mitbeteiligten Partei zum 31. Dezember 2005 ausgewiesen, davon seien aktivseitig Beträge als Zugänge aus der Bildung von Bewertungseinheiten bei insgesamt sechs verbundenen Unternehmen erfasst; bei zwei verbundenen Unternehmen habe es Abgänge gegeben. Die Aufnahme der Verbindlichkeiten sei abhängig von der Risikoposition im Beteiligungsbereich erfolgt. Der Überhang der Zinsen aus der Verbindlichkeit über die Zinsen aus der Forderung stelle in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Kosten der Absicherung des Fremdwährungsrisikos aus dem in lokaler Währung geführten Eigenkapital dar. Der Aufwand aus dieser Vorgangsweise stehe daher in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Beteiligungen bzw. verbundenen Unternehmen und sei gemäß Paragraph 12, Absatz 2, KStG 1988 nicht abzugsfähig.
2
Weiters seien im Rahmen eines Börsegangs neue Stückaktien ausgegeben worden. Die im Zuge des Börsegangs entstandenen Kosten seien in der Steuererklärung abgezogen worden. Handelsrechtlich sei eine erfolgsneutrale Verrechnung dieser Aufwendungen mit dem Eigenkapital erfolgt, indem die vom Agio stammende Kapitalrücklage um die ursprünglich im Aufwand gebuchten Kosten gekürzt worden sei. Das auf die Emission entfallende Agio sei daher nur mehr mit einem um diese Aufwendungen reduzierten Betrag in die Kapitalrücklage aufgenommen worden. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausgabe neuer Anteile seien im Rahmen des § 11 Abs. 1 Z 1 KStG 1988 als Betriebsausgabe absetzbar. Ein Betriebsausgabenabzug sei aufgrund der Formulierung „die von ihnen zu tragenden Aufwendungen“ nur insofern zulässig, als die Gesellschaft nach handelsrechtlichen Vorschriften dazu verpflichtet sei. Im Fall der mitbeteiligten Partei gebe es eine derartige Verpflichtung entsprechend der Satzung für die „Kosten, die mit der Erhöhung des Grundkapitals“ zusammenhingen; eine darüberhinausgehende Verpflichtung zur Tragung der Kosten der Erhöhung der Kapitalrücklage ergebe sich daraus nicht. In dem zum Börsegang aufgelegten Prospekt werde angeführt, dass mit den Einnahmen aus dem Börsegang zunächst die Kosten abgedeckt würden. Dem Zeichner der Aktien sei somit bekannt gegeben worden, wie viel von seinem Kaufpreis zur Abdeckung dieser Kosten verwendet werde. Im Ausgabepreis seien somit diese Kosten eingepreist. Auch die handelsrechtliche Verbuchung spiegele die im Prospekt offen gelegte Vorgangsweise, indem die Kapitalrücklage aus dem Agio um diese Kosten erfolgsneutral gekürzt worden sei. Der von den Zeichnern bezahlte Betrag zur Abdeckung dieser Kosten belaste somit nicht die Gewinn- und Verlustrechnung des geprüften Unternehmens. Ein Betriebsausgabenabzug für die Kosten sei sohin in Bezug auf die Kosten der Erhöhung der Kapitalrücklage mangels von der Gesellschaft getragener Aufwendungen nicht zulässig. Die Höhe der nicht abzugsfähigen Aufwendungen sei vom Gesamtbetrag der Aufwendungen im Verhältnis der Erhöhung des Grundkapitals zur Erhöhung der Kapitalrücklage ermittelt worden.Weiters seien im Rahmen eines Börsegangs neue Stückaktien ausgegeben worden. Die im Zuge des Börsegangs entstandenen Kosten seien in der Steuererklärung abgezogen worden. Handelsrechtlich sei eine erfolgsneutrale Verrechnung dieser Aufwendungen mit dem Eigenkapital erfolgt, indem die vom Agio stammende Kapitalrücklage um die ursprünglich im Aufwand gebuchten Kosten gekürzt worden sei. Das auf die Emission entfallende Agio sei daher nur mehr mit einem um diese Aufwendungen reduzierten Betrag in die Kapitalrücklage aufgenommen worden. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausgabe neuer Anteile seien im Rahmen des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, KStG 1988 als Betriebsausgabe absetzbar. Ein Betriebsausgabenabzug sei aufgrund der Formulierung „die von ihnen zu tragenden Aufwendungen“ nur insofern zulässig, als die Gesellschaft nach handelsrechtlichen Vorschriften dazu verpflichtet sei. Im Fall der mitbeteiligten Partei gebe es eine derartige Verpflichtung entsprechend der Satzung für die „Kosten, die mit der Erhöhung des Grundkapitals“ zusammenhingen; eine darüberhinausgehende Verpflichtung zur Tragung der Kosten der Erhöhung der Kapitalrücklage ergebe sich daraus nicht. In dem zum Börsegang aufgelegten Prospekt werde angeführt, dass mit den Einnahmen aus dem Börsegang zunächst die Kosten abgedeckt würden. Dem Zeichner der Aktien sei somit bekannt gegeben worden, wie viel von seinem Kaufpreis zur Abdeckung dieser Kosten verwendet werde. Im Ausgabepreis seien somit diese Kosten eingepreist. Auch die handelsrechtliche Verbuchung spiegele die im Prospekt offen gelegte Vorgangsweise, indem die Kapitalrücklage aus dem Agio um diese Kosten erfolgsneutral gekürzt worden sei. Der von den Zeichnern bezahlte Betrag zur Abdeckung dieser Kosten belaste somit nicht die Gewinn- und Verlustrechnung des geprüften Unternehmens. Ein Betriebsausgabenabzug für die Kosten sei sohin in Bezug auf die Kosten der Erhöhung der Kapitalrücklage mangels von der Gesellschaft getragener Aufwendungen nicht zulässig. Die Höhe der nicht abzugsfähigen Aufwendungen sei vom Gesamtbetrag der Aufwendungen im Verhältnis der Erhöhung des Grundkapitals zur Erhöhung der Kapitalrücklage ermittelt worden.
