1
Nach den - in der Revision nicht bestrittenen - Sachverhaltsannahmen des Verwaltungsgerichtes sind die Revisionswerber grundbücherliche Miteigentümer einer Liegenschaft (Bauplatz), die entsprechend dem Flächenwidmungsplan als Bauland-Wohngebiet gewidmet ist. Entsprechend dem geltenden Bebauungsplan ist die zulässige Bebauungshöhe mit der Bauklasse I/II festgelegt.
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Das Baugrundstück war schon vor 1989 bebaut; aufgrund einer Baubewilligung des Bürgermeisters vom 21. Dezember 1972 war ein Einfamilienhaus errichtet worden, für welches mit Bescheid vom 5. Dezember 1983 die Benützungsbewilligung erteilt worden war. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 8. April 2010 wurde der damaligen Grundstückseigentümerin die Baubewilligung zur Errichtung einer Wohnhausanlage bestehend aus zwei Doppelhäusern, einem Dreierreihenhaus und zwei Einzelhäusern samt Pkw-Stellplätzen erteilt.
3
Für das gegenständliche Grundstück konnte die Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe oder einer Ergänzungsabgabe nicht festgestellt werden. Auch eine bescheidmäßige Bauplatzerklärung ist für dieses Baugrundstück nicht erfolgt.
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Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 24. Juni 2021 wurde den Revisionswerbern die beantragte Baubewilligung zur Errichtung eines Wintergartenzubaus erteilt; dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
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Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters vom 20. Juli 2021 wurde im Hinblick auf diese Baubewilligung eine Ergänzungsabgabe gemäß § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 vorgeschrieben. Der Berechnung wurden insbesondere ein Bauklassenkoeffizient alt von 1,00 und ein Bauklassenkoeffizient neu von 1,25 zu Grunde gelegt.Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters vom 20. Juli 2021 wurde im Hinblick auf diese Baubewilligung eine Ergänzungsabgabe gemäß Paragraph 39, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 vorgeschrieben. Der Berechnung wurden insbesondere ein Bauklassenkoeffizient alt von 1,00 und ein Bauklassenkoeffizient neu von 1,25 zu Grunde gelegt. 6
Die Revisionswerber erhoben gegen den Abgabenbescheid Berufung. Sie machten geltend, für die vorhandenen Gebäude sei bereits 2010 die Baubewilligung erteilt worden. Damit sei der Tatbestand betreffend die Aufschließungsabgabe verwirklicht worden. Die Gebäudehöhe habe damals mehr als 5 m betragen, sodass im Hinblick auf den Wechsel in die Bauklasse II eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben gewesen wäre. Diese Abgabe sei aber nicht vorgeschrieben worden und sei nunmehr verjährt.Die Revisionswerber erhoben gegen den Abgabenbescheid Berufung. Sie machten geltend, für die vorhandenen Gebäude sei bereits 2010 die Baubewilligung erteilt worden. Damit sei der Tatbestand betreffend die Aufschließungsabgabe verwirklicht worden. Die Gebäudehöhe habe damals mehr als 5 m betragen, sodass im Hinblick auf den Wechsel in die Bauklasse römisch zwei eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben gewesen wäre. Diese Abgabe sei aber nicht vorgeschrieben worden und sei nunmehr verjährt.
7
Mit Berufungsbescheid vom 23. September 2021 gab der Gemeindevorstand der Berufung keine Folge. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund der Rechtslage im Jahr 2010 (NÖ Bauordnung 1996) habe damals keine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben werden können. Das Grundstück habe bereits im Jahr 2010 als Bauplatz bestanden, da es am 1. Jänner 1989 mit einem konsensmäßigen Gebäude bebaut gewesen sei.
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Die Revisionswerber erhoben dagegen Bescheidbeschwerde.
