TE Vwgh Beschluss 2022/8/1 Ra 2020/06/0001

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Veröffentlicht am 01.08.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §45 Abs2
AVG §52
AVG §7
B-VG Art133 Abs4
UVPG 2000 §3 Abs7
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/06/0002
Ra 2020/06/0003

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache 1. des P E, 2. der I E und 3. der E K, alle in S, alle vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. November 2019, W127 2170907-1/62E, betreffend Feststellung nach dem UVP-G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Oberösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: Land Oberösterreich, vertreten durch die Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Böhmerwaldstraße 14), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbenden Parteien haben dem Land Oberösterreich als Rechtsträger der belangten Behörde Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 sowie dem Land Oberösterreich als mitbeteiligter Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde unter anderem die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 7. Juli 2017, mit welchem festgestellt worden war, dass für das näher bezeichnete Straßenbauvorhaben der mitbeteiligten Partei keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP G 2000) durchzuführen sei, abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde unter anderem die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 7. Juli 2017, mit welchem festgestellt worden war, dass für das näher bezeichnete Straßenbauvorhaben der mitbeteiligten Partei keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP G 2000) durchzuführen sei, abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B VG nicht zulässig sei.
5
In den zur Zulässigkeit der Revision vorgetragenen Gründen führen die revisionswerbenden Parteien zum seitens des Sachverständigen für Verkehr erstatteten Gutachten nach allgemeinen Ausführungen zur Erhebung von Verkehrsdaten unter Hinweis auf die hg. Judikatur aus, dass Einwendungen gegen die Schlüssigkeit und Vollständigkeit eines Gutachtens auch ohne Gegengutachten Gewicht hätten. Für die Plausibilität der Zählungen und der darauf erfolgenden Kalibrierung des Modells sei es unerlässlich, Spitzenwerte zu erheben; erst dadurch sei es möglich, das im Modell angenommene Verkehrsaufkommen zu beurteilen. Das gegenständlich verwendete Modell sei jedoch nicht mit Spitzenwerten kalibriert worden. Nach Ansicht der revisionswerbenden Parteien hätten keine ausreichenden Ermittlungsergebnisse vorgelegen, aufgrund derer das Bundesverwaltungsgericht zutreffend ein Erreichen des angeführten Grenzwertes betreffend die Verkehrsbelastung von Kraftfahrzeugen (15.000 JDTV) in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren als nicht wahrscheinlich hätte ansehen können. Insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass der JDTV nur knapp nicht überschritten werde (14.000 von 15.000 Kfz/Tag) und dass eine Umrechnung des DTVw auf den JDTV erfolgt sei, hätte eine Kalibrierung des Modells anhand von Spitzenwerten erfolgen müssen.
6