3
Das Finanzamt schloss sich der Beurteilung der Außenprüfung an und setzte mit Bescheiden vom 13. Dezember 2011 (nach Wiederaufnahme der Verfahren) die Körperschaftsteuer 2003 und 2004 der mitbeteiligten Partei fest; weiters stellte es das Einkommen der mitbeteiligten Partei als Gruppenmitglied 2005 fest.
4
Die mitbeteiligte Partei erhob gegen die Sachbescheide Berufung.
5
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der (nunmehrigen) Beschwerde Folge und änderte die angefochtenen Bescheide ab. Es sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der (nunmehrigen) Beschwerde Folge und änderte die angefochtenen Bescheide ab. Es sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
6
Nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens führte das Bundesfinanzgericht im Wesentlichen aus, von der mitbeteiligten Partei, einer Holdinggesellschaft mit Management- und Dienstleistungsfunktion, seien in den Streitjahren Beteiligungen an Banken in Zentral- und Osteuropa gehalten worden. Mit den von der Mitbeteiligten im Zusammenhang mit Auslandsbeteiligungen geschlossenen Kurssicherungsgeschäften sei das Ziel der Absicherung des Währungsrisikos aus dem jeweils in lokaler Währung geführten Eigenkapital verfolgt worden. Der Zweck der Absicherungsgeschäfte sei die Sicherung des Konzerneigenkapitals, nicht jedoch die Sicherung des Wertes der Beteiligungen gewesen. Es sei die Aufnahme von Darlehen in Fremdwährung, Konvertierung der Darlehensbeträge in Euro und Veranlagung der konvertierten Beträge erfolgt. Dadurch sei es zu Zinsaufwendungen auf den Konten der abzusichernden Währungen und zu Zinserträgen auf den entsprechenden Euro-Konten gekommen, wobei aus den Zinsunterschieden in den Streitjahren Nettozinsaufwendungen entstanden seien. Diese Aufwendungen seien vom Finanzamt als in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Beteiligungen bzw. verbundenen Unternehmen stehend und folglich als nicht abzugsfähig beurteilt worden.
7
Es sei unstrittig, dass die Absicherungsgeschäfte Beteiligungen iSd § 10 Abs. 2 KStG 1988 betreffen, bezüglich derer keine Option zugunsten der Steuerwirksamkeit gemäß § 10 Abs. 3 KStG 1988 erfolgt sei. Das in § 12 Abs. 2 KStG 1988 angeordnete Abzugsverbot habe dann zur Anwendung zu kommen, wenn ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit nicht steuerpflichtigen (steuerneutralen) Vermögensmehrungen und Einnahmen gegeben sei. Die belangte Behörde gehe vom Bestehen eines wirtschaftlichen Zusammenhanges der Absicherungsgeschäfte mit steuerneutralen Vermögensänderungen aus, weil die Aufwendungen einen steuerneutralen Verlust aus der Konsolidierung im Rahmen der Erstellung der Konzernbilanz verhindern sollten. Damit werde aber nicht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des in § 12 Abs. 2 KStG 1988 normierten Abzugsverbotes zum Ausdruck gebracht, zumal weder von einer Unmittelbarkeit des wirtschaftlichen Zusammenhanges noch von nicht steuerpflichtigen Vermögensmehrungen die Rede sei.Es sei unstrittig, dass die Absicherungsgeschäfte Beteiligungen iSd Paragraph 10, Absatz 2, KStG 1988 betreffen, bezüglich derer keine Option zugunsten der Steuerwirksamkeit gemäß Paragraph 10, Absatz 3, KStG 1988 erfolgt sei. Das in Paragraph 12, Absatz 2, KStG 1988 angeordnete Abzugsverbot habe dann zur Anwendung zu kommen, wenn ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit nicht steuerpflichtigen (steuerneutralen) Vermögensmehrungen und Einnahmen gegeben sei. Die belangte Behörde gehe vom Bestehen eines wirtschaftlichen Zusammenhanges der Absicherungsgeschäfte mit steuerneutralen Vermögensänderungen aus, weil die Aufwendungen einen steuerneutralen Verlust aus der Konsolidierung im Rahmen der Erstellung der Konzernbilanz verhindern sollten. Damit werde aber nicht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des in Paragraph 12, Absatz 2, KStG 1988 normierten Abzugsverbotes zum Ausdruck gebracht, zumal weder von einer Unmittelbarkeit des wirtschaftlichen Zusammenhanges noch von nicht steuerpflichtigen Vermögensmehrungen die Rede sei.