9
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
10
Nach Schilderung des Verfahrensgeschehens führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Vorschreibung einer Abgabe setze ganz allgemein die Verwirklichung eines Abgabentatbestandes voraus. Ein Abgabenbescheid bringe den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stelle den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest. Der Grundsatz der Einmaligkeit der Aufschließungsabgabe ergebe sich nicht zuletzt aus dem Gesetz selbst, gemäß § 38 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 handle es sich bei einer Aufschließungsabgabe um eine einmal zu entrichtende Abgabe. Daraus folge, dass ein bereits früher entstandener Abgabenanspruch auf eine Aufschließungsabgabe der Vorschreibung einer neuerlichen Aufschließungsabgabe entgegenstehe, selbst wenn diese Abgabe nicht entrichtet worden sei und der Abgabenanspruch nunmehr verjährt sei.Nach Schilderung des Verfahrensgeschehens führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Vorschreibung einer Abgabe setze ganz allgemein die Verwirklichung eines Abgabentatbestandes voraus. Ein Abgabenbescheid bringe den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stelle den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest. Der Grundsatz der Einmaligkeit der Aufschließungsabgabe ergebe sich nicht zuletzt aus dem Gesetz selbst, gemäß Paragraph 38, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 handle es sich bei einer Aufschließungsabgabe um eine einmal zu entrichtende Abgabe. Daraus folge, dass ein bereits früher entstandener Abgabenanspruch auf eine Aufschließungsabgabe der Vorschreibung einer neuerlichen Aufschließungsabgabe entgegenstehe, selbst wenn diese Abgabe nicht entrichtet worden sei und der Abgabenanspruch nunmehr verjährt sei. 11
Eine Voraussetzung für die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe sei die rechtskräftige Erteilung einer Baubewilligung für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes; diese Voraussetzung sei hier durch die erteilte Bewilligung des Wintergartenzubaus erfüllt.
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Für den vorliegenden (ex-lege) Bauplatz (gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 NÖ Bauordnung 2014; die Liegenschaft sei 1989 mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude bebaut gewesen) habe bis dato weder die Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages noch die Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe oder einer Ergänzungsabgabe festgestellt werden können. Auch der Eintritt eines Vorschreibungsanlasses für eine solche Abgabe in der Vergangenheit habe nicht festgestellt werden können. Die Baubewilligung zur Errichtung der Wohnhausanlage im Jahr 2010 habe im Hinblick auf das früher auf dem Grundstück vorhandene und kurz zuvor abgebrochene Einfamilienhaus keine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes dargestellt, weshalb aus diesem Anlass eine Aufschließungsabgabe gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 NÖ Bauordnung 1996 nicht habe vorgeschrieben werden können. Auch eine Ergänzungsabgabe hätte nach der damaligen Rechtslage nur anlässlich einer Änderung der Bauplatzgrenzen vorgeschrieben werden dürfen.Für den vorliegenden (ex-lege) Bauplatz (gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ Bauordnung 2014; die Liegenschaft sei 1989 mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude bebaut gewesen) habe bis dato weder die Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages noch die Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe oder einer Ergänzungsabgabe festgestellt werden können. Auch der Eintritt eines Vorschreibungsanlasses für eine solche Abgabe in der Vergangenheit habe nicht festgestellt werden können. Die Baubewilligung zur Errichtung der Wohnhausanlage im Jahr 2010 habe im Hinblick auf das früher auf dem Grundstück vorhandene und kurz zuvor abgebrochene Einfamilienhaus keine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes dargestellt, weshalb aus diesem Anlass eine Aufschließungsabgabe gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 nicht habe vorgeschrieben werden können. Auch eine Ergänzungsabgabe hätte nach der damaligen Rechtslage nur anlässlich einer Änderung der Bauplatzgrenzen vorgeschrieben werden dürfen. 13
Nach der nunmehrigen Rechtslage sei aber anlässlich einer Baubewilligung für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes auch dann eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn für den bereits bebauten Bauplatz noch nie eine Abgabe vorgeschrieben worden sei. Ein Abgabenanspruch auf eine Ergänzungsabgabe habe somit erstmals durch die Erlassung der Baubewilligung vom 24. Juni 2021 entstehen können. Eine Verjährung dieses Anspruches sei bei Erlassung des Abgabenbescheides ausgeschlossen.
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Der Bauklassenkoeffizient neu ergebe sich im vorliegenden Fall aus der im geltenden Bebauungsplan für den Bauplatz festgelegten zulässigen Bauklasse II und betrage daher 1,25. Sei - wie im vorliegenden Fall - noch nie ein Aufschließungsbeitrag bzw. eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben worden, sei als Bauklassenkoeffizient alt der Wert 1,00 abzuziehen. Auf die Gebäudehöhe des Bestandes komme es mangels bisheriger Abgabenvorschreibung unter Anwendung eines Bauklassenkoeffizienten nicht an.Der Bauklassenkoeffizient neu ergebe sich im vorliegenden Fall aus der im geltenden Bebauungsplan für den Bauplatz festgelegten zulässigen Bauklasse römisch zwei und betrage daher 1,25. Sei - wie im vorliegenden Fall - noch nie ein Aufschließungsbeitrag bzw. eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben worden, sei als Bauklassenkoeffizient alt der Wert 1,00 abzuziehen. Auf die Gebäudehöhe des Bestandes komme es mangels bisheriger Abgabenvorschreibung unter Anwendung eines Bauklassenkoeffizienten nicht an.
15
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende Revision.