Nach Ansicht der revisionswerbenden Parteien weiche das angefochtene Erkenntnis von der hg. Judikatur ab bzw. fehle eine solche zur Frage, ob auch das Ermittlungsverfahren im Rahmen eines Feststellungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 7 UVP G 2000 anhand einer Grobprüfung zu erfolgen habe.Nach Ansicht der revisionswerbenden Parteien weiche das angefochtene Erkenntnis von der hg. Judikatur ab bzw. fehle eine solche zur Frage, ob auch das Ermittlungsverfahren im Rahmen eines Feststellungsverfahrens gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP G 2000 anhand einer Grobprüfung zu erfolgen habe.
7
Zu der von den revisionswerbenden Parteien im Verfahren geltend gemachten Befangenheit des Sachverständigen für Verkehr habe das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, aus dem Umstand, dass ein Sachverständiger eine Befundaufnahme nur in Anwesenheit einer mitbeteiligten Partei vorgenommen habe, sei für sich allein eine Befangenheit nicht abzuleiten (Hinweis auf VwGH 8.9.2004, 2001/03/0223) und auch in der Abhaltung eines der Befundaufnahme, Gutachtenserstattung oder Ergänzung von Gutachten dienenden Informationsgespräches mit der Projektwerberin könne für sich allein kein wichtiger Grund im Sinn des § 7 Abs. 1 Z 4 AVG in Verbindung mit § 53 AVG erblickt werden (Hinweis auf VwGH 23.5.2007, 2005/03/0094). Beide Ereignisse lägen im Revisionsfall jedenfalls vor. Das Bundesverwaltungsgericht habe übersehen, dass eine Befangenheit sehr wohl anzunehmen sei, wenn mehrere dieser Umstände vorlägen, zumal eine gesamthafte Betrachtung zu erfolgen habe.Zu der von den revisionswerbenden Parteien im Verfahren geltend gemachten Befangenheit des Sachverständigen für Verkehr habe das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, aus dem Umstand, dass ein Sachverständiger eine Befundaufnahme nur in Anwesenheit einer mitbeteiligten Partei vorgenommen habe, sei für sich allein eine Befangenheit nicht abzuleiten (Hinweis auf VwGH 8.9.2004, 2001/03/0223) und auch in der Abhaltung eines der Befundaufnahme, Gutachtenserstattung oder Ergänzung von Gutachten dienenden Informationsgespräches mit der Projektwerberin könne für sich allein kein wichtiger Grund im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 53, AVG erblickt werden (Hinweis auf VwGH 23.5.2007, 2005/03/0094). Beide Ereignisse lägen im Revisionsfall jedenfalls vor. Das Bundesverwaltungsgericht habe übersehen, dass eine Befangenheit sehr wohl anzunehmen sei, wenn mehrere dieser Umstände vorlägen, zumal eine gesamthafte Betrachtung zu erfolgen habe.
8
Darüber hinaus fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wie ein Prognosezeitraum von fünf Jahren gemäß Anhang 1 Z 9 Spalte 2 und 3 UVP G 2000 zu beurteilen sei. Das UVP G 2000 enthalte keine Bestimmungen dazu, ab wann dieser Prognosezeitraum zu berechnen sei und ob dieser überschritten werden dürfe. Gegenständlich sei die jahresdurchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung in einem 8 jährigen Prognosezeitraum beurteilt worden.Darüber hinaus fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wie ein Prognosezeitraum von fünf Jahren gemäß Anhang 1 Ziffer 9, Spalte 2 und 3 UVP G 2000 zu beurteilen sei. Das UVP G 2000 enthalte keine Bestimmungen dazu, ab wann dieser Prognosezeitraum zu berechnen sei und ob dieser überschritten werden dürfe. Gegenständlich sei die jahresdurchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung in einem 8 jährigen Prognosezeitraum beurteilt worden.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG zukäme.Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B VG zukäme.