8
Die von der mitbeteiligten Partei nachvollziehbar erklärte Durchführung der Absicherungsgeschäfte, welche abgeschlossen worden seien, um Schwankungen aufgrund der Umrechnung in die Berichtswährung (Euro) im Bereich des Konzerneigenkapitals zu vermeiden, sei unbestritten. Durch die Absicherungsgeschäfte fielen zum einen Zinsaufwendungen auf den Konten der abzusichernden Währungen und zum anderen Zinserträge auf den für diese Absicherung entsprechenden Euro-Konten an.
9
Der mitbeteiligten Partei sei zuzustimmen, dass ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Zinsaufwendungen und den Zinserträgen zweifellos gegeben sei. Da der negative Saldo aus Zinsaufwendungen und Zinserträgen als nicht abzugsfähige Aufwendungen behandelt worden sei, könne nicht angenommen werden, dass die belangte Behörde nicht vom Vorliegen eines unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhanges zwischen den Zinsaufwendungen und den Zinserträgen ausgehen würde.
10
In diesem Zusammenhang sei bedeutsam, dass die Zinserträge von der belangten Behörde nicht als Einnahmen iSd § 12 Abs. 2 KStG 1988 beurteilt würden, was sich daraus ersehen lasse, dass die im Jahr 2008 angefallenen, den Zinsaufwand übersteigenden Zinserträge entsprechend versteuert worden seien. Das Vorbringen der mitbeteiligten Partei, dass eine Besteuerung der Zinserträge unter gleichzeitiger Versagung des Betriebsausgabenabzuges der Zinsaufwendungen von der gesetzgeberischen Intention des § 12 Abs. 2 KStG 1988 nicht gedeckt sei, sei zutreffend.In diesem Zusammenhang sei bedeutsam, dass die Zinserträge von der belangten Behörde nicht als Einnahmen iSd Paragraph 12, Absatz 2, KStG 1988 beurteilt würden, was sich daraus ersehen lasse, dass die im Jahr 2008 angefallenen, den Zinsaufwand übersteigenden Zinserträge entsprechend versteuert worden seien. Das Vorbringen der mitbeteiligten Partei, dass eine Besteuerung der Zinserträge unter gleichzeitiger Versagung des Betriebsausgabenabzuges der Zinsaufwendungen von der gesetzgeberischen Intention des Paragraph 12, Absatz 2, KStG 1988 nicht gedeckt sei, sei zutreffend.
11
Die Zinserträge aus den Kurssicherungsgeschäften stünden zwar in einem Zusammenhang mit den Auslandsbeteiligungen; es handle sich aber nicht um Beteiligungserträge, sie hätten auch keinen Einfluss auf die Höhe der nicht steuerpflichtigen (steuerneutralen) Einnahmen.
12
Gegen das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs der Zinsaufwendungen mit steuerfreien Gewinnen aus Beteiligungsveräußerungen spreche, dass nicht angenommen werden könne, dass die vom Marktzinsniveau der beteiligten Währungen abhängige Zinsdifferenz einen unmittelbaren Bezug zu den Erträgen aus dem Verkauf der jeweiligen Beteiligung aufweisen würde. Es sei nicht antizipierbar, ob ein zukünftiger Verkaufserlös in der funktionalen Währung der ausländischen Beteiligungsgesellschaft erzielt werde. Es sei auch nicht erkennbar, wie im Fall eines Verkaufes in Euro ein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen einem Währungssicherungsgeschäft und einem steuerfreien Veräußerungsgeschäft herstellbar wäre. Die Herstellung eines Zusammenhangs zwischen Währungsveränderungen und Wertänderungen der Beteiligungen erscheine problematisch, weil der Wert einer Beteiligung nicht nur von der Währung beeinflusst werde.
13
Es ermangle an einem objektiven Zusammenhang zwischen den im Zusammenhang mit den Kurssicherungsgeschäften angefallenen Zinsaufwendungen und den Beteiligungswerten, da keine nachvollziehbare, sachliche und kausale Verknüpfung gegeben sei. Die Zinsaufwendungen unterlägen demnach nicht dem Abzugsverbot gemäß § 12 Abs. 2 KStG 1988.Es ermangle an einem objektiven Zusammenhang zwischen den im Zusammenhang mit den Kurssicherungsgeschäften angefallenen Zinsaufwendungen und den Beteiligungswerten, da keine nachvollziehbare, sachliche und kausale Verknüpfung gegeben sei. Die Zinsaufwendungen unterlägen demnach nicht dem Abzugsverbot gemäß Paragraph 12, Absatz 2, KStG 1988.
14
Von der mitbeteiligten Partei seien im Rahmen eines Börseganges Stückaktien ausgegeben worden. Die im Zusammenhang mit dem Börsegang entstandenen Kosten (insbesondere Emissionskosten, Rechtsberatungskosten, Kosten für Investoren Road-Shows, Gesellschaftsteuer) seien als Betriebsausgaben geltend gemacht worden.