16
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
17
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
18
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
19
Zur Zulässigkeit der Revision wird geltend gemacht, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 26.5.2021, Ra 2021/13/0007) ab. Im vorliegenden Fall habe es die Abgabenbehörde verabsäumt, im Zuge der Erteilung der Baubewilligung vom 21. Dezember 1972 eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben und in der Folge im Zuge der Baubewilligung vom 8. April 2010 auf Grund des damit einher gegangenen Wechsels in die Bauklasse II eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben. Der Grundsatz der Einmaligkeit stehe der nunmehrigen Vorschreibung entgegen.Zur Zulässigkeit der Revision wird geltend gemacht, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 26.5.2021, Ra 2021/13/0007) ab. Im vorliegenden Fall habe es die Abgabenbehörde verabsäumt, im Zuge der Erteilung der Baubewilligung vom 21. Dezember 1972 eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben und in der Folge im Zuge der Baubewilligung vom 8. April 2010 auf Grund des damit einher gegangenen Wechsels in die Bauklasse römisch zwei eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben. Der Grundsatz der Einmaligkeit stehe der nunmehrigen Vorschreibung entgegen. 20
Damit wird die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt.
21
Wie der Verwaltungsgerichtshof in der im Zulässigkeitsvorbringen angeführten Entscheidung ausgeführt hat, dürfen anlässlich des Entstehens eines früheren Abgabenanspruchs mangels Vorschreibung tatsächlich nicht entrichtete und bereits verjährte Beträge auch im Rahmen von Ergänzungsabgaben (Ergänzungsbeiträgen) nicht nacherhoben werden. Es ist daher entscheidend, ob bereits früher entsprechende Abgabenansprüche (und in welcher Höhe) entstanden waren. Dies ist anhand der damaligen Rechtslage zu prüfen.
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Die Revisionswerber behaupten, dass anlässlich der Baubewilligung im Jahr 1972 eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben gewesen wäre; im Zuge der Baubewilligung im Jahr 2010 wäre eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben gewesen.
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Da nicht behauptet wird, dass bereits im Jahr 1972 eine Aufschließungsabgabe ausgehend von einer Bauklasse II und damit einem Bauklassenkoeffizienten von mehr als 1,00 (§ 14 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 166/1969) vorzuschreiben gewesen wäre, muss hier im Hinblick auf die für die Ergänzungsabgabe vorgesehene „Differenzmethode“ (vgl. dazu auch Motivenbericht zur NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, Ltg-477/B-23/2-2014, 28) nicht darauf eingegangen werden, ob im Jahr 1972 eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben gewesen wäre (vgl. dazu §§ 14 und 15 NÖ Bauordnung 1968). Im Jahr 2010 war aber weder eine Aufschließungsabgabe noch eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben.Da nicht behauptet wird, dass bereits im Jahr 1972 eine Aufschließungsabgabe ausgehend von einer Bauklasse römisch zwei und damit einem Bauklassenkoeffizienten von mehr als 1,00 (Paragraph 14, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1968, Landesgesetzblatt Nr. 166 aus 1969,) vorzuschreiben gewesen wäre, muss hier im Hinblick auf die für die Ergänzungsabgabe vorgesehene „Differenzmethode“ vergleiche , dazu auch Motivenbericht zur NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,, Ltg-477/B-23/2-2014, 28) nicht darauf eingegangen werden, ob im Jahr 1972 eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben gewesen wäre vergleiche , dazu Paragraphen 14, und 15 NÖ Bauordnung 1968). Im Jahr 2010 war aber weder eine Aufschließungsabgabe noch eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben. 24
Nach der damaligen Rechtslage (NÖ Bauordnung 1996) war nach § 38 Abs. 1 eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz erklärt wird (Z 1); oder wenn eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage auf einem Bauplatz nach § 11 Abs. 1 Z 2 und 3, für den kein der Höhe nach bestimmter Aufschließungsbeitrag oder keine entsprechende Abgabe vorgeschrieben und entrichtet worden ist, erteilt wird (Z 2). Die Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage auf einem Bauplatz galt als erstmalig, wenn auf diesem Bauplatz am 1. Jänner 1970 und danach kein unbefristet bewilligtes Gebäude gestanden ist. Im Jahr 2010 wurde aber weder ein Grundstück zum Bauplatz erklärt noch wurde eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes erteilt; auf dem Grundstück befand sich bereits ein im Jahr 1972 baubewilligtes Gebäude.Nach der damaligen Rechtslage (NÖ Bauordnung 1996) war nach Paragraph 38, Absatz eins, eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz erklärt wird (Ziffer eins,); oder wenn eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage auf einem Bauplatz nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, und 3, für den kein der Höhe nach bestimmter Aufschließungsbeitrag oder keine entsprechende Abgabe vorgeschrieben und entrichtet worden ist, erteilt wird (Ziffer 2,). Die Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage auf einem Bauplatz galt als erstmalig, wenn auf diesem Bauplatz am 1. Jänner 1970 und danach kein unbefristet bewilligtes Gebäude gestanden ist. Im Jahr 2010 wurde aber weder ein Grundstück zum Bauplatz erklärt noch wurde eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes erteilt; auf dem Grundstück befand sich bereits ein im Jahr 1972 baubewilligtes Gebäude.