9
Zu den von den revisionswerbenden Parteien erhobenen Einwänden gegen das dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegende Gutachten des Sachverständigen für Verkehr ist zunächst festzuhalten, dass die Würdigung eines Sachverständigengutachtens, und damit auch die Frage, ob ein Verwaltungsgericht einem Gutachten folgt oder nicht, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Teil der Beweiswürdigung ist. Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung läge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. VwGH 20.4.2022, Ra 2020/06/0157, mwN). Außerdem müsste in den Revisionszulässigkeitsgründen auch die Relevanz des Verfahrensmangels dargelegt werden, das heißt, weshalb im Fall eines mängelfreien Verfahrens von einer anderen, für die revisionswerbenden Parteien günstigeren Sachverhaltsgrundlage auszugehen gewesen wäre (vgl. etwa VwGH 23.12.2020, Ra 2018/06/0254, mwN).Zu den von den revisionswerbenden Parteien erhobenen Einwänden gegen das dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegende Gutachten des Sachverständigen für Verkehr ist zunächst festzuhalten, dass die Würdigung eines Sachverständigengutachtens, und damit auch die Frage, ob ein Verwaltungsgericht einem Gutachten folgt oder nicht, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Teil der Beweiswürdigung ist. Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung läge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte vergleiche VwGH 20.4.2022, Ra 2020/06/0157, mwN). Außerdem müsste in den Revisionszulässigkeitsgründen auch die Relevanz des Verfahrensmangels dargelegt werden, das heißt, weshalb im Fall eines mängelfreien Verfahrens von einer anderen, für die revisionswerbenden Parteien günstigeren Sachverhaltsgrundlage auszugehen gewesen wäre vergleiche etwa VwGH 23.12.2020, Ra 2018/06/0254, mwN).
10
Inwieweit die vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführte Beweiswürdigung fallbezogen unvertretbar wäre, legt die Revision mit der in der Zulässigkeitsbegründung aufgestellten allgemeinen Behauptung, es seien dem Gutachten zu Unrecht nicht die Spitzenwerte, sondern Durchschnittswerte zugrunde gelegt worden, nicht dar, zumal sich die revisionswerbenden Parteien auch nicht mit den im angefochtenen Erkenntnis enthaltenen Ausführungen, wonach in Anhang 1 Z 9 Spalte 2 und 3 UVP G 2000 ebenfalls auf den Durchschnittswert abgestellt werde, auseinandersetzen. Mit diesem Vorbringen zeigen die revisionswerbenden Parteien somit weder einen vom Verwaltungsgerichthof aufzugreifenden Verfahrensmangel auf noch legen sie diesbezüglich eine Relevanz dar.Inwieweit die vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführte Beweiswürdigung fallbezogen unvertretbar wäre, legt die Revision mit der in der Zulässigkeitsbegründung aufgestellten allgemeinen Behauptung, es seien dem Gutachten zu Unrecht nicht die Spitzenwerte, sondern Durchschnittswerte zugrunde gelegt worden, nicht dar, zumal sich die revisionswerbenden Parteien auch nicht mit den im angefochtenen Erkenntnis enthaltenen Ausführungen, wonach in Anhang 1 Ziffer 9, Spalte 2 und 3 UVP G 2000 ebenfalls auf den Durchschnittswert abgestellt werde, auseinandersetzen. Mit diesem Vorbringen zeigen die revisionswerbenden Parteien somit weder einen vom Verwaltungsgerichthof aufzugreifenden Verfahrensmangel auf noch legen sie diesbezüglich eine Relevanz dar.
11
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird den an die gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gestellten Anforderungen nicht entsprochen, wenn die revisionswerbende Partei bloß allgemein behauptet, das Verwaltungsgericht sei von höchstgerichtlicher Rechtsprechung abgewichen, ohne konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes darzutun, von welcher hg. Rechtsprechung ihrer Ansicht nach das Verwaltungsgericht in welchen Punkten abgewichen sein soll (vgl. etwa VwGH 18.3.2022, Ra 2022/06/0028, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird den an die gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gestellten Anforderungen nicht entsprochen, wenn die revisionswerbende Partei bloß allgemein behauptet, das Verwaltungsgericht sei von höchstgerichtlicher Rechtsprechung abgewichen, ohne konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes darzutun, von welcher hg. Rechtsprechung ihrer Ansicht nach das Verwaltungsgericht in welchen Punkten abgewichen sein soll vergleiche etwa VwGH 18.3.2022, Ra 2022/06/0028, mwN).
12
Mit der in der Zulässigkeitsbegründung enthaltenen bloßen Behauptung, die Auffassung des Verwaltungsgerichtes zu dem im Rahmen eines Feststellungsverfahrens durchzuführenden Ermittlungsverfahren widerspräche der nicht näher bezeichneten bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wird die Begründung für die Zulässigkeit der Revision somit nicht gesetzmäßig ausgeführt.
13