15
Die Abzugsfähigkeit der Gesellschaftsteuer als Betriebsausgabe sei von der belangten Behörde nach Erlassung des angefochtenen Bescheides (in einer Stellungnahme zur Beschwerde) zu Recht außer Streit gestellt worden. Betreffend die übrigen Kosten sei festzustellen, dass eine Aufteilung dieser Kosten in solche aus der Erhöhung des Grundkapitals einerseits und solche aus der Erhöhung der Kapitalrücklage anderseits nicht sachgerecht wäre. Die Erhöhung des Grundkapitals durch eine Über-pari-Emission und die damit verbundene Erhöhung der Kapitalrücklage müsse als eine einheitliche Kapitalmaßnahme angesehen werden.
16
Für Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalerhöhungen gelte uneingeschränkt das Veranlassungsprinzip. Auch ohne besondere Satzungsbestimmung seien diese Aufwendungen und damit die Emissionskosten abzugsfähige Betriebsausgaben, wenn sie mit der eigentlichen Kapitalerhöhung zusammenhingen.
17
Die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, dass die mitbeteiligte Partei keine Verpflichtung zur Tragung der Kosten der Erhöhung der Kapitalrücklage gehabt hätte, erweise sich als nicht überzeugend. Von der mitbeteiligten Partei sei nachvollziehbar dargelegt worden, dass eine derartige Verpflichtung bestanden habe und dass keine Kostenübernahme durch die Gesellschafter erfolgt sei. Diese Kosten seien demnach als Betriebsausgaben abzugsfähig.
18
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende Revision des Finanzamts.
19
Zur Zulässigkeit wird u.a. geltend gemacht, es bestehe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob die aus Geschäften, die zur Absicherung von Verlusten in der steuerlich irrelevanten Konzernbilanz vorgenommen würden, resultierenden Kosten (Überhang der Zinsaufwendungen) gemäß § 12 Abs. 2 KStG 1988 abzugsfähig seien. Hiezu führt das Finanzamt weiters aus, wäre der Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichts zu folgen, dass der Zweck des Absicherungsgeschäftes keine Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung habe, hätte noch geprüft werden müssen, ob ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit den Erträgen bzw. Aufwendungen aus der Bewertung der Verbindlichkeit bestehe. Bei Akzeptanz der Neutralisierung der Bewertungsergebnisse und Bejahen eines unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhanges mit den Ergebnissen aus dieser Bewertung hätte die Nichtabzugsfähigkeit der Kosten im Hinblick auf die nicht steuerwirksamen Vermögensveränderungen aus der Bewertung der Verbindlichkeit erkannt werden müssen. Sollte sich aber die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzgerichts im Hinblick auf die Abzugsfähigkeit als richtig erweisen, sei die Revision dennoch zulässig, weil dann die Neutralisierung der Bewertung der Verbindlichkeit durch die mitbeteiligte Partei zu korrigieren gewesen wäre. Für diese Korrektur wären die entsprechenden jährlichen Beträge zu ermitteln gewesen. Das Finanzamt habe die Beträge nicht ermittelt, weil es von einer Neutralisierung der Fremdwährungsschwankungen aus den Absicherungsgeschäften ausgegangen sei.Zur Zulässigkeit wird u.a. geltend gemacht, es bestehe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob die aus Geschäften, die zur Absicherung von Verlusten in der steuerlich irrelevanten Konzernbilanz vorgenommen würden, resultierenden Kosten (Überhang der Zinsaufwendungen) gemäß Paragraph 12, Absatz 2, KStG 1988 abzugsfähig seien. Hiezu führt das Finanzamt weiters aus, wäre der Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichts zu folgen, dass der Zweck des Absicherungsgeschäftes keine Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung habe, hätte noch geprüft werden müssen, ob ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit den Erträgen bzw. Aufwendungen aus der Bewertung der Verbindlichkeit bestehe. Bei Akzeptanz der Neutralisierung der Bewertungsergebnisse und Bejahen eines unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhanges mit den Ergebnissen aus dieser Bewertung hätte die Nichtabzugsfähigkeit der Kosten im Hinblick auf die nicht steuerwirksamen Vermögensveränderungen aus der Bewertung der Verbindlichkeit erkannt werden müssen. Sollte sich aber die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzgerichts im Hinblick auf die Abzugsfähigkeit als richtig erweisen, sei die Revision dennoch zulässig, weil dann die Neutralisierung der Bewertung der Verbindlichkeit durch die mitbeteiligte Partei zu korrigieren gewesen wäre. Für diese Korrektur wären die entsprechenden jährlichen Beträge zu ermitteln gewesen. Das Finanzamt habe die Beträge nicht ermittelt, weil es von einer Neutralisierung der Fremdwährungsschwankungen aus den Absicherungsgeschäften ausgegangen sei.
20
Nach Einleitung des Vorverfahrens hat die mitbeteiligte Partei eine Revisionsbeantwortung eingebracht.
21
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
22
Die Revision ist - entgegen den Einwänden der mitbeteiligten Partei - aus den in der Revision aufgezeigten Gründen zulässig; sie ist auch begründet.