25
Eine Ergänzungsabgabe war nach der damaligen Rechtslage (§ 39 NÖ Bauordnung 1996) vorzuschreiben, wenn bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird (Abs. 1); wenn eine Bauplatzerklärung für einen Grundstücksteil erfolgt (Abs. 2); oder wenn - unter näher genannten Voraussetzungen - eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage erteilt wird (Abs. 3). Im Jahr 2010 lag keiner der angeführten Tatbestände vor, insbesondere wurde im Jahr 2010 - wie bereits ausgeführt - keine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes auf dem Grundstück erteilt.Eine Ergänzungsabgabe war nach der damaligen Rechtslage (Paragraph 39, NÖ Bauordnung 1996) vorzuschreiben, wenn bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird (Absatz eins,); wenn eine Bauplatzerklärung für einen Grundstücksteil erfolgt (Absatz 2,); oder wenn - unter näher genannten Voraussetzungen - eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage erteilt wird (Absatz 3,). Im Jahr 2010 lag keiner der angeführten Tatbestände vor, insbesondere wurde im Jahr 2010 - wie bereits ausgeführt - keine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes auf dem Grundstück erteilt. 26
Erst mit dem Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, fiel ein Ergänzungsbeitrag auch dann an, wenn eine Baubewilligung für einen Neubau (nicht mehr notwendigerweise eine erstmalige Errichtung) oder Zubau erteilt wird (vgl. Motivenbericht, Ltg.-477/B-23/2-2014, 28); ein Zubau liegt insbesondere auch bei einem Wintergarten vor (vgl. Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht², § 39, Anm zu Abs. 3). Mit der Änderung LGBl. Nr. 53/2018 wurde schließlich die Regelung aufgenommen, dass die Ergänzungsabgabe „aus diesem Anlass“ (Baubewilligung für einen Neubau oder Zubau) auch dann vorzuschreiben ist, wenn bei einem bebauten Bauplatz noch nie ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungs- oder Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wurde. Im Jahr 2010 bestanden hingegen diese Tatbestände (Baubewilligung für Neubau oder Zubau), die damals zur Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe hätten führen können, noch nicht.Erst mit dem Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,, fiel ein Ergänzungsbeitrag auch dann an, wenn eine Baubewilligung für einen Neubau (nicht mehr notwendigerweise eine erstmalige Errichtung) oder Zubau erteilt wird vergleiche , Motivenbericht, Ltg.-477/B-23/2-2014, 28); ein Zubau liegt insbesondere auch bei einem Wintergarten vor vergleiche , Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht², Paragraph 39,, Anmerkung zu Absatz 3,). Mit der Änderung Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2018, wurde schließlich die Regelung aufgenommen, dass die Ergänzungsabgabe „aus diesem Anlass“ (Baubewilligung für einen Neubau oder Zubau) auch dann vorzuschreiben ist, wenn bei einem bebauten Bauplatz noch nie ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungs- oder Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wurde. Im Jahr 2010 bestanden hingegen diese Tatbestände (Baubewilligung für Neubau oder Zubau), die damals zur Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe hätten führen können, noch nicht.
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Demnach fiel erst im Jahr 2021 eine Ergänzungsabgabe nach § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 aus dem Anlass eines Zubaus (Wintergarten) an. Dass insoweit der neue Bauklassenkoeffizient 1,25 beträgt, ist unbestritten. Da bisher noch keine Aufschließungsabgabe oder Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wurde und auch kein Anlass bestanden hatte, im Hinblick auf die Baubewilligung im Jahr 2010 eine Aufschließungsabgabe oder Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, ist als alter Bauklassenkoeffizient 1,00 anzusetzen.Demnach fiel erst im Jahr 2021 eine Ergänzungsabgabe nach Paragraph 39, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 aus dem Anlass eines Zubaus (Wintergarten) an. Dass insoweit der neue Bauklassenkoeffizient 1,25 beträgt, ist unbestritten. Da bisher noch keine Aufschließungsabgabe oder Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wurde und auch kein Anlass bestanden hatte, im Hinblick auf die Baubewilligung im Jahr 2010 eine Aufschließungsabgabe oder Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, ist als alter Bauklassenkoeffizient 1,00 anzusetzen. 28
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 28. Juli 2022