Soweit die revisionswerbenden Parteien ein Fehlen von Rechtsprechung in Bezug auf die Frage, ob auch das Ermittlungsverfahren im Rahmen eines Feststellungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 7 UVP G 2000 anhand einer Grobprüfung zu erfolgen habe, geltend machen, ist nicht ersichtlich, dass bzw. inwiefern das rechtliche Schicksal der Revision von der Beantwortung diese Frage abhängen soll; dies wird von den revisionswerbenden Parteien auch nicht dargestellt, sodass sie mit dem dazu erstatteten Vorbringen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzeigen.Soweit die revisionswerbenden Parteien ein Fehlen von Rechtsprechung in Bezug auf die Frage, ob auch das Ermittlungsverfahren im Rahmen eines Feststellungsverfahrens gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP G 2000 anhand einer Grobprüfung zu erfolgen habe, geltend machen, ist nicht ersichtlich, dass bzw. inwiefern das rechtliche Schicksal der Revision von der Beantwortung diese Frage abhängen soll; dies wird von den revisionswerbenden Parteien auch nicht dargestellt, sodass sie mit dem dazu erstatteten Vorbringen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzeigen.
14
Die Zulässigkeit einer Revision im Fall der Geltendmachung einer Befangenheit setzt aus dem Grunde des Art. 133 Abs. 4 B VG jedenfalls voraus, dass im Zuge dieser Rüge eine grundsätzliche Rechtsfrage (des Verfahrensrechtes) aufgeworfen wird. Rechtsfragen des Verfahrensrechtes (insbesondere auch solche der Befangenheit) sind nur dann von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hat (vgl. etwa VwGH 15.3.2021, Ra 2021/05/0036, mwN).Die Zulässigkeit einer Revision im Fall der Geltendmachung einer Befangenheit setzt aus dem Grunde des Artikel 133, Absatz 4, B VG jedenfalls voraus, dass im Zuge dieser Rüge eine grundsätzliche Rechtsfrage (des Verfahrensrechtes) aufgeworfen wird. Rechtsfragen des Verfahrensrechtes (insbesondere auch solche der Befangenheit) sind nur dann von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hat vergleiche etwa VwGH 15.3.2021, Ra 2021/05/0036, mwN).
15
Eine derartige Fehlbeurteilung wird in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht aufgezeigt. Die revisionswerbenden Parteien übersehen, dass den insoweit unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis zufolge, der einmalige Kontakt des Sachverständigen zur Projektwerberin lediglich der Übergabe einer Farbkopie der Datenunterlagen gedient habe und dass sich mangels Tätigkeit des Sachverständigen im Gebiet von Oberösterreich sowie mangels konkretem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien auch kein Hinweis für ein Naheverhältnis oder eine persönliche Betroffenheit des Sachverständigen ergeben hätte. Die seitens der revisionswerbenden Parteien relevierten „Befangenheitsgründe“ finden sich in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Erkenntnisses und sind den vom Bundesverwaltungsgericht zur Stützung seiner Argumentation herangezogenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde gelegen. Eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird daher in diesem Zusammenhang nicht dargetan.
16
Auch soweit die revisionswerbenden Parteien ein Fehlen von Rechtsprechung in Bezug auf den Prognosezeitraum geltend machen und behaupten, dass im Revisionsfall die jahresdurchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung in einem 8 jährigen Prognosezeitraum beurteilt worden sei, ist nicht ersichtlich, dass bzw. inwiefern das rechtliche Schicksal der Revision von der Beantwortung diese Frage abhängen soll, zumal sich aus den Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis klar ergibt, dass ein Prognosezeitraum von fünf Jahren zugrunde gelegt wurde (vgl. S 12 des angefochtenen Erkenntnisses). Mit dem dazu erstatteten Vorbringen zeigen die revisionswerbenden Parteien somit ebenfalls keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf.Auch soweit die revisionswerbenden Parteien ein Fehlen von Rechtsprechung in Bezug auf den Prognosezeitraum geltend machen und behaupten, dass im Revisionsfall die jahresdurchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung in einem 8 jährigen Prognosezeitraum beurteilt worden sei, ist nicht ersichtlich, dass bzw. inwiefern das rechtliche Schicksal der Revision von der Beantwortung diese Frage abhängen soll, zumal sich aus den Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis klar ergibt, dass ein Prognosezeitraum von fünf Jahren zugrunde gelegt wurde vergleiche S 12 des angefochtenen Erkenntnisses). Mit dem dazu erstatteten Vorbringen zeigen die revisionswerbenden Parteien somit ebenfalls keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.

17
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auf Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.

Wien, am 1. August 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020060001.L00

Im RIS seit

26.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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