23
Gemäß § 12 Abs. 2 KStG 1988 dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte die nicht unter § 11 Abs. 1 KStG 1988 fallenden Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden, soweit sie u.a. mit nicht steuerpflichtigen (steuerneutralen) Vermögensmehrungen und Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.Gemäß Paragraph 12, Absatz 2, KStG 1988 dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte die nicht unter Paragraph 11, Absatz eins, KStG 1988 fallenden Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden, soweit sie u.a. mit nicht steuerpflichtigen (steuerneutralen) Vermögensmehrungen und Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
24
Nach § 6 Abs. 1 EStG 1988 sind die „einzelnen Wirtschaftsgüter“ zu bewerten. Die Einzelbewertung verhindert, dass durch Zusammenfassungen von Wirtschaftsgütern Wertminderungen und Werterhöhungen saldiert werden. Eine derartige Saldierung ist aber dann zulässig, wenn zwischen Aktiv- und Passivposten eine Wechselbeziehung besteht („Bewertungseinheit“; vgl. Doralt/Mayr, EStG13, § 6 Tz 5). Derartige Bewertungseinheiten können insbesondere vorliegen, wenn Fremdwährungsforderungen entsprechende Fremdwährungsverbindlichkeiten gegenüberstehen; weiters auch im Zusammenhang mit Sicherungsgeschäften (vgl. Doralt/Mayr, aaO, Tz 217; vgl. zum Unternehmensrecht Urnik/Urtz/Rohn/Steinhausner in Straube/Ratka/Rauter, UGB II/RLG³, § 201 Tz 48 ff).Nach Paragraph 6, Absatz eins, EStG 1988 sind die „einzelnen Wirtschaftsgüter“ zu bewerten. Die Einzelbewertung verhindert, dass durch Zusammenfassungen von Wirtschaftsgütern Wertminderungen und Werterhöhungen saldiert werden. Eine derartige Saldierung ist aber dann zulässig, wenn zwischen Aktiv- und Passivposten eine Wechselbeziehung besteht („Bewertungseinheit“; vergleiche , Doralt/Mayr, EStG13, Paragraph 6, Tz 5). Derartige Bewertungseinheiten können insbesondere vorliegen, wenn Fremdwährungsforderungen entsprechende Fremdwährungsverbindlichkeiten gegenüberstehen; weiters auch im Zusammenhang mit Sicherungsgeschäften vergleiche , Doralt/Mayr, aaO, Tz 217; vergleiche , zum Unternehmensrecht Urnik/Urtz/Rohn/Steinhausner in Straube/Ratka/Rauter, UGB II/RLG³, Paragraph 201, Tz 48 ff).
25
Dass im vorliegenden Fall eine steuerlich wirksame Bewertungseinheit zwischen der Beteiligung der mitbeteiligten Partei an den Auslandsunternehmen (Anteile an verbundenen Unternehmen) einerseits und der Fremdwährungsverbindlichkeit anderseits zu bilden gewesen wäre, wird im Revisionsverfahren von den Parteien nicht behauptet. Dieser Beurteilung ist vom Verwaltungsgerichtshof schon deswegen nicht entgegenzutreten, weil eine Änderung des Teilwerts einer Beteiligung nicht aus einer Änderung eines Wechselkurses abgeleitet werden kann (vgl. VwGH 6.7.2006, 2006/15/0186). Dass die Änderung des Bewertungsansatzes einer Beteiligung durch Änderung des Wertes einer Fremdwährungsverbindlichkeit „kompensiert“ (vgl. auch Urnik/Urtz/Rohn/Steinhausner, aaO, Tz 78: „kompensatorische Bewertung“) werden könne, ist damit im Allgemeinen nicht anzunehmen.Dass im vorliegenden Fall eine steuerlich wirksame Bewertungseinheit zwischen der Beteiligung der mitbeteiligten Partei an den Auslandsunternehmen (Anteile an verbundenen Unternehmen) einerseits und der Fremdwährungsverbindlichkeit anderseits zu bilden gewesen wäre, wird im Revisionsverfahren von den Parteien nicht behauptet. Dieser Beurteilung ist vom Verwaltungsgerichtshof schon deswegen nicht entgegenzutreten, weil eine Änderung des Teilwerts einer Beteiligung nicht aus einer Änderung eines Wechselkurses abgeleitet werden kann vergleiche , VwGH 6.7.2006, 2006/15/0186). Dass die Änderung des Bewertungsansatzes einer Beteiligung durch Änderung des Wertes einer Fremdwährungsverbindlichkeit „kompensiert“ vergleiche , auch Urnik/Urtz/Rohn/Steinhausner, aaO, Tz 78: „kompensatorische Bewertung“) werden könne, ist damit im Allgemeinen nicht anzunehmen.
26
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängen Zinsen eines Kredites, der zum Erwerb einer (Schachtel-)Beteiligung iSd § 10 KStG 1988 aufgenommen wurde, mit den (steuerfreien) Beteiligungsgewinnen unmittelbar zusammen und unterlagen daher - nach der Rechtslage vor dem StReformG 2005, BGBl. I Nr. 57/2004 - grundsätzlich dem Abzugsverbot des § 12 Abs. 2 KStG 1988 (vgl. VwGH 27.2.2014, 2011/15/0199; 28.2.2018, Ro 2016/15/0009, mwN). Dies gilt auch für Refinanzierungen, vor allem wenn bei der Kreditvergabe ausdrücklich ein Zusammenhang mit dem (bereits erfolgten) Beteiligungserwerb hergestellt wird (vgl. VwGH 20.10.2010, 2007/13/0085).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängen Zinsen eines Kredites, der zum Erwerb einer (Schachtel-)Beteiligung iSd Paragraph 10, KStG 1988 aufgenommen wurde, mit den (steuerfreien) Beteiligungsgewinnen unmittelbar zusammen und unterlagen daher - nach der Rechtslage vor dem StReformG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004, - grundsätzlich dem Abzugsverbot des Paragraph 12, Absatz 2, KStG 1988 vergleiche , VwGH 27.2.2014, 2011/15/0199; 28.2.2018, Ro 2016/15/0009, mwN). Dies gilt auch für Refinanzierungen, vor allem wenn bei der Kreditvergabe ausdrücklich ein Zusammenhang mit dem (bereits erfolgten) Beteiligungserwerb hergestellt wird vergleiche , VwGH 20.10.2010, 2007/13/0085).
27
Kursverluste, die im Zusammenhang mit einem Fremdwährungskredit anfallen, stehen hingegen nicht in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit Einkünften aus Wirtschaftsgütern, die mit diesem Kredit angeschafft wurden (vgl. VwGH 26.1.2017, Ro 2015/15/0011, mwN). Insbesondere gilt dies auch für Fremdwährungskredite, die für die Anschaffung einer Schachtelbeteiligung aufgenommen wurden (vgl. VwGH 28.10.2009, 2008/15/0051, mwN; vgl. - auch zur gegenteiligen früheren Rechtsansicht der Finanzverwaltung - Blasina in L/S/V, Die Körperschaftsteuer, 31. Lfg, § 12 Tz 256). Kursverluste, die im Zusammenhang mit einem Fremdwährungskredit anfallen, stehen hingegen nicht in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit Einkünften aus Wirtschaftsgütern, die mit diesem Kredit angeschafft wurden vergleiche , VwGH 26.1.2017, Ro 2015/15/0011, mwN). Insbesondere gilt dies auch für Fremdwährungskredite, die für die Anschaffung einer Schachtelbeteiligung aufgenommen wurden vergleiche , VwGH 28.10.2009, 2008/15/0051, mwN; vergleiche , - auch zur gegenteiligen früheren Rechtsansicht der Finanzverwaltung - Blasina in L/S/V, Die Körperschaftsteuer, 31. Lfg, Paragraph 12, Tz 256).
28
Wird ein Fremdwährungsdarlehen aus betrieblichen Gründen aufgenommen und kommt es in der Folge zu einer Änderung des Wechselkursverhältnisses, so ist das positive oder negative Ergebnis aus der Konvertierung im Rahmen der betrieblichen Einkünfte zu berücksichtigen (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2018/15/0114, mwN). Die Gewinnrealisierung tritt dabei erst (anteilig) mit der (anteiligen) Tilgung der Fremdwährungsverbindlichkeit oder mit der Konvertierung der Verbindlichkeit in Euro ein (vgl. VwGH 27.8.2008, 2008/15/0127, mwN).Wird ein Fremdwährungsdarlehen aus betrieblichen Gründen aufgenommen und kommt es in der Folge zu einer Änderung des Wechselkursverhältnisses, so ist das positive oder negative Ergebnis aus der Konvertierung im Rahmen der betrieblichen Einkünfte zu berücksichtigen vergleiche , VwGH 24.10.2019, Ra 2018/15/0114, mwN). Die Gewinnrealisierung tritt dabei erst (anteilig) mit der (anteiligen) Tilgung der Fremdwährungsverbindlichkeit oder mit der Konvertierung der Verbindlichkeit in Euro ein vergleiche , VwGH 27.8.2008, 2008/15/0127, mwN).
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Die Zurechnung einer Schuld zum Betriebsvermögen bestimmt sich danach, wofür die durch die Schuldaufnahme verfügbar gewordenen Geldmittel verwendet wurden. Soweit damit betriebliche Aufwendungen oder die Anschaffungskosten eines zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgutes abgedeckt wurden, liegt eine Betriebsschuld vor (vgl. VwGH 2.9.2009, 2008/15/0062).Die Zurechnung einer Schuld zum Betriebsvermögen bestimmt sich danach, wofür die durch die Schuldaufnahme verfügbar gewordenen Geldmittel verwendet wurden. Soweit damit betriebliche Aufwendungen oder die Anschaffungskosten eines zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgutes abgedeckt wurden, liegt eine Betriebsschuld vor vergleiche , VwGH 2.9.2009, 2008/15/0062).
30
Im vorliegenden Fall sollte mit den Mitteln aus der Aufnahme der Fremdwährungsverbindlichkeit keineswegs eine Beteiligung angeschafft werden. Die Fremdwährungsverbindlichkeit sollte zur Absicherung des (nur) im Konzernabschluss der mitbeteiligten Partei ausgewiesenen Eigenkapitals der Auslandsunternehmen dienen. Wenn auch Änderungen des im Konzernabschluss ausgewiesenen Eigenkapitals von vornherein nicht steuerwirksam werden können (vgl. zum Grundsatz der Individualbesteuerung z.B. Brugger in Lang u.a., KStG², § 24 Tz 14), so ist aber zu beachten, dass die Mittel, die aus dem Fremdwährungskredit gewonnen wurden, als Einlage (in Euro) bei einer Bank verwendet wurden. Es ist nicht strittig, dass diese Forderung (gegenüber einer Bank) zum Betriebsvermögen der mitbeteiligten Partei zählt. Der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang der Zinsen (sowohl jener aus der Verbindlichkeit als auch jener aus der Forderung) besteht - wie das Finanzamt in der Revision zutreffend aufzeigt - mit diesem (positiven und negativen) Betriebsvermögen. Im vorliegenden Fall sollte mit den Mitteln aus der Aufnahme der Fremdwährungsverbindlichkeit keineswegs eine Beteiligung angeschafft werden. Die Fremdwährungsverbindlichkeit sollte zur Absicherung des (nur) im Konzernabschluss der mitbeteiligten Partei ausgewiesenen Eigenkapitals der Auslandsunternehmen dienen. Wenn auch Änderungen des im Konzernabschluss ausgewiesenen Eigenkapitals von vornherein nicht steuerwirksam werden können vergleiche , zum Grundsatz der Individualbesteuerung z.B. Brugger in Lang u.a., KStG², Paragraph 24, Tz 14), so ist aber zu beachten, dass die Mittel, die aus dem Fremdwährungskredit gewonnen wurden, als Einlage (in Euro) bei einer Bank verwendet wurden. Es ist nicht strittig, dass diese Forderung (gegenüber einer Bank) zum Betriebsvermögen der mitbeteiligten Partei zählt. Der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang der Zinsen (sowohl jener aus der Verbindlichkeit als auch jener aus der Forderung) besteht - wie das Finanzamt in der Revision zutreffend aufzeigt - mit diesem (positiven und negativen) Betriebsvermögen.
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In der Revision wird darauf hingewiesen, dass bei Akzeptanz der Neutralisierung der Bewertungsergebnisse der Fremdwährungsverbindlichkeit die hier strittigen Zinsen nicht abgezogen werden dürften. Da - wie bereits ausgeführt - Kursgewinne und Kursverluste, die im Zusammenhang mit einem Fremdwährungskredit anfallen, selbst dann nicht dem Abzugsverbot des § 12 Abs. 2 KStG 1988 unterliegen, wenn der Kredit für die Anschaffung einer Schachtelbeteiligung aufgenommen wurde (vgl. neuerlich VwGH 28.10.2009, 2008/15/0051), besteht ein Abzugsverbot umso weniger, wenn diese Fremdwährungsverbindlichkeit lediglich aus Sicherungsgründen aufgenommen und der daraus erzielte Betrag als Betriebsvermögen (Forderung gegenüber einer Bank) verwendet wird.In der Revision wird darauf hingewiesen, dass bei Akzeptanz der Neutralisierung der Bewertungsergebnisse der Fremdwährungsverbindlichkeit die hier strittigen Zinsen nicht abgezogen werden dürften. Da - wie bereits ausgeführt - Kursgewinne und Kursverluste, die im Zusammenhang mit einem Fremdwährungskredit anfallen, selbst dann nicht dem Abzugsverbot des Paragraph 12, Absatz 2, KStG 1988 unterliegen, wenn der Kredit für die Anschaffung einer Schachtelbeteiligung aufgenommen wurde vergleiche , neuerlich VwGH 28.10.2009, 2008/15/0051), besteht ein Abzugsverbot umso weniger, wenn diese Fremdwährungsverbindlichkeit lediglich aus Sicherungsgründen aufgenommen und der daraus erzielte Betrag als Betriebsvermögen (Forderung gegenüber einer Bank) verwendet wird.
32
Es sind daher sowohl die strittigen Zinsaufwendungen als auch die Zinserträge steuerlich zu berücksichtigen; es sind aber auch - wie die Amtsrevision im Zulässigkeitsvorbringen geltend macht - die erzielten Kursgewinne und Kursverluste aus dem Sicherungsgeschäft steuerlich zu berücksichtigen. Im Hinblick darauf, dass das Bundesfinanzgericht von einer abweichenden Rechtsansicht ausgegangen ist, hat es keine Feststellungen zu diesen Kursverlusten oder Kursgewinnen getroffen, sodass vom Verwaltungsgerichtshof auch nicht beurteilt werden kann, ob diese Wertänderungen - wie von der mitbeteiligten Partei (für manche Jahre) entgegen dem Revisionsvorbringen behauptet - in der Bemessungsgrundlage bereits berücksichtigt sind. Insoweit erweist sich das angefochtene Erkenntnis als rechtswidrig.
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Gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 KStG 1988 gelten bei unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallenden Steuerpflichtigen bei der Gewinnermittlung auch die von ihnen zu tragenden Aufwendungen, soweit sie mit Einlagen und Beiträgen (§ 8 Abs. 1 KStG 1988) in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, als Betriebsausgaben. Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, KStG 1988 gelten bei unter Paragraph 7, Absatz 3, KStG 1988 fallenden Steuerpflichtigen bei der Gewinnermittlung auch die von ihnen zu tragenden Aufwendungen, soweit sie mit Einlagen und Beiträgen (Paragraph 8, Absatz eins, KStG 1988) in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, als Betriebsausgaben.
34
Strittig ist dazu im Revisionsverfahren lediglich, ob die Emissionskosten (abgesehen von der Gesellschaftsteuer) von der mitbeteiligten Partei „zu tragen“ waren.
35
Das Bundesfinanzgericht ging davon aus, dass eine Verpflichtung der mitbeteiligten Partei zur Tragung dieser Kosten bestanden habe und keine Kostenübernahme durch die Gesellschafter erfolgt sei.
36
Dem hält die Revision entgegen, laut Emissionsprospekt seien die Kosten aus dem Erlös der Kapitalerhöhung abzudecken. Die Kosten hätten direkt die Kapitalrücklage gekürzt; ein pagatorischer Aufwand sei nicht entstanden. Die Kürzung des in die Kapitalrücklage eingestellten Betrages um die Kosten der Kapitalerhöhung sei ein starkes Indiz für die Tragung der Kosten durch die neuen Gesellschafter. Das Bundesfinanzgericht hätte Feststellungen zur wirtschaftlichen Tragung der Kosten der Kapitalerhöhung zu treffen gehabt.
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Zunächst ist darauf zu verweisen, dass nach dem - in den Verwaltungsakten befindlichen - Emissionsprospekt klar geregelt ist, wie hoch der Ausgabepreis der neuen Aktien ist. Es wird sodann ausgeführt, wofür der im Rahmen der Kapitalerhöhung erzielte Betrag verwendet wird. Dazu wird dargelegt, dass die mitbeteiligte Partei Kosten und Auslagen zu zahlen haben werde; weiters wird ausgeführt, dass der Betrag für das weitere dynamische Wachstum des Beteiligungsnetzwerks verwendet werde. Auch wenn die Mittel von den neuen Gesellschaftern der mitbeteiligten Partei zur Verfügung gestellt wurden, kann daraus nicht geschlossen werden, dass etwa die Emissionskosten von den neuen Gesellschaftern wirtschaftlich getragen würden. Dass die für das dynamische Wachstum des Beteiligungsnetzwerks eingesetzten Beträge, die in gleicher Weise von den neuen Gesellschaftern stammen, von den neuen Gesellschaftern wirtschaftlich getragen würden, wird auch vom Finanzamt nicht behauptet.
38
Unabhängig davon, ob die Kürzung der Kapitalrücklage um die Emissionskosten unternehmensrechtlich zulässig ist (vgl. z.B. Hofians/Ressler in Straube/Ratka/Rauter, UGB II/RLG³, § 229 Tz 16: Die Ausgabekosten seien im Jahr der Anteilsausgabe erfolgswirksam zu verbuchen), belegt auch die Kürzung der Kapitalrücklage, dass eine Kostentragung (auch in wirtschaftlicher Hinsicht) durch die mitbeteiligte Partei und nicht durch die neuen Gesellschafter erfolgte. Die Kürzung der Kapitalrücklage zeigt das um die Emissionskosten reduzierte Vermögen der mitbeteiligten Partei insgesamt (insoweit mittelbar betreffend auch die bisherigen Gesellschafter, nicht nur die neuen Gesellschafter). Die (auch wirtschaftliche) Vermögensminderung trat damit bei der mitbeteiligten Partei, nicht bei den neuen Gesellschaftern, die sich auch nicht zur Zahlung der Emissionskosten (oder zu einer Haftung hiefür) verpflichteten, ein.Unabhängig davon, ob die Kürzung der Kapitalrücklage um die Emissionskosten unternehmensrechtlich zulässig ist vergleiche , z.B. Hofians/Ressler in Straube/Ratka/Rauter, UGB II/RLG³, Paragraph 229, Tz 16: Die Ausgabekosten seien im Jahr der Anteilsausgabe erfolgswirksam zu verbuchen), belegt auch die Kürzung der Kapitalrücklage, dass eine Kostentragung (auch in wirtschaftlicher Hinsicht) durch die mitbeteiligte Partei und nicht durch die neuen Gesellschafter erfolgte. Die Kürzung der Kapitalrücklage zeigt das um die Emissionskosten reduzierte Vermögen der mitbeteiligten Partei insgesamt (insoweit mittelbar betreffend auch die bisherigen Gesellschafter, nicht nur die neuen Gesellschafter). Die (auch wirtschaftliche) Vermögensminderung trat damit bei der mitbeteiligten Partei, nicht bei den neuen Gesellschaftern, die sich auch nicht zur Zahlung der Emissionskosten (oder zu einer Haftung hiefür) verpflichteten, ein.
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Insoweit erweist sich die Revision als unbegründet.
40
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen betreffend Abzugsfähigkeit von Kosten der „Absicherung des Eigenkapitals ausländischer Beteiligungen“ war das angefochtene Erkenntnis aber zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Im Hinblick auf die obigen Ausführungen betreffend Abzugsfähigkeit von Kosten der „Absicherung des Eigenkapitals ausländischer Beteiligungen“ war das angefochtene Erkenntnis aber zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Wien, am 22. Juni 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130149.L00

Im RIS seit

27.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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